BGBl. 1991 I S. 1115 · Verordnung · Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991

Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
Inkrafttreten: 1991-05-24
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1991-05-24

BGBl-Id: bgbl1-1991-31-2
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1991-05-24 12:00:00 +00:00
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# BURLV — 1991-01-26
# BURLV — 1991-05-24
- **Titel:** Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 144
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=52
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Erholungs- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes, insbesondere den Zusatzurlaub, Reisetage und Fahrkostenzuschüsse.
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.
## Betroffene Stellen
- §§ 1 bis 12 und 16 Abs. 2: Anwendung für den Erholungsurlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes
- § 12 Abs. 7: Der Zusatzurlaub für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, wird um einen Arbeitstag erhöht.
- § 16: Neue Vorschriften für den Heimaturlaub von Beamten im Ausland und behinderten Beamten im Ausland eingeführt.
## Wortlaut

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- **1985-09-18** · BGBl. 1985 I S. 1904 — Achte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
- **1990-03-21** · BGBl. 1990 I S. 485 — Vierte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
- **1991-01-26** · BGBl. 1991 I S. 144 — Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)
- **1991-05-24** · BGBl. 1991 I S. 1115 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991

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# Stellen dieser Station
- §§ 1 bis 12 und 16 Abs. 2: Anwendung für den Erholungsurlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes
- § 12 Abs. 7: Der Zusatzurlaub für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, wird um einen Arbeitstag erhöht.
- § 16: Neue Vorschriften für den Heimaturlaub von Beamten im Ausland und behinderten Beamten im Ausland eingeführt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-03-21Vierte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 485
> Station: 1991-05-24Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 12 Abs. 6: Ersetzen der Zahl 21.00 durch 20.00
§ 12 Abs. 7: Der Zusatzurlaub für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, wird um einen Arbeitstag erhöht.

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burlv/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-05-24 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 16: Neue Vorschriften für den Heimaturlaub von Beamten im Ausland und behinderten Beamten im Ausland eingeführt.

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# EURLV — 1980-10-10
# EURLV — 1991-05-24
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1889
- **Inkrafttreten:** 1980-01-01; 1980-04-01 (für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/63#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Erholungsurlaubsverordnung für Bundesbeamte und Richter, insbesondere hinsichtlich der Kurzbezeichnung, des Urlaubsanspruchs bei 5-tägiger Wochenarbeitszeit und des Urlaubsanspruchs für jugendliche Beamte.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Kurzbezeichnung 'Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV' angefügt
- § 5 Abs. 1: Urlaubsanspruch für Beamte mit 5-tägiger Wochenarbeitszeit neu festgelegt
- § 11 Abs. 1: Urlaubsanspruch für jugendliche Beamte nach Jugendarbeitsschutzgesetz
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1980-10-10** · BGBl. 1980 I S. 1889 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
- **1991-05-24** · BGBl. 1991 I S. 1115 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Kurzbezeichnung 'Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV' angefügt
- § 5 Abs. 1: Urlaubsanspruch für Beamte mit 5-tägiger Wochenarbeitszeit neu festgelegt
- § 11 Abs. 1: Urlaubsanspruch für jugendliche Beamte nach Jugendarbeitsschutzgesetz

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# FINAUSGLG_2005 — 1990-12-07
# FINAUSGLG_2005 — 1991-05-24
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1989
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2583
- **Inkrafttreten:** 1990-12-08 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/65#page=23
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Festsetzung der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern für das Ausgleichsjahr 1989 fest.
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Artikel 4: Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsverordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
## Wortlaut

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- **1990-12-07** · BGBl. 1990 I S. 2581 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987
- **1990-12-07** · BGBl. 1990 I S. 2582 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988
- **1990-12-07** · BGBl. 1990 I S. 2583 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1989
- **1991-05-24** · BGBl. 1991 I S. 1115 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991

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# Stellen dieser Station
- Artikel 4: Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsverordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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# SOLDURLV — 1987-05-27
# SOLDURLV — 1991-05-24
- **Titel:** Verordnung über Zellglasfolie, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Zellglas-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1987 I S. 1322
- **Inkrafttreten:** 1987-05-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/29#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Herstellung, Verwendung und Kennzeichnung von Zellglasfolie, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt.
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.
## Betroffene Stellen
- § 3 Satz 1: Ersetzen des Punkts durch einen Strichpunkt und Anfügen eines Halbsatzes.
- § 3 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen.
- § 8: Gestrichen: 'in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371)'
- § 10 und § 12 Satz 1: Ersetzen von 'freier Heilfürsorge' durch 'unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung'.
- § 13: § 13 wird gestrichen.
- § 2: § 2 wird gestrichen.
- § 8: Neufassung von § 8, der nun besagt, dass der Zusatzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.
## Wortlaut

