BGBl. 1979 I S. 909 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909 Inkrafttreten: 1979-07-12 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1979-07-12 BGBl-Id: bgbl1-1979-36-1
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# SVWO_1997 — 1973-08-14
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# SVWO_1997 — 1979-07-12
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- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 982
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- **Inkrafttreten:** 1973-08-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/67#page=2
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wahlordnung für die Sozialversicherung, insbesondere bezüglich der Verwendung von Merkblättern, der Berufung von Wahlleitungen und der Erstattung von Kosten.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 909
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- **Inkrafttreten:** 1979-07-12
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/36#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wahlordnung für die Sozialversicherung, insbesondere bezüglich der Finanzierungssummen und der Wahlterminologie.
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## Betroffene Stellen
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- § 37 Abs. 1: Neufassung des § 37 Abs. 1 zur Wahlkennziffer und Wahlausweise
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- § 37 Abs. 4: Neufassung des § 37 Abs. 4 zur Briefwahl
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- § 64 Abs. 1: Neufassung des § 64 Abs. 1 zur Vorschlagsliste für Knappschaftsälteste
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- § 64 Abs. 3: Neufassung des § 64 Abs. 3 zur Zustimmungserklärung für Knappschaftsälteste
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- § 81 Abs. 1: Neufassung des § 81 Abs. 1 zum Wahlausweis für die Vertreterversammlung
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- § 81 Abs. 3: Neufassung des § 81 Abs. 3 zum Wahlbriefumschlag
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- § 107 Abs. 1: Neufassung des § 107 Abs. 1 zum Wahlausweis für die Vertreterversammlung
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- § 107 Abs. 2: Neufassung des § 107 Abs. 2 zum Stimmzettel für die Vertreterversammlung
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- § 109: Neufassung des § 109 mit drei neuen Absätzen zur Behandlung der Wahlbriefe.
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- § 110: Streichung der Absätze 1 und 2, Neuanordnung der restlichen Absätze, Änderungen in den neuen Absätzen 1, 2 und 3, sowie Neufassung des neuen Absatz 6.
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- § 111 Abs. 2: Ersetzung von „Abs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9“ durch „Abs. 5“.
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- § 114 Abs. 7: Einfügung von „§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und“ nach dem Wort „des“.
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- § 116 Abs. 3: Neufassung des § 116 Abs. 3 zur Erteilung einer Abschrift der Bekanntmachung an den Bundeswahlbeauftragten.
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- § 116 a: Einfügung eines neuen Abschnitts „Dritter Abschnitt“ mit §§ 116 a und 116 b zur Wahl von Vertrauensmännern.
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- § 118: Neufassung des § 118 zur Regelung der Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen.
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- § 119: Neufassung des § 119 zur Regelung der Ansprüche der Gemeinden und Kreise.
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- § 120: Neufassung des § 120 zur Regelung des Erstattungsverfahrens für Ansprüche nach § 119.
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- § 122: Änderungen in den Absätzen 1 und 2, sowie Ergänzung eines neuen Satzes in Absatz 1.
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- § 126: Einfügung eines neuen Satzes zur Regelung der Vernichtung von Wahlunterlagen.
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- § 128 Abs. 3 Satz 2: Änderung des Satzes zur Regelung der Wiederholungswahlen.
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- Anlagen 1, 4 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 16: Neufassung der genannten Anlagen.
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- Anlagen 8 und 12: Streichung der Anlagen 8 und 12.
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- Artikel 2: Neufassung des Artikels 2, der die Befugnis des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Bekanntmachung der Wahlordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt regelt.
