BGBl. 2012 I S. 2449 · Änderung · Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
Inkrafttreten: 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2012-12-11

BGBl-Id: bgbl1-2012-57-10
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# BAUPG_2013 — 2011-11-11
# BAUPG_2013 — 2012-12-11
- **Titel:** Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2178
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-12-15 (Artikel 19)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ordnet das Geräte- und Produktsicherheitsrecht neu und tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft, wobei Artikel 19 erst am 15. Dezember 2011 wirksam wird.
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2449
- **Inkrafttreten:** 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65
- **Kurz:** Das Gesetz passt das Bauproduktengesetz und andere Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 305/2011 zur Vermarktung von Bauprodukten an. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Juli 2013 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe zur Bauproduktenrichtlinie
- § 8 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Bei einem Bauprodukt' durch 'Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts'
- § 8 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche' durch 'Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen'
- § 8 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben
- § 8 Abs. 8: Einfügung von zusätzlichen Wörtern in Satz 1 und 2
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 12 Abs. 2: Ersetzung und Einfügung von Wörtern in verschiedenen Teilen des Absatzes
- § 13: Neue Fassung des gesamten § 13
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1
- § 15 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1
- § 16: Neue Fassung des gesamten § 16
- § 16: Neue Bestimmungen zur Technischen Bewertungsstelle, insbesondere die Rolle des Deutschen Instituts für Bautechnik.
- § 17: Neue Bestimmungen zum Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle.
- § 18: Neue Bestimmungen zur Notifizierenden Behörde und notifizierten Stellen.
- § 19: Neue Bestimmungen zum Antrag auf Notifizierung.
- § 1 Abs. 1: Bestimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle
- § 1 Abs. 2: Mitwirkung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Organisation Technischer Bewertungsstellen
- § 1 Abs. 3: Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle durch den Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik
- § 1 Abs. 4: Mitteilung und Unterrichtungen durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- § 2 Abs. 1: Vorgehen bei der Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle
- § 2 Abs. 2: Entscheidung über Widerruf der Benennung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- § 2 Abs. 3: Möglichkeit der Neubenennung
- § 3 Abs. 1: Bestimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik als notifizierende Behörde
- § 3 Abs. 2: Begutachtung und Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
- § 3 Abs. 3: Unterrichtung der Europäischen Kommission durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- § 4: Bestimmung des Antrags auf Notifizierung
- § 5 Abs. 1: Ausnahmen von den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes
- § 5 Abs. 2: Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden
- § 6: Festlegung der deutschen Sprache
- § 7 Abs. 1: Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der EU
- § 7 Abs. 2: Regelungen zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
- § 8 Abs. 1: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- § 8 Abs. 2: Spezifische Ordnungswidrigkeiten
- § 8 Abs. 3: Höhe der Geldbußen
- § 9: Strafvorschriften für schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten
## Wortlaut

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- **2001-12-21** · BGBl. 2001 I S. 3762 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz -- 10. EuroEG)
- **2004-01-09** · BGBl. 2004 I S. 2 — Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
- **2011-11-11** · BGBl. 2011 I S. 2178 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **2012-12-11** · BGBl. 2012 I S. 2449 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

