BGBl. 2009 I S. 1774 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
Inkrafttreten: 2010-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2009-07-15

BGBl-Id: bgbl1-2009-40-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2009-07-15 12:00:00 +00:00
parent 171dd1ea2e
commit fb783e7a20
15 changed files with 100 additions and 84 deletions

View File

@@ -1,36 +1,21 @@
# GEFAHRGUTG — 2009-07-10
# GEFAHRGUTG — 2009-07-15
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 1704
- **Titel:** Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 1774
- **Inkrafttreten:** 2010-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gefahrgutbeförderungsgesetz, um die Beförderung gefährlicher Güter zu verbessern und zu regeln. Es erweitert die Anwendungsbereiche, fügt neue Bestimmungen zur Überwachung und Strafbarkeit hinzu und passt die Gebührenregelungen an.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/40#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2010 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Eingefügte Wörter: 'sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter'
- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzte Wörter: 'innerhalb von Betrieben' durch 'innerhalb eines Betriebs oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)'
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Eingefügte Wörter: 'Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter'
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neue Formulierung: '2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung, b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen, c) Betreiben und Verwenden'
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung: '4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung, b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung, c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen, d) Betreiben und Verwenden'
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16-18: Eingefügte Nummern: 16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, 17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind, 18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen'
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Eingefügte Wörter: 'das Bundesamt für Güterverkehr,' und 'das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,'
- § 5 Abs. 5: Ersetzte Wörter: 'Die Bundesregierung' durch 'Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung'
- § 8: Neue Überschrift: 'Maßnahmen der zuständigen Behörden', Neuer Absatz 1: 'Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere...'
- § 9 Abs. 3a-3d: Eingefügte Absätze: 3a-3d, die sich auf Überwachungsmaßnahmen beziehen
- § 9 Abs. 5: Ersetzte Wörter: 'als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes' durch 'als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes, der Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt oder in den Verkehr bringt'
- § 9a Abs. 5: Neue Formulierung: 'Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.'
- § 9a Abs. 6: Neue Formulierung: 'Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern: ...'
- § 9a Abs. 7: Ersetzte Wörter: 'übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr' durch 'übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen'
- § 10 Abs. 1: Eingefügte Nummer: '1. einer Rechtsverordnung nach a) §3A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d, b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,'
- § 10 Abs. 1a: Streichung der Angabe: '§3 , '
- § 10 Abs. 2: Neue Formulierung: '2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach §7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit §8 Abs. 2, zuwiderhandelt,'
- § 10 Abs. 3: Eingefügte Wörter: ', mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen' und Ersetzung der Wörter: 'so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr' durch 'so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen'
- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung: '(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.'
- § 11: Eingefügter § 11: 'Strafvorschriften: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.'
- § 12 Abs. 2: Eingefügte Wörter: 'auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung' und neue Sätze: 'Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.'
- § 12 Abs. 3: Ersetzte Wörter: 'die Prüfung oder Untersuchung' durch 'die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung'
- § 7a Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung des Beirats
- § 8: Neue Bestimmungen zu Maßnahmen der zuständigen Behörden
- § 9: Neue Bestimmungen zur Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter
- § 9a: Neue Bestimmungen zur Amtshilfe und zum Datenschutz
- § 10: Neue Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten
- § 11: Neue Bestimmungen zu Strafvorschriften
- § 12: Neue Bestimmungen zu Kosten
## Wortlaut

View File

@@ -27,3 +27,4 @@
- **2001-12-21** · BGBl. 2001 I S. 3762 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz -- 10. EuroEG)
- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **2009-07-10** · BGBl. 2009 I S. 1704 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
- **2009-07-15** · BGBl. 2009 I S. 1774 — Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

View File

@@ -1,24 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Eingefügte Wörter: 'sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter'
- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzte Wörter: 'innerhalb von Betrieben' durch 'innerhalb eines Betriebs oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)'
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Eingefügte Wörter: 'Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter'
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neue Formulierung: '2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung, b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen, c) Betreiben und Verwenden'
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung: '4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung, b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung, c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen, d) Betreiben und Verwenden'
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16-18: Eingefügte Nummern: 16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, 17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind, 18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen'
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Eingefügte Wörter: 'das Bundesamt für Güterverkehr,' und 'das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,'
- § 5 Abs. 5: Ersetzte Wörter: 'Die Bundesregierung' durch 'Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung'
- § 8: Neue Überschrift: 'Maßnahmen der zuständigen Behörden', Neuer Absatz 1: 'Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere...'
- § 9 Abs. 3a-3d: Eingefügte Absätze: 3a-3d, die sich auf Überwachungsmaßnahmen beziehen
- § 9 Abs. 5: Ersetzte Wörter: 'als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes' durch 'als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes, der Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt oder in den Verkehr bringt'
- § 9a Abs. 5: Neue Formulierung: 'Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.'
- § 9a Abs. 6: Neue Formulierung: 'Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern: ...'
- § 9a Abs. 7: Ersetzte Wörter: 'übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr' durch 'übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen'
- § 10 Abs. 1: Eingefügte Nummer: '1. einer Rechtsverordnung nach a) §3A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d, b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,'
- § 10 Abs. 1a: Streichung der Angabe: '§3 , '
- § 10 Abs. 2: Neue Formulierung: '2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach §7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit §8 Abs. 2, zuwiderhandelt,'
- § 10 Abs. 3: Eingefügte Wörter: ', mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen' und Ersetzung der Wörter: 'so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr' durch 'so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen'
- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung: '(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.'
- § 11: Eingefügter § 11: 'Strafvorschriften: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.'
- § 12 Abs. 2: Eingefügte Wörter: 'auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung' und neue Sätze: 'Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.'
- § 12 Abs. 3: Ersetzte Wörter: 'die Prüfung oder Untersuchung' durch 'die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung'
- § 7a Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung des Beirats
- § 8: Neue Bestimmungen zu Maßnahmen der zuständigen Behörden
- § 9: Neue Bestimmungen zur Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter
- § 9a: Neue Bestimmungen zur Amtshilfe und zum Datenschutz
- § 10: Neue Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten
- § 11: Neue Bestimmungen zu Strafvorschriften
- § 12: Neue Bestimmungen zu Kosten

View File

@@ -1,15 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-10Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1704
> Station: 2009-07-15Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 10 Abs. 1: Eingefügte Nummer: '1. einer Rechtsverordnung nach a) §3A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d, b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,'
§ 10 Abs. 1a: Streichung der Angabe: '§3 , '
§ 10 Abs. 2: Neue Formulierung: '2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach §7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit §8 Abs. 2, zuwiderhandelt,'
§ 10 Abs. 3: Eingefügte Wörter: ', mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen' und Ersetzung der Wörter: 'so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr' durch 'so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen'
§ 10 Abs. 4: Neue Formulierung: '(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.'
§ 10: Neue Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-10Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1704
> Station: 2009-07-15Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 11: Eingefügter § 11: 'Strafvorschriften: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.'
§ 11: Neue Bestimmungen zu Strafvorschriften

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-10Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1704
> Station: 2009-07-15Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 12 Abs. 2: Eingefügte Wörter: 'auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung' und neue Sätze: 'Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.'
§ 12 Abs. 3: Ersetzte Wörter: 'die Prüfung oder Untersuchung' durch 'die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung'
§ 12: Neue Bestimmungen zu Kosten

7
gefahrgutg/§7a.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-15 — Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 7a Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung des Beirats

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-10Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1704
> Station: 2009-07-15Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 8: Neue Überschrift: 'Maßnahmen der zuständigen Behörden', Neuer Absatz 1: 'Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere...'
§ 8: Neue Bestimmungen zu Maßnahmen der zuständigen Behörden

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-10Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1704
> Station: 2009-07-15Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 9 Abs. 3a-3d: Eingefügte Absätze: 3a-3d, die sich auf Überwachungsmaßnahmen beziehen
§ 9 Abs. 5: Ersetzte Wörter: 'als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes' durch 'als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes, der Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt oder in den Verkehr bringt'
§ 9: Neue Bestimmungen zur Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter

View File

@@ -1,11 +1,7 @@
# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-10Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1704
> Station: 2009-07-15Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1774
§ 9a Abs. 5: Neue Formulierung: 'Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.'
§ 9a Abs. 6: Neue Formulierung: 'Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern: ...'
§ 9a Abs. 7: Ersetzte Wörter: 'übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr' durch 'übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen'
§ 9a: Neue Bestimmungen zur Amtshilfe und zum Datenschutz

17
ggbefg/FASSUNG.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# GGBEFG — 2009-07-15
- **Titel:** Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 1774
- **Inkrafttreten:** 2010-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/40#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2010 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
ggbefg/HINWEIS.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
ggbefg/HISTORY.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2009-07-15** · BGBl. 2009 I S. 1774 — Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

2
ggbefg/STELLEN.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2009 I S. 1774
- **Titel:** Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 1774
- **Verkündung:** 2009-07-15
- **Inkrafttreten:** 2010-01-01
- **Ausfertigung:** 2009-07-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/40#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GGBEFG, GEFAHRGUTG
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2010 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.