BGBl. 2015 I S. 670 · Verordnung · Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
Inkrafttreten: 2015-04-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2015-04-30

BGBl-Id: bgbl1-2015-17-3
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# BIMSCHV_13_2021 — 2004-11-17
# BIMSCHV_13_2021 — 2015-04-30
- **Titel:** Berichtigung der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2847
- **Inkrafttreten:** 2004-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=43
- **Kurz:** Die Berichtigung der 13. BImSchV korrigiert zwei Zahlen in den §§ 4 und 5.
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Satz 1: die Zahl „12“ wird durch die Zahl „10“ ersetzt
- § 5 Abs. 1 Satz 1: die Ziffer „4“ wird durch die Ziffer „5“ ersetzt
- § 11 Abs. 4: Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 11 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
- § 11 Abs. 6: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 5.
- § 11 Abs. 4 und 5: In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe '2b is4' jeweils durch die Angabe '2 und 3' ersetzt.
- § 11 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben.
- § 11 Abs. 8: Bisheriger Absatz 8 wird neuer Absatz 6.
- § 11 Abs. 6 Satz 1: In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe '5 oder 6' durch die Angabe '4 oder 5' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2004-11-17** · BGBl. 2004 I S. 2847 — Berichtigung der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2004-11-17** · BGBl. 2004 I S. 2847 — Berichtigung der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Satz 1: die Zahl „12“ wird durch die Zahl „10“ ersetzt
- § 5 Abs. 1 Satz 1: die Ziffer „4“ wird durch die Ziffer „5“ ersetzt
- § 11 Abs. 4: Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 11 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
- § 11 Abs. 6: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 5.
- § 11 Abs. 4 und 5: In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe '2b is4' jeweils durch die Angabe '2 und 3' ersetzt.
- § 11 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben.
- § 11 Abs. 8: Bisheriger Absatz 8 wird neuer Absatz 6.
- § 11 Abs. 6 Satz 1: In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe '5 oder 6' durch die Angabe '4 oder 5' ersetzt.

19
bimschv_13_2021/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 11 Abs. 4: Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 11 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
§ 11 Abs. 6: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 5.
§ 11 Abs. 4 und 5: In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe '2b is4' jeweils durch die Angabe '2 und 3' ersetzt.
§ 11 Abs. 7: Absatz 7 wird aufgehoben.
§ 11 Abs. 8: Bisheriger Absatz 8 wird neuer Absatz 6.
§ 11 Abs. 6 Satz 1: In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe '5 oder 6' durch die Angabe '4 oder 5' ersetzt.

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# BIMSCHV_21 — 2014-08-28
# BIMSCHV_21 — 2015-04-30
- **Titel:** Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1453
- **Inkrafttreten:** 2014-08-29; 2015-06-30 (Anlagen in Tanklagern (§ 14))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/41#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anforderungen an Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 5 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 26' durch '§ 29b'
- § 5 Abs. 4: Ersetzung der Angabe '§ 26' durch '§ 29b'
## Wortlaut

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- **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 661 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **2014-08-28** · BGBl. 2014 I S. 1453 — Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 26' durch '§ 29b'
- § 5 Abs. 4: Ersetzung der Angabe '§ 26' durch '§ 29b'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'zweieinhalb'
§ 5 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 26' durch '§ 29b'
§ 5 Abs. 4: Ersetzung der Angabe '§ 26' durch '§ 29b'

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# BIMSCHV_2_1990 — 2013-05-02
# BIMSCHV_2_1990 — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt neu gefasst
- § 1 Abs. 1: Wörter 'Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch 'Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal)' eingefügt
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
- § 4 Abs. 1 Nummer 1: Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
- § 5 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' durch '273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal' ersetzt
- § 5 Satz 4: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt
- § 12 Abs. 1: Absatz neu gefasst
- § 12 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
- § 12 Abs. 4: Absatz neu nummeriert und Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt
- § 12 Abs. 5: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
- § 12 Abs. 6: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
- § 12 Abs. 7: Absatz neu nummeriert
- § 12 Abs. 8: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt
- § 12 Abs. 9: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 5' ersetzt
- § 12 Abs. 10: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 9' ersetzt
- § 15: Neuer § 15 'An- und Abfahren von Anlagen' eingefügt
- § 16: Absatz neu nummeriert
- § 17: Absatz neu nummeriert und Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt
- § 18: Absatz neu nummeriert
- § 19: Absatz neu nummeriert und Wörter '§§ 10 bis 16' und '2010/75/EU' ersetzt
- § 20: Absatz neu nummeriert und neue Nummer 13a eingefügt
- Sechster Abschnitt: Sechster Abschnitt aufgehoben
- § 20 Abs. 1 Nr. 14: Ersetzt 'Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1' durch 'Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1'
- § 20 Abs. 1 Nr. 15: Ersetzt 'Abs. 4' durch 'Absatz 6'
- § 20 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzt 'Abs. 7 Satz 2' durch 'Absatz 9 Satz 2'
- § 20 Abs. 1 Nr. 16a: Ersetzt 'Abs. 9 Satz 1' durch 'Absatz 11 Satz 1'
- § 20 Abs. 1 Nr. 16b: Ersetzt 'Abs. 9 Satz 2' durch 'Absatz 11 Satz 2'
- § 20 Abs. 2: Ersetzt '§1 2A b s .6S a t z3 oder Abs. 7 Satz 3' durch '§1 2A b s a t z8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3'
## Wortlaut