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- § 46 Abs. 3: Neue Vorschriften für Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne dass eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet
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- § 64 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'in drei Stücke'
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- § 64 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für Darlegung der sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
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- § 64 Abs. 5: Streichung des Absatzes
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- § 66 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'nach § 11 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes und'
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- § 66 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind
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- § 69 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'in drei Stücke'
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- § 71 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht werden
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- § 71 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die' vor 'Vorschlagslisten'
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- § 72 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte '(§ 81 Abs. 2)' nach 'werden'
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- § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Fassung für Listenträger, die bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen haben
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- § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Streichung der Nummer 5
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- § 73 Abs. 3: Neue Fassung für die Beschwerde und ihre Begründung
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- § 74 Abs. 2: Neue Fassung für die Sitzung des Beschwerdewahlausschusses und die Entscheidung
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- § 78 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Nummer 7
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- § 80 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Nummer 'siebenunddreißigsten' durch 'einundfünfzigsten'
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- § 80 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Ausgabe der Wahlunterlagen
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- § 80 Abs. 4 Satz 2: Streichung des Satzes
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- § 81 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Worte '; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten'
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- § 93 Abs. 1: Streichung der Worte 'durch die Post'
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- § 94 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Zeitpunkt der Abgabe der Wahlunterlagen
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- § 94 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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- § 95 Abs. 5 Satz 1: Einfügung der Worte 'frühestens am Tag nach dem Wahlsonntag' nach 'werden'
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- § 97 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für Strafbarkeit nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuches
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- § 100: Neue Fassung für den zweiten Halbsatz
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- § 101 Abs. 1: Neue Fassung für die Schreibung der Wahl
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- § 105 Abs. 1: Neue Fassungen für die Nummern 2, 6 und Einfügung eines neuen Satzes
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- § 110 Abs. 5: Einfügung der Nummer 01 und Streichung des Satzes 2
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- § 114 Abs. 6 Satz 2: Neue Fassung für die Aufgaben des Listenvertreters
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- § 116 Abs. 3: Neue Fassung für die Bekanntmachung
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- § 118: Neue Fassung für die Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
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- § 119: Einfügung eines neuen Satzes
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- § 120 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes
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- § 121 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Worte 'den übrigen Beteiligten ihre' durch 'dem Antragsteller seine'
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- § 122 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Worte 'Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde' durch 'wahlberechtigten Versicherten'
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- § 122 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Kostenumlage
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- § 122 Abs. 2: Neue Fassung für die Kosten des Landeswahlausschusses
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- § 123: Einfügung eines neuen Satzes für die Wahlaus-schreibung in der Tagespresse
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- § 130: Neue Fassung für die Berlin-Klausel
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- Überschrift: Abkürzung „WO-Sozialvers.
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- § 9 Abs. 3: „zehn Deutsche Mark
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- § 10 Abs. 2: „Oktober
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- § 11: Neue Fassung des gesamten § 11 11.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung). 1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung stattfindet, 2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben, 3. die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben, 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist), 5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versicherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über - die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts, - die Wählbarkeit, - die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften, - die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind. (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen 1. den Versicherungszweig, 2. den Versicherungsträger, 3. den Wahlbezirk (§ 38), 4. den Zeitpunkt der Wahl, 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift, 6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen, 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind, 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung, 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hindernisse (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel, 15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind, 17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, 18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist, 19. die Stellen, die weitere Auskunft über die Wahlen erteilen.
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- § 12: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei Stücke
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- § 12 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung: „Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
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- § 12 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
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- § 14 Abs. 1: Neuer Satz: „Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr.
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- § 15 Abs. 2 erster Halbsatz: Nach den Worten „Satz 1
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- § 17 Abs. 2 Satz 2: Die Worte „in drei Stücke
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- § 19: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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- § 20: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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- § 21 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
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- § 22 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
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- § 28: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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- § 29 und 31: Beide Abschnitte werden gestrichen.
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- § 33: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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- § 34 und 35: Neue Fassung der beiden Abschnitte.
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- § 36: Der bisherige § 36 wird gestrichen.
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- § 36a: Neuer Abschnitt § 36a.
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- § 37 Abs. 5 Satz 2: Die Worte „Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Wahlbeauftragten
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- § 48 Abs. 1: Die Worte „durch die Post
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- § 49: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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- § 50 Abs. 4 Satz 1: Nach dem Wort „werden
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- § 52 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung: „1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist,
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- § 57 Abs. 6 Satz 2: Neue Fassung: „Später nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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- § 59 Abs. 3: Neue Fassung: „(3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
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- § 62 Abs. 3: Das Wort „Oktober
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- § 63: Neue Fassung des gesamten § 63.