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# Stellen dieser Station
- § 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe zur Bauproduktenrichtlinie
- § 8 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Bei einem Bauprodukt' durch 'Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts'
- § 8 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche' durch 'Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen'
- § 8 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben
- § 8 Abs. 8: Einfügung von zusätzlichen Wörtern in Satz 1 und 2
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 12 Abs. 2: Ersetzung und Einfügung von Wörtern in verschiedenen Teilen des Absatzes
- § 13: Neue Fassung des gesamten § 13
- § 14 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1
- § 15 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1
- § 16: Neue Fassung des gesamten § 16
- § 16: Neue Bestimmungen zur Technischen Bewertungsstelle, insbesondere die Rolle des Deutschen Instituts für Bautechnik.
- § 17: Neue Bestimmungen zum Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle.
- § 18: Neue Bestimmungen zur Notifizierenden Behörde und notifizierten Stellen.
- § 19: Neue Bestimmungen zum Antrag auf Notifizierung.
- § 1 Abs. 1: Bestimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle
- § 1 Abs. 2: Mitwirkung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Organisation Technischer Bewertungsstellen
- § 1 Abs. 3: Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle durch den Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik
- § 1 Abs. 4: Mitteilung und Unterrichtungen durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- § 2 Abs. 1: Vorgehen bei der Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle
- § 2 Abs. 2: Entscheidung über Widerruf der Benennung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- § 2 Abs. 3: Möglichkeit der Neubenennung
- § 3 Abs. 1: Bestimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik als notifizierende Behörde
- § 3 Abs. 2: Begutachtung und Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
- § 3 Abs. 3: Unterrichtung der Europäischen Kommission durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- § 4: Bestimmung des Antrags auf Notifizierung
- § 5 Abs. 1: Ausnahmen von den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes
- § 5 Abs. 2: Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden
- § 6: Festlegung der deutschen Sprache
- § 7 Abs. 1: Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der EU
- § 7 Abs. 2: Regelungen zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
- § 8 Abs. 1: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- § 8 Abs. 2: Spezifische Ordnungswidrigkeiten
- § 8 Abs. 3: Höhe der Geldbußen
- § 9: Strafvorschriften für schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe zur Bauproduktenrichtlinie
§ 1 Abs. 1: Bestimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle
§ 1 Abs. 2: Mitwirkung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Organisation Technischer Bewertungsstellen
§ 1 Abs. 3: Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle durch den Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik
§ 1 Abs. 4: Mitteilung und Unterrichtungen durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 16: Neue Fassung des gesamten § 16
§ 16: Neue Bestimmungen zur Technischen Bewertungsstelle, insbesondere die Rolle des Deutschen Instituts für Bautechnik.

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baupg_2013/§17.md Normal file
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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 17: Neue Bestimmungen zum Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle.

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baupg_2013/§18.md Normal file
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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 18: Neue Bestimmungen zur Notifizierenden Behörde und notifizierten Stellen.

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baupg_2013/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 19: Neue Bestimmungen zum Antrag auf Notifizierung.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-31 — Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 607
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 6 Satz 4, § 10 Satz 6 und § 11 Abs. 6: Ersetzung von 'Gemeinschaften' durch 'Union'
§ 2 Abs. 1: Vorgehen bei der Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle
§ 2 Abs. 4: Ersetzung von 'Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften' durch 'Mitgliedstaaten der Europäischen Union'
§ 2 Abs. 2: Entscheidung über Widerruf der Benennung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 2 Abs. 3: Möglichkeit der Neubenennung

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-31 — Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 607
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 3 Abs. 1: Bestimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik als notifizierende Behörde
§ 3 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
§ 3 Abs. 2: Begutachtung und Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
§ 3 Abs. 3: Unterrichtung der Europäischen Kommission durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-31 — Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 607
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 6 Satz 4, § 10 Satz 6 und § 11 Abs. 6: Ersetzung von 'Gemeinschaften' durch 'Union'
§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 6 Satz 1 und 4 und Abs. 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'dem CE-Zeichen' durch 'der CE-Kennzeichnung'
§ 4 Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 7, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2: Ersetzung von 'das CE-Zeichen' durch 'die CE-Kennzeichnung'
§ 4: Bestimmung des Antrags auf Notifizierung

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-31 — Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 607
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekanntgemacht sind' durch 'Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen'
§ 5 Abs. 1: Ausnahmen von den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes
§ 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von 'bekanntgemacht' durch 'erarbeitet'
§ 5 Abs. 2: Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-31 — Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 607
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 6 Satz 4, § 10 Satz 6 und § 11 Abs. 6: Ersetzung von 'Gemeinschaften' durch 'Union'
§ 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von 'bekanntgemacht' durch 'erarbeitet'
§ 6 Abs. 4 Satz 3: Streichung von 'nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1'
§ 6: Festlegung der deutschen Sprache