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- **2004-12-29** · BGBl. 2004 I S. 3758 — Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
- **2010-12-22** · BGBl. 2010 I S. 2194 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt neu gefasst
- § 1 Abs. 1: Wörter 'Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]' durch 'Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]' ersetzt
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal)' eingefügt
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
- § 4 Abs. 1 Nummer 1: Wörter 'als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter' und 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal), nicht überschreitet' ersetzt
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' gestrichen
- § 5 Satz 1: Angabe '(273 K [0 °C], 1 013 mbar)' durch '273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal' ersetzt
- § 5 Satz 4: Wörter 'bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand,' eingefügt
- § 12 Abs. 1: Absatz neu gefasst
- § 12 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
- § 12 Abs. 4: Absatz neu nummeriert und Wörter 'oder wesentlich geänderten' eingefügt
- § 12 Abs. 5: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
- § 12 Abs. 6: Absatz neu nummeriert und Wörter 'nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle' ersetzt
- § 12 Abs. 7: Absatz neu nummeriert
- § 12 Abs. 8: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 4 bis 6' ersetzt
- § 12 Abs. 9: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 5' ersetzt
- § 12 Abs. 10: Absatz neu nummeriert und Wörter 'Absatz 9' ersetzt
- § 15: Neuer § 15 'An- und Abfahren von Anlagen' eingefügt
- § 16: Absatz neu nummeriert
- § 17: Absatz neu nummeriert und Wörter 'des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt
- § 18: Absatz neu nummeriert
- § 19: Absatz neu nummeriert und Wörter '§§ 10 bis 16' und '2010/75/EU' ersetzt
- § 20: Absatz neu nummeriert und neue Nummer 13a eingefügt
- Sechster Abschnitt: Sechster Abschnitt aufgehoben
- § 20 Abs. 1 Nr. 14: Ersetzt 'Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1' durch 'Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1'
- § 20 Abs. 1 Nr. 15: Ersetzt 'Abs. 4' durch 'Absatz 6'
- § 20 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzt 'Abs. 7 Satz 2' durch 'Absatz 9 Satz 2'
- § 20 Abs. 1 Nr. 16a: Ersetzt 'Abs. 9 Satz 1' durch 'Absatz 11 Satz 1'
- § 20 Abs. 1 Nr. 16b: Ersetzt 'Abs. 9 Satz 2' durch 'Absatz 11 Satz 2'
- § 20 Abs. 2: Ersetzt '§1 2A b s .6S a t z3 oder Abs. 7 Satz 3' durch '§1 2A b s a t z8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3'

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 20: Absatz neu nummeriert und neue Nummer 13a eingefügt
§ 20 Abs. 1 Nr. 14: Ersetzt 'Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1' durch 'Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1'
§ 20 Abs. 1 Nr. 15: Ersetzt 'Abs. 4' durch 'Absatz 6'
§ 20 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzt 'Abs. 7 Satz 2' durch 'Absatz 9 Satz 2'
§ 20 Abs. 1 Nr. 16a: Ersetzt 'Abs. 9 Satz 1' durch 'Absatz 11 Satz 1'
§ 20 Abs. 1 Nr. 16b: Ersetzt 'Abs. 9 Satz 2' durch 'Absatz 11 Satz 2'
§ 20 Abs. 2: Ersetzt '§1 2A b s .6S a t z3 oder Abs. 7 Satz 3' durch '§1 2A b s a t z8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3'

