BGBl. 2019 I S. 2451 · Änderung · Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
Inkrafttreten: 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-12-17

BGBl-Id: bgbl1-2019-48-1
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LawGit Spiegel
2019-12-17 12:00:00 +00:00
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# AO_1977 — 2019-12-12
# AO_1977 — 2019-12-17
- **Titel:** Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren (Bundesstrafaktenführungsverordnung BStrafAktFV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2140
- **Inkrafttreten:** 2019-12-13 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=92
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren, insbesondere bei Bundesbehörden und Gerichten.
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Inhaltsübersicht nach § 117c: Einfügung der Angabe '§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe'
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c: Neufassung des Textes
- § 30 Abs. 4 Nr. 2b: Neufassung des Textes
- § 73 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 80 Abs. 9: Neufassung des Absatzes
- § 87a Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes
- § 109: Einfügung von Absatz 4
- § 117c: Einfügung von § 117d
- § 138a Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'im Regelfall'
- § 141 Abs. 4: Streichung des Absatzes
- § 144 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Angabe '1999'
- § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzung von 'Satz 1' durch 'Satz 1 und 2'
- § 152 Abs. 11: Einfügung eines neuen Satzes
- § 171 Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 208 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'
- § 208 Abs. 2: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'
- § 244 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes
- § 254 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
- § 404 Satz 1: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'
## Wortlaut

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- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1746 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
- **2019-12-02** · BGBl. 2019 I S. 1794 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2140 — Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren (Bundesstrafaktenführungsverordnung BStrafAktFV)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht nach § 117c: Einfügung der Angabe '§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe'
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c: Neufassung des Textes
- § 30 Abs. 4 Nr. 2b: Neufassung des Textes
- § 73 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 80 Abs. 9: Neufassung des Absatzes
- § 87a Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes
- § 109: Einfügung von Absatz 4
- § 117c: Einfügung von § 117d
- § 138a Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'im Regelfall'
- § 141 Abs. 4: Streichung des Absatzes
- § 144 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Angabe '1999'
- § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzung von 'Satz 1' durch 'Satz 1 und 2'
- § 152 Abs. 11: Einfügung eines neuen Satzes
- § 171 Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 208 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'
- § 208 Abs. 2: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'
- § 244 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes
- § 254 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
- § 404 Satz 1: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'

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# § 109
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 109: Neufassung des § 109, der die Verlängerung von Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen regelt.
§ 109: Einfügung von Absatz 4

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# § 117c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-24 — Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz StUmgBG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1682
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 117c Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von Absatz 2 wird aufgehoben.
Inhaltsübersicht nach § 117c: Einfügung der Angabe '§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe'
§ 117c Abs. 4 Satz 2: Anpassung der Verweise auf § 138a.
§ 117c: Einfügung von § 117d

7
ao_1977/§138a.md Normal file
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# § 138a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 138a Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'im Regelfall'

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# § 141
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3: Nummer 3 von Satz 1 in Absatz 1 wird aufgehoben
§ 141 Abs. 1 Satz 3: Satz 3 in Absatz 1 wird aufgehoben
§ 141 Abs. 4: Streichung des Absatzes

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# § 144
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2645
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 144 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes bezüglich Gutschriften und Erleichterungen
§ 144 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Angabe '1999'

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# § 149
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 149: Neufassung des § 149, der die Abgabe von Steuererklärungen regelt.
§ 149 Abs. 2 Satz 2: Neue Frist für Abgabe von Erklärungen im Sinne des Absatzes 3
§ 149 Abs. 4: Neue Bestimmungen für Anordnungen zur Abgabe von Erklärungen
§ 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzung von 'Satz 1' durch 'Satz 1 und 2'

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# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 152: Neue Bestimmungen für Verspätungszuschläge
§ 152 Abs. 11: Einfügung eines neuen Satzes

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# § 171
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 171 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Geltung von § 173a einbezieht.
§ 171 Abs. 10 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2, die die Endung der Festsetzungsfrist bei bindenden Grundlagenbescheiden regeln.
§ 171 Abs. 10a: Einfügung von Absatz 10a, der die Endung der Festsetzungsfrist bei Zugang von Daten im Sinne des § 93c regelt.
§ 171 Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes

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# § 208
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz AmtshilfeRLUmsG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1809
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz: Ersetzung von '§ 97 Abs. 2 und 3' durch '§ 97 Abs. 2'
§ 208 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'
§ 208 Abs. 2: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 244
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-12-09 — Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2178
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 244 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung von 'das Bundesministerium der Finanzen' durch 'die Generalzolldirektion'.
§ 244 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'die Bundesfinanzdirektion Nord' durch 'die Generalzolldirektion'.
§ 244 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesfinanzdirektion' durch 'Generalzolldirektion'.
§ 244 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3.
§ 244 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der dem Bundesministerium der Finanzen die Ermächtigung gibt, die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.
§ 244 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes

7
ao_1977/§254.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 254
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 254 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 30 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5, Abs. 10: Ersetzt „der Betroffene“ und „des Betroffenen“ durch „die betroffene Person“ und „der betroffenen Person“; Ersetzt „5oder“ durch „5und“
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c: Neufassung des Textes
§ 30 Abs. 4 Nr. 2b: Neufassung des Textes

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# § 404
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-10-10Neufassung der Abgabenordnung
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3866
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 404: Neue Vorschriften zur Steuer- und Zollfahndung eingefügt
§ 404 Satz 1: Ersetzung von 'Zollfahndungsämter' durch 'Behörden des Zollfahndungsdienstes'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-10-10Neufassung der Abgabenordnung
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3866
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 73: Haftung bei Organschaft
§ 73 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes

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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 80: Neufassung des Paragraphen zur Bevollmächtigung und Beiständen
§ 80 Abs. 9: Neufassung des Absatzes

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# § 87a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2745
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 87a Abs. 3 Satz 2: Die Wörter 'nach dem Signaturgesetz' werden gestrichen.
§ 87a Abs. 3 Satz 3: Der Satz lautet nun: 'Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist.'
§ 87a Abs. 4 Satz 2: Die Wörter 'nach dem Signaturgesetz' werden gestrichen.
§ 87a Abs. 5 Satz 2: Der Satz lautet nun: 'Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.'
§ 87a Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes

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# AOEG_1977 — 2019-12-02
# AOEG_1977 — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1794
- **Inkrafttreten:** 2019-12-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/43#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Grundsteuer- und Bewertungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen ändert, um eine moderne und faire Grundsteuerbewertung zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
- Art. 97 § 8 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts ab dem 1. Januar 2022 nicht anwendbar macht.
- Art. 7 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anwendung von Absatz 1 und 2 bis zum 1. Januar 2024 begrenzt.
- § 10 Abs. 2: Neuer Satz, der die Anwendung von Satz 2 bis zum 1. Januar 2024 begrenzt.
- § 10b: Neuer Satz, der die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Abgabenordnung ab dem 1. Januar 2025 festlegt.
- Art. 97a § 2 Nr. 7: Neuer Satz, der die Anwendung von Satz 1 bis zum 1. Januar 2024 begrenzt.
- § 1 Abs. 13: Neuer Absatz 13, der die Anwendung der geänderten Vorschriften der Abgabenordnung auf alle am 18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren regelt.
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendbarkeit von § 73 der Abgabenordnung in der am 18. Dezember 2019 geltenden Fassung regelt.
## Wortlaut