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- **1977-09-10** · BGBl. 1977 I S. 1752 — Achte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
- **1987-05-27** · BGBl. 1987 I S. 1336 — Dritte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
- **1987-05-27** · BGBl. 1987 I S. 1322 — Verordnung über Zellglasfolie, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Zellglas-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
- **1991-05-24** · BGBl. 1991 I S. 1115 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991

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# Stellen dieser Station
- § 3 Satz 1: Ersetzen des Punkts durch einen Strichpunkt und Anfügen eines Halbsatzes.
- § 3 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen.
- § 8: Gestrichen: 'in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371)'
- § 10 und § 12 Satz 1: Ersetzen von 'freier Heilfürsorge' durch 'unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung'.
- § 13: § 13 wird gestrichen.
- § 2: § 2 wird gestrichen.
- § 8: Neufassung von § 8, der nun besagt, dass der Zusatzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.

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soldurlv/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-05-24 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 2: § 2 wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-05-27 — Verordnung über Zellglasfolie, die dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Zellglas-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1322
> Station: 1991-05-24 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 8: Gestrichen: 'in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371)'
§ 8: Neufassung von § 8, der nun besagt, dass der Zusatzurlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.

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# SURLV_2016 — 1990-03-21
# SURLV_2016 — 1991-05-24
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 485
- **Inkrafttreten:** 1990-03-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/12#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Heimaturlaubsverordnung, Erholungsurlaubsverordnung und Sonderurlaubsverordnung hinsichtlich der Berechtigung und Dauer von Urlauben für bestimmte Gruppen von Beamten.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.
## Betroffene Stellen
- § 5 Satz 1: Streichung der Worte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 390)
- § 11 Satz 1 Halbsatz 1: Neue Regelung für Trennungsgeldberechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung
- § 11 Satz 2: Ersetzen der Worte nach § 5 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung durch auf Trennungsgeld
- § 1 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt 'wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht' durch 'wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat'
- § 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'achtundzwanzig Kalendertage' durch 'zwanzig Arbeitstage'
- § 4 Satz 2: Einfügt '§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'
- § 4 Satz 3: Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- § 6 Satz 1: Ersetzt 'sechs Werktagen' durch 'fünf Arbeitstagen'
- § 6 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzt 'zwölf Werktagen' durch 'zehn Arbeitstagen'
- § 6 Satz 2 Halbsatz 2: Ersetzt 'sechs Werktage' durch 'fünf Arbeitstage'
- § 6 Satz 3: Einfügt 'Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.'
- § 6 Satz 4: Einfügt 'In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden.'
- § 6 Satz 5: Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- § 8 Satz 1: Ersetzt 'Werktage' durch 'Arbeitstage' und 'sechs' durch 'fünf'
- § 8 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzt 'zwölf Werktagen' durch 'zehn Arbeitstagen'
- § 8 Satz 3: Ersetzt 'sechs Werktage' durch 'fünf Arbeitstage'
- § 8 Satz 4: Ersetzt 'zwölf Werktage' durch 'zehn Arbeitstage'
- § 8 Satz 5: Einfügt '§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'
- § 11 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1: Ersetzt 'Werktagen' durch 'Arbeitstagen'
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: Ersetzt 'Werktagen' durch 'Arbeitstagen'
- § 11 Abs. 2: Einfügt '(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.'
## Wortlaut

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- **1972-12-23** · BGBl. 1972 I S. 2536 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
- **1979-04-19** · BGBl. 1979 I S. 471 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
- **1990-03-21** · BGBl. 1990 I S. 485 — Vierte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
- **1991-05-24** · BGBl. 1991 I S. 1115 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991