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# BIMSCHV_31_2024 — 2013-05-02
# BIMSCHV_31_2024 — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1021
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert bestehende Verordnungen zur Begrenzung von Emissionen in verschiedenen Bereichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen nicht erforderlich ist.
- § 1 Abs. 2: Die Einheiten 'mbar' und '°C' werden durch 'Hektopascal' und 'Grad Celsius' ersetzt.
- § 2 Nummer 11 Satz 2: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, die besagen, dass Stoffe unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen können.
- § 2 Nummer 25: Es wird eine neue Nummer 25 eingefügt, die den Begriff 'öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger' definiert.
- § 2 Nummern 25 bis 29: Die Nummern 25 bis 29 werden neu nummeriert als 26 bis 30.
- § 2 Nummer 30: Die Nummer 30 wird Nummer 31 und das Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
- § 2 Nummer 32: Es wird eine neue Nummer 32 eingefügt, die den Begriff 'zugelassene Überwachungsstelle' definiert.
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert, um Stoffe der Klasse I der TA Luft zu berücksichtigen.
- § 3 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen müssen.
- § 3 Abs. 6: Der Absatz wird neu formuliert, um besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösemitteln zu regeln.
- § 3 Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der den Stand der Technik für genehmigungsbedürftige Anlagen regelt.
- § 4 Sätze 3 und 4: Die Sätze 3 und 4 werden durch neue Sätze ersetzt, die die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen regeln.
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 2 wird gestrichen.
- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 4 wird neu formuliert, um die Zeiträume für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen zu regeln.
- § 5 Abs. 6: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Anforderungen für die Lösemittelbilanz regeln.
- § 5 Abs. 7 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 7 wird gestrichen.
- § 7 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Anforderungen für die Ableitung von Abgasen zu regeln.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
- § 8 Abs. 2: Die Wörter 'Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
- § 10 und 11 Nummer 3: Die Angabe '1999/13/EG' wird durch '2010/75/EU' ersetzt.
- § 12 Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter '§5A b s .6 Satz 1 oder 3' werden durch '§5A b s a t z6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
- § 12 Abs. 1 Nummer 4: Die Wörter 'Absatz 7 Satz 2 oder' werden gestrichen.
- § 12 Abs. 1 Nummer 5: Die Angabe '§5A b s .7 Satz 4' wird durch '§5A b s a t z7 Satz 3' ersetzt.
- § 12 Abs. 2 Nummer 3: Die Wörter 'Abs. 6 Satz 1 oder 3' werden durch 'Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
- § 13 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
- § 13 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Anforderungen für den Einsatz von organischen Lösemitteln regelt.
- Anhang II Nummer 5 Buchstabe a: Der Buchstabe a wird gestrichen.
- Anhang II Nummer 5 Buchstaben b und c: Die Buchstaben b und c werden zu a und b.
- Anhang III Nummer 1.1.2 Satz 1: Nach dem Wort 'Hundert' werden die Wörter 'der eingesetzten Lösemittel' eingefügt.
- Anhang III Nummer 1.1.3 Satz 1: Die Angabe '8' wird durch '5' ersetzt.
- Anhang III Nummer 1.1.4: Es wird eine neue Nummer 1.1.4 eingefügt, die den Gesamtemissionsgrenzwert für bestimmte Anlagen regelt.
- Anhang III Nummer 1.2.1: Die Angabe ', 2)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 1.2.2: Der Satz wird neu formuliert, um den Gesamtemissionsgrenzwert zu regeln.
- Anhang III Nummer 3.1.2: Vor dem Wort 'Kohlenwasserstofflösemitteln' werden die Wörter 'organischen Lösemitteln einschließlich' eingefügt.
- Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstabe c: Vor der Angabe 'KWL' werden die Wörter 'organische Lösemittel einschließlich' eingefügt, und das Wort 'mbar' wird durch 'Hektopascal' ersetzt.
- Anhang III Nummer 4.3.1: Unter der Angabe '70' wird die Angabe '50 1' eingefügt, und in der Spalte Bemerkungen werden zusätzliche Wörter eingefügt.
- Anhang III Nummer 4.5.1: Die Angabe '130 1)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 8.1.3 Satz 2: Das Komma und die Wörter 'bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005,' werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe b: Die Wörter 'ab dem 1. November 2007' werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe c: Das Wort 'anzuwenden' wird durch 'einzuhalten' ersetzt.
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 2: Der Satz 2 wird gestrichen.
- Anhang III Nummer 10.1.1 Bemerkung 1): Nach dem Wort 'Beschichten' werden die Wörter 'oder Bedrucken' eingefügt.
- Anhang III Nummer 12.1.3: Nach dem Wort 'Altanlagen' werden die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2013' eingefügt.
- Anhang III Nummer 12.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
- Anhang III Nummer 14.1.3: Es wird eine neue Nummer 14.1.3 eingefügt, die besondere Anforderungen für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen regelt.
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 1: Die Angaben '3 2)' und '52)' werden gestrichen, und nach dem Wort 'Altanlagen' wird die Angabe '2' eingefügt.
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 2: Die Angabe '1,52)' wird gestrichen.
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.' werden durch 'Gilt bis zum 31. Dezember 2013.' ersetzt.
- Anhang III Nummer 16.1.2 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'nach Nummer 3.1.7' werden gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
- Anhang III Nummer 16.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
- Anhang III Nummer 16.2.2 und 16.3.2 Spalte 3 Bemerkung 2): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
- Anhang III Nummer 16.4.2 Spalte 3 Bemerkung 3): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
- Anhang III Nummer 17.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
- § 5 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§3A Abs.2 Satz 2“ durch „§3A Abs. 2 Satz 3“ und von „§26“ durch „§ 29b“
## Wortlaut