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- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1746 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
- **2019-12-02** · BGBl. 2019 I S. 1794 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Art. 97 § 8 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts ab dem 1. Januar 2022 nicht anwendbar macht.
- Art. 7 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anwendung von Absatz 1 und 2 bis zum 1. Januar 2024 begrenzt.
- § 10 Abs. 2: Neuer Satz, der die Anwendung von Satz 2 bis zum 1. Januar 2024 begrenzt.
- § 10b: Neuer Satz, der die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Abgabenordnung ab dem 1. Januar 2025 festlegt.
- Art. 97a § 2 Nr. 7: Neuer Satz, der die Anwendung von Satz 1 bis zum 1. Januar 2024 begrenzt.
- § 1 Abs. 13: Neuer Absatz 13, der die Anwendung der geänderten Vorschriften der Abgabenordnung auf alle am 18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren regelt.
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendbarkeit von § 73 der Abgabenordnung in der am 18. Dezember 2019 geltenden Fassung regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-24 — Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz StUmgBG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1682
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 1 Abs. 12: Neuer Absatz 12, der die Anwendung von geänderten oder eingefügten Vorschriften der Abgabenordnung regelt.
§ 1 Abs. 13: Neuer Absatz 13, der die Anwendung der geänderten Vorschriften der Abgabenordnung auf alle am 18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren regelt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 11 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anwendung von § 71 der Abgabenordnung regelt.
§ 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendbarkeit von § 73 der Abgabenordnung in der am 18. Dezember 2019 geltenden Fassung regelt.

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# AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-RENNWETT-UND-LOTTERIEGESETZ — 2002-08-27
# AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-RENNWETT-UND-LOTTERIEGESETZ — 2019-12-17
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 3322
- **Inkrafttreten:** 2002-08-28; 2003-02-01 (Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37 bis 71)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene verwaltungsrechtliche Vorschriften in verschiedenen Ministerien, insbesondere im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
- § 34: Das Wort 'schriftlich' wird gestrichen.
- § 35: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.'
- § 45 Abs. 3: Vor den Wörtern 'bei dem Finanzamt' wird das Wort 'schriftlich' eingefügt.
- § 46 Abs. 2 Satz 2: Nach den Wörtern 'Anzeigen sind' wird das Wort 'schriftlich' eingefügt.
- § 31a Abs. 3 Satz 2: Das Wort „sein“ wird durch „seinem“ ersetzt.
- § 31a Abs. 4: Neuer Absatz, der die Pflicht zur Einreichung einer Aufstellung der Sportwettensteuer auf im Inland durchgeführte Pferderennen vorschreibt.
## Wortlaut

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- **2001-06-27** · BGBl. 2001 I S. 1215 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro (Fünftes Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-12-22** · BGBl. 2001 I S. 3794 — Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
- **2002-08-27** · BGBl. 2002 I S. 3322 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 34: Das Wort 'schriftlich' wird gestrichen.
- § 35: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.'
- § 45 Abs. 3: Vor den Wörtern 'bei dem Finanzamt' wird das Wort 'schriftlich' eingefügt.
- § 46 Abs. 2 Satz 2: Nach den Wörtern 'Anzeigen sind' wird das Wort 'schriftlich' eingefügt.
- § 31a Abs. 3 Satz 2: Das Wort „sein“ wird durch „seinem“ ersetzt.
- § 31a Abs. 4: Neuer Absatz, der die Pflicht zur Einreichung einer Aufstellung der Sportwettensteuer auf im Inland durchgeführte Pferderennen vorschreibt.

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# § 31a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 31a Abs. 3 Satz 2: Das Wort „sein“ wird durch „seinem“ ersetzt.
§ 31a Abs. 4: Neuer Absatz, der die Pflicht zur Einreichung einer Aufstellung der Sportwettensteuer auf im Inland durchgeführte Pferderennen vorschreibt.

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# BEEG — 2019-12-12
# BEEG — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2053
- **Inkrafttreten:** 2019-12-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Strukturen des Besoldungsrechts und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz und andere relevante Gesetze.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
- Art. 34 Abs. 5: Ersetzung der Wörter „Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32“ durch „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32“
- Art. 34 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Inkrafttreten der Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, am 1. Januar 2021 regelt und § 11b Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Artikel 18 Nummer 10 am selben Datum in Kraft treten lässt.
- § 1 Abs. 7: Neufassung des § 1 Abs. 7, die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern erweitert
- § 27 Abs. 3: Neufassung des § 27 Abs. 3, die Anwendungsvorschriften für die neuen Vorschriften in § 1 Abs. 7 festlegt
- § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzen des Wortes 'oder' durch ein Komma.
- § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort 'oder'.
- § 1 Abs. 7 Nr. 4: Einfügen einer neuen Nummer 4, die die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft.
## Wortlaut

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- **2017-04-10** · BGBl. 2017 I S. 778 — Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG)
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2053 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Art. 34 Abs. 5: Ersetzung der Wörter „Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32“ durch „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32“
- Art. 34 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Inkrafttreten der Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, am 1. Januar 2021 regelt und § 11b Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Artikel 18 Nummer 10 am selben Datum in Kraft treten lässt.
- § 1 Abs. 7: Neufassung des § 1 Abs. 7, die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern erweitert
- § 27 Abs. 3: Neufassung des § 27 Abs. 3, die Anwendungsvorschriften für die neuen Vorschriften in § 1 Abs. 7 festlegt
- § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzen des Wortes 'oder' durch ein Komma.
- § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort 'oder'.
- § 1 Abs. 7 Nr. 4: Einfügen einer neuen Nummer 4, die die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2325
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 1 Abs. 1: Neuer Satz: 'Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.'
§ 1 Abs. 7: Neufassung des § 1 Abs. 7, die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern erweitert
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Absatzes 1 Nr. 1' durch 'Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1'
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzen des Wortes 'oder' durch ein Komma.
§ 1 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Absatz 1 Nr. 2' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 2' und 'Abs.' durch 'Absatz'
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort 'oder'.
§ 1 Abs. 8 Satz 2: Ersetzung von 'Absatzes 1 Nummer 2' durch 'Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2'
§ 1 Abs. 7 Nr. 4: Einfügen einer neuen Nummer 4, die die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-01-29 — Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 33
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 27: Neue Übergangsvorschriften für Kinder, die vor dem 1. Januar 2015 geboren wurden, und für die Anwendung von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld.
§ 27 Abs. 3: Neufassung des § 27 Abs. 3, die Anwendungsvorschriften für die neuen Vorschriften in § 1 Abs. 7 festlegt