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-31 — Gesetz zur Änderung des Bauproduktengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 607
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 6 Satz 4, § 10 Satz 6 und § 11 Abs. 6: Ersetzung von 'Gemeinschaften' durch 'Union'
§ 7 Abs. 1: Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der EU
§ 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7: Ersetzung von 'Bundesminister' durch 'Bundesministerium'
§ 7 Abs. 2: Regelungen zur Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 8 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Bei einem Bauprodukt' durch 'Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts'
§ 8 Abs. 1: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche' durch 'Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen'
§ 8 Abs. 2: Spezifische Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben
§ 8 Abs. 8: Einfügung von zusätzlichen Wörtern in Satz 1 und 2
§ 8 Abs. 3: Höhe der Geldbußen

7
baupg_2013/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 9: Strafvorschriften für schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten

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@@ -1,16 +1,16 @@
# BAUPGHEIZKESSELV — 2011-11-11
# BAUPGHEIZKESSELV — 2012-12-11
- **Titel:** Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2178
- **Inkrafttreten:** 2011-12-01; 2011-12-15 (Artikel 19)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/57#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ordnet das Geräte- und Produktsicherheitsrecht neu und tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft, wobei Artikel 19 erst am 15. Dezember 2011 wirksam wird.
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2449
- **Inkrafttreten:** 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65
- **Kurz:** Das Gesetz passt das Bauproduktengesetz und andere Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 305/2011 zur Vermarktung von Bauprodukten an. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Juli 2013 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 5 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden.'
- § 8: Ersetzung der Angabe '§ 14 Abs. 1 Nr. 4' durch '§ 14 Absatz 1'
- § 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz“ durch „Die §§ 3 bis 12 der Bauproduktengesetz-Prüf-Überwachungs- und Zertifizierungsanerkennungsverordnung“
- § 8: Ersetzung der Angabe § 14 Abs. 1 durch § 8 Abs. 1
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1998-04-30** · BGBl. 1998 I S. 796 — Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie
- **2011-11-11** · BGBl. 2011 I S. 2178 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
- **2012-12-11** · BGBl. 2012 I S. 2449 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

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@@ -1,4 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 5 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden.'
- § 8: Ersetzung der Angabe '§ 14 Abs. 1 Nr. 4' durch '§ 14 Absatz 1'
- § 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz“ durch „Die §§ 3 bis 12 der Bauproduktengesetz-Prüf-Überwachungs- und Zertifizierungsanerkennungsverordnung“
- § 8: Ersetzung der Angabe § 14 Abs. 1 durch § 8 Abs. 1

7
baupgheizkesselv/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter „Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz“ durch „Die §§ 3 bis 12 der Bauproduktengesetz-Prüf-Überwachungs- und Zertifizierungsanerkennungsverordnung“

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-11-11 — Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2178
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 8: Ersetzung der Angabe '§ 14 Abs. 1 Nr. 4' durch '§ 14 Absatz 1'
§ 8: Ersetzung der Angabe § 14 Abs. 1 durch § 8 Abs. 1

19
baupgp_zanerkv/FASSUNG.md Normal file
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# BAUPGP_ZANERKV — 2012-12-11
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2449
- **Inkrafttreten:** 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65
- **Kurz:** Das Gesetz passt das Bauproduktengesetz und andere Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 305/2011 zur Vermarktung von Bauprodukten an. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Juli 2013 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1: Der gesamte § 1 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 1 bis 3: Die Absätze 1 bis 3 von § 3 werden aufgehoben.
- § 3 Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 von § 3 werden zu den neuen Absätzen 1 und 2.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
baupgp_zanerkv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2012-12-11** · BGBl. 2012 I S. 2449 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

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# Stellen dieser Station
- § 1: Der gesamte § 1 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 1 bis 3: Die Absätze 1 bis 3 von § 3 werden aufgehoben.
- § 3 Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 von § 3 werden zu den neuen Absätzen 1 und 2.

7
baupgp_zanerkv/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 1: Der gesamte § 1 wird aufgehoben.

