BGBl. 2009 I S. 954 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
Inkrafttreten: 2009-10-01
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2009-04-30

BGBl-Id: bgbl1-2009-23-1
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2009-04-30 12:00:00 +00:00
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# ENERGIEEINSPARVERORDNUNG — 1989-01-26
# ENERGIEEINSPARVERORDNUNG — 2009-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 109
- **Inkrafttreten:** 1989-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=21
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Heizkostenabrechnung und hebt die Heizungsbetriebs-Verordnung auf.
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 954
- **Inkrafttreten:** 2009-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Energieeinsparverordnung, insbesondere durch Anpassungen der Inhaltsübersicht und der Definitionen, sowie durch die Einführung neuer Bestimmungen zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen und zur Inbetriebnahme von Heizkesseln.
## Betroffene Stellen

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# Verlauf
- **1989-01-26** · BGBl. 1989 I S. 109 — Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
- **2009-04-30** · BGBl. 2009 I S. 954 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

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# ENEV — 2007-07-26
# ENEV — 2009-04-30
- **Titel:** Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1519
- **Inkrafttreten:** 2007-07-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/34#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt Anforderungen an den Wärmeschutz und die Anlagentechnik in Gebäuden, um Energieeinsparungen zu erreichen. Sie betrifft sowohl neue als auch bestehende Gebäude und legt Vorschriften für Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen fest.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 954
- **Inkrafttreten:** 2009-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/23#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Energieeinsparverordnung, insbesondere durch Anpassungen der Inhaltsübersicht und der Definitionen, sowie durch die Einführung neuer Bestimmungen zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen und zur Inbetriebnahme von Heizkesseln.
## Betroffene Stellen
- § 18 Abs. 2: Abweichende Regelung für die Ermittlung des Vergleichswertes bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude.
- Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02: Die Nutzungen 1 und 2 können zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
- Tabelle 1: Referenzausführung für bauliche oder anlagentechnische Komponenten, für die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen.
- § 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Sommerlichen Wärmeschutz eingeführt.
- § 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen eingeführt.
- § 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Mindestwärmeschutz von Trennwänden eingeführt.
- § 18: Neue Vorschriften für den Energiebedarf der Kühlung eingeführt.
- § 23 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens für Wohngebäude angepasst.
- Tabelle 4: Neue Tabelle 4 mit Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp
- § 4 Abs. 5: Neue Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz, insbesondere für Sonneneintragskennwerte und Kühlleistung
- Anlage 3: Neue Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude sowie Randbedingungen für die Bewertung bestehender Wohngebäude
- Tabelle 1: Neue Tabelle 1 mit Höchstwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
- Anlage 1 Nr. 2: Änderungen bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs, insbesondere für Wärmebrücken, Luftwechselrate und solare Gewinne
- Anlage 1 Nr. 3: Änderungen beim vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden
- § 4 Abs. 3: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 9 Abs. 2 und 5: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 5: Neue Vorschriften für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
- § 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- § 4 Abs. 1 und 2: Neue Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude
- Anlage 11, Nummern 2 bis 3.6: Neufassung der Inhalte zur Fortbildung zu bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich detaillierter Anforderungen und Kenntnisse.
- Anlage 7 (zu § 16): Neue Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude
- Anlage 8 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs
- Anlage 9 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs
- Anlage 10 (zu § 20): Neues Muster für Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
- Anlage 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Bemessung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung
- Anlage 1 Nr. 4: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Vorhangfassade
- Anlage 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Bewertung bestehender Wohngebäude
- Anlage 1 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
- Anlage 4 Nr. 2: Einführung von zusätzlichen Wörtern und Ersetzung der Luftwechselrate
- Anlage 4a: Einführung einer neuen Anlage 4a mit Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und Wärmeerzeugersystemen
- Anlage 5: Neue Vorschriften für die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Anlagen 6 bis 10: Neue Vorschriften und Muster für den Energieausweis für Wohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 2.1: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Konstantlichtregelung bei der Berechnung des Energiebedarfs
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.1: Neue Vorschriften für die Zonierung von Gebäuden
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind
- Anhang 1, Abschnitt 2.3: Neue Vorschriften für die Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
