BGBl. 2020 I S. 868 · Neubekanntmachung · Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 868
Inkrafttreten: 2020-08-01
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2020-05-06

BGBl-Id: bgbl1-2020-21-3
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2020-05-06 12:00:00 +00:00
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# CHEMBIOLACKAUSBV_2009 — 2020-03-06
# CHEMBIOLACKAUSBV_2009 — 2020-05-06
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 326
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 868
- **Inkrafttreten:** 2020-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/10#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack, insbesondere die Wahlqualifikationen und den Ausbildungsrahmenplan.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/21#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Ausbildungsbestimmungen für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack fest und tritt am 1. August 2020 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Anhang 1, Abschnitt 3: Neufassung des Abschnitts 3 des Anhangs 1, der die Qualifikationen und zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsabschnitt 1 bis 182. Woche definiert.
- Anhang 2, Abschnitt A: Neufassung des Abschnitts A des Anhangs 2, der die Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und 1.2 Buchstabe b definiert.
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 11: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Herstellung und Prüfung von Druckfarben hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 12: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Herstellung und Prüfung von Bindemitteln hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 13: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung farbmetrischer Arbeiten hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 14: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Untersuchung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 15: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 16: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 17: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 18: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mit vernetzten und automatisierten Systemen hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 19: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für prozessbezogene Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 20: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für umweltbezogene Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 3 Nummer 2: Neufassung der Wahlqualifikationen für Chemielaboranten, Biologielaboranten und Lacklaboranten
- § 4: Neufassung des Gegenstands der Berufsausbildung und des Ausbildungsrahmenplans für Chemielaboranten
- § 5 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 8 Absatz 3 Nummer 2: Änderung der Wörter 'hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen' in 'hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen'
- § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d: Streichung der Wörter 'aus der Auswahlliste I'
- § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c: Streichung der Wörter ', davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II'
- § 11: Neufassung des Gegenstands der Berufsausbildung und des Ausbildungsrahmenplans für Biologielaboranten
- § 12 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 15 Absatz 3 Nummer 2: Änderung der Wörter 'hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen' in 'hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen'
- § 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c: Streichung der Wörter 'der Auswahlliste I' und Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon
- § 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d: Aufhebung des Buchstabens d
- § 15 Absatz 3 Nummer 3: Neufassung der Anforderungen an die Arbeitsaufgaben I und II
- § 15 Absatz 3 Nummer 4: Neufassung der Prüfungszeit
- § 15 Absatz 3 Nummer 5: Neufassung der Gewichtung der Arbeitsaufgaben I und II
- § 15 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c: Streichung der Wörter ', davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II'
- § 18: Neufassung des Gegenstands der Berufsausbildung und des Ausbildungsrahmenplans für Lacklaboranten
- § 19 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 22 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a: Neufassung der Anforderungen an die Herstellung, Applizierung und Prüfung von Beschichtungsstoffen
- § 22 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d: Neufassung der Anforderungen an die Wahlqualifikationen
- § 11 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 12: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zoologisch-pharmakologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 13: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bereichsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in immunologischen und biochemischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in biotechnologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in botanischen und phytomedizinischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in mikrobiologischen Arbeiten II hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gentechnischen und molekularbiologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in pharmakologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in toxikologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 8: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zellkulturtechnischen Arbeiten II hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in pharmakokinetischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 10: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 11: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 12: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in prozessbezogenen Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 13: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in umweltbezogenen Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 14: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitätsmanagement hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 15: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden chromatografischer Verfahren hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 16: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden spektroskopischer Verfahren hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Probenahme und Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Messung physikalischer Größen und Bestimmung von Stoffkonstanten
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung und Auswertung photometrischer Bestimmungen sowie zur Trennung von Stoffgemischen durch chromatografische Verfahren
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Herstellung definierte Lösungen und zum Trennen von Feststoffen von Flüssigkeiten
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berechnung von Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie zur Bestimmung von Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vorbehandlung zu prüfender Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Applikation von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Trocknung und Härtung von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Prüfung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Herstellung von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 10: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 8: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Korrosionsschutzsystemen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Pulverlacksystemen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 10: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Elektrotauchlacken
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umweltschutz hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Einsetzen von Energieträgern hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wirtschaftlichkeit im Labor hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsplanung und Arbeiten im Team hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Informationsbeschaffung und Dokumentation hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Kommunikations- und Informationssysteme hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Messdatenerfassung und -verarbeitung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgehen mit Arbeitsstoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Probenahme und Probenvorbereitung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Analyseverfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Vorbereiten von Proben hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitative Analyse hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Spektroskopie hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Gravimetrie hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Maßanalyse hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Chromatografie hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Auswerten von Messergebnissen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Herstellen von Präparaten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Trennen und Reinigen von Stoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Charakterisieren von Produkten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Präparative Chemie: Synthesetechnik hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden chromatografischer Verfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden spektroskopischer Verfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Durchführen mikrobiologischer Arbeiten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 8: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Prüfen von Werkstoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen hinzugefügt
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2009-07-02** · BGBl. 2009 I S. 1600 — Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- **2017-01-10** · BGBl. 2017 I S. 39 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- **2020-03-06** · BGBl. 2020 I S. 326 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- **2020-05-06** · BGBl. 2020 I S. 868 — Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