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## Wortlaut
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- **1967-10-28** · BGBl. 1967 I S. 999 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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- **1967-11-10** · BGBl. 1967 I S. 1062 — Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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- **1973-08-14** · BGBl. 1973 I S. 982 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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- **1979-07-12** · BGBl. 1979 I S. 909 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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# Stellen dieser Station
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- § 37 Abs. 1: Neufassung des § 37 Abs. 1 zur Wahlkennziffer und Wahlausweise
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- § 37 Abs. 4: Neufassung des § 37 Abs. 4 zur Briefwahl
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- § 64 Abs. 1: Neufassung des § 64 Abs. 1 zur Vorschlagsliste für Knappschaftsälteste
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- § 64 Abs. 3: Neufassung des § 64 Abs. 3 zur Zustimmungserklärung für Knappschaftsälteste
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- § 81 Abs. 1: Neufassung des § 81 Abs. 1 zum Wahlausweis für die Vertreterversammlung
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- § 81 Abs. 3: Neufassung des § 81 Abs. 3 zum Wahlbriefumschlag
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- § 107 Abs. 1: Neufassung des § 107 Abs. 1 zum Wahlausweis für die Vertreterversammlung
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- § 107 Abs. 2: Neufassung des § 107 Abs. 2 zum Stimmzettel für die Vertreterversammlung
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- § 109: Neufassung des § 109 mit drei neuen Absätzen zur Behandlung der Wahlbriefe.
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- § 110: Streichung der Absätze 1 und 2, Neuanordnung der restlichen Absätze, Änderungen in den neuen Absätzen 1, 2 und 3, sowie Neufassung des neuen Absatz 6.
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- § 111 Abs. 2: Ersetzung von „Abs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9“ durch „Abs. 5“.
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- § 114 Abs. 7: Einfügung von „§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und“ nach dem Wort „des“.
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- § 116 Abs. 3: Neufassung des § 116 Abs. 3 zur Erteilung einer Abschrift der Bekanntmachung an den Bundeswahlbeauftragten.
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- § 116 a: Einfügung eines neuen Abschnitts „Dritter Abschnitt“ mit §§ 116 a und 116 b zur Wahl von Vertrauensmännern.
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- § 118: Neufassung des § 118 zur Regelung der Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen.
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- § 119: Neufassung des § 119 zur Regelung der Ansprüche der Gemeinden und Kreise.
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- § 120: Neufassung des § 120 zur Regelung des Erstattungsverfahrens für Ansprüche nach § 119.
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- § 122: Änderungen in den Absätzen 1 und 2, sowie Ergänzung eines neuen Satzes in Absatz 1.
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- § 126: Einfügung eines neuen Satzes zur Regelung der Vernichtung von Wahlunterlagen.
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- § 128 Abs. 3 Satz 2: Änderung des Satzes zur Regelung der Wiederholungswahlen.
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- Anlagen 1, 4 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 16: Neufassung der genannten Anlagen.
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- Anlagen 8 und 12: Streichung der Anlagen 8 und 12.
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- Artikel 2: Neufassung des Artikels 2, der die Befugnis des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Bekanntmachung der Wahlordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt regelt.
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- § 46 Abs. 3: Neue Vorschriften für Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne dass eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet
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- § 64 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'in drei Stücke'
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- § 64 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für Darlegung der sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
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- § 64 Abs. 5: Streichung des Absatzes
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- § 66 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'nach § 11 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes und'
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- § 66 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind
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- § 69 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'in drei Stücke'
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- § 71 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht werden
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- § 71 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die' vor 'Vorschlagslisten'
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- § 72 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte '(§ 81 Abs. 2)' nach 'werden'
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- § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Fassung für Listenträger, die bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen haben
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- § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Streichung der Nummer 5
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- § 73 Abs. 3: Neue Fassung für die Beschwerde und ihre Begründung
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- § 74 Abs. 2: Neue Fassung für die Sitzung des Beschwerdewahlausschusses und die Entscheidung
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- § 78 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Nummer 7
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- § 80 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Nummer 'siebenunddreißigsten' durch 'einundfünfzigsten'
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- § 80 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Ausgabe der Wahlunterlagen
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- § 80 Abs. 4 Satz 2: Streichung des Satzes
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- § 81 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Worte '; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten'
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- § 93 Abs. 1: Streichung der Worte 'durch die Post'
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- § 94 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Zeitpunkt der Abgabe der Wahlunterlagen
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- § 94 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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- § 95 Abs. 5 Satz 1: Einfügung der Worte 'frühestens am Tag nach dem Wahlsonntag' nach 'werden'
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- § 97 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für Strafbarkeit nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuches
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- § 100: Neue Fassung für den zweiten Halbsatz
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- § 101 Abs. 1: Neue Fassung für die Schreibung der Wahl
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- § 105 Abs. 1: Neue Fassungen für die Nummern 2, 6 und Einfügung eines neuen Satzes
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- § 110 Abs. 5: Einfügung der Nummer 01 und Streichung des Satzes 2
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- § 114 Abs. 6 Satz 2: Neue Fassung für die Aufgaben des Listenvertreters
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- § 116 Abs. 3: Neue Fassung für die Bekanntmachung
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- § 118: Neue Fassung für die Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
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- § 119: Einfügung eines neuen Satzes
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- § 120 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes
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- § 121 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Worte 'den übrigen Beteiligten ihre' durch 'dem Antragsteller seine'
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- § 122 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Worte 'Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde' durch 'wahlberechtigten Versicherten'
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- § 122 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Kostenumlage
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- § 122 Abs. 2: Neue Fassung für die Kosten des Landeswahlausschusses
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- § 123: Einfügung eines neuen Satzes für die Wahlaus-schreibung in der Tagespresse
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- § 130: Neue Fassung für die Berlin-Klausel
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- Überschrift: Abkürzung „WO-Sozialvers.