- Anhang 1, Abschnitt 3: Neue Vorschriften für das vereinfachte Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- Anhang 3, Überschrift: Änderung der Überschrift von Anhang 3
- Anhang 3, Nummer 1: Änderung der Vorschriften für Wände und Decken
- Anhang 3, Nummer 2: Änderung der Vorschriften für Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
- Anhang 3, Nummer 4: Änderung der Vorschriften für Decken, Dächer und Dachschrägen
- Anhang 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft
- Anhang 3, Nummer 6: Änderung der Vorschriften für Vorhangfassaden
- Anhang 3, Tabelle 1: Änderung der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
- Inhaltsübersicht zu § 5: Neue Überschrift für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Überschrift für § 8: 'Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen'
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Überschrift für § 9: 'Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden'
- Inhaltsübersicht nach § 10: Neue Überschrift für § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- Inhaltsübersicht zu § 13: Neue Überschrift für § 13: 'Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht nach § 26: Neue Überschrift für § 26a: 'Private Nachweise' und § 26b: 'Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters'
- Inhaltsübersicht zu § 30: Neue Überschrift für § 30: 'aufgehoben'
- Inhaltsübersicht nach Anlage 4: Neue Überschrift für Anlage 4a: 'Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 5: Neue Überschrift für Anlage 5: 'Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung von 'deren Räume' durch 'soweit sie'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von 'in Gebäuden' durch 'von Gebäuden'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Formulierung: 'Traglufthallen und Zelte'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6: Neue Formulierung: 'Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren'
- § 2 Nummer 6: Neue Formulierung: 'sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse'
- § 2 Nummer 11a: Neue Nummer: 'sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern'
- § 2 Nummer 13: Einfügung von 'die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 2 Nummer 14: Ersetzung von 'Nr. 1.4.4' durch 'Nummer 1.3.3'
- § 2 Nummer 15: Einfügung von ', die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 3: Neue Formulierung für § 3: 'Anforderungen an Wohngebäude'
- § 4: Neue Formulierung für § 4: 'Anforderungen an Nichtwohngebäude'
- § 5: Neue Formulierung für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung: 'Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.'
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.'
- § 7 Abs. 3: Neue Formulierung: 'Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.'
- § 8: Anpassungen in der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.'
- § 9: Anpassungen in der Überschrift und in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5
- § 10: Neue Formulierung für § 10: 'Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden'
- § 10a: Neuer § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- § 10a: Neuer Absatz zur Außerbetriebnahme alter Heizaggregate
- § 12 Abs. 2 Satz 4: Änderung der Formulierung zur Bescheinigung der Inspektionsergebnisse
- § 12 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 und 2: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz zur Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde
- § 13 Überschrift: Erweiterung der Überschrift um 'und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen für Heizkessel und Wärmeerzeugersysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Aktualisierung der Normen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 2: Neuer Satz zur Nachrüstung von Einrichtungen
- § 15 Abs. 4 und 5: Neue Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2
- § 16 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Absätze 2 und 3
- § 17 Abs. 5: Neue Formulierung zur Bereitstellung von Daten
- § 17 Abs. 6: Neuer Satz zur Gültigkeit von Energieausweisen
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Anforderungen
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Anlage 3 Nr. 9
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Neue Formulierung zur Abrechnungsperiode
- § 19 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung zum maßgeblichen Energieverbrauch
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Einführung des Wortes 'nur'
- § 21 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 21 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'Absolventen' durch 'Personen'
- § 21 Abs. 1 Nummer 5: Neue Nummer zur Berechtigung zur Unterzeichnung von Nachweisen
- § 21 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 2
- § 21 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen
- § 21 Abs. 2a: Streichung des Absatzes
- § 22 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '2.7' durch '2.6'
- § 23 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von technischen Regeln
- § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'können' und 'befreien'
- § 25 Abs. 2: Neuer Absatz zur unbilligen Härte
- § 25 Abs. 3: Neuer Absatz zur Anwendung von Absatz 2
- § 26 Abs. 2: Neuer Absatz zur Verantwortlichkeit von Auftragnehmern
- § 26a: Neuer Paragraph zur Unternehmererklärung
- § 26b: Neuer Paragraph zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
- § 27 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 2 Nummer 2 und 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ordnungswidrigkeit
- § 28: Neue Formulierung der Übergangsvorschriften
- § 29 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Bezeichnung für Fachkräfte
- § 30: Streichung des Paragraphen
- Anlagen 1 und 2: Neue Formulierung der Anlagen
## Wortlaut

