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BEFBEZG_2008
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Befriedete Bezirke
- § 2 Schutz von Verfassungsorganen
- § 3 Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
- § 4 Bußgeldvorschriften
- § 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
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