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baupgp_zanerkv/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 3 Abs. 1 bis 3: Die Absätze 1 bis 3 von § 3 werden aufgehoben.
§ 3 Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 von § 3 werden zu den neuen Absätzen 1 und 2.

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# ENEV — 2009-04-30
# ENEV — 2012-12-11
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 954
- **Inkrafttreten:** 2009-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Energieeinsparverordnung, insbesondere durch Anpassungen der Inhaltsübersicht und der Definitionen, sowie durch die Einführung neuer Bestimmungen zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen und zur Inbetriebnahme von Heizkesseln.
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2449
- **Inkrafttreten:** 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65
- **Kurz:** Das Gesetz passt das Bauproduktengesetz und andere Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 305/2011 zur Vermarktung von Bauprodukten an. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Juli 2013 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 3: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 9 Abs. 2 und 5: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 5: Neue Vorschriften für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
- § 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- § 4 Abs. 1 und 2: Neue Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude
- Anlage 11, Nummern 2 bis 3.6: Neufassung der Inhalte zur Fortbildung zu bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich detaillierter Anforderungen und Kenntnisse.
- Anlage 7 (zu § 16): Neue Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude
- Anlage 8 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs
- Anlage 9 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs
- Anlage 10 (zu § 20): Neues Muster für Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
- Anlage 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Bemessung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung
- Anlage 1 Nr. 4: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Vorhangfassade
- Anlage 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Bewertung bestehender Wohngebäude
- Anlage 1 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
- Anlage 4 Nr. 2: Einführung von zusätzlichen Wörtern und Ersetzung der Luftwechselrate
- Anlage 4a: Einführung einer neuen Anlage 4a mit Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und Wärmeerzeugersystemen
- Anlage 5: Neue Vorschriften für die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Anlagen 6 bis 10: Neue Vorschriften und Muster für den Energieausweis für Wohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 2.1: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Konstantlichtregelung bei der Berechnung des Energiebedarfs
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.1: Neue Vorschriften für die Zonierung von Gebäuden
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind
- Anhang 1, Abschnitt 2.3: Neue Vorschriften für die Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
- Anhang 1, Abschnitt 3: Neue Vorschriften für das vereinfachte Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- Anhang 3, Überschrift: Änderung der Überschrift von Anhang 3
- Anhang 3, Nummer 1: Änderung der Vorschriften für Wände und Decken
- Anhang 3, Nummer 2: Änderung der Vorschriften für Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
- Anhang 3, Nummer 4: Änderung der Vorschriften für Decken, Dächer und Dachschrägen
- Anhang 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft
- Anhang 3, Nummer 6: Änderung der Vorschriften für Vorhangfassaden
- Anhang 3, Tabelle 1: Änderung der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
- Inhaltsübersicht zu § 5: Neue Überschrift für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Überschrift für § 8: 'Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen'
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Überschrift für § 9: 'Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden'
- Inhaltsübersicht nach § 10: Neue Überschrift für § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- Inhaltsübersicht zu § 13: Neue Überschrift für § 13: 'Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht nach § 26: Neue Überschrift für § 26a: 'Private Nachweise' und § 26b: 'Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters'
- Inhaltsübersicht zu § 30: Neue Überschrift für § 30: 'aufgehoben'