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- § 9 Abs. 3: „zehn Deutsche Mark
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- § 10 Abs. 2: „Oktober
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- § 11: Neue Fassung des gesamten § 11 11.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung). 1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung stattfindet, 2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben, 3. die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben, 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist), 5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versicherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über - die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts, - die Wählbarkeit, - die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften, - die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind. (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen 1. den Versicherungszweig, 2. den Versicherungsträger, 3. den Wahlbezirk (§ 38), 4. den Zeitpunkt der Wahl, 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift, 6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen, 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind, 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung, 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hindernisse (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel, 15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind, 17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, 18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist, 19. die Stellen, die weitere Auskunft über die Wahlen erteilen.
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- § 12: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei Stücke
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||||
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung: „Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
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||||
- § 12 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
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||||
- § 14 Abs. 1: Neuer Satz: „Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr.
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||||
- § 15 Abs. 2 erster Halbsatz: Nach den Worten „Satz 1
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- § 17 Abs. 2 Satz 2: Die Worte „in drei Stücke
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||||
- § 19: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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||||
- § 20: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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||||
- § 21 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
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||||
- § 22 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
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- § 28: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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||||
- § 29 und 31: Beide Abschnitte werden gestrichen.
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- § 33: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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- § 34 und 35: Neue Fassung der beiden Abschnitte.
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- § 36: Der bisherige § 36 wird gestrichen.
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- § 36a: Neuer Abschnitt § 36a.
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||||
- § 37 Abs. 5 Satz 2: Die Worte „Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Wahlbeauftragten
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- § 48 Abs. 1: Die Worte „durch die Post
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- § 49: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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||||
- § 50 Abs. 4 Satz 1: Nach dem Wort „werden
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||||
- § 52 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung: „1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist,
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||||
- § 57 Abs. 6 Satz 2: Neue Fassung: „Später nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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||||
- § 59 Abs. 3: Neue Fassung: „(3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
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- § 62 Abs. 3: Das Wort „Oktober
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||||
- § 63: Neue Fassung des gesamten § 63.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 10 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'amtlichen' und Einfügung der Worte 'oder in Druckbuchstaben'
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§ 10 Abs. 2: Ersetzung der Worte '§ 4 Abs. 1' durch '§ 7 Abs. 2' und Einfügung eines neuen Satzes
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§ 10 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3 zur Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen
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§ 10 Abs. 4: Ersetzung des Wortes 'sich' durch 'Tatsachen' und der Buchstaben a bis c durch die Nummern 1 bis 3, sowie Einfügung der Worte 'oder des Listenunterzeichners'
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§ 10 Abs. 1: Änderung der Formulare und Anlagen zur Wahlordnung
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§ 10 Abs. 3: Änderung der Formulare und Anlagen zur Wahlordnung
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§ 10 Abs. 2: „Oktober
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# § 100
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 100: Neue Vorschriften für die Ansprüche der Gemeinden und Kreise
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||||
§ 100: Neue Fassung für den zweiten Halbsatz
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# § 101
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
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§ 101: Neue Vorschriften für das Erstattungsverfahren
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§ 101 Abs. 1: Neue Fassung für die Schreibung der Wahl
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# § 105
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
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||||
§ 105: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen
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§ 105 Abs. 1: Neue Fassungen für die Nummern 2, 6 und Einfügung eines neuen Satzes
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 11 a: Neuer Paragraph zur Stellung des Listenvertreters
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§ 11: Neue Fassung des § 11 zur Benennung von Listenvertretern
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§ 11: Neue Fassung des gesamten § 11 11.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung). 1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung stattfindet, 2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben, 3. die gesetzliche Grundregelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben, 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist), 5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Versicherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für die bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über - die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts, - die Wählbarkeit, - die im übrigen bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften, - die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind. (3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen 1. den Versicherungszweig, 2. den Versicherungsträger, 3. den Wahlbezirk (§ 38), 4. den Zeitpunkt der Wahl, 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift, 6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen, 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind, 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung, 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hindernisse (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel, 15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind, 17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, 18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist, 19. die Stellen, die weitere Auskunft über die Wahlen erteilen.
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# § 110
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 110: Streichung der Absätze 1 und 2, Neuanordnung der restlichen Absätze, Änderungen in den neuen Absätzen 1, 2 und 3, sowie Neufassung des neuen Absatz 6.
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§ 110 Abs. 5: Einfügung der Nummer 01 und Streichung des Satzes 2
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# § 114
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 114 Abs. 7: Einfügung von „§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und“ nach dem Wort „des“.
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§ 114 Abs. 6 Satz 2: Neue Fassung für die Aufgaben des Listenvertreters
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 116
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 116 Abs. 3: Neufassung des § 116 Abs. 3 zur Erteilung einer Abschrift der Bekanntmachung an den Bundeswahlbeauftragten.
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§ 116 a: Einfügung eines neuen Abschnitts „Dritter Abschnitt“ mit §§ 116 a und 116 b zur Wahl von Vertrauensmännern.
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§ 116 Abs. 3: Neue Fassung für die Bekanntmachung
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# § 118
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 118: Neufassung des § 118 zur Regelung der Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen.
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§ 118: Neue Fassung für die Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 119
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
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|
||||
§ 119: Neufassung des § 119 zur Regelung der Ansprüche der Gemeinden und Kreise.
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§ 119: Einfügung eines neuen Satzes
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@@ -1,7 +1,11 @@
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# § 12
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 12: Neue Fassung für Listenänderung und Listenergänzung
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§ 12: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei Stücke
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§ 12 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung: „Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
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§ 12 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 120
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
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||||
§ 120: Neufassung des § 120 zur Regelung des Erstattungsverfahrens für Ansprüche nach § 119.
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||||
§ 120 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes
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7
svwo_1997/§121.md
Normal file
7
svwo_1997/§121.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 121
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 121 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung für die Worte 'den übrigen Beteiligten ihre' durch 'dem Antragsteller seine'
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@@ -1,7 +1,11 @@
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# § 122
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
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||||
§ 122: Änderungen in den Absätzen 1 und 2, sowie Ergänzung eines neuen Satzes in Absatz 1.
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§ 122 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Worte 'Wahlberechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde' durch 'wahlberechtigten Versicherten'
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§ 122 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Kostenumlage
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||||
§ 122 Abs. 2: Neue Fassung für die Kosten des Landeswahlausschusses
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7
svwo_1997/§123.md
Normal file
7
svwo_1997/§123.md
Normal file
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||||
# § 123
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 123: Einfügung eines neuen Satzes für die Wahlaus-schreibung in der Tagespresse
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7
svwo_1997/§130.md
Normal file
7
svwo_1997/§130.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 130
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
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||||
§ 130: Neue Fassung für die Berlin-Klausel
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 14: Änderungen in verschiedenen Absätzen
|
||||
§ 14 Abs. 1: Neuer Satz: „Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 15
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
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||||
§ 15: Änderungen in verschiedenen Absätzen
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||||
§ 15 Abs. 2 erster Halbsatz: Nach den Worten „Satz 1
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 17
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
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||||
§ 17 Abs. 2: Änderung der Frist von 15 auf 30 Tage
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§ 17 Abs. 2 Satz 2: Die Worte „in drei Stücke
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 19
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 19: Änderungen in verschiedenen Absätzen
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||||
§ 19: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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# § 20
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 20: Neue Fassung für Wahlausweise
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||||
§ 20: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 21: Änderungen in verschiedenen Absätzen
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§ 21 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
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||||
# § 22
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 22 Abs. 1: Änderung der Formulare und Anlagen zur Wahlordnung
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§ 22 Abs. 4: Anpassungen an den Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag
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§ 22 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Anfertigung und Versendung der Wahlbriefe
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§ 22 Abs. 6: Einführung neuer Bestimmungen zur Anpassung der Muster an die Bürotechnik und Datenverarbeitung
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§ 22 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 28
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 28: Neufassung des § 28 zum Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
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||||
§ 28: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 29: Neufassung des § 29 zur Öffentlichkeit der Wahlhandlung
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§ 29 und 31: Beide Abschnitte werden gestrichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 33
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
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||||
§ 33: Neufassung des § 33 zum Schluss der Wahlhandlung
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||||
§ 33: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
§ 34: Neue Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe
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||||
§ 34 und 35: Neue Fassung der beiden Abschnitte.
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@@ -1,11 +1,7 @@
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||||
# § 36
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 36 Abs. 1 und 2: Neue Bestimmungen zur Prüfung der Wahlbriefe
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||||
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||||
§ 36 Abs. 3: Ersetzung von 'Wahlumschläge' durch 'Stimmzettelumschläge'
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||||
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||||
§ 36 Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Verarbeitung der Stimmzettel
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||||
§ 36: Der bisherige § 36 wird gestrichen.
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||||
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||||
7
svwo_1997/§36a.md
Normal file
7
svwo_1997/§36a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 36a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 36a: Neuer Abschnitt § 36a.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 37 Abs. 1: Neufassung des § 37 Abs. 1 zur Wahlkennziffer und Wahlausweise
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||||
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||||
§ 37 Abs. 4: Neufassung des § 37 Abs. 4 zur Briefwahl
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||||
§ 37 Abs. 5 Satz 2: Die Worte „Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Wahlbeauftragten
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 46
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 46: Neufassung des gesamten Paragraphen zur Wahlankündigung
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||||
§ 46 Abs. 3: Neue Vorschriften für Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne dass eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet
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||||
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||||
@@ -1,11 +1,7 @@
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||||
# § 48
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 48 Abs. 3: Änderung der Formulare und Anlagen zur Wahlordnung
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||||
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||||
§ 48 Abs. 1: Anpassungen an die Vorschlagsliste
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||||
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||||
§ 48: Neufassung des gesamten Paragraphen zur Form und Inhalt der Vorschlagslisten
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||||
§ 48 Abs. 1: Die Worte „durch die Post
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 49
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 49: Neufassung des gesamten Paragraphen zum Listenvertreter
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||||
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||||
§ 49 a: Neufassung des gesamten Paragraphen zur Stellung des Listenvertreters
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||||
§ 49: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 50
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 50: Neue Vorschriften zur Benennung von Ersatzbewerbern
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||||
§ 50 Abs. 4 Satz 1: Nach dem Wort „werden
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 52
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 52: Neue Vorschriften zur Listenverbindung
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||||
§ 52 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung: „1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist,
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||||
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||||
@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 57
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 57: Neue Vorschriften zur Wahlbekanntmachung
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||||
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||||
§ 57 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Verpflichtung des Wahlenmisschusses zur Sicherstellung der Kenntnisnahme der Wahlberechtigten von der Wahlbekanntmachung regelt.
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||||
§ 57 Abs. 6 Satz 2: Neue Fassung: „Später nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 59
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 59 Abs. 1-4: Neue Fassung der Absätze 1 bis 4, die die Verteilung und Ausstellung der Wahlausweise regeln.
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||||
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||||
§ 59 Abs. 5-6: Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 5 und 6, wobei in Absatz 6 die Worte 'Tage der Wahlankündigung' durch 'einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag' ersetzt werden.
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||||
§ 59 Abs. 3: Neue Fassung: „(3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 62
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 62: Neue Fassung des § 62, der die Stimmabgabe im Altestensprengel regelt.
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||||
§ 62 Abs. 3: Das Wort „Oktober
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 63
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 63: Neue Fassung des § 63, der die Wahlräume regelt.
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||||
§ 63: Neue Fassung des gesamten § 63.
