BGBl. 1968 I S. 848 · Änderung · Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
Inkrafttreten: 1968-07-25
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1968-07-25

BGBl-Id: bgbl1-1968-49-5
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# BBG_2009 — 1968-04-27
# BBG_2009 — 1968-07-25
- **Titel:** Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 322
- **Inkrafttreten:** 1968-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/24#page=10
- **Kurz:** Die Anordnung regelt die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen. Sie tritt am 1. Juni 1968 in Kraft und hebt die bisherige Anordnung von 1953 auf.
- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 848
- **Inkrafttreten:** 1968-07-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=16
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, insbesondere bezüglich der Kürzung von Dienstbezügen bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen.
## Betroffene Stellen
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf bestimmte Behördenleiter
- § 83 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
- § 83 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Kürzung der Dienstbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 111 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Gleichstellung der Dienstzeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 112 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 zur Berücksichtigung von Tätigkeiten in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 116 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Worte 'oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtung'
- § 124 a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und § 160a' durch 'der §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 160a und 160b'
- § 160 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 160 b: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Ruhe der Versorgungsbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 165 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 zur Berücksichtigung von Versorgungsbezügen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 166 Nr. 6: Ersetzung der Worte '160 und 160a' durch '160, 160a und 160b'
- § 186 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'Buchstabe a' nach '§ 112 Nr. 1'
## Wortlaut

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- **1968-02-07** · BGBl. 1968 I S. 121 — Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
- **1968-04-10** · BGBl. 1968 I S. 252 — Anordnung des Bundespräsidenten über die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung von Amtsbezeichnungen
- **1968-04-27** · BGBl. 1968 I S. 322 — Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
- **1968-07-25** · BGBl. 1968 I S. 848 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 174 Abs. 3: Übertragung der Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf bestimmte Behördenleiter
- § 83 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
- § 83 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Kürzung der Dienstbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 111 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Gleichstellung der Dienstzeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 112 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 zur Berücksichtigung von Tätigkeiten in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 116 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Worte 'oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtung'
- § 124 a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und § 160a' durch 'der §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 160a und 160b'
- § 160 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 160 b: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Ruhe der Versorgungsbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 165 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 zur Berücksichtigung von Versorgungsbezügen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 166 Nr. 6: Ersetzung der Worte '160 und 160a' durch '160, 160a und 160b'
- § 186 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'Buchstabe a' nach '§ 112 Nr. 1'

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# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 111: Einführung eines neuen Paragraphen, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt.
§ 111 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Gleichstellung der Dienstzeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 112: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
§ 112 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 zur Berücksichtigung von Tätigkeiten in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# § 116
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 116: Neue Regelungen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit für bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 116 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Worte 'oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtung'

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# § 124
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 124: Neue Regelungen zur Berechnung des Witwengeldes
§ 124 a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und § 160a' durch 'der §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 160a und 160b'

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# § 160
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 160: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 160 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
§ 160 b: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Ruhe der Versorgungsbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# § 165
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 165: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht
§ 165 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 zur Berücksichtigung von Versorgungsbezügen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# § 166
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 166: Neue Vorschriften zum Geltungsbereich
§ 166 Nr. 6: Ersetzung der Worte '160 und 160a' durch '160, 160a und 160b'

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bbg_2009/§186.md Normal file
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# § 186
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 186 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'Buchstabe a' nach '§ 112 Nr. 1'