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- **2004-12-29** · BGBl. 2004 I S. 3758 — Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
- **2010-12-22** · BGBl. 2010 I S. 2194 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 1021 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen nicht erforderlich ist.
- § 1 Abs. 2: Die Einheiten 'mbar' und '°C' werden durch 'Hektopascal' und 'Grad Celsius' ersetzt.
- § 2 Nummer 11 Satz 2: Es werden zusätzliche Wörter eingefügt, die besagen, dass Stoffe unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen können.
- § 2 Nummer 25: Es wird eine neue Nummer 25 eingefügt, die den Begriff 'öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger' definiert.
- § 2 Nummern 25 bis 29: Die Nummern 25 bis 29 werden neu nummeriert als 26 bis 30.
- § 2 Nummer 30: Die Nummer 30 wird Nummer 31 und das Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
- § 2 Nummer 32: Es wird eine neue Nummer 32 eingefügt, die den Begriff 'zugelassene Überwachungsstelle' definiert.
- § 3 Abs. 3 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert, um Stoffe der Klasse I der TA Luft zu berücksichtigen.
- § 3 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen müssen.
- § 3 Abs. 6: Der Absatz wird neu formuliert, um besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösemitteln zu regeln.
- § 3 Abs. 7: Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der den Stand der Technik für genehmigungsbedürftige Anlagen regelt.
- § 4 Sätze 3 und 4: Die Sätze 3 und 4 werden durch neue Sätze ersetzt, die die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen regeln.
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 2 wird gestrichen.
- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 4 wird neu formuliert, um die Zeiträume für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen zu regeln.
- § 5 Abs. 6: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Anforderungen für die Lösemittelbilanz regeln.
- § 5 Abs. 7 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 7 wird gestrichen.
- § 7 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu formuliert, um die Anforderungen für die Ableitung von Abgasen zu regeln.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
- § 8 Abs. 2: Die Wörter 'Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG' werden durch 'Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU' ersetzt.
- § 10 und 11 Nummer 3: Die Angabe '1999/13/EG' wird durch '2010/75/EU' ersetzt.
- § 12 Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter '§5A b s .6 Satz 1 oder 3' werden durch '§5A b s a t z6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
- § 12 Abs. 1 Nummer 4: Die Wörter 'Absatz 7 Satz 2 oder' werden gestrichen.
- § 12 Abs. 1 Nummer 5: Die Angabe '§5A b s .7 Satz 4' wird durch '§5A b s a t z7 Satz 3' ersetzt.
- § 12 Abs. 2 Nummer 3: Die Wörter 'Abs. 6 Satz 1 oder 3' werden durch 'Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5' ersetzt.
- § 13 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
- § 13 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der die Anforderungen für den Einsatz von organischen Lösemitteln regelt.
- Anhang II Nummer 5 Buchstabe a: Der Buchstabe a wird gestrichen.
- Anhang II Nummer 5 Buchstaben b und c: Die Buchstaben b und c werden zu a und b.
- Anhang III Nummer 1.1.2 Satz 1: Nach dem Wort 'Hundert' werden die Wörter 'der eingesetzten Lösemittel' eingefügt.
- Anhang III Nummer 1.1.3 Satz 1: Die Angabe '8' wird durch '5' ersetzt.
- Anhang III Nummer 1.1.4: Es wird eine neue Nummer 1.1.4 eingefügt, die den Gesamtemissionsgrenzwert für bestimmte Anlagen regelt.
- Anhang III Nummer 1.2.1: Die Angabe ', 2)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 1.2.2: Der Satz wird neu formuliert, um den Gesamtemissionsgrenzwert zu regeln.
- Anhang III Nummer 3.1.2: Vor dem Wort 'Kohlenwasserstofflösemitteln' werden die Wörter 'organischen Lösemitteln einschließlich' eingefügt.
- Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstabe c: Vor der Angabe 'KWL' werden die Wörter 'organische Lösemittel einschließlich' eingefügt, und das Wort 'mbar' wird durch 'Hektopascal' ersetzt.
- Anhang III Nummer 4.3.1: Unter der Angabe '70' wird die Angabe '50 1' eingefügt, und in der Spalte Bemerkungen werden zusätzliche Wörter eingefügt.
- Anhang III Nummer 4.5.1: Die Angabe '130 1)' und die dazu gehörende Bemerkung werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 8.1.3 Satz 2: Das Komma und die Wörter 'bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005,' werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe b: Die Wörter 'ab dem 1. November 2007' werden gestrichen.
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 1 Buchstabe c: Das Wort 'anzuwenden' wird durch 'einzuhalten' ersetzt.
- Anhang III Nummer 9.1 Satz 2: Der Satz 2 wird gestrichen.
- Anhang III Nummer 10.1.1 Bemerkung 1): Nach dem Wort 'Beschichten' werden die Wörter 'oder Bedrucken' eingefügt.
- Anhang III Nummer 12.1.3: Nach dem Wort 'Altanlagen' werden die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2013' eingefügt.
- Anhang III Nummer 12.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
- Anhang III Nummer 14.1.3: Es wird eine neue Nummer 14.1.3 eingefügt, die besondere Anforderungen für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen regelt.
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 1: Die Angaben '3 2)' und '52)' werden gestrichen, und nach dem Wort 'Altanlagen' wird die Angabe '2' eingefügt.
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 2: Die Angabe '1,52)' wird gestrichen.
- Anhang III Nummer 16.1.1 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.' werden durch 'Gilt bis zum 31. Dezember 2013.' ersetzt.
- Anhang III Nummer 16.1.2 Spalte 3 Bemerkungen: Die Wörter 'nach Nummer 3.1.7' werden gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
- Anhang III Nummer 16.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
- Anhang III Nummer 16.2.2 und 16.3.2 Spalte 3 Bemerkung 2): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
- Anhang III Nummer 16.4.2 Spalte 3 Bemerkung 3): Die Angabe 'Nummer 3.1.7' wird gestrichen, und das Wort 'TA Luft' wird durch 'Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung' ersetzt.
- Anhang III Nummer 17.1.4: Der Absatz wird neu formuliert, um die Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zu regeln.
- § 5 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§3A Abs.2 Satz 2“ durch „§3A Abs. 2 Satz 3“ und von „§26“ durch „§ 29b“