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@@ -1,9 +1,11 @@
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||||
# § 64
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 64 Abs. 1: Neufassung des § 64 Abs. 1 zur Vorschlagsliste für Knappschaftsälteste
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||||
§ 64 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'in drei Stücke'
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||||
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||||
§ 64 Abs. 3: Neufassung des § 64 Abs. 3 zur Zustimmungserklärung für Knappschaftsälteste
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||||
§ 64 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung für Darlegung der sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
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||||
§ 64 Abs. 5: Streichung des Absatzes
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 66
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 66: Der § 66 wird gestrichen.
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||||
§ 66 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'nach § 11 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes und'
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||||
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||||
§ 66 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 69
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 69: Neue Fassung des § 69, der die Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen regelt.
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||||
§ 69 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'in drei Stücke'
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 71
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
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||||
§ 71: Regelung zur Stimmabgabe behinderter Wähler
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§ 71 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für Vorschlagslisten, die bis zum zweihundertundfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht werden
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§ 71 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die' vor 'Vorschlagslisten'
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@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 72
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 72: Neue Vorschriften für den Schluss der Wahlhandlung
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||||
§ 72 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte '(§ 81 Abs. 2)' nach 'werden'
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||||
§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Neue Fassung für Listenträger, die bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen haben
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§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Streichung der Nummer 5
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 73
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
||||
|
||||
§ 73: Neue Fassung des § 73, der die briefliche Stimmabgabe regelt.
|
||||
§ 73 Abs. 3: Neue Fassung für die Beschwerde und ihre Begründung
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 74
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
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||||
§ 74: Neue Fassung des § 74, der die Frist für die briefliche Stimmabgabe regelt.
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||||
§ 74 Abs. 2: Neue Fassung für die Sitzung des Beschwerdewahlausschusses und die Entscheidung
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 78
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
|
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||||
§ 78 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses detaillierter regelt.
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||||
§ 78-79: Neue Fassung der §§ 78 und 79, die weitere Aspekte der Wahlorganisation regeln.
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||||
§ 78 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Nummer 7
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@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 80
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
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||||
§ 80: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes, der die Möglichkeit der Abkürzung von Fristen durch den Bundeswahlbeauftragten regelt.
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||||
§ 80 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Nummer 'siebenunddreißigsten' durch 'einundfünfzigsten'
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||||
§ 80 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Ausgabe der Wahlunterlagen
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||||
§ 80 Abs. 4 Satz 2: Streichung des Satzes
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 81
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1973-08-14 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 982
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||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
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||||
§ 81 Abs. 1: Neufassung des § 81 Abs. 1 zum Wahlausweis für die Vertreterversammlung
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§ 81 Abs. 3: Neufassung des § 81 Abs. 3 zum Wahlbriefumschlag
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||||
§ 81 Abs. 4 Satz 2: Streichung der Worte '; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten'
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 9
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
|
||||
> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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||||
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||||
§ 9 Abs. 1: Änderung der Fristen für die Wahlausschreibung
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||||
§ 9 Abs. 3: „zehn Deutsche Mark
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||||
# § 93
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-02-28 — Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 104
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> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 93: Änderungen in Absatz 1 und 3, die die erste Sitzung der Vertreterversammlung regeln.
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§ 93 Abs. 1: Streichung der Worte 'durch die Post'
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 94
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
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> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 94 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
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§ 94 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Zeitpunkt der Abgabe der Wahlunterlagen
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§ 94 Abs. 5: Ersetzung der Zahl 5 durch 12
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§ 94 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 95
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1967-10-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 999
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> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 95: Neue Vorschriften für die Wahl des Vorstandes
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§ 95 Abs. 5 Satz 1: Einfügung der Worte 'frühestens am Tag nach dem Wahlsonntag' nach 'werden'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 97
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
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> Station: 1979-07-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 909
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§ 97: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
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§ 97 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für Strafbarkeit nach § 107 a in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuches
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verkuendungen/1979/bgbl1-1979-36-1.md
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verkuendungen/1979/bgbl1-1979-36-1.md
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1979 I S. 909
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 909
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- **Verkündung:** 1979-07-12
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- **Inkrafttreten:** 1979-07-12
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- **Ausfertigung:** 1979-06-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/36#page=1
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** SVWO_1997
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Wahlordnung für die Sozialversicherung, insbesondere bezüglich der Finanzierungssummen und der Wahlterminologie.
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Reference in New Issue
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