- Inhaltsübersicht nach Anlage 4: Neue Überschrift für Anlage 4a: 'Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 5: Neue Überschrift für Anlage 5: 'Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung von 'deren Räume' durch 'soweit sie'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von 'in Gebäuden' durch 'von Gebäuden'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Formulierung: 'Traglufthallen und Zelte'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6: Neue Formulierung: 'Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren'
- § 2 Nummer 6: Neue Formulierung: 'sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse'
- § 2 Nummer 11a: Neue Nummer: 'sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern'
- § 2 Nummer 13: Einfügung von 'die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 2 Nummer 14: Ersetzung von 'Nr. 1.4.4' durch 'Nummer 1.3.3'
- § 2 Nummer 15: Einfügung von ', die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 3: Neue Formulierung für § 3: 'Anforderungen an Wohngebäude'
- § 4: Neue Formulierung für § 4: 'Anforderungen an Nichtwohngebäude'
- § 5: Neue Formulierung für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung: 'Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.'
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.'
- § 7 Abs. 3: Neue Formulierung: 'Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.'
- § 8: Anpassungen in der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.'
- § 9: Anpassungen in der Überschrift und in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5
- § 10: Neue Formulierung für § 10: 'Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden'
- § 10a: Neuer § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- § 10a: Neuer Absatz zur Außerbetriebnahme alter Heizaggregate
- § 12 Abs. 2 Satz 4: Änderung der Formulierung zur Bescheinigung der Inspektionsergebnisse
- § 12 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 und 2: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz zur Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde
- § 13 Überschrift: Erweiterung der Überschrift um 'und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen für Heizkessel und Wärmeerzeugersysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Aktualisierung der Normen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 2: Neuer Satz zur Nachrüstung von Einrichtungen
- § 15 Abs. 4 und 5: Neue Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2
- § 16 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Absätze 2 und 3
- § 17 Abs. 5: Neue Formulierung zur Bereitstellung von Daten
- § 17 Abs. 6: Neuer Satz zur Gültigkeit von Energieausweisen
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Anforderungen
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Anlage 3 Nr. 9
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Neue Formulierung zur Abrechnungsperiode
- § 19 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung zum maßgeblichen Energieverbrauch
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Einführung des Wortes 'nur'
- § 21 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 21 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'Absolventen' durch 'Personen'
- § 21 Abs. 1 Nummer 5: Neue Nummer zur Berechtigung zur Unterzeichnung von Nachweisen
- § 21 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 2
- § 21 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen
- § 21 Abs. 2a: Streichung des Absatzes
- § 22 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '2.7' durch '2.6'
- § 23 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von technischen Regeln
- § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'können' und 'befreien'
- § 25 Abs. 2: Neuer Absatz zur unbilligen Härte
- § 25 Abs. 3: Neuer Absatz zur Anwendung von Absatz 2
- § 26 Abs. 2: Neuer Absatz zur Verantwortlichkeit von Auftragnehmern
- § 26a: Neuer Paragraph zur Unternehmererklärung
- § 26b: Neuer Paragraph zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
- § 27 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 2 Nummer 2 und 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ordnungswidrigkeit
- § 28: Neue Formulierung der Übergangsvorschriften
- § 29 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Bezeichnung für Fachkräfte
- § 30: Streichung des Paragraphen
- Anlagen 1 und 2: Neue Formulierung der Anlagen
- § 23 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Textes, um die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.
- Anlage 3, Fußnote 2 und 3 unter Tabelle 1, jeweils Satz 2: Ersetzung der Wörter 'europäischen technischen Zulassungen' durch 'Europäische Technische Bewertungen'.
## Wortlaut

