ATZV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text. Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut. BGBl-Id: gii-current:atzv:72279b65a4ea1e4a
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# ATZV
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**Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei
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Altersteilzeit**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags](§1.md)
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- [§ 2 Höhe und Berechnung](§2.md)
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- [§ 2 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit](§2.md)
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- [§ 3 (Inkrafttreten)](§3.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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§ 1: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma und Anfügen der Angabe 'soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.'
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Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.
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# § 2
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# § 2 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-03-28 — Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung – TelekomBATZV)
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 594
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§ 2 Absatz 1 und 2: Referenz in §2
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Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
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# § 3
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# § 3 (Inkrafttreten)
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-31 — Bekanntmachung der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2239
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§ 3: Inkrafttreten der Verordnung
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Reference in New Issue
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