BGBl. 1956 I S. 886 · Verordnung · Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 886
Inkrafttreten: 1956-11-27
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1956-11-29

BGBl-Id: bgbl1-1956-50-6
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LawGit Spiegel
1970-01-01 00:48:09 +00:00
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# MONTANMITBESTGERGG — 1956-11-29
- **Titel:** Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 1956-11-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=12
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, insbesondere die Wahl und Abberufung von Vertretern der Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 53 Abs. 3: Bestimmung, wie viele Vertreter der Arbeitnehmer jede Spitzenorganisation entsendet und wie diese auf die Höchstzahlen angerechnet werden.
- § 53 Abs. 4: Vorschrift, dass über die ermittelte Entsendungsberechtigung eine Niederschrift aufgenommen und von den Bevollmächtigten der Spitzenorganisationen unterzeichnet wird.
- § 54: Bestimmung, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens für den Aushang und die Veröffentlichung der Namen der entsandten Vertreter der Arbeitnehmer sorgen muss.
- § 55: Anwendung der Fristenbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Berechnung der in der Verordnung festgelegten Fristen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1956-11-29** · BGBl. 1956 I S. 886 — Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

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# Stellen dieser Station
- § 53 Abs. 3: Bestimmung, wie viele Vertreter der Arbeitnehmer jede Spitzenorganisation entsendet und wie diese auf die Höchstzahlen angerechnet werden.
- § 53 Abs. 4: Vorschrift, dass über die ermittelte Entsendungsberechtigung eine Niederschrift aufgenommen und von den Bevollmächtigten der Spitzenorganisationen unterzeichnet wird.
- § 54: Bestimmung, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens für den Aushang und die Veröffentlichung der Namen der entsandten Vertreter der Arbeitnehmer sorgen muss.
- § 55: Anwendung der Fristenbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Berechnung der in der Verordnung festgelegten Fristen.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 886
§ 53 Abs. 3: Bestimmung, wie viele Vertreter der Arbeitnehmer jede Spitzenorganisation entsendet und wie diese auf die Höchstzahlen angerechnet werden.
§ 53 Abs. 4: Vorschrift, dass über die ermittelte Entsendungsberechtigung eine Niederschrift aufgenommen und von den Bevollmächtigten der Spitzenorganisationen unterzeichnet wird.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 886
§ 54: Bestimmung, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens für den Aushang und die Veröffentlichung der Namen der entsandten Vertreter der Arbeitnehmer sorgen muss.

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-11-29 — Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 886
§ 55: Anwendung der Fristenbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Berechnung der in der Verordnung festgelegten Fristen.

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# BGBl. 1956 I S. 886
- **Titel:** Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 886
- **Verkündung:** 1956-11-29
- **Inkrafttreten:** 1956-11-27
- **Ausfertigung:** 1956-11-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=12
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MONTANMITBESTGERGG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, insbesondere die Wahl und Abberufung von Vertretern der Arbeitnehmer.