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# BEWG — 2019-12-02
# BEWG — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1794
- **Inkrafttreten:** 2019-12-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/43#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Grundsteuer- und Bewertungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen ändert, um eine moderne und faire Grundsteuerbewertung zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Neue Angaben zum Siebten Abschnitt und Anlagen 27 bis 43 hinzugefügt
- § 203: Siebenter Abschnitt 'Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022' eingefügt
- Anlage 39 (zu § 254): Neue Festlegung der monatlichen Nettokaltmieten für verschiedene Gebäudearten und Baujahre
- Anlage 40 (zu § 255): Neue Festlegung der pauschalierten Bewirtschaftungskosten für verschiedene Grundstücksarten und Restnutzungsdauern
- Anlage 41 (zu § 257 Abs. 2): Neue Festlegung der Abzinsungsfaktoren für verschiedene Restnutzungsdauern und Zinssätze
- Inhaltsübersicht § 19: Angabe zu § 19 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 20: Neue Angabe zu § 20: 'Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen'
- Inhaltsübersicht §§ 21 bis 29: Angabe zu §§ 21 bis 29 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 32: Angabe zu § 32 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 33 bis 49: Angabe zu §§ 33 bis 49 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 50 bis 52: Angabe zu §§ 50 bis 52 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 53 bis 55: Angabe zu §§ 53 bis 55 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 56 bis 58: Angabe zu §§ 56 bis 58 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 59 bis 61: Angabe zu §§ 59 bis 61 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 62: Angabe zu § 62 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 63 bis 67: Angabe zu §§ 63 bis 67 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 68 und 69: Angabe zu §§ 68 und 69 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 71: Angabe zu § 71 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 72 und 73: Angabe zu §§ 72 und 73 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 74 bis 77: Angabe zu §§ 74 bis 77 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 78 bis 82: Angabe zu §§ 78 bis 82 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 83 bis 90: Angabe zu §§ 83 bis 90 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 91 bis 94: Angabe zu §§ 91 bis 94 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 121a: Angabe zu § 121a wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 122: Angabe zu § 122 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 125 bis 128: Angabe zu §§ 125 bis 128 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 129 bis 133: Angabe zu §§ 129 bis 133 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 134 bis 137: Angabe zu §§ 134 bis 137 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 138 und 139: Angabe zu §§ 138 und 139 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 140 bis 144: Angabe zu §§ 140 bis 144 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 145: Angabe zu § 145 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 146 bis 150: Angabe zu §§ 146 bis 150 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht Anlagen 1 bis 8: Angabe zu Anlagen 1 bis 8 wird als weggefallen gekennzeichnet
- § 17 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
- § 17 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird neuer Absatz 2, Angabe '§§ 19 bis 150' wird durch '§§ 20 bis 266' ersetzt
- § 18 Nr. 1: Angabe '(§§ 33 bis 67, § 31)' wird gestrichen
- § 18 Nr. 2: Angabe '(§§ 68 bis 94, § 31)' wird gestrichen
- § 18 Nr. 3: Angabe '(§§ 95 bis 109, § 31)' wird gestrichen
- § 19: § 19 wird aufgehoben
- § 20: Neue Fassung von § 20: 'Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen'
- §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122: Diese Abschnitte werden aufgehoben
- § 97 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 123: Wörter '§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen' werden durch '§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung' ersetzt
- § 125 bis 150 sowie Anlagen 1 bis 8: Diese Abschnitte werden aufgehoben
- § 151: Angabe '§ 138,' wird gestrichen
- § 157 Abs. 1 Satz 1: Nach 'Bewertungsstichtag' werden die Wörter 'für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke,' eingefügt
- § 157 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung: '§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.'
- § 157 Abs. 3 Satz 3: Angabe 'Satz 2' wird gestrichen
- § 29 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts' nach dem Wort 'Einheitswert'
- § 29 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'können' durch 'sollen'
- § 29 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'betroffenen' durch 'Betroffenen'
- § 29 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Pflicht zur Datenfernübertragung an die Finanzbehörden regelt
- § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ersetzung der Wörter '§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2' durch '§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2'
- Anlage 24, Teil III, Gebäudeart 5.2-17.4, Bauteil 'Deckenkonstruktion und Treppen': Ersetzung der Wörter 'Deckenkonstruktion und Treppen' durch 'Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)'
- Anlage 24, Teil III, Gebäudeart 5.2-17.4, Standardstufe 2: Streichung der Angabe '⑧'
## Wortlaut

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@@ -74,3 +74,4 @@
- **2016-11-09** · BGBl. 2016 I S. 2464 — Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- **2018-04-30** · BGBl. 2018 I S. 531 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)
- **2019-12-02** · BGBl. 2019 I S. 1794 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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@@ -1,50 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Neue Angaben zum Siebten Abschnitt und Anlagen 27 bis 43 hinzugefügt
- § 203: Siebenter Abschnitt 'Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022' eingefügt
- Anlage 39 (zu § 254): Neue Festlegung der monatlichen Nettokaltmieten für verschiedene Gebäudearten und Baujahre
- Anlage 40 (zu § 255): Neue Festlegung der pauschalierten Bewirtschaftungskosten für verschiedene Grundstücksarten und Restnutzungsdauern
- Anlage 41 (zu § 257 Abs. 2): Neue Festlegung der Abzinsungsfaktoren für verschiedene Restnutzungsdauern und Zinssätze
- Inhaltsübersicht § 19: Angabe zu § 19 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 20: Neue Angabe zu § 20: 'Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen'
- Inhaltsübersicht §§ 21 bis 29: Angabe zu §§ 21 bis 29 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 32: Angabe zu § 32 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 33 bis 49: Angabe zu §§ 33 bis 49 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 50 bis 52: Angabe zu §§ 50 bis 52 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 53 bis 55: Angabe zu §§ 53 bis 55 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 56 bis 58: Angabe zu §§ 56 bis 58 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 59 bis 61: Angabe zu §§ 59 bis 61 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 62: Angabe zu § 62 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 63 bis 67: Angabe zu §§ 63 bis 67 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 68 und 69: Angabe zu §§ 68 und 69 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 71: Angabe zu § 71 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 72 und 73: Angabe zu §§ 72 und 73 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 74 bis 77: Angabe zu §§ 74 bis 77 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 78 bis 82: Angabe zu §§ 78 bis 82 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 83 bis 90: Angabe zu §§ 83 bis 90 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 91 bis 94: Angabe zu §§ 91 bis 94 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 121a: Angabe zu § 121a wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 122: Angabe zu § 122 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 125 bis 128: Angabe zu §§ 125 bis 128 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 129 bis 133: Angabe zu §§ 129 bis 133 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 134 bis 137: Angabe zu §§ 134 bis 137 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 138 und 139: Angabe zu §§ 138 und 139 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 140 bis 144: Angabe zu §§ 140 bis 144 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht § 145: Angabe zu § 145 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht §§ 146 bis 150: Angabe zu §§ 146 bis 150 wird als weggefallen gekennzeichnet
- Inhaltsübersicht Anlagen 1 bis 8: Angabe zu Anlagen 1 bis 8 wird als weggefallen gekennzeichnet
- § 17 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
- § 17 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird neuer Absatz 2, Angabe '§§ 19 bis 150' wird durch '§§ 20 bis 266' ersetzt
- § 18 Nr. 1: Angabe '(§§ 33 bis 67, § 31)' wird gestrichen
- § 18 Nr. 2: Angabe '(§§ 68 bis 94, § 31)' wird gestrichen
- § 18 Nr. 3: Angabe '(§§ 95 bis 109, § 31)' wird gestrichen
- § 19: § 19 wird aufgehoben
- § 20: Neue Fassung von § 20: 'Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen'
- §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122: Diese Abschnitte werden aufgehoben
- § 97 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 123: Wörter '§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen' werden durch '§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung' ersetzt
- § 125 bis 150 sowie Anlagen 1 bis 8: Diese Abschnitte werden aufgehoben
- § 151: Angabe '§ 138,' wird gestrichen
- § 157 Abs. 1 Satz 1: Nach 'Bewertungsstichtag' werden die Wörter 'für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke,' eingefügt
- § 157 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung: '§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.'
- § 157 Abs. 3 Satz 3: Angabe 'Satz 2' wird gestrichen
- § 29 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts' nach dem Wort 'Einheitswert'
- § 29 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'können' durch 'sollen'
- § 29 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'betroffenen' durch 'Betroffenen'
- § 29 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Pflicht zur Datenfernübertragung an die Finanzbehörden regelt
- § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ersetzung der Wörter '§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2' durch '§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2'
- Anlage 24, Teil III, Gebäudeart 5.2-17.4, Bauteil 'Deckenkonstruktion und Treppen': Ersetzung der Wörter 'Deckenkonstruktion und Treppen' durch 'Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)'
- Anlage 24, Teil III, Gebäudeart 5.2-17.4, Standardstufe 2: Streichung der Angabe '⑧'

