BGBl. 1989 I S. 1455 · Neubekanntmachung · Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1455
Inkrafttreten: 1989-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1989-07-21

BGBl-Id: bgbl1-1989-37-4
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1989-07-21 12:00:00 +00:00
parent 61c80d3221
commit f9bba962c4
4 changed files with 26 additions and 45 deletions

View File

@@ -1,33 +1,15 @@
# GESETZ-ÜBER-FERNMELDEANLAGEN — 1989-06-14
# GESETZ-ÜBER-FERNMELDEANLAGEN — 1989-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1026
- **Inkrafttreten:** 1989-06-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (PostStruktG) regelt die Neuorganisation der Deutschen Bundespost, einschließlich ihrer Aufgaben, Rechtsstellung, Organe und wirtschaftlichen Führung.
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1455
- **Inkrafttreten:** 1989-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=7
- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen, die seit dem 1. Juli 1989 gilt. Sie berücksichtigt verschiedene Änderungen und ergänzt Bestimmungen zur Errichtung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'ausschließlich' wird gestrichen.
- § 1 Abs. 2: Neue Absätze 2 bis 5 werden eingefügt, die das Netzmonopol, das Telefondienstmonopol und die Ausübung dieser Rechte regeln.
- § 1a: Neuer § 1a wird eingefügt, der die Anzeigepflicht und die Verpflichtungen bei Pflichtleistungen regelt.
- § 2: Neue Fassung von § 2, die die Verleihung von Rechten zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen regelt.
- § 2a: Neuer § 2a wird eingefügt, der die Zulassung von Endeinrichtungen und Funkanlagen regelt.
- § 3 Abs. 3: Absatz 3 von § 3 wird gestrichen.
- § 5 und § 6 Abs. 3: Die Worte 'das Post- und Fernmeldewesen' werden durch 'Post und Telekommunikation' ersetzt.
- § 9: Neue Fassung von § 9, die die privatrechtliche Natur der Rechtsbeziehungen und die Vollstreckung von Entgeltforderungen regelt.
- § 10 Abs. 1: Neue Fassung von § 10 Abs. 1, die die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses regelt.
- § 10 Abs. 2: Absatz 2 von § 10 wird gestrichen.
- § 14a: Neuer § 14a wird eingefügt, der den Schutz von Nachrichteninhalten und personenbezogenen Daten regelt.
- § 15 Abs. 2 Buchstabe a: Buchstabe a von § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
- § 15 Abs. 3: Die Worte 'der Deutschen Bundespost' werden durch 'des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden' ersetzt.
- § 19a Abs. 1: Neue Fassung von § 19a Abs. 1, die die Straftatbestände erweitert.
- § 19a Abs. 3: Neue Fassung von § 19a Abs. 3, die die Verwaltungsbehörde regelt.
- § 19a Abs. 4: Absatz 4 von § 19a wird gestrichen.
- § 5b Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h und i sowie Nr. 3, § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3: Der Begriff 'Deutsche Bundespost' wird durch 'Deutsche Bundespost TELEKOM' ersetzt.
- § 25: Neuer § 25 wird eingefügt, der das ausschließliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bis zum 1. Juli 1990 bestehen lässt.
- § 26: Neuer § 26 wird eingefügt, der die Anzeigepflicht von Betreibern von Fernmeldeanlagen regelt.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1989-06-14** · BGBl. 1989 I S. 1026 — Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)
- **1989-07-21** · BGBl. 1989 I S. 1455 — Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

View File

@@ -1,21 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'ausschließlich' wird gestrichen.
- § 1 Abs. 2: Neue Absätze 2 bis 5 werden eingefügt, die das Netzmonopol, das Telefondienstmonopol und die Ausübung dieser Rechte regeln.
- § 1a: Neuer § 1a wird eingefügt, der die Anzeigepflicht und die Verpflichtungen bei Pflichtleistungen regelt.
- § 2: Neue Fassung von § 2, die die Verleihung von Rechten zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen regelt.
- § 2a: Neuer § 2a wird eingefügt, der die Zulassung von Endeinrichtungen und Funkanlagen regelt.
- § 3 Abs. 3: Absatz 3 von § 3 wird gestrichen.
- § 5 und § 6 Abs. 3: Die Worte 'das Post- und Fernmeldewesen' werden durch 'Post und Telekommunikation' ersetzt.
- § 9: Neue Fassung von § 9, die die privatrechtliche Natur der Rechtsbeziehungen und die Vollstreckung von Entgeltforderungen regelt.
- § 10 Abs. 1: Neue Fassung von § 10 Abs. 1, die die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses regelt.
- § 10 Abs. 2: Absatz 2 von § 10 wird gestrichen.
- § 14a: Neuer § 14a wird eingefügt, der den Schutz von Nachrichteninhalten und personenbezogenen Daten regelt.
- § 15 Abs. 2 Buchstabe a: Buchstabe a von § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
- § 15 Abs. 3: Die Worte 'der Deutschen Bundespost' werden durch 'des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden' ersetzt.
- § 19a Abs. 1: Neue Fassung von § 19a Abs. 1, die die Straftatbestände erweitert.
- § 19a Abs. 3: Neue Fassung von § 19a Abs. 3, die die Verwaltungsbehörde regelt.
- § 19a Abs. 4: Absatz 4 von § 19a wird gestrichen.
- § 5b Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h und i sowie Nr. 3, § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3: Der Begriff 'Deutsche Bundespost' wird durch 'Deutsche Bundespost TELEKOM' ersetzt.
- § 25: Neuer § 25 wird eingefügt, der das ausschließliche Recht des Bundes, einfache Endeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu betreiben, bis zum 1. Juli 1990 bestehen lässt.
- § 26: Neuer § 26 wird eingefügt, der die Anzeigepflicht von Betreibern von Fernmeldeanlagen regelt.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1989 I S. 1455
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1455
- **Verkündung:** 1989-07-21
- **Inkrafttreten:** 1989-07-01
- **Ausfertigung:** 1989-07-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ÜBER-FERNMELDEANLAGEN
## Kurz
Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen, die seit dem 1. Juli 1989 gilt. Sie berücksichtigt verschiedene Änderungen und ergänzt Bestimmungen zur Errichtung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.