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# Stellen dieser Station
- § 5 Satz 1: Streichung der Worte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 390)
- § 11 Satz 1 Halbsatz 1: Neue Regelung für Trennungsgeldberechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung
- § 11 Satz 2: Ersetzen der Worte nach § 5 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung durch auf Trennungsgeld
- § 1 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt 'wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht' durch 'wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat'
- § 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'achtundzwanzig Kalendertage' durch 'zwanzig Arbeitstage'
- § 4 Satz 2: Einfügt '§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'
- § 4 Satz 3: Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- § 6 Satz 1: Ersetzt 'sechs Werktagen' durch 'fünf Arbeitstagen'
- § 6 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzt 'zwölf Werktagen' durch 'zehn Arbeitstagen'
- § 6 Satz 2 Halbsatz 2: Ersetzt 'sechs Werktage' durch 'fünf Arbeitstage'
- § 6 Satz 3: Einfügt 'Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.'
- § 6 Satz 4: Einfügt 'In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden.'
- § 6 Satz 5: Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- § 8 Satz 1: Ersetzt 'Werktage' durch 'Arbeitstage' und 'sechs' durch 'fünf'
- § 8 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzt 'zwölf Werktagen' durch 'zehn Arbeitstagen'
- § 8 Satz 3: Ersetzt 'sechs Werktage' durch 'fünf Arbeitstage'
- § 8 Satz 4: Ersetzt 'zwölf Werktage' durch 'zehn Arbeitstage'
- § 8 Satz 5: Einfügt '§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'
- § 11 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1: Ersetzt 'Werktagen' durch 'Arbeitstagen'
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: Ersetzt 'Werktagen' durch 'Arbeitstagen'
- § 11 Abs. 2: Einfügt '(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.'

9
surlv_2016/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-05-24 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 1 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt 'wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht' durch 'wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat'
§ 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-03-21Vierte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 485
> Station: 1991-05-24Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 11 Satz 1 Halbsatz 1: Neue Regelung für Trennungsgeldberechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung
§ 11 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
§ 11 Satz 2: Ersetzen der Worte nach § 5 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung durch auf Trennungsgeld
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1: Ersetzt 'Werktagen' durch 'Arbeitstagen'
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: Ersetzt 'Werktagen' durch 'Arbeitstagen'
§ 11 Abs. 2: Einfügt '(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.'

11
surlv_2016/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-05-24 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 4 Satz 1: Ersetzt 'achtundzwanzig Kalendertage' durch 'zwanzig Arbeitstage'
§ 4 Satz 2: Einfügt '§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'
§ 4 Satz 3: Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-04-19 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 471
> Station: 1991-05-24 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 6 Satz 3 und § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz: Übertragung der Befugnisse zur Entscheidung über Anträge zur Gewährung von Sonderurlaub
§ 6 Satz 1: Ersetzt 'sechs Werktagen' durch 'fünf Arbeitstagen'
§ 6 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzt 'zwölf Werktagen' durch 'zehn Arbeitstagen'
§ 6 Satz 2 Halbsatz 2: Ersetzt 'sechs Werktage' durch 'fünf Arbeitstage'
§ 6 Satz 3: Einfügt 'Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.'
§ 6 Satz 4: Einfügt 'In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden.'
§ 6 Satz 5: Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-04-19 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 471
> Station: 1991-05-24 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1115
§ 6 Satz 3 und § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz: Übertragung der Befugnisse zur Entscheidung über Anträge zur Gewährung von Sonderurlaub
§ 8 Satz 1: Ersetzt 'Werktage' durch 'Arbeitstage' und 'sechs' durch 'fünf'
§ 8 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzt 'zwölf Werktagen' durch 'zehn Arbeitstagen'
§ 8 Satz 3: Ersetzt 'sechs Werktage' durch 'fünf Arbeitstage'
§ 8 Satz 4: Ersetzt 'zwölf Werktage' durch 'zehn Arbeitstage'
§ 8 Satz 5: Einfügt '§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.'

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# BGBl. 1991 I S. 1115
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Verkündung:** 1991-05-24
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Ausfertigung:** 1991-05-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EURLV, SURLV_2016, FINAUSGLG_2005, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-LEISTUNGSPRÜFUNGEN-UND-DIE, SOLDURLV, BURLV
## Kurz
Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-LEISTUNGSPRÜFUNGEN-UND-DIE — 1990-10-10
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-LEISTUNGSPRÜFUNGEN-UND-DIE — 1991-05-24
- **Titel:** Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2145
- **Inkrafttreten:** 1990-10-01 (im übrigen); 1991-10-01 (soweit sie die Feststellung der Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung regelt)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/52#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern, insbesondere die Feststellung von Milchleistung, Fleischleistung und Zuchtleistung. Sie tritt in verschiedenen Teilen am 1. Oktober 1990 und 1. Oktober 1991 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1115
- **Inkrafttreten:** 1991-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt den vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 1991.
## Betroffene Stellen

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# Verlauf
- **1990-10-10** · BGBl. 1990 I S. 2145 — Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
- **1991-05-24** · BGBl. 1991 I S. 1115 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991