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- **2004-12-07** · BGBl. 2004 I S. 3144 — Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- **2004-12-07** · BGBl. 2004 I S. 3146 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
- **2007-07-26** · BGBl. 2007 I S. 1519 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
- **2009-04-30** · BGBl. 2009 I S. 954 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 18 Abs. 2: Abweichende Regelung für die Ermittlung des Vergleichswertes bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude.
- Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02: Die Nutzungen 1 und 2 können zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
- Tabelle 1: Referenzausführung für bauliche oder anlagentechnische Komponenten, für die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen.
- § 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Sommerlichen Wärmeschutz eingeführt.
- § 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen eingeführt.
- § 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Mindestwärmeschutz von Trennwänden eingeführt.
- § 18: Neue Vorschriften für den Energiebedarf der Kühlung eingeführt.
- § 23 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens für Wohngebäude angepasst.
- Tabelle 4: Neue Tabelle 4 mit Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp
- § 4 Abs. 5: Neue Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz, insbesondere für Sonneneintragskennwerte und Kühlleistung
- Anlage 3: Neue Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude sowie Randbedingungen für die Bewertung bestehender Wohngebäude
- Tabelle 1: Neue Tabelle 1 mit Höchstwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
- Anlage 1 Nr. 2: Änderungen bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs, insbesondere für Wärmebrücken, Luftwechselrate und solare Gewinne
- Anlage 1 Nr. 3: Änderungen beim vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden
- § 4 Abs. 3: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 9 Abs. 2 und 5: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
- § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 5: Neue Vorschriften für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
- § 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- § 4 Abs. 1 und 2: Neue Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude
- Anlage 11, Nummern 2 bis 3.6: Neufassung der Inhalte zur Fortbildung zu bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich detaillierter Anforderungen und Kenntnisse.
- Anlage 7 (zu § 16): Neue Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude
- Anlage 8 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs
- Anlage 9 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs
- Anlage 10 (zu § 20): Neues Muster für Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
- Anlage 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Bemessung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung
- Anlage 1 Nr. 4: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Vorhangfassade
- Anlage 1 Nr. 8: Neue Vorschriften für die Bewertung bestehender Wohngebäude
- Anlage 1 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
- Anlage 4 Nr. 2: Einführung von zusätzlichen Wörtern und Ersetzung der Luftwechselrate
- Anlage 4a: Einführung einer neuen Anlage 4a mit Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und Wärmeerzeugersystemen
- Anlage 5: Neue Vorschriften für die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Anlagen 6 bis 10: Neue Vorschriften und Muster für den Energieausweis für Wohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 2.1: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung von Konstantlichtregelung bei der Berechnung des Energiebedarfs
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.1: Neue Vorschriften für die Zonierung von Gebäuden
- Anhang 1, Abschnitt 2.2.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind
- Anhang 1, Abschnitt 2.3: Neue Vorschriften für die Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
- Anhang 1, Abschnitt 3: Neue Vorschriften für das vereinfachte Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
- Anhang 1, Abschnitt 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
- Anhang 3, Überschrift: Änderung der Überschrift von Anhang 3
- Anhang 3, Nummer 1: Änderung der Vorschriften für Wände und Decken
- Anhang 3, Nummer 2: Änderung der Vorschriften für Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
- Anhang 3, Nummer 4: Änderung der Vorschriften für Decken, Dächer und Dachschrägen
- Anhang 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft
- Anhang 3, Nummer 6: Änderung der Vorschriften für Vorhangfassaden
- Anhang 3, Tabelle 1: Änderung der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
- Inhaltsübersicht zu § 5: Neue Überschrift für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Überschrift für § 8: 'Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen'
- Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Überschrift für § 9: 'Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden'
- Inhaltsübersicht nach § 10: Neue Überschrift für § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- Inhaltsübersicht zu § 13: Neue Überschrift für § 13: 'Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht nach § 26: Neue Überschrift für § 26a: 'Private Nachweise' und § 26b: 'Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters'
- Inhaltsübersicht zu § 30: Neue Überschrift für § 30: 'aufgehoben'
- Inhaltsübersicht nach Anlage 4: Neue Überschrift für Anlage 4a: 'Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- Inhaltsübersicht zu Anlage 5: Neue Überschrift für Anlage 5: 'Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung von 'deren Räume' durch 'soweit sie'
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von 'in Gebäuden' durch 'von Gebäuden'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Formulierung: 'Traglufthallen und Zelte'
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6: Neue Formulierung: 'Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren'
- § 2 Nummer 6: Neue Formulierung: 'sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse'
- § 2 Nummer 11a: Neue Nummer: 'sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern'
- § 2 Nummer 13: Einfügung von 'die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 2 Nummer 14: Ersetzung von 'Nr. 1.4.4' durch 'Nummer 1.3.3'
- § 2 Nummer 15: Einfügung von ', die beheizt oder gekühlt wird,'
- § 3: Neue Formulierung für § 3: 'Anforderungen an Wohngebäude'
- § 4: Neue Formulierung für § 4: 'Anforderungen an Nichtwohngebäude'
- § 5: Neue Formulierung für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung: 'Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.'
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.'
- § 7 Abs. 3: Neue Formulierung: 'Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.'
- § 8: Anpassungen in der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.'
- § 9: Anpassungen in der Überschrift und in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5
- § 10: Neue Formulierung für § 10: 'Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden'
- § 10a: Neuer § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
- § 10a: Neuer Absatz zur Außerbetriebnahme alter Heizaggregate
- § 12 Abs. 2 Satz 4: Änderung der Formulierung zur Bescheinigung der Inspektionsergebnisse
- § 12 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 und 2: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz zur Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde
- § 13 Überschrift: Erweiterung der Überschrift um 'und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen für Heizkessel und Wärmeerzeugersysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Aktualisierung der Normen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen für Lüftungssysteme
- § 15 Abs. 2: Neuer Satz zur Nachrüstung von Einrichtungen
- § 15 Abs. 4 und 5: Neue Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2
- § 16 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Absätze 2 und 3
- § 17 Abs. 5: Neue Formulierung zur Bereitstellung von Daten
- § 17 Abs. 6: Neuer Satz zur Gültigkeit von Energieausweisen
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Anforderungen
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Anlage 3 Nr. 9
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Neue Formulierung zur Abrechnungsperiode
- § 19 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung zum maßgeblichen Energieverbrauch
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Einführung des Wortes 'nur'
- § 21 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
- § 21 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'Absolventen' durch 'Personen'
- § 21 Abs. 1 Nummer 5: Neue Nummer zur Berechtigung zur Unterzeichnung von Nachweisen
- § 21 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 2
- § 21 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen
- § 21 Abs. 2a: Streichung des Absatzes
- § 22 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '2.7' durch '2.6'
- § 23 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von technischen Regeln
- § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'können' und 'befreien'
- § 25 Abs. 2: Neuer Absatz zur unbilligen Härte
- § 25 Abs. 3: Neuer Absatz zur Anwendung von Absatz 2
- § 26 Abs. 2: Neuer Absatz zur Verantwortlichkeit von Auftragnehmern
- § 26a: Neuer Paragraph zur Unternehmererklärung
- § 26b: Neuer Paragraph zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
- § 27 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
- § 27 Abs. 2 Nummer 2 und 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
- § 27 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ordnungswidrigkeit
- § 28: Neue Formulierung der Übergangsvorschriften
- § 29 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Bezeichnung für Fachkräfte
- § 30: Streichung des Paragraphen
- Anlagen 1 und 2: Neue Formulierung der Anlagen