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- **2004-12-07** · BGBl. 2004 I S. 3146 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
- **2007-07-26** · BGBl. 2007 I S. 1519 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
- **2009-04-30** · BGBl. 2009 I S. 954 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- **2012-12-11** · BGBl. 2012 I S. 2449 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 3: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 9 Abs. 2 und 5: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 5: Neue Vorschriften für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
- § 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- § 4 Abs. 1 und 2: Neue Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude
- Anlage 11, Nummern 2 bis 3.6: Neufassung der Inhalte zur Fortbildung zu bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich detaillierter Anforderungen und Kenntnisse.
- Anlage 7 (zu § 16): Neue Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude
- Anlage 8 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs
- Anlage 9 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs
- Anlage 10 (zu § 20): Neues Muster für Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
- Anlage 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Bemessung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung
- Anlage 1 Nr. 4: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Vorhangfassade
- Anlage 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Bewertung bestehender Wohngebäude
- Anlage 1 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
- Anlage 4 Nr. 2: Einführung von zusätzlichen Wörtern und Ersetzung der Luftwechselrate
- Anlage 4a: Einführung einer neuen Anlage 4a mit Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und Wärmeerzeugersystemen
- Anlage 5: Neue Vorschriften für die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Anlagen 6 bis 10: Neue Vorschriften und Muster für den Energieausweis für Wohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 2.1: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Konstantlichtregelung bei der Berechnung des Energiebedarfs
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.1: Neue Vorschriften für die Zonierung von Gebäuden
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind
- Anhang 1, Abschnitt 2.3: Neue Vorschriften für die Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
- Anhang 1, Abschnitt 3: Neue Vorschriften für das vereinfachte Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- Anhang 3, Überschrift: Änderung der Überschrift von Anhang 3
- Anhang 3, Nummer 1: Änderung der Vorschriften für Wände und Decken
- Anhang 3, Nummer 2: Änderung der Vorschriften für Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
- Anhang 3, Nummer 4: Änderung der Vorschriften für Decken, Dächer und Dachschrägen
- Anhang 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft
- Anhang 3, Nummer 6: Änderung der Vorschriften für Vorhangfassaden
- Anhang 3, Tabelle 1: Änderung der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
- Inhaltsübersicht zu § 5: Neue Überschrift für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Überschrift für § 8: 'Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen'
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Überschrift für § 9: 'Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden'
- Inhaltsübersicht nach § 10: Neue Überschrift für § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- Inhaltsübersicht zu § 13: Neue Überschrift für § 13: 'Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht nach § 26: Neue Überschrift für § 26a: 'Private Nachweise' und § 26b: 'Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters'
- Inhaltsübersicht zu § 30: Neue Überschrift für § 30: 'aufgehoben'
- Inhaltsübersicht nach Anlage 4: Neue Überschrift für Anlage 4a: 'Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 5: Neue Überschrift für Anlage 5: 'Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung von 'deren Räume' durch 'soweit sie'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von 'in Gebäuden' durch 'von Gebäuden'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Formulierung: 'Traglufthallen und Zelte'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6: Neue Formulierung: 'Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren'
- § 2 Nummer 6: Neue Formulierung: 'sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse'
- § 2 Nummer 11a: Neue Nummer: 'sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern'
- § 2 Nummer 13: Einfügung von 'die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 2 Nummer 14: Ersetzung von 'Nr. 1.4.4' durch 'Nummer 1.3.3'
- § 2 Nummer 15: Einfügung von ', die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 3: Neue Formulierung für § 3: 'Anforderungen an Wohngebäude'
- § 4: Neue Formulierung für § 4: 'Anforderungen an Nichtwohngebäude'
- § 5: Neue Formulierung für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung: 'Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.'
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.'
- § 7 Abs. 3: Neue Formulierung: 'Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.'
- § 8: Anpassungen in der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.'
- § 9: Anpassungen in der Überschrift und in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5
- § 10: Neue Formulierung für § 10: 'Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden'
- § 10a: Neuer § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- § 10a: Neuer Absatz zur Außerbetriebnahme alter Heizaggregate
- § 12 Abs. 2 Satz 4: Änderung der Formulierung zur Bescheinigung der Inspektionsergebnisse
- § 12 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 und 2: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz zur Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde
- § 13 Überschrift: Erweiterung der Überschrift um 'und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen für Heizkessel und Wärmeerzeugersysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Aktualisierung der Normen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 2: Neuer Satz zur Nachrüstung von Einrichtungen
- § 15 Abs. 4 und 5: Neue Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2
- § 16 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Absätze 2 und 3
- § 17 Abs. 5: Neue Formulierung zur Bereitstellung von Daten
- § 17 Abs. 6: Neuer Satz zur Gültigkeit von Energieausweisen
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Anforderungen
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Anlage 3 Nr. 9
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Neue Formulierung zur Abrechnungsperiode
- § 19 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung zum maßgeblichen Energieverbrauch
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Einführung des Wortes 'nur'
- § 21 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 21 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'Absolventen' durch 'Personen'
- § 21 Abs. 1 Nummer 5: Neue Nummer zur Berechtigung zur Unterzeichnung von Nachweisen
- § 21 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 2
- § 21 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen
- § 21 Abs. 2a: Streichung des Absatzes
- § 22 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '2.7' durch '2.6'
- § 23 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von technischen Regeln
- § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'können' und 'befreien'
- § 25 Abs. 2: Neuer Absatz zur unbilligen Härte
- § 25 Abs. 3: Neuer Absatz zur Anwendung von Absatz 2
- § 26 Abs. 2: Neuer Absatz zur Verantwortlichkeit von Auftragnehmern
- § 26a: Neuer Paragraph zur Unternehmererklärung
- § 26b: Neuer Paragraph zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
- § 27 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 2 Nummer 2 und 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ordnungswidrigkeit
- § 28: Neue Formulierung der Übergangsvorschriften
- § 29 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Bezeichnung für Fachkräfte
- § 30: Streichung des Paragraphen
- Anlagen 1 und 2: Neue Formulierung der Anlagen
- § 23 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Textes, um die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.
- Anlage 3, Fußnote 2 und 3 unter Tabelle 1, jeweils Satz 2: Ersetzung der Wörter 'europäischen technischen Zulassungen' durch 'Europäische Technische Bewertungen'.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 23 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von technischen Regeln
§ 23 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Textes, um die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

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# BGBl. 2012 I S. 2449
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2449
- **Verkündung:** 2012-12-11
- **Inkrafttreten:** 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
- **Ausfertigung:** 2012-12-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WHG_2009, BAUPG_2013, ENEV, BAUPGP_ZANERKV, BAUPGHEIZKESSELV
## Kurz
Das Gesetz passt das Bauproduktengesetz und andere Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 305/2011 zur Vermarktung von Bauprodukten an. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Juli 2013 in Kraft.

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# WHG_2009 — 2011-10-13
# WHG_2009 — 2012-12-11
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1986
- **Inkrafttreten:** 2011-10-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/51#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundeswasserstraßengesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, insbesondere zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2449
- **Inkrafttreten:** 2012-12-12 (Artikel 1); 2013-07-01 (Rest des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/57#page=65
- **Kurz:** Das Gesetz passt das Bauproduktengesetz und andere Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 305/2011 zur Vermarktung von Bauprodukten an. Es tritt teilweise am Tag nach der Verkündung und teilweise am 1. Juli 2013 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Einfügung von Abschnitt 3a mit §§ 45a bis 45l
- § 2 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Regelung von Meeresgewässern
- § 3 Nummer 2a: Neue Nummer 2a zur Definition von Meeresgewässern
- § 23 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für Meeresgewässer
- § 23 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Ermächtigung der Landesregierungen
- § 24 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Ermächtigung der Landesregierungen
- § 45: Einfügung von Abschnitt 3a mit §§ 45a bis 45l
- § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Satzes, der die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach EU-Rechtsvorschriften für Bauprodukte festlegt.
## Wortlaut

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- **2010-04-09** · BGBl. 2010 I S. 377 — Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- **2010-08-17** · BGBl. 2010 I S. 1163 — Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
- **2011-10-13** · BGBl. 2011 I S. 1986 — Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
- **2012-12-11** · BGBl. 2012 I S. 2449 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Einfügung von Abschnitt 3a mit §§ 45a bis 45l
- § 2 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Regelung von Meeresgewässern
- § 3 Nummer 2a: Neue Nummer 2a zur Definition von Meeresgewässern
- § 23 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften für Meeresgewässer
- § 23 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Ermächtigung der Landesregierungen
- § 24 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Ermächtigung der Landesregierungen
- § 45: Einfügung von Abschnitt 3a mit §§ 45a bis 45l
- § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Satzes, der die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach EU-Rechtsvorschriften für Bauprodukte festlegt.

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-08-17 — Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 1163
> Station: 2012-12-11 — Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2449
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'oder der Europäischen Union'
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Satzes, der die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach EU-Rechtsvorschriften für Bauprodukte festlegt.