Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
Inkrafttreten: 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm
Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-12-17
BGBl-Id: bgbl1-2019-48-1