BGBl. 1992 I S. 1943 · Verordnung · Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943 Inkrafttreten: 1993-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1992-11-27 BGBl-Id: bgbl1-1992-54-4
This commit is contained in:
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# GEBÜHRENVERORDNUNG-FÜR-DIE-PRÜFUNG-VON-DRUCKBEHÄLTERN — 1992-11-27
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert, wobei diese Erhöhung in bestimmten Ländern nicht anwendbar ist.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1943 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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# Stellen dieser Station
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# GEMFINREFG — 1992-11-12
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# GEMFINREFG — 1992-11-27
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- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1853
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- **Inkrafttreten:** 1992-11-13; 1993-01-01 (Artikel 7)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/52#page=1
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung der Zinsbesteuerung, insbesondere durch Einführung eines Zinsabschlags und Änderungen im Einkommensteuergesetz.
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert, wobei diese Erhöhung in bestimmten Ländern nicht anwendbar ist.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Satz 1: Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
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- § 6 Abs. 2a: Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahre 1993
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## Wortlaut
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- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
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- **1992-07-14** · BGBl. 1992 I S. 1222 — Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
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- **1992-11-12** · BGBl. 1992 I S. 1853 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1943 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Satz 1: Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
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- § 6 Abs. 2a: Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahre 1993
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-14 — Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1222
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§ 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes mit zwei Unterabsätzen
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§ 6 Abs. 2a: Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahre 1993
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# GFG — 1992-11-27
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1931
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- **Inkrafttreten:** 1992-11-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=7
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und die Eichordnung, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, um die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen zu verbessern.
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert, wobei diese Erhöhung in bestimmten Ländern nicht anwendbar ist.
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## Betroffene Stellen
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- § 6 Abs. 2 a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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- § 6 Abs. 3: Gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend
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- § 6 Abs. 2a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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## Wortlaut
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- **1976-01-29** · BGBl. 1976 I S. 207 — Neufassung des Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG)
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- **1978-04-05** · BGBl. 1978 I S. 445 — Zweites Gesetz zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes (2. GFÄndG)
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1931 — Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1943 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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# Stellen dieser Station
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- § 6 Abs. 2 a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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- § 6 Abs. 3: Gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend
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- § 6 Abs. 2a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1931
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§ 6 Abs. 2 a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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§ 6 Abs. 3: Gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend
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§ 6 Abs. 2a: Erhöhung des Vervielfältigers für das Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert
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# LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG-UND-VERORDNUNG-ÜBER — 1992-11-27
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert, wobei diese Erhöhung in bestimmten Ländern nicht anwendbar ist.
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## Betroffene Stellen
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- § 28 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'von der Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechtigungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht wurde und'
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- § 28 Abs. 3: Neue Fassung: 'Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen.'
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- § 28a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden.
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- §§ 83 bis 89: Aufhebung der Paragraphen 83 bis 89.
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- § 102 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Flugzeug' durch 'Luftfahrzeug' und 'Luftfahrzeugführers' durch 'Luftfahrzeugs'.
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- § 110: Aufhebung des Paragraphen 110.
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- Anlage 4: Einfügung einer neuen Anlage 4 (zu § 28a).
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 10 Abs. 2 Nr. 3: Neue Fassung: 'im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 12: Aufhebung des Paragraphen 12.
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 13: Hinzufügung eines neuen Satzes 2: 'Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hinaus nicht verlängert oder erneuert.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 14 Abs. 5: Neue Fassung: '(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeugführer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind, beschränkt.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 135: Hinzufügung eines neuen Absatzes 5: '(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeitpunkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraussetzungen des § 11 zugrunde gelegt werden, wenn dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlängerung oder Erneuerung einer in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 137: Aufhebung des Paragraphen 137.
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal Rückseiten des Beiblattes 'A' zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der Beiblätter 'A 1' und 'A 2' zu Muster 4 (Verkehrsluftfahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der Rückseite des Beiblattes 'A 2' zu Muster 4 (Verkehrsluftfahrzeugführer): Neue Fassung: 'im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,' und 'in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes certified for a minimum flight crew of one pilot for which a type rating has been issued, for flights by day and by night and for controlled VFR flights.'