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-02 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1021
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 2 wird gestrichen.
§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 4 wird neu formuliert, um die Zeiträume für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen zu regeln.
§ 5 Abs. 6: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Anforderungen für die Lösemittelbilanz regeln.
§ 5 Abs. 7 Satz 2: Der Satz 2 des Absatzes 7 wird gestrichen.
§ 5 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „§3A Abs.2 Satz 2 durch „§3A Abs. 2 Satz 3“ und von „§26“ durch „§ 29b“

17
bimschv_41/FASSUNG.md Normal file
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# BIMSCHV_41 — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „§1 3A b s a t z1S a t z4 “ durch „§1 3A b s a t z1S a t z3“
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
bimschv_41/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
bimschv_41/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

3
bimschv_41/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „§1 3A b s a t z1S a t z4 “ durch „§1 3A b s a t z1S a t z3“

7
bimschv_41/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 15 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „§1 3A b s a t z1S a t z4 “ durch „§1 3A b s a t z1S a t z3“

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@@ -1,47 +1,33 @@
# BIMSCHV_4_2013 — 2013-04-12
# BIMSCHV_4_2013 — 2015-04-30
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 734
- **Inkrafttreten:** 2013-04-13 (Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2); 2014-01-07 (Artikel 7); 2013-05-02 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/17#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, darunter das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Umweltschadensgesetz und das Strafgesetzbuch, um die EU-Richtlinie über Industrieemissionen umzusetzen.
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- Nr. 8.3.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die Behandlung von Abfällen
- Nr. 8.4.1.1: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.4.1.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.4.2.1: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die anaerobe Vergärung von Gülle
- Nr. 8.4.2.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität und Produktionskapazität für die anaerobe Vergärung von Gülle
- Nr. 8.6.1: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die chemische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.6.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die chemische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.6.3: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die chemische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.7.1.1: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten
- Nr. 8.7.1.2: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten
- Nr. 8.7.2.1: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Schlämmen
- Nr. 8.7.2.2: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Schlämmen
- Nr. 8.8: Streichung der Nummer 8.8
- Nr. 8.9: Neue Festlegung der Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
- Nr. 9.1.1.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.1.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.1.3: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.2.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.2.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.2.1.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.2.1.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.2.1.3: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.2.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.3.1: Neue Festlegung der Lagerkapazität für die Lagerung von speziellen Stoffen
- Nr. 9.3.2: Neue Festlegung der Lagerkapazität für die Lagerung von speziellen Stoffen
- Nr. 9.3.3: Neue Festlegung der Lagerkapazität für die Lagerung von speziellen Stoffen
- Nr. 9.4.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen
- Nr. 9.4.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen
- Nr. 10.4.1: Neue Festlegung der Verarbeitungskapazität für die Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
- Nr. 10.4.2: Neue Festlegung der Färbekapazität für die Färbung von Fasern oder Textilien
- Nr. 10.4.3: Neue Festlegung der Bleichkapazität für die Bleichung von Fasern oder Textilien
- Nr. 15.1: Korrektur der Schreibweise und Zeichensetzung in der Spalte 'Vorhaben'
- Nr. 15.2: Einfügung und Streichung von Angaben in der Spalte 'Sp. 1' und 'Sp. 2'
- § 1 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '9.1' durch '9.1, 9.3'
- Anhang 1 Vorbemerkung: Einfügung der Überschrift 'Abfallbegriff in Nummer 8' und eines Satzes zur Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- Anhang 1 Nummer 3.2.1 Spalte b: Einfügung der Wörter 'mit einer Schmelzkapazität von'
- Anhang 1 Nummer 3.2.1 Spalte c: Streichung des Buchstabens 'G'
- Anhang 1 Nummer 3.2.1: Einfügung der Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2
- Anhang 1 Nummer 3.9: Neufassung der Nummer 3.9 mit neuen Unterabschnitten 3.9.1 bis 3.9.1.3 und 3.9.2
- Anhang 1 Nummer 3.11: Neufassung der Nummer 3.11 mit neuen Unterabschnitten 3.11.1 bis 3.11.3
- Anhang 1 Nummer 4.6 Spalte d: Einfügung des Buchstabens 'E'
- Anhang 1 Nummer 6.4 Spalte b: Streichung des Wortes 'jährlichen'
- Anhang 1 Nummer 7.1.11.3 Spalte b: Einfügung von ', soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst'
- Anhang 1 Nummer 7.4 Spalte b: Ersetzung der Wörter 'Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven' durch 'Nahrungs- oder Futtermittelkonserven'
- Anhang 1 Nummer 7.27.2 Spalte b: Neufassung der Spalte b mit neuen Bedingungen
- Anhang 1 Nummer 8.1.1.4: Einfügung der Wörter 'soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt'
- Anhang 1 Nummer 8.8 Spalte b: Einfügung des Wortes 'Kalzinierung' nach 'Flockung'
- Anhang 1 Nummer 8.10: Streichung des Wortes 'Kalzinieren' und des anschließenden Kommas
- Anhang 1 Nummer 8.11: Neufassung der Nummer 8.11 mit neuen Unterabschnitten 8.11.1 bis 8.11.2.4
- Anhang 1 Nummer 8.12 und 8.14: Streichung der Wörter '(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)'
- Anhang 1 Nummer 9.2.2: Ersetzung der Wörter 'oder mehr' durch 'bis weniger als 10 000 Tonnen'
- Anhang 1 Nummer 10.18: Neufassung der Nummer 10.18 mit neuen Bedingungen
## Wortlaut

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- **2010-11-15** · BGBl. 2010 I S. 1504 — Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
- **2012-08-23** · BGBl. 2012 I S. 1726 — Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
- **2013-04-12** · BGBl. 2013 I S. 734 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Nr. 8.3.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die Behandlung von Abfällen
- Nr. 8.4.1.1: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.4.1.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.4.2.1: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die anaerobe Vergärung von Gülle
- Nr. 8.4.2.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität und Produktionskapazität für die anaerobe Vergärung von Gülle
- Nr. 8.6.1: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die chemische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.6.2: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die chemische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.6.3: Neue Festlegung der Tagesdurchsatzkapazität für die chemische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Nr. 8.7.1.1: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten
- Nr. 8.7.1.2: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten
- Nr. 8.7.2.1: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Schlämmen
- Nr. 8.7.2.2: Neue Festlegung der Gesamtlagerkapazität für die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Schlämmen
- Nr. 8.8: Streichung der Nummer 8.8
- Nr. 8.9: Neue Festlegung der Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
- Nr. 9.1.1.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.1.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.1.3: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.2.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.1.2.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von brennbaren Gasen
- Nr. 9.2.1.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.2.1.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.2.1.3: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.2.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Flüssigkeiten
- Nr. 9.3.1: Neue Festlegung der Lagerkapazität für die Lagerung von speziellen Stoffen
- Nr. 9.3.2: Neue Festlegung der Lagerkapazität für die Lagerung von speziellen Stoffen
- Nr. 9.3.3: Neue Festlegung der Lagerkapazität für die Lagerung von speziellen Stoffen
- Nr. 9.4.1: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen
- Nr. 9.4.2: Neue Festlegung des Fassungsvermögens für die Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen
- Nr. 10.4.1: Neue Festlegung der Verarbeitungskapazität für die Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
- Nr. 10.4.2: Neue Festlegung der Färbekapazität für die Färbung von Fasern oder Textilien
- Nr. 10.4.3: Neue Festlegung der Bleichkapazität für die Bleichung von Fasern oder Textilien
- Nr. 15.1: Korrektur der Schreibweise und Zeichensetzung in der Spalte 'Vorhaben'
- Nr. 15.2: Einfügung und Streichung von Angaben in der Spalte 'Sp. 1' und 'Sp. 2'
- § 1 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '9.1' durch '9.1, 9.3'
- Anhang 1 Vorbemerkung: Einfügung der Überschrift 'Abfallbegriff in Nummer 8' und eines Satzes zur Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- Anhang 1 Nummer 3.2.1 Spalte b: Einfügung der Wörter 'mit einer Schmelzkapazität von'
- Anhang 1 Nummer 3.2.1 Spalte c: Streichung des Buchstabens 'G'
- Anhang 1 Nummer 3.2.1: Einfügung der Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2
- Anhang 1 Nummer 3.9: Neufassung der Nummer 3.9 mit neuen Unterabschnitten 3.9.1 bis 3.9.1.3 und 3.9.2
- Anhang 1 Nummer 3.11: Neufassung der Nummer 3.11 mit neuen Unterabschnitten 3.11.1 bis 3.11.3
- Anhang 1 Nummer 4.6 Spalte d: Einfügung des Buchstabens 'E'
- Anhang 1 Nummer 6.4 Spalte b: Streichung des Wortes 'jährlichen'
- Anhang 1 Nummer 7.1.11.3 Spalte b: Einfügung von ', soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst'
- Anhang 1 Nummer 7.4 Spalte b: Ersetzung der Wörter 'Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven' durch 'Nahrungs- oder Futtermittelkonserven'
- Anhang 1 Nummer 7.27.2 Spalte b: Neufassung der Spalte b mit neuen Bedingungen
- Anhang 1 Nummer 8.1.1.4: Einfügung der Wörter 'soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt'
- Anhang 1 Nummer 8.8 Spalte b: Einfügung des Wortes 'Kalzinierung' nach 'Flockung'
- Anhang 1 Nummer 8.10: Streichung des Wortes 'Kalzinieren' und des anschließenden Kommas
- Anhang 1 Nummer 8.11: Neufassung der Nummer 8.11 mit neuen Unterabschnitten 8.11.1 bis 8.11.2.4
- Anhang 1 Nummer 8.12 und 8.14: Streichung der Wörter '(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)'
- Anhang 1 Nummer 9.2.2: Ersetzung der Wörter 'oder mehr' durch 'bis weniger als 10 000 Tonnen'
- Anhang 1 Nummer 10.18: Neufassung der Nummer 10.18 mit neuen Bedingungen

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-24 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1687
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 1 Abs. 1 Satz 4: Einfügung der Wörter 'der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage'
§ 1 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '9.1' durch '9.1, 9.3'

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@@ -1,20 +1,17 @@
# BIMSCHV_5_1993 — 2013-05-02
# BIMSCHV_5_1993 — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 973
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert verschiedene Bestimmungen im Bereich des Immissionsschutzes und der Kreislaufwirtschaft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- § 10A Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten festlegt.
- Anhang I: Neufassung des Anhangs I, der die Anlagen aufzählt, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist.
- Anhang II Abschnitt A Nummer 6: Neufassung von Nummer 6 im Abschnitt A des Anhangs II, die die Vermeidung und ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung von Abfall regelt.
- Anhang II Abschnitt B Nummer 2: Ersetzung des Wortes „Zubereitungen“ durch „Gemische“ in Nummer 2 des Abschnitts B des Anhangs II.
- Anhang II Abschnitt B Nummer 6: Ersetzung des Wortes „Sicherheitsanalysen“ durch „Sicherheitsberichten“ in Nummer 6 des Abschnitts B des Anhangs II.
- Anhang II Abschnitt B Nummer 10: Ersetzung der Angabe „§ 11a“ durch „§ 11“ in Nummer 10 des Abschnitts B des Anhangs II.
- Anhang I Nummer 27: Neufassung der Nummer 27 mit spezifischerer Beschreibung von Anlagen, in denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden.
- Anhang I Nummer 28: Neufassung der Nummer 28 mit spezifischerer Beschreibung von Anlagen, die nicht von Nummer 27 erfasst sind.
- Anhang I Nummer 40: Ersetzung der Angabe 'Nr. 8.5' durch 'Nr. 8.5.1'.
## Wortlaut

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- **2001-09-12** · BGBl. 2001 I S. 2331 — Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
- **2010-11-15** · BGBl. 2010 I S. 1504 — Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 973 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 10A Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten festlegt.
- Anhang I: Neufassung des Anhangs I, der die Anlagen aufzählt, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist.
- Anhang II Abschnitt A Nummer 6: Neufassung von Nummer 6 im Abschnitt A des Anhangs II, die die Vermeidung und ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung von Abfall regelt.
- Anhang II Abschnitt B Nummer 2: Ersetzung des Wortes „Zubereitungen“ durch „Gemische“ in Nummer 2 des Abschnitts B des Anhangs II.
- Anhang II Abschnitt B Nummer 6: Ersetzung des Wortes „Sicherheitsanalysen“ durch „Sicherheitsberichten“ in Nummer 6 des Abschnitts B des Anhangs II.
- Anhang II Abschnitt B Nummer 10: Ersetzung der Angabe „§ 11a“ durch „§ 11“ in Nummer 10 des Abschnitts B des Anhangs II.
- Anhang I Nummer 27: Neufassung der Nummer 27 mit spezifischerer Beschreibung von Anlagen, in denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden.
- Anhang I Nummer 28: Neufassung der Nummer 28 mit spezifischerer Beschreibung von Anlagen, die nicht von Nummer 27 erfasst sind.
- Anhang I Nummer 40: Ersetzung der Angabe 'Nr. 8.5' durch 'Nr. 8.5.1'.