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-09-04 — Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1007
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 83 Abs. 4 Satz 1: Streichung der Worte 'Buchstabe b' in der Klammer
§ 83 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
§ 83 a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Kürzung der Dienstbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# BRRG — 1965-11-06
# BRRG — 1968-07-25
- **Titel:** Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 1753
- **Inkrafttreten:** 1965-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/65#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und berücksichtigt mehrere Änderungen und Ergänzungen.
- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 848
- **Inkrafttreten:** 1968-07-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=16
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, insbesondere bezüglich der Kürzung von Dienstbezügen bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen.
## Betroffene Stellen
- § 79 Abs. 4: Erkrankungen durch dienstliche Gefahren gelten als Dienstunfälle, es sei denn, der Beamte hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen.
- § 79 Abs. 5: Körperschaden durch dienstliches Verhalten wird gleichgestellt mit Dienstunfall.
- § 80 Abs. 1: Aufzählung der Unfallfürsorgeleistungen, einschließlich Erstattung von Sachschäden, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
- § 80 Abs. 2: Bestimmung der Berechnung des Unfallruhegehaltes bei besonderer Lebensgefahr.
- § 80 Abs. 3: Mindest-Unfallruhegehalt nach dem Bundesbeamtengesetz, Möglichkeit der Anpassung an Landesbesoldungsgesetz.
- § 80 Abs. 4: Vorrang des Unfallfürsorgeanspruchs nach dem Bundesbeamtengesetz.
- § 81 Abs. 1: Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche auf die im Beamten-Unfallfürsorgerecht festgelegten Ansprüche.
- § 81 Abs. 2: Weitergehende Ansprüche nur bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Ausnahme für erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen.
- § 81 Abs. 3: Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
- § 82 Abs. 1: Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt oder Witwengeld gewährt.
- § 82 Abs. 2: Kinderzuschläge werden auch neben Unterhaltsbeiträgen gewährt.
- § 83 Abs. 1: Versorgungsbezüge ruhen, wenn Versorgungsberechtigter ein Einkommen aus öffentlicher Verwendung bezieht, bis zur Höchstgrenze.
- § 83 Abs. 2: Definition der öffentlichen Verwendung, Einschluss von zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.
- § 84 Abs. 1: Versorgungsbezüge ruhen, wenn Versorgungsberechtigter nicht Deutscher oder im Ausland wohnt, Ausnahmen möglich.
- § 84 Abs. 2: Versorgungsbezüge können entzogen werden, wenn sie länger als drei Jahre geruht haben, Ausnahmen möglich.
- § 85 Abs. 1: Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge, Höchstgrenze für Ruhegehalt und Witwengeld/Waisengeld.
- § 85 Abs. 2: Bestimmung der Höchstgrenze für Ruhegehalt und Witwengeld/Waisengeld.
- § 85 Abs. 3: Ausschluss bestimmter Renten von der Höchstgrenze.
- § 85 Abs. 4: Berücksichtigung von freiwilligen Versicherungen und Höherversicherungen bei der Berechnung der Höchstgrenze.
- § 85 Abs. 5: Anwendung von § 83 Abs. 1 Satz 2.
- § 85 Abs. 6: Gleichstellung von entsprechenden Geldleistungen von deutschen und nichtdeutschen Versicherungsträgern.
- § 86 Abs. 1: Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Verurteilung zu Zuchthaus oder Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- § 86 Abs. 2: Anwendung von § 24 Abs. 2.
- § 87: Erlöschen der Versorgungsbezüge, wenn Ruhestandsbeamter schuldhaft nicht nachkommt.
- § 88 Abs. 1: Erlöschen der Versorgungsbezüge für Witwen und Waisen bei Verheiratung, Alter oder Verurteilung.
- § 88 Abs. 2: Fortsetzung des Waisengeldes bis zum 27. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung oder infolge Gebrechen.
- § 88 Abs. 3: Wiederaufleben des Witwengeldes bei Auflösung der Ehe, Anrechnung neuer Ansprüche.
- § 89 Abs. 1: Anzeigepflicht der Beschäftigungsstelle bei Verwendung des Versorgungsberechtigten.
- § 89 Abs. 2: Entzug der Versorgung, wenn Versorgungsberechtigter schuldhaft nicht anzeigt.
- § 90 Abs. 1: Entzug der Versorgungsbezüge, wenn Empfänger sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt hat.
- § 90 Abs. 2: Bestimmung der Unberührtheit von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2.
- § 91: Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt zu unabhängiger Bemessung der Bezüge, einschließlich Kinderzuschläge.
- § 49a: Neuer Paragraph zur Kürzung der Dienstbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 85 Abs. 3: Absatz 3 von § 85 wird gestrichen
- § 85b: Neuer Paragraph zur Ruhe der Versorgungsbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 108 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Worte '§§ 82 bis 85a' durch '§§ 82 bis 85b'
- § 78: Neue Fassung für die Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Ehemännern
- § 85 Abs. 2: Neue Fassung für die Anwendung von Absatz 1 bei Erwerb von Witwengeld
## Wortlaut