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- Anhang 1, Abschnitt 3: Neufassung des Abschnitts 3 des Anhangs 1, der die Qualifikationen und zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsabschnitt 1 bis 182. Woche definiert.
- Anhang 2, Abschnitt A: Neufassung des Abschnitts A des Anhangs 2, der die Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und 1.2 Buchstabe b definiert.
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 11: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Herstellung und Prüfung von Druckfarben hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 12: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Herstellung und Prüfung von Bindemitteln hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 13: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung farbmetrischer Arbeiten hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 14: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Untersuchung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 15: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 16: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 17: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 18: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mit vernetzten und automatisierten Systemen hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 19: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für prozessbezogene Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 20: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für umweltbezogene Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 3 Nummer 2: Neufassung der Wahlqualifikationen für Chemielaboranten, Biologielaboranten und Lacklaboranten
- § 4: Neufassung des Gegenstands der Berufsausbildung und des Ausbildungsrahmenplans für Chemielaboranten
- § 5 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 8 Absatz 3 Nummer 2: Änderung der Wörter 'hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen' in 'hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen'
- § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d: Streichung der Wörter 'aus der Auswahlliste I'
- § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c: Streichung der Wörter ', davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II'
- § 11: Neufassung des Gegenstands der Berufsausbildung und des Ausbildungsrahmenplans für Biologielaboranten
- § 12 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 15 Absatz 3 Nummer 2: Änderung der Wörter 'hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen' in 'hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen'
- § 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c: Streichung der Wörter 'der Auswahlliste I' und Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon
- § 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d: Aufhebung des Buchstabens d
- § 15 Absatz 3 Nummer 3: Neufassung der Anforderungen an die Arbeitsaufgaben I und II
- § 15 Absatz 3 Nummer 4: Neufassung der Prüfungszeit
- § 15 Absatz 3 Nummer 5: Neufassung der Gewichtung der Arbeitsaufgaben I und II
- § 15 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c: Streichung der Wörter ', davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II'
- § 18: Neufassung des Gegenstands der Berufsausbildung und des Ausbildungsrahmenplans für Lacklaboranten
- § 19 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 22 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a: Neufassung der Anforderungen an die Herstellung, Applizierung und Prüfung von Beschichtungsstoffen
- § 22 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d: Neufassung der Anforderungen an die Wahlqualifikationen
- § 11 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 12: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zoologisch-pharmakologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 13: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bereichsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in immunologischen und biochemischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in biotechnologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in botanischen und phytomedizinischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in mikrobiologischen Arbeiten II hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gentechnischen und molekularbiologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in pharmakologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in toxikologischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 8: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zellkulturtechnischen Arbeiten II hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in pharmakokinetischen Arbeiten hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 10: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 11: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 12: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in prozessbezogenen Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 13: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in umweltbezogenen Arbeitstechniken hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 14: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitätsmanagement hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 15: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden chromatografischer Verfahren hinzugefügt
- § 11 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 16: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden spektroskopischer Verfahren hinzugefügt
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Probenahme und Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Messung physikalischer Größen und Bestimmung von Stoffkonstanten
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung und Auswertung photometrischer Bestimmungen sowie zur Trennung von Stoffgemischen durch chromatografische Verfahren
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Herstellung definierte Lösungen und zum Trennen von Feststoffen von Flüssigkeiten
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berechnung von Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie zur Bestimmung von Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vorbehandlung zu prüfender Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Applikation von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Trocknung und Härtung von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Prüfung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Herstellung von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 10: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung von Beschichtungsstoffen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 8: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Korrosionsschutzsystemen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Pulverlacksystemen
- § 18 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 10: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Formulierung, Herstellung, Applikation und Prüfung von Elektrotauchlacken
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umweltschutz hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Einsetzen von Energieträgern hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 3.6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wirtschaftlichkeit im Labor hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsplanung und Arbeiten im Team hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Informationsbeschaffung und Dokumentation hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Kommunikations- und Informationssysteme hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Messdatenerfassung und -verarbeitung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 4.5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgehen mit Arbeitsstoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Probenahme und Probenvorbereitung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Analyseverfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 6.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Vorbereiten von Proben hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitative Analyse hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Spektroskopie hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Gravimetrie hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Maßanalyse hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Chromatografie hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 7.7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Auswerten von Messergebnissen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Herstellen von Präparaten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Trennen und Reinigen von Stoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt A Nummer 8.3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Charakterisieren von Produkten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Präparative Chemie: Synthesetechnik hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden chromatografischer Verfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Anwenden spektroskopischer Verfahren hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Durchführen mikrobiologischer Arbeiten hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 8: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Prüfen von Werkstoffen hinzugefügt
- § 4 Abs. 2 Abschnitt B Nummer 9: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen hinzugefügt

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# BGBl. 2020 I S. 868
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 868
- **Verkündung:** 2020-05-06
- **Inkrafttreten:** 2020-08-01
- **Ausfertigung:** 2020-04-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/21#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** CHEMBIOLACKAUSBV_2009
## Kurz
Die Verordnung legt die Ausbildungsbestimmungen für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack fest und tritt am 1. August 2020 in Kraft.