13
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung von 'deren Räume' durch 'soweit sie'
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von 'in Gebäuden' durch 'von Gebäuden'
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Neue Formulierung: 'Traglufthallen und Zelte'
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 6: Neue Formulierung: 'Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren'

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
Inhaltsübersicht nach § 10: Neue Überschrift für § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
§ 10: Neue Formulierung für § 10: 'Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden'

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 10a: Neuer § 10a: 'Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen'
§ 10a: Neuer Absatz zur Außerbetriebnahme alter Heizaggregate

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3146
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 12: Neue Vorschriften für Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 12 Abs. 2 Satz 4: Änderung der Formulierung zur Bescheinigung der Inspektionsergebnisse
§ 12 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 und 2: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
§ 12 Abs. 6: Neuer Absatz zur Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3146
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 13: Neue Vorschriften für Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
Inhaltsübersicht zu § 13: Neue Überschrift für § 13: 'Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
§ 13 Überschrift: Erweiterung der Überschrift um 'und sonstigen Wärmeerzeugersystemen'
§ 13 Abs. 2: Neue Anforderungen für Heizkessel und Wärmeerzeugersysteme

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3146
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 15: Neue Vorschriften für Regeln der Technik
§ 15 Abs. 1 Satz 1: Aktualisierung der Normen für Lüftungssysteme
§ 15 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen für Lüftungssysteme
§ 15 Abs. 2: Neuer Satz zur Nachrüstung von Einrichtungen
§ 15 Abs. 4 und 5: Neue Anforderungen für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3146
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 16: Neue Vorschriften für Ausnahmen
Anlage 7 (zu § 16): Neue Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16): Neues Muster für Aushang des Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs
§ 16 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2
§ 16 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Absätze 2 und 3

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3146
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 17: Neue Vorschriften für Befreiungen
§ 17 Abs. 5: Neue Formulierung zur Bereitstellung von Daten
§ 17 Abs. 6: Neuer Satz zur Gültigkeit von Energieausweisen

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-26 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1519
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 18 Abs. 2: Abweichende Regelung für die Ermittlung des Vergleichswertes bei der Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude.
§ 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Anforderungen
§ 18: Neue Vorschriften für den Energiebedarf der Kühlung eingeführt.
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung von Anlage 3 Nr. 9

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Neufassung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3146
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 19: Neue Übergangsvorschriften
§ 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Neue Formulierung zur Abrechnungsperiode
§ 19 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung zum maßgeblichen Energieverbrauch

15
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 2 Nummer 6: Neue Formulierung: 'sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse'
§ 2 Nummer 11a: Neue Nummer: 'sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern'
§ 2 Nummer 13: Einfügung von 'die beheizt oder gekühlt wird,'
§ 2 Nummer 14: Ersetzung von 'Nr. 1.4.4' durch 'Nummer 1.3.3'
§ 2 Nummer 15: Einfügung von ', die beheizt oder gekühlt wird,'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
Anlage 10 (zu § 20): Neues Muster für Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis

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@@ -0,0 +1,19 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Einführung des Wortes 'nur'
§ 21 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung der Bezeichnung für Hochschulabsolventen
§ 21 Abs. 1 Nummer 2: Ersetzung des Wortes 'Absolventen' durch 'Personen'
§ 21 Abs. 1 Nummer 5: Neue Nummer zur Berechtigung zur Unterzeichnung von Nachweisen
§ 21 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 2
§ 21 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen
§ 21 Abs. 2a: Streichung des Absatzes

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 22 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '2.7' durch '2.6'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-26 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1519
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 23 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens für Wohngebäude angepasst.
§ 23 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von technischen Regeln

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'können' und 'befreien'
§ 25 Abs. 2: Neuer Absatz zur unbilligen Härte
§ 25 Abs. 3: Neuer Absatz zur Anwendung von Absatz 2

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
Inhaltsübersicht nach § 26: Neue Überschrift für § 26a: 'Private Nachweise' und § 26b: 'Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters'
§ 26 Abs. 2: Neuer Absatz zur Verantwortlichkeit von Auftragnehmern

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 26a: Neuer Paragraph zur Unternehmererklärung

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 26b: Neuer Paragraph zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 27 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
§ 27 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
§ 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vorsätzlich oder fahrlässig' durch 'vorsätzlich oder leichtfertig'
§ 27 Abs. 2 Nummer 2 und 3: Neue Nummern zur Ordnungswidrigkeit
§ 27 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ordnungswidrigkeit

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 28: Neue Formulierung der Übergangsvorschriften

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 29 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Bezeichnung für Fachkräfte

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-26 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1519
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Sommerlichen Wärmeschutz eingeführt.
§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 5: Neue Vorschriften für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
§ 3 Abs. 4: Neue Vorschriften für den sommerlichen Wärmeschutz
§ 3: Neue Formulierung für § 3: 'Anforderungen an Wohngebäude'

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
Inhaltsübersicht zu § 30: Neue Überschrift für § 30: 'aufgehoben'
§ 30: Streichung des Paragraphen

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-26 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1519
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 4 Abs. 5: Neue Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz, insbesondere für Sonneneintragskennwerte und Kühlleistung
§ 4 Abs. 3: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
§ 4 Abs. 1 und 2: Neue Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude
§ 4: Neue Formulierung für § 4: 'Anforderungen an Nichtwohngebäude'

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
Inhaltsübersicht zu § 5: Neue Überschrift für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'
§ 5: Neue Formulierung für § 5: 'Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-26 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1519
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 6 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen eingeführt.
§ 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung: 'Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-26 — Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1519
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Mindestwärmeschutz von Trennwänden eingeführt.
§ 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.'
§ 7 Abs. 3: Neue Formulierung: 'Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-07 — Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3144
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 8 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '5' durch '6'
Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Überschrift für § 8: 'Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen'
§ 8: Anpassungen in der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.'

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-30 — Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 954
§ 9 Abs. 2 und 5: Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden
§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 5: Neue Vorschriften für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Inhaltsübersicht zu § 9: Neue Überschrift für § 9: 'Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden'
§ 9: Anpassungen in der Überschrift und in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5

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# BGBl. 2009 I S. 954
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 954
- **Verkündung:** 2009-04-30
- **Inkrafttreten:** 2009-10-01
- **Ausfertigung:** 2009-04-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/23#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ENEV, ENERGIEEINSPARVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Energieeinsparverordnung, insbesondere durch Anpassungen der Inhaltsübersicht und der Definitionen, sowie durch die Einführung neuer Bestimmungen zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen und zur Inbetriebnahme von Heizkesseln.