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- **1965-09-04** · BGBl. 1965 I S. 1007 — Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **1965-09-04** · BGBl. 1965 I S. 1024 — Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **1965-11-06** · BGBl. 1965 I S. 1753 — Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
- **1968-07-25** · BGBl. 1968 I S. 848 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 79 Abs. 4: Erkrankungen durch dienstliche Gefahren gelten als Dienstunfälle, es sei denn, der Beamte hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen.
- § 79 Abs. 5: Körperschaden durch dienstliches Verhalten wird gleichgestellt mit Dienstunfall.
- § 80 Abs. 1: Aufzählung der Unfallfürsorgeleistungen, einschließlich Erstattung von Sachschäden, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
- § 80 Abs. 2: Bestimmung der Berechnung des Unfallruhegehaltes bei besonderer Lebensgefahr.
- § 80 Abs. 3: Mindest-Unfallruhegehalt nach dem Bundesbeamtengesetz, Möglichkeit der Anpassung an Landesbesoldungsgesetz.
- § 80 Abs. 4: Vorrang des Unfallfürsorgeanspruchs nach dem Bundesbeamtengesetz.
- § 81 Abs. 1: Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche auf die im Beamten-Unfallfürsorgerecht festgelegten Ansprüche.
- § 81 Abs. 2: Weitergehende Ansprüche nur bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Ausnahme für erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen.
- § 81 Abs. 3: Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
- § 82 Abs. 1: Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt oder Witwengeld gewährt.
- § 82 Abs. 2: Kinderzuschläge werden auch neben Unterhaltsbeiträgen gewährt.
- § 83 Abs. 1: Versorgungsbezüge ruhen, wenn Versorgungsberechtigter ein Einkommen aus öffentlicher Verwendung bezieht, bis zur Höchstgrenze.
- § 83 Abs. 2: Definition der öffentlichen Verwendung, Einschluss von zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.
- § 84 Abs. 1: Versorgungsbezüge ruhen, wenn Versorgungsberechtigter nicht Deutscher oder im Ausland wohnt, Ausnahmen möglich.
- § 84 Abs. 2: Versorgungsbezüge können entzogen werden, wenn sie länger als drei Jahre geruht haben, Ausnahmen möglich.
- § 85 Abs. 1: Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge, Höchstgrenze für Ruhegehalt und Witwengeld/Waisengeld.
- § 85 Abs. 2: Bestimmung der Höchstgrenze für Ruhegehalt und Witwengeld/Waisengeld.
- § 85 Abs. 3: Ausschluss bestimmter Renten von der Höchstgrenze.
- § 85 Abs. 4: Berücksichtigung von freiwilligen Versicherungen und Höherversicherungen bei der Berechnung der Höchstgrenze.
- § 85 Abs. 5: Anwendung von § 83 Abs. 1 Satz 2.
- § 85 Abs. 6: Gleichstellung von entsprechenden Geldleistungen von deutschen und nichtdeutschen Versicherungsträgern.
- § 86 Abs. 1: Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Verurteilung zu Zuchthaus oder Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- § 86 Abs. 2: Anwendung von § 24 Abs. 2.
- § 87: Erlöschen der Versorgungsbezüge, wenn Ruhestandsbeamter schuldhaft nicht nachkommt.
- § 88 Abs. 1: Erlöschen der Versorgungsbezüge für Witwen und Waisen bei Verheiratung, Alter oder Verurteilung.
- § 88 Abs. 2: Fortsetzung des Waisengeldes bis zum 27. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung oder infolge Gebrechen.
- § 88 Abs. 3: Wiederaufleben des Witwengeldes bei Auflösung der Ehe, Anrechnung neuer Ansprüche.
- § 89 Abs. 1: Anzeigepflicht der Beschäftigungsstelle bei Verwendung des Versorgungsberechtigten.
- § 89 Abs. 2: Entzug der Versorgung, wenn Versorgungsberechtigter schuldhaft nicht anzeigt.
- § 90 Abs. 1: Entzug der Versorgungsbezüge, wenn Empfänger sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt hat.
- § 90 Abs. 2: Bestimmung der Unberührtheit von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2.
- § 91: Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt zu unabhängiger Bemessung der Bezüge, einschließlich Kinderzuschläge.
- § 49a: Neuer Paragraph zur Kürzung der Dienstbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 85 Abs. 3: Absatz 3 von § 85 wird gestrichen
- § 85b: Neuer Paragraph zur Ruhe der Versorgungsbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- § 108 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Worte '§§ 82 bis 85a' durch '§§ 82 bis 85b'
- § 78: Neue Fassung für die Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Ehemännern
- § 85 Abs. 2: Neue Fassung für die Anwendung von Absatz 1 bei Erwerb von Witwengeld

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# § 108
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-09-04 — Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1007
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 108 Abs. 2 Satz 3: Fassung zur Anwendung von Vorschriften geändert
§ 108 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Worte '§§ 82 bis 85a' durch '§§ 82 bis 85b'

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brrg/§49a.md Normal file
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# § 49a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 49a: Neuer Paragraph zur Kürzung der Dienstbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-05 — Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 78: Analoge Regelungen für Witwer
§ 78: Neue Fassung für die Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Ehemännern

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# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1753
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 85 Abs. 1: Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge, Höchstgrenze für Ruhegehalt und Witwengeld/Waisengeld.
§ 85 Abs. 3: Absatz 3 von § 85 wird gestrichen
§ 85 Abs. 2: Bestimmung der Höchstgrenze für Ruhegehalt und Witwengeld/Waisengeld.
§ 85 Abs. 3: Ausschluss bestimmter Renten von der Höchstgrenze.
§ 85 Abs. 4: Berücksichtigung von freiwilligen Versicherungen und Höherversicherungen bei der Berechnung der Höchstgrenze.
§ 85 Abs. 5: Anwendung von § 83 Abs. 1 Satz 2.
§ 85 Abs. 6: Gleichstellung von entsprechenden Geldleistungen von deutschen und nichtdeutschen Versicherungsträgern.
§ 85 Abs. 2: Neue Fassung für die Anwendung von Absatz 1 bei Erwerb von Witwengeld

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brrg/§85b.md Normal file
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# § 85b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
§ 85b: Neuer Paragraph zur Ruhe der Versorgungsbezüge bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

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# BGBl. 1968 I S. 848
- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1968 I S. 848
- **Verkündung:** 1968-07-25
- **Inkrafttreten:** 1968-07-25
- **Ausfertigung:** 1968-07-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/49#page=16
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BRRG, BBG_2009
## Kurz
Dieses Gesetz ändert Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, insbesondere bezüglich der Kürzung von Dienstbezügen bei Versorgung aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen.