BGBl. 1979 I S. 797 · Erlass · Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
Inkrafttreten: 1979-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1979-06-30

BGBl-Id: bgbl1-1979-32-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1979-06-30 12:00:00 +00:00
parent 054f87d0b0
commit f648db514e
58 changed files with 330 additions and 243 deletions

View File

@@ -1,15 +1,15 @@
# _BLG_3 — 1979-04-09
# _BLG_3 — 1979-06-30
- **Titel:** Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979 (Ferienreiseverordnung 1979)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 416
- **Inkrafttreten:** 1979-04-10 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/18#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das Verkehrsverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen während der Sommerferien 1979. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und dringende Fälle.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 14: Geltung im Land Berlin
- § 13 Abs. 1: Das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs gilt auch im Land Berlin.
## Wortlaut

View File

@@ -405,3 +405,4 @@
- **1979-01-25** · BGBl. 1979 I S. 101 — Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980
- **1979-01-25** · BGBl. 1979 I S. 103 — Vierte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 4. ZAVO)
- **1979-04-09** · BGBl. 1979 I S. 416 — Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979 (Ferienreiseverordnung 1979)
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 14: Geltung im Land Berlin
- § 13 Abs. 1: Das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs gilt auch im Land Berlin.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-01-13 — Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 45
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 13 Abs. 1: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
§ 13 Abs. 1: Das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs gilt auch im Land Berlin.

View File

@@ -1,29 +1,17 @@
# AFÖG — 1977-12-17
# AFÖG — 1979-06-30
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 2557
- **Inkrafttreten:** 1978-01-01; 1976-05-12 (Art. 1 Nr. 9 Buchstabe b)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/84#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter die Erhöhung von Förderzeiten, die Einführung von Wintergeld für Bauarbeiter und die Anpassung von Regelungen zur Arbeitslosenhilfe. Es betrifft auch Änderungen an der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz und dem Reichsknappschaftsgesetz.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 42 Abs. 2: Hinzufügung eines Halbsatzes
- § 42 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwölf' durch 'vierundzwanzig'
- § 45 Satz 1: Streichung und Einfügung von Wörtern
- § 80: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
- § 81 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von Wörtern
- § 91 Abs. 3 Nr. 3: Streichung des Wortes 'ältere'
- § 110: Einfügung von Nummer 1a
- § 112: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 115: Einfügung von Absatz 2
- § 117: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 132: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 136 Abs. 2: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern
- § 139 a: Einfügung eines neuen Paragraphen
- § 186 a Abs. 3 Satz 2: Streichung von Wörtern
- § 231: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 46 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107
- § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Formulierung für Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Zeiten vor dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
- § 104 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Absatz 1 in der alten Fassung für Ansprüche vor dem 1. Juli 1979 regelt
## Wortlaut

View File

@@ -6,3 +6,4 @@
- **1974-07-19** · BGBl. 1974 I S. 1481 — Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
- **1974-12-24** · BGBl. 1974 I S. 3656 — Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
- **1977-12-17** · BGBl. 1977 I S. 2557 — Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,17 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 42 Abs. 2: Hinzufügung eines Halbsatzes
- § 42 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwölf' durch 'vierundzwanzig'
- § 45 Satz 1: Streichung und Einfügung von Wörtern
- § 80: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
- § 81 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von Wörtern
- § 91 Abs. 3 Nr. 3: Streichung des Wortes 'ältere'
- § 110: Einfügung von Nummer 1a
- § 112: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 115: Einfügung von Absatz 2
- § 117: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 132: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 136 Abs. 2: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern
- § 139 a: Einfügung eines neuen Paragraphen
- § 186 a Abs. 3 Satz 2: Streichung von Wörtern
- § 231: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
- § 46 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107
- § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Formulierung für Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Zeiten vor dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
- § 104 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Absatz 1 in der alten Fassung für Ansprüche vor dem 1. Juli 1979 regelt

9
afög/§104.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Formulierung für Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Zeiten vor dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
§ 104 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Absatz 1 in der alten Fassung für Ansprüche vor dem 1. Juli 1979 regelt

7
afög/§46.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 46 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107

View File

@@ -1,15 +1,22 @@
# AVG — 1979-05-18
# AVG — 1979-06-30
- **Titel:** Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 541
- **Inkrafttreten:** 1979-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/24#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 117 a: Eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977
- § 2 Abs. 1: Nummer 13 hinzugefügt, die Personen umfasst, die Mutter-schaftsgeld beziehen.
- § 7 Abs. 2: Halbsatz hinzugefügt, der die Bedingungen für einkommensbezogene Beiträge und Leistungen festlegt.
- § 7 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Befreiung von Beitragszahlungen für bestimmte Zeiten regelt.
- § 17: Satz 3 hinzugefügt, der die Gewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld ausschließt.
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Worte hinzugefügt, die die Beziehung von Mutterschaftsgeld zu anderen Leistungen klären.
- § 82 Abs. 8: Zahlen hinzugefügt, die die Nummern in § 2 Abs. 1 ergänzen.
- § 112 Abs. 3: Buchstabe j hinzugefügt, der die Beiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 regelt.
- § 112 Abs. 4a: Neuer Absatz, der die Pflichtbeiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 als entrichtet gelten lässt.
## Wortlaut

View File

@@ -92,3 +92,4 @@
- **1978-11-09** · BGBl. 1978 I S. 1710 — Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte (Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 5. RVÄndG)
- **1978-12-30** · BGBl. 1978 I S. 2078 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1979 (RV-Bezugsgrößenverordnung 1979)
- **1979-05-18** · BGBl. 1979 I S. 541 — Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,3 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- § 117 a: Eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977
- § 2 Abs. 1: Nummer 13 hinzugefügt, die Personen umfasst, die Mutter-schaftsgeld beziehen.
- § 7 Abs. 2: Halbsatz hinzugefügt, der die Bedingungen für einkommensbezogene Beiträge und Leistungen festlegt.
- § 7 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Befreiung von Beitragszahlungen für bestimmte Zeiten regelt.
- § 17: Satz 3 hinzugefügt, der die Gewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld ausschließt.
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Worte hinzugefügt, die die Beziehung von Mutterschaftsgeld zu anderen Leistungen klären.
- § 82 Abs. 8: Zahlen hinzugefügt, die die Nummern in § 2 Abs. 1 ergänzen.
- § 112 Abs. 3: Buchstabe j hinzugefügt, der die Beiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 regelt.
- § 112 Abs. 4a: Neuer Absatz, der die Pflichtbeiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 als entrichtet gelten lässt.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-07-02 — Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1701
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 112 Abs. 3 Buchstabe e erster Halbsatz: Ersetzen von 'die Hälfte' durch 'zwei Drittel'
§ 112 Abs. 3: Buchstabe j hinzugefügt, der die Beiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 regelt.
§ 112 Abs. 4a: Neuer Absatz, der die Pflichtbeiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 als entrichtet gelten lässt.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1040
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 17 Satz 1: Worte „nach Maßgabe der §§ 18 bis 18 f
§ 17: Satz 3 hinzugefügt, der die Gewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld ausschließt.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-12-24 — Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 3656
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 18 Abs. 1: Ersetzung von '§ 182 Abs. 4, 5 und 7' durch '§ 182 Abs. 4 und 5'
§ 18 Abs. 1 Satz 1: Worte hinzugefügt, die die Beziehung von Mutterschaftsgeld zu anderen Leistungen klären.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1040
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 2 Abs. 1: Neue Nummer 12 hinzugefügt, die Personen hinzufügt, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen.
§ 2 Abs. 1: Nummer 13 hinzugefügt, die Personen umfasst, die Mutter-schaftsgeld beziehen.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1040
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 7 Abs. 1: Halbsatz hinzugefügt, der Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 ausschließt.
§ 7 Abs. 2: Halbsatz hinzugefügt, der die Bedingungen für einkommensbezogene Beiträge und Leistungen festlegt.
§ 7 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Befreiung von Beitragszahlungen für bestimmte Zeiten regelt.

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-15 Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1421
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 82 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes, der Regelungen für die Minderung des Beitrags bei Übertragung von Rentenanwartschaften enthält
§ 82 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes, der Regelungen für die Beitragserstattung bei bestimmten Versicherungsfreiheiten enthält
§ 82 Abs. 8: Zahlen hinzugefügt, die die Nummern in § 2 Abs. 1 ergänzen.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-EINFÜHRUNG-EINES-MUTTERSCHAFTSURLAUBS — 1979-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -1,47 +1,18 @@
# KVLG_1989 — 1977-06-30
# KVLG_1989 — 1979-06-30
- **Titel:** Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 1069
- **Inkrafttreten:** 1977-07-01 (ganzes Gesetz, außer den in § 17 Abs. 2 genannten Vorschriften); 1978-01-01 (Artikel 1 § 1 Nr. 10 und 40, § 3 Nr. 8, 20 und 21 sowie § 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/39#page=33
- **Kurz:** Das Gesetz dient der Dämpfung der Ausgabenentwicklung und der Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es tritt größtenteils am 1. Juli 1977 in Kraft, einige Bestimmungen erst am 1. Januar 1978.
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 3 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Worte 'sowie für die in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069)'
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Achtzehntels des Monatsbetrages der Bezugsgröße zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.'
- § 6 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummers: '2. Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.'
- § 6 Abs. 2: Einfügung der Worte 'oder nach dem Beginn ihrer Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Versicherten'
- § 11: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für Zuschüsse zu Kuren und andere Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen enthält.
- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummers: '2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Satzung entsprechend den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 368 p der Reichsversicherungsordnung eingeschränkt ist,'
- § 13 Abs. 1 Nr. 4: Streichung der Worte 'oder Übernahme der gesamten Kosten'
- § 13 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Worte 'häusliche Krankenpflege' nach 'Arbeitstherapie'
- § 14: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln enthält.
- § 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen enthält.
- § 16 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Zuzahlung bei kieferorthopädischer Behandlung enthält.
- § 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Wahl von Krankenhäusern enthält.
- § 18: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für häusliche Krankenpflege enthält.
- § 21 b Abs. 1: Einfügung der Sätze: 'Die Fahrkosten werden nur übernommen, wenn sie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deutsche Mark betragen. Die Satzung kann vorsehen, daß unter den von ihr bestimmten Voraussetzungen abweichend von Satz 2 Fahrkosten übernommen werden.'
- § 22 Nr. 3: Neufassung des Nummers: '3. Pauschbeträge für die Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung,'
- § 25: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für den Pauschbetrag nach der Entbindung enthält.
- § 32 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Versicherungspflicht im Geltungsbereich des Gesetzes enthält.
- § 32 Abs. 1: Einfügung der Sätze: 'Für Kinder besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Satz 1, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Versicherten ist. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten bleibt das Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten aus dem von ihnen gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen Tätigkeit als mitarbeitende Familienangehörige erzielen. Das Einkommen eines Kindes aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer zu gelten, bleibt außer Betracht.'
- § 32 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Erweiterung der Leistungen der Familienhilfe auf andere Angehörige enthält.
- § 33 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes: '§ 14 gilt nicht für Kinder.'
- § 36: Einfügung der Sätze: 'Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden keine Kosten der Haushaltshilfe erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.'
- § 43: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Überprüfung von Krankheitsfällen enthält.
- § 49 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Sie endet mit dem Tage, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.'
- § 49 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Versicherungspflicht enthält.
- § 49 c: Einfügung des neuen Paragraphen, der Vorschriften für die Mitgliedschaft nach Beantragung von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld oder Landabgaberente enthält.
- § 63 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Beiträge der Träger der Rentenversicherung enthält.
- § 65 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze enthält.
- § 65 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze enthält.
- § 76 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für Verträge über Krankenhauspflege enthält.
- § 77 Abs. 1: Einfügung der Worte 'die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und' nach 'Die Krankenkasse kann'
- § 77 Abs. 2: Einfügung der Worte 'von häuslicher Krankenpflege und' nach 'Gewährung'
- § 94 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für den Zuschuss zur Krankenversicherung enthält.
- § 95: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Beiträge der Träger der Rentenversicherung enthält.
- § 27 Abs. 4: Einführung des Absatzes 4, der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld für Versicherte im Mutterschaftsurlaub enthält.
- § 28 Abs. 2: Einführung des Absatzes 2, der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld für Versicherte im Mutterschaftsurlaub enthält.
- § 28 Abs. 3: Einführung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld hatten, enthält.
- § 31 Abs. 3: Einführung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Erstattung des Mutterschaftsgeldes durch den Bund an die Krankenkassen enthält.
## Wortlaut

View File

@@ -10,3 +10,4 @@
- **1976-09-01** · BGBl. 1976 I S. 2483 — Gesetz über Regelungen auf dem Arzneimittelmarkt
- **1977-04-15** · BGBl. 1977 I S. 572 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 und § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
- **1977-06-30** · BGBl. 1977 I S. 1069 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,35 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Worte 'sowie für die in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069)'
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Achtzehntels des Monatsbetrages der Bezugsgröße zu zahlen; der Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.'
- § 6 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummers: '2. Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.'
- § 6 Abs. 2: Einfügung der Worte 'oder nach dem Beginn ihrer Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Versicherten'
- § 11: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für Zuschüsse zu Kuren und andere Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen enthält.
- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummers: '2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Satzung entsprechend den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 368 p der Reichsversicherungsordnung eingeschränkt ist,'
- § 13 Abs. 1 Nr. 4: Streichung der Worte 'oder Übernahme der gesamten Kosten'
- § 13 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Worte 'häusliche Krankenpflege' nach 'Arbeitstherapie'
- § 14: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln enthält.
- § 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen enthält.
- § 16 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Zuzahlung bei kieferorthopädischer Behandlung enthält.
- § 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Wahl von Krankenhäusern enthält.
- § 18: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für häusliche Krankenpflege enthält.
- § 21 b Abs. 1: Einfügung der Sätze: 'Die Fahrkosten werden nur übernommen, wenn sie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deutsche Mark betragen. Die Satzung kann vorsehen, daß unter den von ihr bestimmten Voraussetzungen abweichend von Satz 2 Fahrkosten übernommen werden.'
- § 22 Nr. 3: Neufassung des Nummers: '3. Pauschbeträge für die Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung,'
- § 25: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für den Pauschbetrag nach der Entbindung enthält.
- § 32 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Versicherungspflicht im Geltungsbereich des Gesetzes enthält.
- § 32 Abs. 1: Einfügung der Sätze: 'Für Kinder besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Satz 1, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Versicherten ist. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten bleibt das Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten aus dem von ihnen gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen Tätigkeit als mitarbeitende Familienangehörige erzielen. Das Einkommen eines Kindes aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer zu gelten, bleibt außer Betracht.'
- § 32 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Erweiterung der Leistungen der Familienhilfe auf andere Angehörige enthält.
- § 33 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes: '§ 14 gilt nicht für Kinder.'
- § 36: Einfügung der Sätze: 'Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden keine Kosten der Haushaltshilfe erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.'
- § 43: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Überprüfung von Krankheitsfällen enthält.
- § 49 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Sie endet mit dem Tage, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.'
- § 49 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Versicherungspflicht enthält.
- § 49 c: Einfügung des neuen Paragraphen, der Vorschriften für die Mitgliedschaft nach Beantragung von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld oder Landabgaberente enthält.
- § 63 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Beiträge der Träger der Rentenversicherung enthält.
- § 65 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze enthält.
- § 65 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze enthält.
- § 76 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für Verträge über Krankenhauspflege enthält.
- § 77 Abs. 1: Einfügung der Worte 'die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und' nach 'Die Krankenkasse kann'
- § 77 Abs. 2: Einfügung der Worte 'von häuslicher Krankenpflege und' nach 'Gewährung'
- § 94 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes, der nun Vorschriften für den Zuschuss zur Krankenversicherung enthält.
- § 95: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Beiträge der Träger der Rentenversicherung enthält.
- § 27 Abs. 4: Einführung des Absatzes 4, der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld für Versicherte im Mutterschaftsurlaub enthält.
- § 28 Abs. 2: Einführung des Absatzes 2, der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld für Versicherte im Mutterschaftsurlaub enthält.
- § 28 Abs. 3: Einführung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld hatten, enthält.
- § 31 Abs. 3: Einführung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Erstattung des Mutterschaftsgeldes durch den Bund an die Krankenkassen enthält.

7
kvlg_1989/§27.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 27 Abs. 4: Einführung des Absatzes 4, der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld für Versicherte im Mutterschaftsurlaub enthält.

9
kvlg_1989/§28.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 28 Abs. 2: Einführung des Absatzes 2, der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld für Versicherte im Mutterschaftsurlaub enthält.
§ 28 Abs. 3: Einführung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld hatten, enthält.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-30 — Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2289
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 31: Neuer Unterabschnitt IV a mit §§ 31 a bis 31 c
§ 31 Abs. 3: Einführung des Absatzes 3, der Vorschriften zur Erstattung des Mutterschaftsgeldes durch den Bund an die Krankenkassen enthält.

View File

@@ -1,15 +1,23 @@
# MUSCHG_2018 — 1975-01-16
# MUSCHG_2018 — 1979-06-30
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 und zu § 200a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 230
- **Inkrafttreten:** 1975-01-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/5#page=6
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes und § 200a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, die Frauen mit bestimmten Ausbildungsverhältnissen vom Bezug von Mutterschaftsgeld ausschließen, mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft vor Beginn der Schutzfrist, jedoch später als zwölf Wochen vor Ablauf des vierten Monats vor der Entbindung endet, vom Bezug eines fortlaufend gezahlten Mutterschaftsgeldes schlechthin ausgeschlossen sind.
- § 6 Abs. 1: Die Schutzfrist wird berücksichtigt für den Beitragsausfall und die Erstattung von Mutterschaftsgeld.
- § 13 Abs. 3: Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen und privat versichert sind, erhalten Beitragszuschuss.
- Abschnitt 2 a: Einführung des Abschnitts 2a mit Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub
- § 9 a: Einführung des Kündigungsverbots während des Mutterschaftsurlaubs
- § 10 Abs. 1: Ergänzung eines Satzes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am Ende des Mutterschaftsurlaubs
- § 13: Neufassung des § 13 mit Vorschriften zum Mutterschaftsgeld
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur Schutzfrist in § 14 Abs. 1 Satz 1
- § 14 Abs. 2: Neufassung des § 14 Abs. 2 mit Vorschriften zum Zuschuss
- § 24: Einfügung von Verweisungen auf neue Abschnitte und Paragraphen
## Wortlaut

View File

@@ -6,3 +6,4 @@
- **1965-11-16** · BGBl. 1965 I S. 1821 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
- **1968-04-27** · BGBl. 1968 I S. 315 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
- **1975-01-16** · BGBl. 1975 I S. 230 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 und zu § 200a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967)
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,3 +1,11 @@
# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft vor Beginn der Schutzfrist, jedoch später als zwölf Wochen vor Ablauf des vierten Monats vor der Entbindung endet, vom Bezug eines fortlaufend gezahlten Mutterschaftsgeldes schlechthin ausgeschlossen sind.
- § 6 Abs. 1: Die Schutzfrist wird berücksichtigt für den Beitragsausfall und die Erstattung von Mutterschaftsgeld.
- § 13 Abs. 3: Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen und privat versichert sind, erhalten Beitragszuschuss.
- Abschnitt 2 a: Einführung des Abschnitts 2a mit Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub
- § 9 a: Einführung des Kündigungsverbots während des Mutterschaftsurlaubs
- § 10 Abs. 1: Ergänzung eines Satzes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am Ende des Mutterschaftsurlaubs
- § 13: Neufassung des § 13 mit Vorschriften zum Mutterschaftsgeld
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur Schutzfrist in § 14 Abs. 1 Satz 1
- § 14 Abs. 2: Neufassung des § 14 Abs. 2 mit Vorschriften zum Zuschuss
- § 24: Einfügung von Verweisungen auf neue Abschnitte und Paragraphen

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-04-27 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 315
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 10 Abs. 1: Rechte von Frauen während der Schwangerschaft und Schutzfrist
§ 10 Abs. 2: Erhaltung von Rechten nach Wiedereinstellung
§ 10 Abs. 1: Ergänzung eines Satzes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am Ende des Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-01-16 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 und zu § 200a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 230
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 13 Abs. 2 Satz 1: Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft vor Beginn der Schutzfrist, jedoch später als zwölf Wochen vor Ablauf des vierten Monats vor der Entbindung endet, vom Bezug eines fortlaufend gezahlten Mutterschaftsgeldes schlechthin ausgeschlossen sind.
§ 13 Abs. 3: Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen und privat versichert sind, erhalten Beitragszuschuss.
§ 13: Neufassung des § 13 mit Vorschriften zum Mutterschaftsgeld

View File

@@ -1,9 +1,9 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-04-27 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 315
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 14 Abs. 1: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur Schutzfrist in § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 14 Abs. 2: Zuschuss für Frauen mit zulässig aufgelöstem Arbeitsverhältnis
§ 14 Abs. 2: Neufassung des § 14 Abs. 2 mit Vorschriften zum Zuschuss

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-04-27 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 315
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 24: Neue Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes auf Heimarbeiter
§ 24: Einfügung von Verweisungen auf neue Abschnitte und Paragraphen

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-08-27 — Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 912
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 6 Abs. 1, Abs. 3: Neue Fassung des § 6 zur Beschäftigung von Wöchnerinnen und Stillenden Müttern
§ 6 Abs. 1: Die Schutzfrist wird berücksichtigt für den Beitragsausfall und die Erstattung von Mutterschaftsgeld.

View File

@@ -1,11 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-04-27 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 315
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 9 Abs. 1: Kündigungsverbot für schwangere Frauen und Stillende
§ 9 Abs. 3: Ausnahmen vom Kündigungsverbot
§ 9 Abs. 4: Regelung für Heimarbeit und Gleichgestellte
§ 9 a: Einführung des Kündigungsverbots während des Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,15 +1,20 @@
# RKNG — 1979-05-18
# RKNG — 1979-06-30
- **Titel:** Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 541
- **Inkrafttreten:** 1979-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/24#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 140 a: Eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977
- § 29 Abs. 1 Satz 1: Punkt am Ende des Satzes durch Komma ersetzt und neue Nummer 6 hinzugefügt.
- § 39: Neuer Satz 3 hinzugefügt, der besagt, dass neben Knappschaftsruhegeld und Mutterschaftsgeld kein Übergangsgeld gewährt wird.
- § 40 Abs. 1 Satz 1: Worte 'oder Mutterschaftsgeld bezogen hat' eingefügt.
- § 95 Abs. 8: Zahl 5 durch 6 ersetzt.
- § 130 Abs. 5: Punkt am Ende durch Komma ersetzt und neuer Buchstabe e hinzugefügt.
- § 130 Abs. 6 a: Neuer Absatz 6 b hinzugefügt, der besagt, dass bei Versicherten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.
## Wortlaut

View File

@@ -10,3 +10,4 @@
- **1975-12-31** · BGBl. 1975 I S. 3184 — Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen
- **1977-08-10** · BGBl. 1977 I S. 1486 — Zweite Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
- **1979-05-18** · BGBl. 1979 I S. 541 — Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 140 a: Eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977
- § 29 Abs. 1 Satz 1: Punkt am Ende des Satzes durch Komma ersetzt und neue Nummer 6 hinzugefügt.
- § 39: Neuer Satz 3 hinzugefügt, der besagt, dass neben Knappschaftsruhegeld und Mutterschaftsgeld kein Übergangsgeld gewährt wird.
- § 40 Abs. 1 Satz 1: Worte 'oder Mutterschaftsgeld bezogen hat' eingefügt.
- § 95 Abs. 8: Zahl 5 durch 6 ersetzt.
- § 130 Abs. 5: Punkt am Ende durch Komma ersetzt und neuer Buchstabe e hinzugefügt.
- § 130 Abs. 6 a: Neuer Absatz 6 b hinzugefügt, der besagt, dass bei Versicherten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-03-23 — Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 757
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 130 Abs. 8: Grundlage für die Verordnung
§ 130 Abs. 5: Punkt am Ende durch Komma ersetzt und neuer Buchstabe e hinzugefügt.
§ 130 Abs. 6 a: Neuer Absatz 6 b hinzugefügt, der besagt, dass bei Versicherten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-03-23 — Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 757
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3: Bestimmung der Beitragsberechnung
§ 29 Abs. 1 Satz 1: Punkt am Ende des Satzes durch Komma ersetzt und neue Nummer 6 hinzugefügt.

7
rkng/§39.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 39: Neuer Satz 3 hinzugefügt, der besagt, dass neben Knappschaftsruhegeld und Mutterschaftsgeld kein Übergangsgeld gewährt wird.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-12-24 — Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 3656
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 40 Abs. 1: Ersetzung von '§ 182 Abs. 4, 5 und 7' durch '§ 182 Abs. 4 und 5'
§ 40 Abs. 1 Satz 1: Worte 'oder Mutterschaftsgeld bezogen hat' eingefügt.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 95
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-03-09 — Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 469
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 95 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'Sicherung und Besserung' durch 'Besserung und Sicherung'
§ 95 Abs. 8: Zahl 5 durch 6 ersetzt.

View File

@@ -1,15 +1,25 @@
# RVO — 1979-06-22
# RVO — 1979-06-30
- **Titel:** Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 651
- **Inkrafttreten:** 1979-06-23 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/28#page=19
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt das Recht zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten verschiedenen Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und hebt eine frühere Anordnung auf.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
## Betroffene Stellen
- § 1344 Abs. 3: Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
- § 180 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Berechnung des Grundlohns beim Bezug von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist.
- § 200 Abs. 4: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
- § 200a Abs. 2: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Mindest- und Höchstbeträge.
- § 200a Abs. 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld hatten.
- § 200d Abs. 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Erstattung des Mutterschaftsgeldes an die Kassen.
- § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Einführung einer neuen Vorschrift zur Versicherung von Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen.
- § 1240 Satz 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Nichtgewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld.
- § 1241 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Vorschrift um die Möglichkeit, dass Versicherte Mutterschaftsgeld bezogen haben.
- § 1303 Abs. 8: Erweiterung der Vorschrift um die Nummern 10 und 11.
- § 1385 Abs. 3 Buchstabe i: Einführung einer neuen Vorschrift zur Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
- § 1385 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Geltung der Pflichtbeiträge als entrichtet bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
## Wortlaut

View File

@@ -192,3 +192,4 @@
- **1979-01-25** · BGBl. 1979 I S. 103 — Vierte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 4. ZAVO)
- **1979-05-18** · BGBl. 1979 I S. 541 — Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)
- **1979-06-22** · BGBl. 1979 I S. 651 — Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs

View File

@@ -1,3 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 1344 Abs. 3: Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
- § 180 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Berechnung des Grundlohns beim Bezug von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist.
- § 200 Abs. 4: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
- § 200a Abs. 2: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Mindest- und Höchstbeträge.
- § 200a Abs. 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld hatten.
- § 200d Abs. 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Erstattung des Mutterschaftsgeldes an die Kassen.
- § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Einführung einer neuen Vorschrift zur Versicherung von Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen.
- § 1240 Satz 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Nichtgewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld.
- § 1241 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Vorschrift um die Möglichkeit, dass Versicherte Mutterschaftsgeld bezogen haben.
- § 1303 Abs. 8: Erweiterung der Vorschrift um die Nummern 10 und 11.
- § 1385 Abs. 3 Buchstabe i: Einführung einer neuen Vorschrift zur Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
- § 1385 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Geltung der Pflichtbeiträge als entrichtet bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1227
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1040
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 1227 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 10 hinzugefügt.
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Einführung einer neuen Vorschrift zur Versicherung von Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1240
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1040
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 1240 Satz 1: Neue Worte zur Uebergangsgeld-Bemessung hinzugefügt.
§ 1240 Satz 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Nichtgewährung von Übergangsgeld neben Altersruhegeld und Mutterschaftsgeld.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1241
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1040
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 1241 Abs. 4: Neue Fassung für die Berechnung des Uebergangsgeldes.
§ 1241 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Vorschrift um die Möglichkeit, dass Versicherte Mutterschaftsgeld bezogen haben.

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 1303
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 1303 Abs. 1 Satz 1: Änderung des § 1303 Abs. 1 Satz 1, der die Erstattung von Beiträgen regelt.
§ 1303 Abs. 3: Änderung des § 1303 Abs. 3, der die Erstattung von Beiträgen für Witwen und Witwer regelt.
§ 1303 Abs. 8: Erweiterung der Vorschrift um die Nummern 10 und 11.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 1385
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-07-31Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1089
> Station: 1979-06-30Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 1385 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz: Neue Fassung des Halbsatzes, der die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze für 1981 und folgende Jahre regelt.
§ 1385 Abs. 3 Buchstabe i: Einführung einer neuen Vorschrift zur Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
§ 1385 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Geltung der Pflichtbeiträge als entrichtet bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 180
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-07-31Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1089
> Station: 1979-06-30Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 180 Abs. 5: Einführung eines neuen Absatzes, der die Berechnung des Grundlohns für Versicherte, die eine Rente beziehen, regelt.
§ 180 Abs. 4a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Berechnung des Grundlohns beim Bezug von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 200
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-30 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz - KVWG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3871
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 200 a Satz 1: Einfügung der Worte 'oder in einem Arbeitsverhältnis standen'
§ 200 Abs. 4: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 200a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-01-16 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 230
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 200a Satz 1: Regelung zur Auszahlung des Mutterschaftsgeldes.
§ 200a Abs. 2: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Mindest- und Höchstbeträge.
§ 200a Abs. 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes für Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld hatten.

7
rvo/§200d.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 200d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
§ 200d Abs. 3: Einführung einer neuen Vorschrift zur Erstattung des Mutterschaftsgeldes an die Kassen.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1979 I S. 797
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Verkündung:** 1979-06-30
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Ausfertigung:** 1979-06-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-EINFÜHRUNG-EINES-MUTTERSCHAFTSURLAUBS, MUSCHG_2018, _BLG_3, AFÖG, KVLG_1989, RKNG, AVG, RVO
## Kurz
Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.