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1943 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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# Stellen dieser Station
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- § 28 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'von der Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechtigungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht wurde und'
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- § 28 Abs. 3: Neue Fassung: 'Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen.'
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- § 28a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden.
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- §§ 83 bis 89: Aufhebung der Paragraphen 83 bis 89.
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||||
- § 102 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Flugzeug' durch 'Luftfahrzeug' und 'Luftfahrzeugführers' durch 'Luftfahrzeugs'.
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- § 110: Aufhebung des Paragraphen 110.
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- Anlage 4: Einfügung einer neuen Anlage 4 (zu § 28a).
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 10 Abs. 2 Nr. 3: Neue Fassung: 'im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 12: Aufhebung des Paragraphen 12.
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 13: Hinzufügung eines neuen Satzes 2: 'Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hinaus nicht verlängert oder erneuert.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 14 Abs. 5: Neue Fassung: '(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeugführer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind, beschränkt.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 135: Hinzufügung eines neuen Absatzes 5: '(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeitpunkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraussetzungen des § 11 zugrunde gelegt werden, wenn dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlängerung oder Erneuerung einer in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen.'
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal § 137: Aufhebung des Paragraphen 137.
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- Verordnung über Luftfahrtpersonal Rückseiten des Beiblattes 'A' zu Muster 2 (Berufsluftfahrzeugführer) und der Beiblätter 'A 1' und 'A 2' zu Muster 4 (Verkehrsluftfahrzeugführer) sowie Nummer 3 Buchstabe b der Rückseite des Beiblattes 'A 2' zu Muster 4 (Verkehrsluftfahrzeugführer): Neue Fassung: 'im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind, für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge,' und 'in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes certified for a minimum flight crew of one pilot for which a type rating has been issued, for flights by day and by night and for controlled VFR flights.'
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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Verordnung über Luftfahrtpersonal § 10 Abs. 2 Nr. 3: Neue Fassung: 'im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind.'
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# § 102
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§ 102 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Flugzeug' durch 'Luftfahrzeug' und 'Luftfahrzeugführers' durch 'Luftfahrzeugs'.
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# § 110
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§ 110: Aufhebung des Paragraphen 110.
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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Verordnung über Luftfahrtpersonal § 12: Aufhebung des Paragraphen 12.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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Verordnung über Luftfahrtpersonal § 13: Hinzufügung eines neuen Satzes 2: 'Die Erlaubnis wird über den 15. November 1994 hinaus nicht verlängert oder erneuert.'
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# § 135
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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Verordnung über Luftfahrtpersonal § 135: Hinzufügung eines neuen Absatzes 5: '(5) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse wird auf Antrag die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse erteilt. Der Antrag soll zum Zeitpunkt einer fälligen Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis gestellt werden. Es können die Voraussetzungen des § 11 zugrunde gelegt werden, wenn dies für den Bewerber günstiger ist. Für die Verlängerung oder Erneuerung einer in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigung gelten die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen.'
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# § 137
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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Verordnung über Luftfahrtpersonal § 137: Aufhebung des Paragraphen 137.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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Verordnung über Luftfahrtpersonal § 14 Abs. 5: Neue Fassung: '(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeugführer nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber zumindest die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. In diesem Fall wird die Erlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind, beschränkt.'
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# § 28
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§ 28 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'von der Erlaubnis und den darin eingetragenen Berechtigungen für mindestens einen Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht wurde und'
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§ 28 Abs. 3: Neue Fassung: 'Für anerkannte Erlaubnisse kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen.'
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# § 28a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§ 28a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden.
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# § 83
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-11-27 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1943
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§§ 83 bis 89: Aufhebung der Paragraphen 83 bis 89.
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verkuendungen/1992/bgbl1-1992-54-4.md
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verkuendungen/1992/bgbl1-1992-54-4.md
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# BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1943
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- **Verkündung:** 1992-11-27
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
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- **Ausfertigung:** 1992-11-23
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=19
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** GEBÜHRENVERORDNUNG-FÜR-DIE-PRÜFUNG-VON-DRUCKBEHÄLTERN, GFG, GEMFINREFG, LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG-UND-VERORDNUNG-ÜBER
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## Kurz
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Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1993 um 7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert, wobei diese Erhöhung in bestimmten Ländern nicht anwendbar ist.
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