BGBl. 1964 I Nr. 16 · Änderung · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
Inkrafttreten: 1964-04-10 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-04-09

BGBl-Id: bgbl1-1964-16-4
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# BGB — 1964-01-25
# BGB — 1964-04-09
- **Titel:** Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I Nr. 4
- **Inkrafttreten:** 1964-01-26 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/4#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufestsetzung und Verwaltung von Vermögenswerten von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs hatten. Es enthält Vorschriften zur Bestellung von Treuhändern und zur Umstellung von Vermögenswerten.
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I Nr. 16
- **Inkrafttreten:** 1964-04-10 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=2
- **Kurz:** Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt mehrere Änderungen im Zollrecht durch, insbesondere in den Bereichen Zolltarif, Sonderzölle und Veredelungsverkehr.
## Betroffene Stellen
- §§ 1890, 1892: Sinngemäß anwendbar für die Herausgabe des verwalteten Vermögens.
- § 21 Abs. 6: Ersetzung von „Nr. 4“ durch „Nrn. 4 bis 6“
- § 21 Überschrift: Neue Fassung: „Zolltarif, Sonderzölle“
- § 46 Abs. 11 Satz 1: Neue Fassung: „Werden aus dem Zollaufschublager Waren zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt, so ist die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.“
- § 46 Abs. 12: Einfügung eines neuen Absatzes
- § 46 Abs. 12: Neue Fassung: „(12) Wenn die zollamtliche Überwachung ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, dass der Lagerinhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 die Waren bei der Auslagerung durch Anschreibung in einen ihm bewilligten Verkehr überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung steht der Abfertigung gleich.“
- § 46 Abs. 13: Neue Fassung: „(13) [Inhalt des bisherigen Absatz 12]“
- § 46 Abs. 14: Neue Fassung: „(14) [Inhalt des bisherigen Absatz 13]“
- § 48 Abs. 2: Ersetzung des Punktes am Ende des dritten Satzes durch einen Strichpunkt und Anfügen eines Satzteils
- § 48 Abs. 4 Satz 1: Neue Fassung: „Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, dass das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird.“
- § 48 Abs. 5 Satz 2: Neue Fassung: „Der Zoll für Nebenerzeugnisse und Abfälle wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit bemessen, jedoch ist für ihren Zollwert und die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend; auf Antrag wird Satz 1 angewendet.“
- § 50 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
- § 50 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von „nach Absatz 1 freigegeben“ durch „zur Freigutveredelung abgefertigt“
- § 55 Abs. 1: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma und Anfügen eines Satzteils
- § 77 Abs. 3: Anfügen einer neuen Nummer 6
## Wortlaut

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- **1964-01-25** · BGBl. 1964 I Nr. 4 — Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964
- **1964-01-25** · BGBl. 1964 I Nr. 4 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 4 Nr. 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956
- **1964-01-25** · BGBl. 1964 I Nr. 4 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **1964-04-09** · BGBl. 1964 I Nr. 16 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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# Stellen dieser Station
- §§ 1890, 1892: Sinngemäß anwendbar für die Herausgabe des verwalteten Vermögens.
- § 21 Abs. 6: Ersetzung von „Nr. 4“ durch „Nrn. 4 bis 6“
- § 21 Überschrift: Neue Fassung: „Zolltarif, Sonderzölle“
- § 46 Abs. 11 Satz 1: Neue Fassung: „Werden aus dem Zollaufschublager Waren zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt, so ist die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.“
- § 46 Abs. 12: Einfügung eines neuen Absatzes
- § 46 Abs. 12: Neue Fassung: „(12) Wenn die zollamtliche Überwachung ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, dass der Lagerinhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 die Waren bei der Auslagerung durch Anschreibung in einen ihm bewilligten Verkehr überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung steht der Abfertigung gleich.“
- § 46 Abs. 13: Neue Fassung: „(13) [Inhalt des bisherigen Absatz 12]“
- § 46 Abs. 14: Neue Fassung: „(14) [Inhalt des bisherigen Absatz 13]“
- § 48 Abs. 2: Ersetzung des Punktes am Ende des dritten Satzes durch einen Strichpunkt und Anfügen eines Satzteils
- § 48 Abs. 4 Satz 1: Neue Fassung: „Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, dass das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird.“
- § 48 Abs. 5 Satz 2: Neue Fassung: „Der Zoll für Nebenerzeugnisse und Abfälle wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit bemessen, jedoch ist für ihren Zollwert und die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend; auf Antrag wird Satz 1 angewendet.“
- § 50 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
- § 50 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von „nach Absatz 1 freigegeben“ durch „zur Freigutveredelung abgefertigt“
- § 55 Abs. 1: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma und Anfügen eines Satzteils
- § 77 Abs. 3: Anfügen einer neuen Nummer 6

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-04-09 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
§ 21 Abs. 6: Ersetzung von „Nr. 4“ durch „Nrn. 4 bis 6“
§ 21 Überschrift: Neue Fassung: „Zolltarif, Sonderzölle“

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-04-09 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
§ 46 Abs. 11 Satz 1: Neue Fassung: „Werden aus dem Zollaufschublager Waren zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt, so ist die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.“
§ 46 Abs. 12: Einfügung eines neuen Absatzes
§ 46 Abs. 12: Neue Fassung: „(12) Wenn die zollamtliche Überwachung ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, dass der Lagerinhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 die Waren bei der Auslagerung durch Anschreibung in einen ihm bewilligten Verkehr überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung steht der Abfertigung gleich.“
§ 46 Abs. 13: Neue Fassung: „(13) [Inhalt des bisherigen Absatz 12]“
§ 46 Abs. 14: Neue Fassung: „(14) [Inhalt des bisherigen Absatz 13]“

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-04-09 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
§ 48 Abs. 2: Ersetzung des Punktes am Ende des dritten Satzes durch einen Strichpunkt und Anfügen eines Satzteils
§ 48 Abs. 4 Satz 1: Neue Fassung: „Wenn die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen werden, dass das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird.“
§ 48 Abs. 5 Satz 2: Neue Fassung: „Der Zoll für Nebenerzeugnisse und Abfälle wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit bemessen, jedoch ist für ihren Zollwert und die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend; auf Antrag wird Satz 1 angewendet.“

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-04-09 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
§ 50 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
§ 50 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von „nach Absatz 1 freigegeben“ durch „zur Freigutveredelung abgefertigt“

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-04-09 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
§ 55 Abs. 1: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma und Anfügen eines Satzteils

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# § 77
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-04-09 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1964 I Nr. 16
§ 77 Abs. 3: Anfügen einer neuen Nummer 6

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# BGBl. 1964 I Nr. 16
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I Nr. 16
- **Verkündung:** 1964-04-09
- **Inkrafttreten:** 1964-04-10 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1964-04-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/16#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BGB
## Kurz
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt mehrere Änderungen im Zollrecht durch, insbesondere in den Bereichen Zolltarif, Sonderzölle und Veredelungsverkehr.