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-12-22 — Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3794
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 29 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3
§ 29 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts' nach dem Wort 'Einheitswert'
§ 29 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'können' durch 'sollen'
§ 29 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'betroffenen' durch 'Betroffenen'
§ 29 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Pflicht zur Datenfernübertragung an die Finanzbehörden regelt

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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 97 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ersetzung der Wörter '§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2' durch '§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2'

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# BKGG_1996 — 2019-07-17
# BKGG_1996 — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1066
- **Inkrafttreten:** 2019-07-18; 2020-07-30 (Artikel 2, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/27#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie zur Überprüfung von Ansprüchen auf Kindergeld.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d: Ersetzt den Begriff 'Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013' durch 'Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475'.
- nach § 7a: Einfügt einen neuen § 7b, der das automatisierte Abrufverfahren im Zusammenhang mit dem Einkommensteuergesetz regelt.
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer detailliert regelt.
- § 20 Abs. 10: Neufassung des Absatzes 10, der die Anwendung der neuen Vorschriften in § 1 Abs. 3 für bestimmte Zeiträume regelt.
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c: Das Wort 'erteilt' wird durch 'erteilt,' ersetzt.
- § 1 Abs. 3 Nr. 2: Das Wort 'oder' nach Buchstabe c wird gestrichen.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: Der Punkt am Ende wird gestrichen.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3: Das Wort 'oder' nach Buchstabe b wird eingefügt.
- § 1 Abs. 3: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.'
- § 20: Neuer Absatz 10 hinzugefügt, der die Anwendung von § 1 Abs. 3 für Entscheidungen ab 1. Januar 2020 regelt.
## Wortlaut

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- **2018-12-06** · BGBl. 2018 I S. 2210 — Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz FamEntlastG)
- **2019-05-03** · BGBl. 2019 I S. 530 — Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz StaFamG)
- **2019-07-17** · BGBl. 2019 I S. 1066 — Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d: Ersetzt den Begriff 'Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013' durch 'Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475'.
- nach § 7a: Einfügt einen neuen § 7b, der das automatisierte Abrufverfahren im Zusammenhang mit dem Einkommensteuergesetz regelt.
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer detailliert regelt.
- § 20 Abs. 10: Neufassung des Absatzes 10, der die Anwendung der neuen Vorschriften in § 1 Abs. 3 für bestimmte Zeiträume regelt.
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c: Das Wort 'erteilt' wird durch 'erteilt,' ersetzt.
- § 1 Abs. 3 Nr. 2: Das Wort 'oder' nach Buchstabe c wird gestrichen.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: Der Punkt am Ende wird gestrichen.
- § 1 Abs. 3 Nr. 3: Das Wort 'oder' nach Buchstabe b wird eingefügt.
- § 1 Abs. 3: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.'
- § 20: Neuer Absatz 10 hinzugefügt, der die Anwendung von § 1 Abs. 3 für Entscheidungen ab 1. Januar 2020 regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2915
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 1 Abs. 3: Neue Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an Ausländer
§ 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer detailliert regelt.
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c: Das Wort 'erteilt' wird durch 'erteilt,' ersetzt.
§ 1 Abs. 3 Nr. 2: Das Wort 'oder' nach Buchstabe c wird gestrichen.
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: Der Punkt am Ende wird gestrichen.
§ 1 Abs. 3 Nr. 3: Das Wort 'oder' nach Buchstabe b wird eingefügt.
§ 1 Abs. 3: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.'

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-05-03 — Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz StaFamG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 530
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 20 Abs. 2: Neuer Absatz 2 wird eingefügt.
§ 20 Abs. 10: Neufassung des Absatzes 10, der die Anwendung der neuen Vorschriften in § 1 Abs. 3 für bestimmte Zeiträume regelt.
§ 20 Abs. 3 bis 9: Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 3 bis 9.
§ 20 Abs. 2: Neue Regelung für den monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags
§ 20 Abs. 3: Neue Regelung für den Bewilligungszeitraum
§ 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 4: Sätze 1 bis 4 von § 20 Abs. 5 werden aufgehoben
§ 20 Abs. 7 und 8: Absätze 7 und 8 von § 20 werden aufgehoben
§ 20: Neuer Absatz 10 hinzugefügt, der die Anwendung von § 1 Abs. 3 für Entscheidungen ab 1. Januar 2020 regelt.

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# ESTG — 2019-12-02
# ESTG — 2019-12-17
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1794
- **Inkrafttreten:** 2019-12-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/43#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Grundsteuer- und Bewertungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen ändert, um eine moderne und faire Grundsteuerbewertung zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2451
- **Inkrafttreten:** 2019-12-18 (ganzes Gesetz, außer den in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37); 2020-03-01 (Artikel 3, 34, 36 und 38); 2020-03-31 (Artikel 19); 2021-01-01 (Artikel 24 und 27); 2025-01-01 (Artikel 5, 7, 9 und 13); ? (Nummer 5 des Artikels 2: an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Nummern 1 bis 5 des Artikels 4: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen); ? (Artikel 29 und 30: jeweils an dem Tag, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere zur Förderung der Elektromobilität und zur Anpassung an EU-Richtlinien.
## Betroffene Stellen
- § 13A Abs. 1 Nr. 1 Satz 4: Ersetzt '§ 51A Abs. 2 bis 5' durch '§ 241A Abs. 2 bis 5'.
- § 13A Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt '(§ 62 Bewertungsgesetz)' durch '(§ 242 des Bewertungsgesetzes)'.
- § 57 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 52 Abs. 49a Satz 2: Neue Anwendungsvorschriften für Kindergeldfestsetzungen ab 1.3.2020 und 1.1.2020
- § 62a Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
- § 9 Abs. 5 Satz 2: Anwendung für Veranlagungszeiträume vor 2019
- Absatz 20: Neuer Absatz 20 mit Anwendungsvorschriften für Geldstrafen und andere Rechtsfolgen
- Absatz 23: Vorangestellter Satz zur Anwendung von § 15a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 für Veranlagungszeiträume vor 2019
- Absatz 33a: Streichung der Angabe 'Satz 1'
- Absatz 35a: Angabe zur Anwendung von § 36a in der neuen Fassung ab 1. Januar 2019
- Absatz 46 Satz 2: Eingefügter Satz zur Anwendung von § 50a Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 in der neuen Fassung ab 31. Dezember 2016
- § 89 Abs. 1a Satz 2: Eingefügte Wörter 'im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch'
- § 91 Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Wörter 'unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen'
- § 99 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'den Vordruck' durch 'das Muster'
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung'
- § 13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 5: Ersetzung der Wörter '§ 51a des Bewertungsgesetzes' durch '§ 13b'
- nach § 13a: Einfügung von § 13b 'Gemeinschaftliche Tierhaltung'
- nach § 52 Abs. 22a: Einfügung von Abs. 22b, der die Anwendung von § 13b regelt
- Inhaltsübersicht zu § 32c: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 32c
- § 2a Abs. 6 Satz 1: Eingefügte Wörter und Ersetzung von Wörtern
- § 32c: Neue Fassung des gesamten § 32c
- § 36 Abs. 2: Ersetzung des Punktes am Ende von Nummer 2 Satz 4 durch Semikolon und Hinzufügung von Nummer 3
- § 52 Abs. 33a: Neuer Absatz 33a zur Anwendung von § 32c
- § 52 Abs. 35a: Neuer Absatz 35a zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nummer 3
- § 39 Absatz 3 Satz 1: Ersetzt 'die Lohnsteuerbescheinigung' durch 'eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung'
- § 42b Absatz 1 Satz 1: Streicht 'unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen'
- § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7: Fügt Buchstabe c hinzu, der Zinsen aus Forderungen über Internet-Dienstleistungsplattformen regelt
- § 44a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2: Fügt Nummer 2a hinzu, die die Auszahlung von Kapitalerträgen durch inländische Betreiber von Internet-Dienstleistungsplattformen regelt
- § 46 Absatz 2: Streicht Teile von Nummer 4, ersetzt Punkt in Nummer 8 durch Semikolon und fügt Nummer 9 hinzu
- § 49 Absatz 1: Ersetzt Komma in Nummer 4 Buchstabe b durch Semikolon, fügt zusätzliche Bedingungen in Nummer 5 Satz 1 hinzu
- § 50 Absatz 2: Ändert Nummer 4 Buchstabe a, ersetzt Semikolon in Buchstabe b durch 'oder', fügt Buchstabe c hinzu, ersetzt Angaben in Satz 6
- § 50d: Fügt Absatz 13 hinzu, der Bezüge anstelle von Dividenden regelt
- § 51 Absatz 4 Nummer 1: Ersetzt '§ 39 Absatz 3 Satz 1' durch '§ 39 Absatz 3'
- § 52: Ersetzt Jahre in verschiedenen Absätzen, fügt neue Absätze hinzu
- § 52b: Hebt § 52b auf
- § 62 Absatz 2: Fügt neue Nummer 4 hinzu, die Beschäftigungsduldung regelt
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe zu § 7c und Neufassung der Angabe zu § 52b
- § 3: Ersetzen von Wörtern in Nummer 3 Buchstabe a und Neufassung von Nummer 5
- § 4 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes 10
- § 6 Abs. 1 Num. 4: Ersetzen von Wörtern in Nummer 1 und Einfügung von Nummern 3 bis 5
- § 7b: Einfügung von § 7c
- § 8: Einfügung von Sätzen in Absatz 1 und Änderung von Absatz 2
- § 9: Einfügung von Nummer 5b in Absatz 1 und Änderung von Absatz 4a
- § 10: Ersetzen von Wörtern in Absatz 1 Nummer 3 und Änderung von Absatz 1a
- § 10b Abs. 1 Satz 8: Neufassung des Satzes
- § 17 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a
- § 32b Abs. 1 Num. 1 Buchst. h: Neufassung des Buchstabens h
- § 34c Abs. 6 Satz 2: Ersetzen von Wörtern
- § 38 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Teilsatzes
- § 39 Abs. 3: Neufassung des Absatzes
- § 40 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von Nummer 7
- § 41a Abs. 1 Satz 1 Num. 1: Neufassung des Satzes
- § 41b: Einfügung von Wörtern in Absatz 1 Satz 4 und 3 Satz 1, sowie Neufassung von Absatz 2 Satz 1
- § 42 Abs. 1 Satz 2: Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds.
- § 42 Abs. 2 Satz 3: Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds.
- § 49 Abs. 3 Satz 5: Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.
- § 52 Abs. 2 Satz 4: Satz 4 von § 52 Abs. 2 wird gestrichen.
- § 56 Überschrift: Die Wörter „zum Investmentsteuerreformgesetz“ werden der Überschrift angefügt.
- § 56 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a wird eingefügt, der fiktive Veräußerungen gleichstellt.
- § 56 Abs. 6 Satz 4: Die Wörter „Sätze 1 bis 5“ werden durch „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
- § 57: Neuer § 57 wird angefügt, der Anwendungsvorschriften für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. Januar 2020 festlegt.
- Inhaltsübersicht nach § 6d: Einfügung der Angabe '§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten'
- § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 3 Nr. 19: Einfügung der Nummer 19
- § 3a Abs. 3a: Einfügung des Absatzes 3a
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Neufassung des Satzes
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a: Einfügung von Wörtern
- § 5a Abs. 6: Anfügen eines Satzes
- § 6e: Einfügung des neuen Paragraphen § 6e
- § 7 Abs. 1a: Einfügung des Absatzes 1a
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Punktes durch ein Semikolon und Anfügen von Wörtern
- § 7 Abs. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Einfügung von Wörtern
- § 9 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 11a Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 12 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 15 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung des Satzes
- § 20 Abs. 4a Satz 1: Ersetzen von Wörtern
- § 32d Abs. 3: Anfügen eines Satzes
- § 36a Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d: Ersetzen von Wörtern
- § 39f Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Wörtern
- § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze
- § 41b Abs. 1 Satz 2 Nummern 6 und 7: Neufassung der Nummern
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2: Streichung von Wörtern
- § 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen von Wörtern
- § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: Ersetzen des Punktes durch ein Semikolon
- § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6: Einfügung der Nummer 6
- § 50a Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h: Ersetzen von Wörtern
- § 51 Abs. 4 Nr. 1d: Einfügung der Nummer 1d
- § 52 Abs. 4a: Anfügen eines Satzes
- § 52 Abs. 6: Anfügen von Sätzen
- § 52 Abs. 10: Anfügen eines Satzes
- § 52 Abs. 14a: Einfügung des Absatzes 14a
- § 52 Abs. 16a: Anfügen von Sätzen
- § 52 Abs. 16b: Anfügen von Sätzen
## Wortlaut

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- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1746 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
- **2019-12-02** · BGBl. 2019 I S. 1794 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2451 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 13A Abs. 1 Nr. 1 Satz 4: Ersetzt '§ 51A Abs. 2 bis 5' durch '§ 241A Abs. 2 bis 5'.
- § 13A Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt '(§ 62 Bewertungsgesetz)' durch '(§ 242 des Bewertungsgesetzes)'.
- § 57 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 52 Abs. 49a Satz 2: Neue Anwendungsvorschriften für Kindergeldfestsetzungen ab 1.3.2020 und 1.1.2020
- § 62a Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
- § 9 Abs. 5 Satz 2: Anwendung für Veranlagungszeiträume vor 2019
- Absatz 20: Neuer Absatz 20 mit Anwendungsvorschriften für Geldstrafen und andere Rechtsfolgen
- Absatz 23: Vorangestellter Satz zur Anwendung von § 15a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 für Veranlagungszeiträume vor 2019
- Absatz 33a: Streichung der Angabe 'Satz 1'
- Absatz 35a: Angabe zur Anwendung von § 36a in der neuen Fassung ab 1. Januar 2019
- Absatz 46 Satz 2: Eingefügter Satz zur Anwendung von § 50a Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 in der neuen Fassung ab 31. Dezember 2016
- § 89 Abs. 1a Satz 2: Eingefügte Wörter 'im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch'
- § 91 Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Wörter 'unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen'
- § 99 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'den Vordruck' durch 'das Muster'
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung'
- § 13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 5: Ersetzung der Wörter '§ 51a des Bewertungsgesetzes' durch '§ 13b'
- nach § 13a: Einfügung von § 13b 'Gemeinschaftliche Tierhaltung'
- nach § 52 Abs. 22a: Einfügung von Abs. 22b, der die Anwendung von § 13b regelt
- Inhaltsübersicht zu § 32c: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 32c
- § 2a Abs. 6 Satz 1: Eingefügte Wörter und Ersetzung von Wörtern
- § 32c: Neue Fassung des gesamten § 32c
- § 36 Abs. 2: Ersetzung des Punktes am Ende von Nummer 2 Satz 4 durch Semikolon und Hinzufügung von Nummer 3
- § 52 Abs. 33a: Neuer Absatz 33a zur Anwendung von § 32c
- § 52 Abs. 35a: Neuer Absatz 35a zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nummer 3
- § 39 Absatz 3 Satz 1: Ersetzt 'die Lohnsteuerbescheinigung' durch 'eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung'
- § 42b Absatz 1 Satz 1: Streicht 'unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen'
- § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7: Fügt Buchstabe c hinzu, der Zinsen aus Forderungen über Internet-Dienstleistungsplattformen regelt
- § 44a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2: Fügt Nummer 2a hinzu, die die Auszahlung von Kapitalerträgen durch inländische Betreiber von Internet-Dienstleistungsplattformen regelt
- § 46 Absatz 2: Streicht Teile von Nummer 4, ersetzt Punkt in Nummer 8 durch Semikolon und fügt Nummer 9 hinzu
- § 49 Absatz 1: Ersetzt Komma in Nummer 4 Buchstabe b durch Semikolon, fügt zusätzliche Bedingungen in Nummer 5 Satz 1 hinzu
- § 50 Absatz 2: Ändert Nummer 4 Buchstabe a, ersetzt Semikolon in Buchstabe b durch 'oder', fügt Buchstabe c hinzu, ersetzt Angaben in Satz 6
- § 50d: Fügt Absatz 13 hinzu, der Bezüge anstelle von Dividenden regelt
- § 51 Absatz 4 Nummer 1: Ersetzt '§ 39 Absatz 3 Satz 1' durch '§ 39 Absatz 3'
- § 52: Ersetzt Jahre in verschiedenen Absätzen, fügt neue Absätze hinzu
- § 52b: Hebt § 52b auf
- § 62 Absatz 2: Fügt neue Nummer 4 hinzu, die Beschäftigungsduldung regelt
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe zu § 7c und Neufassung der Angabe zu § 52b
- § 3: Ersetzen von Wörtern in Nummer 3 Buchstabe a und Neufassung von Nummer 5
- § 4 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes 10
- § 6 Abs. 1 Num. 4: Ersetzen von Wörtern in Nummer 1 und Einfügung von Nummern 3 bis 5
- § 7b: Einfügung von § 7c
- § 8: Einfügung von Sätzen in Absatz 1 und Änderung von Absatz 2
- § 9: Einfügung von Nummer 5b in Absatz 1 und Änderung von Absatz 4a
- § 10: Ersetzen von Wörtern in Absatz 1 Nummer 3 und Änderung von Absatz 1a
- § 10b Abs. 1 Satz 8: Neufassung des Satzes
- § 17 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a
- § 32b Abs. 1 Num. 1 Buchst. h: Neufassung des Buchstabens h
- § 34c Abs. 6 Satz 2: Ersetzen von Wörtern
- § 38 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Teilsatzes
- § 39 Abs. 3: Neufassung des Absatzes
- § 40 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von Nummer 7
- § 41a Abs. 1 Satz 1 Num. 1: Neufassung des Satzes
- § 41b: Einfügung von Wörtern in Absatz 1 Satz 4 und 3 Satz 1, sowie Neufassung von Absatz 2 Satz 1
- § 42 Abs. 1 Satz 2: Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds.
- § 42 Abs. 2 Satz 3: Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds.
- § 49 Abs. 3 Satz 5: Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.
- § 52 Abs. 2 Satz 4: Satz 4 von § 52 Abs. 2 wird gestrichen.
- § 56 Überschrift: Die Wörter „zum Investmentsteuerreformgesetz“ werden der Überschrift angefügt.
- § 56 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a wird eingefügt, der fiktive Veräußerungen gleichstellt.
- § 56 Abs. 6 Satz 4: Die Wörter „Sätze 1 bis 5“ werden durch „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
- § 57: Neuer § 57 wird angefügt, der Anwendungsvorschriften für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. Januar 2020 festlegt.
- Inhaltsübersicht nach § 6d: Einfügung der Angabe '§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten'
- § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 3 Nr. 19: Einfügung der Nummer 19
- § 3a Abs. 3a: Einfügung des Absatzes 3a
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Neufassung des Satzes
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a: Einfügung von Wörtern
- § 5a Abs. 6: Anfügen eines Satzes
- § 6e: Einfügung des neuen Paragraphen § 6e
- § 7 Abs. 1a: Einfügung des Absatzes 1a
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Punktes durch ein Semikolon und Anfügen von Wörtern
- § 7 Abs. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Einfügung von Wörtern
- § 9 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 11a Abs. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 12 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 15 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung des Satzes
- § 20 Abs. 4a Satz 1: Ersetzen von Wörtern
- § 32d Abs. 3: Anfügen eines Satzes
- § 36a Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d: Ersetzen von Wörtern
- § 39f Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Wörtern
- § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze
- § 41b Abs. 1 Satz 2 Nummern 6 und 7: Neufassung der Nummern
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2: Streichung von Wörtern
- § 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
- § 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen von Wörtern
- § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: Ersetzen des Punktes durch ein Semikolon
- § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6: Einfügung der Nummer 6
- § 50a Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern
- § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h: Ersetzen von Wörtern
- § 51 Abs. 4 Nr. 1d: Einfügung der Nummer 1d
- § 52 Abs. 4a: Anfügen eines Satzes
- § 52 Abs. 6: Anfügen von Sätzen
- § 52 Abs. 10: Anfügen eines Satzes
- § 52 Abs. 14a: Einfügung des Absatzes 14a
- § 52 Abs. 16a: Anfügen von Sätzen
- § 52 Abs. 16b: Anfügen von Sätzen

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 10 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
§ 10: Ersetzen von Wörtern in Absatz 1 Nummer 3 und Änderung von Absatz 1a
§ 10 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
§ 10 Abs. 2a: Neuer Wortlaut für die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
§ 10 Abs. 2b: Einfügung eines neuen Absatzes 2b für Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3.
§ 10 Abs. 6 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes

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# § 10b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2730
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 10b Absatz 2 Satz 1: Eingefügte Bedingung zur Teilfinanzierung
§ 10b Abs. 1 Satz 8: Neufassung des Satzes

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# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 11a: Neue Vorschriften für Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
§ 11a Abs. 4: Ersetzen von Wörtern

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-30 — Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2417
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 12: Ersetzung von Wörtern und Streichung von Nummer 5.
§ 12 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern

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# § 13A
# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 13A Abs. 1 Nr. 1 Satz 4: Ersetzt '§ 51A Abs. 2 bis 5' durch '§ 241A Abs. 2 bis 5'.
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 5: Ersetzung der Wörter '§ 51a des Bewertungsgesetzes' durch '§ 13b'
§ 13A Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt '(§ 62 Bewertungsgesetz)' durch '(§ 242 des Bewertungsgesetzes)'.
nach § 13a: Einfügung von § 13b 'Gemeinschaftliche Tierhaltung'

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz AmtshilfeRLUmsG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1809
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 7: Anpassung der Sätze
§ 15 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung des Satzes

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-04-11 — Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 554
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 17 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3
§ 17 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a

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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-30 — Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2417
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 1a Abs. 1: Ersetzung und Neufassung von Teilen des Absatzes.
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-26 — Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz InvStRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1730
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 20 Abs. 1: Einfügung von Nummern 3 und 3a sowie Anpassung von Nummer 6
§ 20 Abs. 2: Einfügung von Sätzen zur Trennung von Zinsscheinen und Zinsforderungen
§ 20 Abs. 4: Einfügung von Sätzen zur Ermittlung des Veräußerungserlöses und Anschaffungskosten
§ 20 Abs. 4a Satz 1: Ersetzen von Wörtern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-17 — Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1066
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 2a Abs. 6 Satz 3: Hinzufügung: '...; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.'
§ 2a Abs. 6 Satz 1: Eingefügte Wörter und Ersetzung von Wörtern

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-28 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1746
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 3 Nummer 34: Die Angabe '500 Euro' wird durch '600 Euro' ersetzt.
§ 3: Ersetzen von Wörtern in Nummer 3 Buchstabe a und Neufassung von Nummer 5
§ 3 Nr. 19: Einfügung der Nummer 19

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 32b Abs. 5: Ersetzung von 'verwendet' durch 'verarbeitet'.
§ 32b Abs. 1 Num. 1 Buchst. h: Neufassung des Buchstabens h

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# § 32c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3045
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
Inhaltsübersicht zu § 32c: Neufassung der Inhaltsüberschrift zu § 32c
Inhaltsübersicht zu § 32c: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 32c
§ 32c: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 32c: Neue Fassung des gesamten § 32c

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3000
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 32d Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften.
§ 32d Abs. 3: Anfügen eines Satzes

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-30 — Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2417
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 34c Abs. 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz: Neue Vorschriften zur Ermittlung der deutschen Einkommensteuer für ausländische Einkünfte
§ 34c Abs. 6 Satz 2: Ersetzen von Wörtern

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3045
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 36 Absatz 2 Nummer 3: Einfügung einer neuen Nummer zur Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags
§ 36 Abs. 2: Ersetzung des Punktes am Ende von Nummer 2 Satz 4 durch Semikolon und Hinzufügung von Nummer 3

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# § 36a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 36a bis 36e: Letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 letztmals anzuwenden ist
§ 36a Abs. 4: Neufassung des Absatzes

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 38: Neue Vorschriften zur Erhebung der Lohnsteuer
§ 38 Abs. 1 Nummer 2: Bestimmung über Verfahren, die den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleisten.
§ 38 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Teilsatzes

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-28 — Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1746
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 39 Absatz 6 Satz 3: Das Wort 'einmalig' wird gestrichen.
§ 39 Absatz 3 Satz 1: Ersetzt 'die Lohnsteuerbescheinigung' durch 'eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung'
§ 39 Abs. 3: Neufassung des Absatzes

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# § 39b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz FamEntlastG)
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2210
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 39b: Anpassungen an die Grenzwerte für die Steuerprogression
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d: Ersetzen von Wörtern

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# § 39f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-31 — Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1400
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 39f Abs. 1 Satz 4: Einfügung des Satzes 'Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll.'
§ 39f Abs. 1: Einfügung mehrerer Sätze, die den Faktor und seine Anpassung regeln
§ 39f Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 6 Satz 3 und 5 mit Maßgaben festlegt
§ 39f Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Wörtern

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# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-04 — Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2074
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 3a: Neuer Paragraph 'Sanierungserträge' eingefügt
§ 3a Abs. 3a: Einfügung des Absatzes 3a

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-08 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 194
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1: ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
§ 4 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes 10
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Neufassung des Satzes
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a: Einfügung von Wörtern

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-11-16 — Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2498
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6: Einfügung von Vorteilen für die Überlassung von Ladevorrichtungen
§ 40 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von Nummer 7
§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-05 — Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2143
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz: Neufassung des Halbsatzes zur Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
§ 41a Abs. 1 Satz 1 Num. 1: Neufassung des Satzes

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@@ -1,13 +1,9 @@
# § 41b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 41b Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden' durch 'verarbeiten oder bilden'.
§ 41b: Einfügung von Wörtern in Absatz 1 Satz 4 und 3 Satz 1, sowie Neufassung von Absatz 2 Satz 1
§ 41b Abs. 2a: Absatz 2a wird gestrichen.
§ 41b Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'verwendet' durch 'verarbeitet'.
§ 41b Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von 'erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt' durch 'verarbeitet'.
§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nummern 6 und 7: Neufassung der Nummern

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 42 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Haftung des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung
§ 42 Abs. 1 Satz 2: Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds.
§ 42 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Haftung des Verleihers bei Arbeitnehmerüberlassung
§ 42 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Anordnung des Einbehaltens und Abführungsanteils des Entgelts
§ 42 Abs. 9: Neue Vorschriften zur Haftung des Dritten bei Übertragung von Pflichten
§ 42 Abs. 2 Satz 3: Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds.

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# § 42b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 42b Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'März' durch 'Februar'.
§ 42b Absatz 1 Satz 1: Streicht 'unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen'

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-26 — Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz InvStRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1730
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 43 Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Nummern 5 und 9
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7: Fügt Buchstabe c hinzu, der Zinsen aus Forderungen über Internet-Dienstleistungsplattformen regelt
§ 43 Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Nummern 5 bis 7
§ 43 Abs. 5 Satz 1: Anpassung der Satznummerierung
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2: Streichung von Wörtern

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 44a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 44a Abs. 2a Satz 7: Ersetzung von 'verwenden' durch 'verarbeiten'.
§ 44a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2: Fügt Nummer 2a hinzu, die die Auszahlung von Kapitalerträgen durch inländische Betreiber von Internet-Dienstleistungsplattformen regelt
§ 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 3: Ersetzen von Wörtern
§ 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-22 — Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1679
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 45a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1: Neufassung der Sätze, die die Übermittlung und Ersetzung von Bescheinigungen regeln.
§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen von Wörtern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz FamEntlastG)
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2210
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 46: Anpassungen an die Beträge für die Steuerprogression
§ 46 Absatz 2: Streicht Teile von Nummer 4, ersetzt Punkt in Nummer 8 durch Semikolon und fügt Nummer 9 hinzu

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-14 — Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2338
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa: Ersetzung von 'oder' durch ',' am Ende.
§ 49 Absatz 1: Ersetzt Komma in Nummer 4 Buchstabe b durch Semikolon, fügt zusätzliche Bedingungen in Nummer 5 Satz 1 hinzu
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb: Ersetzung von ',' am Ende durch 'oder' und Hinzufügung von Doppelbuchstabe cc.
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3: Ersetzung von ', oder' durch '.' und Hinzufügung eines neuen Satzes.
§ 49 Abs. 3 Satz 5: Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3000
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 50 Absatz 1 Satz 3: Neufassung des Satzes 3, der die Anwendbarkeit verschiedener Absätze und Paragraphen regelt
§ 50 Absatz 2: Ändert Nummer 4 Buchstabe a, ersetzt Semikolon in Buchstabe b durch 'oder', fügt Buchstabe c hinzu, ersetzt Angaben in Satz 6
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: Ersetzen des Punktes durch ein Semikolon
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6: Einfügung der Nummer 6

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 50a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-30 — Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1266
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 50a Abs. 7 Satz 2: Neuer Satz zur Festlegung des Steuerabzugs von 25 Prozent der gesamten Einnahmen für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
§ 50a Abs. 7 Satz 3: Einfügung der Wörter 'und die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist' am Ende des Satzes.
§ 50a Abs. 3 und 5: Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 50a Abs. 7: Erst Anwendung auf Vergütungen, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.
§ 50a Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 50d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-23 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3000
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 50d Absatz 9 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'wenn' durch 'soweit'
§ 50d Absatz 9: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von Bestimmungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt
§ 50d: Einfügung eines neuen Absatzes 12, der Abfindungen bei Beendigung von Dienstverhältnissen regelt
§ 50d: Fügt Absatz 13 hinzu, der Bezüge anstelle von Dividenden regelt

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 51 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe n Satz 4: Ersetzung von 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie'
§ 51 Absatz 4 Nummer 1: Ersetzt '§ 39 Absatz 3 Satz 1' durch '§ 39 Absatz 3'
§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h: Ersetzen von Wörtern
§ 51 Abs. 4 Nr. 1d: Einfügung der Nummer 1d

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-08 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1122
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 52 Absatz 15a: Einführung des Absatz 15a zur Letztgültigkeit der Sonderabschreibung
§ 52 Abs. 49a Satz 2: Neue Anwendungsvorschriften für Kindergeldfestsetzungen ab 1.3.2020 und 1.1.2020
nach § 52 Abs. 22a: Einfügung von Abs. 22b, der die Anwendung von § 13b regelt
§ 52 Abs. 33a: Neuer Absatz 33a zur Anwendung von § 32c
§ 52 Abs. 35a: Neuer Absatz 35a zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nummer 3
§ 52: Ersetzt Jahre in verschiedenen Absätzen, fügt neue Absätze hinzu
§ 52 Abs. 2 Satz 4: Satz 4 von § 52 Abs. 2 wird gestrichen.
§ 52 Abs. 4a: Anfügen eines Satzes
§ 52 Abs. 6: Anfügen von Sätzen
§ 52 Abs. 10: Anfügen eines Satzes
§ 52 Abs. 14a: Einfügung des Absatzes 14a
§ 52 Abs. 16a: Anfügen von Sätzen
§ 52 Abs. 16b: Anfügen von Sätzen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-06-29 — Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz AmtshilfeRLUmsG)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1809
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 52b: Neuer § 52b mit Übergangsregelungen zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
§ 52b: Hebt § 52b auf

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-12-29 — Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999)
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 2601
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 56 Nr. 2: Aufhebung der Nummer
§ 56 Überschrift: Die Wörter „zum Investmentsteuerreformgesetz“ werden der Überschrift angefügt.
§ 56 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a wird eingefügt, der fiktive Veräußerungen gleichstellt.
§ 56 Abs. 6 Satz 4: Die Wörter „Sätze 1 bis 5“ werden durch „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 57 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 57: Neuer § 57 wird angefügt, der Anwendungsvorschriften für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. Januar 2020 festlegt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-30 — Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1266
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 5a Abs. 3: Erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2005
§ 5a Abs. 6: Anfügen eines Satzes

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-14 — Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2338
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3: Neufassung der Bestimmungen zur privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen
§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c: Einfügung von Vorschriften bezüglich des Investmentsteuergesetzes
§ 6 Absatz 1 Nummer 4: Neuer Satz zur Steuerfreiheit der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads hinzugefügt.
§ 6 Abs. 1 Num. 4: Ersetzen von Wörtern in Nummer 1 und Einfügung von Nummern 3 bis 5

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-07-17 — Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1066
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 62: Neuer Absatz 1a: 'Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU oder EWR im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld...'
§ 62 Absatz 2: Fügt neue Nummer 4 hinzu, die Beschäftigungsduldung regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 62a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 62a Abs. 2: In allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
§ 62a Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Erteilung von Kindergeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 6d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 6d: Neue Vorschriften zur Euroumrechnungsrücklage eingeführt
§ 6d: Erstmals anwendbar für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 endet
Inhaltsübersicht nach § 6d: Einfügung der Angabe '§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten'

7
estg/§6e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 6e: Einfügung des neuen Paragraphen § 6e

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-30 — Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1266
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 7 Abs. 2 Satz 2: Weiter Anwendung für Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2001
§ 7 Abs. 1a: Einfügung des Absatzes 1a
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2: Weiter Anwendung für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2001 hergestellt oder angeschafft wurden
§ 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Punktes durch ein Semikolon und Anfügen von Wörtern
§ 7 Abs. 3: Ersetzen von Wörtern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-08 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1122
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 7b: Einführung des § 7b zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
§ 7b: Einfügung von § 7c

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-30 — Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1266
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 8 Absatz 2 Satz 5: Ersetzen der Wörter '§9A b s a t z1S a t z3 Nummer 5 Satz 3 und 4'
§ 8 Absatz 2 Satz 8: Einfügen zusätzlicher Wörter
§ 8: Einfügung von Sätzen in Absatz 1 und Änderung von Absatz 2

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 89
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-14 — Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2338
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d: Ersetzung von 'die für' durch 'die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für'.
§ 89 Absatz 2: Neuer Satz zur Anwendung von § 22a Absatz 2 hinzugefügt.
§ 89 Abs. 1a Satz 2: Eingefügte Wörter 'im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch'

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-14 — Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2338
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4: Neuer Satz zur Steuerfreiheit von Sachbezügen gemäß § 3 Nummer 37 hinzugefügt.
§ 9 Abs. 5 Satz 2: Anwendung für Veranlagungszeiträume vor 2019
§ 9: Einfügung von Nummer 5b in Absatz 1 und Änderung von Absatz 4a
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Einfügung von Wörtern
§ 9 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-10-13Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3366
> Station: 2019-12-17Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 91: Neue Vorschriften zur Datenerhebung und Datenabgleich
§ 91 Abs. 1 Satz 4: Ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
§ 91 Abs. 1 Satz 1: Bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ zu ersetzen sind.
§ 91 Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Wörter 'unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen'

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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-23 — Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3214
> Station: 2019-12-17 — Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2451
§ 99: Ein neuer Abschnitt XII mit § 100 wird eingefügt, der den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung regelt.
§ 99 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'den Vordruck' durch 'das Muster'

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