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# BIMSCHV_9 — 2013-05-02
# BIMSCHV_9 — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 973
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert verschiedene Bestimmungen im Bereich des Immissionsschutzes und der Kreislaufwirtschaft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Berücksichtigung von Umwelterklärungen und Umweltbetriebsprüfungsberichten bei eingetragenen Standorten regelt.
- § 4a Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'Anlagen-geländes' durch 'Anlagengrundstücks'.
- § 4a Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen für den Bericht über den Ausgangszustand festlegt.
- § 7 Abs. 1 Satz 5: Einfügung der Wörter 'insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes'.
- § 11a Abs. 6 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie der Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts'.
- § 21 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'sowie den Bericht über den Ausgangszustand'.
- § 21 Abs. 1 Nr. 3a: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen'.
- § 21 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der zusätzliche Angaben für den Genehmigungsbescheid festlegt.
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 4a Abs. 4 Satz 1 bis 5 regelt.
- § 25 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 4a Abs. 4 Satz 1 bis 5 für bestehende Anlagen regelt.
- § 13 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Einholung von Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse und der Angaben zur Finanzlage.
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'nach § 29a Abs. 1 Satz 1' durch 'nach § 29b Abs. 1'.
## Wortlaut

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- **2006-12-14** · BGBl. 2006 I S. 2819 — Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)
- **2007-10-29** · BGBl. 2007 I S. 2470 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 973 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Berücksichtigung von Umwelterklärungen und Umweltbetriebsprüfungsberichten bei eingetragenen Standorten regelt.
- § 4a Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'Anlagen-geländes' durch 'Anlagengrundstücks'.
- § 4a Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen für den Bericht über den Ausgangszustand festlegt.
- § 7 Abs. 1 Satz 5: Einfügung der Wörter 'insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes'.
- § 11a Abs. 6 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie der Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts'.
- § 21 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'sowie den Bericht über den Ausgangszustand'.
- § 21 Abs. 1 Nr. 3a: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen'.
- § 21 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der zusätzliche Angaben für den Genehmigungsbescheid festlegt.
- § 25 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Anwendung von § 4a Abs. 4 Satz 1 bis 5 regelt.
- § 25 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 4a Abs. 4 Satz 1 bis 5 für bestehende Anlagen regelt.
- § 13 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Einholung von Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse und der Angaben zur Finanzlage.
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'nach § 29a Abs. 1 Satz 1' durch 'nach § 29b Abs. 1'.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-24 — Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1666
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 13 Abs. 1a: Es wird ein neuer Absatz eingefügt, der die Berücksichtigung der Standorteintragung nach der EMAS-Verordnung bei der Entscheidung über die Überprüfung durch externe Sachverständige vorsieht.
§ 13 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Einholung von Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse und der Angaben zur Finanzlage.
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'nach § 29a Abs. 1 Satz 1' durch 'nach § 29b Abs. 1'.

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@@ -1,16 +1,15 @@
# EMASPRIVILEGV — 2013-05-02
# EMASPRIVILEGV — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 973
- **Inkrafttreten:** 2013-05-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie über Industrieemissionen und ändert verschiedene Bestimmungen im Bereich des Immissionsschutzes und der Kreislaufwirtschaft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neudefinition von EMAS-Anlage
- § 2 Satz 1: Änderung der Anzeige- und Mitteilungspflichten für EMAS-Anlagen
- § 7 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzung der Angabe „§ 6A Abs. 4 Satz 3“ durch „§ 5 Absatz 5 Satz 3“
## Wortlaut

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- **2006-12-28** · BGBl. 2006 I S. 3392 — Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
- **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 661 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 973 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Neudefinition von EMAS-Anlage
- § 2 Satz 1: Änderung der Anzeige- und Mitteilungspflichten für EMAS-Anlagen
- § 7 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzung der Angabe „§ 6A Abs. 4 Satz 3“ durch „§ 5 Absatz 5 Satz 3“

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 661
> Station: 2015-04-30 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 670
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von „Umfüllen und Lagern“ durch „Umfüllen oder Lagern“ und Ergänzung von „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
§ 7 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzung der Angabe „§ 6A Abs. 4 Satz 3“ durch „§ 5 Absatz 5 Satz 3

17
knv-v/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# KNV-V — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
knv-v/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
knv-v/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

2
knv-v/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# RICHTLINIE-ZUR-ENERGIEEFFIZIENZ-UND-WEITERE — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2015 I S. 670
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Verkündung:** 2015-04-30
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Ausfertigung:** 2015-04-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KNV-V, RICHTLINIE-ZUR-ENERGIEEFFIZIENZ-UND-WEITERE, BIMSCHV_41, BIMSCHV_9, BIMSCHV_21, BIMSCHV_31_2024, VERORDNUNG-ZUR-UMSETZUNG-VON-ARTIKEL-14-DER-RICHTLINIE-ZUR, EMASPRIVILEGV, BIMSCHV_5_1993, BIMSCHV_2_1990, BIMSCHV_13_2021, BIMSCHV_4_2013
## Kurz
Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# VERORDNUNG-ZUR-UMSETZUNG-VON-ARTIKEL-14-DER-RICHTLINIE-ZUR — 2015-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 670
- **Inkrafttreten:** 2015-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und ändert verschiedene umweltrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und der Emissionsbegrenzung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 670 — Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station