BGBl. 1995 I S. 790 · Änderung · Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
Inkrafttreten: 1995-06-15 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-06-14

BGBl-Id: bgbl1-1995-29-3
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1995-06-14 12:00:00 +00:00
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# AUSFERSTV_1996 — 1991-10-19
# AUSFERSTV_1996 — 1995-06-14
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1991
- **Inkrafttreten:** 1991-10-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/58#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Ausfuhrerstattungsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Bestätigung bei der Ausfuhr, der Antragsstellung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas und der Anerkennung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 790
- **Inkrafttreten:** 1995-06-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/29#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Ausfuhrerstattungsverordnung durch, insbesondere durch Streichungen und Ersetzungen von Begriffen in verschiedenen Paragraphen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2: § 1 Abs. 2 wird gestrichen.
- § 4: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Bedingungen für die Bestätigung bei Luft- und Seeweg-Ausfuhr festlegt.
- § 15 Abs. 2: Der Anfang von § 15 Abs. 2 wird neu formuliert.
- § 15a: Es wird ein neuer § 15a eingefügt, der die Anerkennung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften regelt.
- § 16 Abs. 2: § 16 Abs. 2 wird durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt.
- § 21: § 21 wird gestrichen, § 22 wird zu § 21.
- § 59 Abs. 1 bb): Neuer Satz hinzugefügt: 'Rettungsgeräte dürfen längstens noch bis zum 31. Dezember 1992 mitgeführt werden.'
- § 59 Abs. 2 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Für die Sommermonate kann die See-Berufs-genossenschaft für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach und längstens noch bis zum 31. Dezember 1992 Rettungsgeräte zulassen.'
- § 61 Abs. 1: Neue Überschrift: 'Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe'
- § 61 Abs. 1 aa): Aufzählung der Gegenstände geändert: '1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen' ersetzt '1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder eine Signalpistole mit 8 roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel Sturmstreichhölzer'
- § 61 Abs. 1 bb): Gegenstand '1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stunden (nur in offenen Rettungsbooten)' gestrichen
- § 61 Abs. 1 cc): Neuer Satz hinzugefügt: 'Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen: [Liste der Gegenstände]'
- § 61 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Bei Fahrgastschiffen in der nationalen Fahrt, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzuführen: [Liste der Gegenstände]'
- § 61 Abs. 4: Neuer Wortlaut: 'Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der nationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln auszurüsten.'
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 aa): Neuer Buchstabe g hinzugefügt: 'dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden sind'
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 bb): Buchstabe h gestrichen; bisheriger Buchstabe g wird Buchstabe h
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 cc): Neue Buchstaben i und k hinzugefügt: 'i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht reguliert worden sind, k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 nicht kompensiert worden sind'
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 dd): Buchstaben i bis p werden Buchstaben I bis r
- § 73 Abs. 1 Nr. 18: Zitat '§ 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3' ersetzt durch '§ 52 Abs. 1, 2 oder 3'
- § 73 Abs. 2 Nr. 2 aa): Neuer Buchstabe g hinzugefügt: 'auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nautisches Gerät oder eine nautische Anlage aufgestellt oder angebracht worden ist'
- § 73 Abs. 2 Nr. 2 bb): Buchstaben g bis k werden Buchstaben h bis l
- § 73 Abs. 2 Nr. 14 Buchstabe b: Zitat '§ 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3' ersetzt durch '§ 52 Abs. 1, 2 oder 3'
- § 73 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d: Neuer Wortlaut: 'des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben I bis o, Nr. 13 sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe h, Nr. 8 und 9'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 a): Neue Zeile 2 hinzugefügt: '2 al SignalkörperlXI XIX IX IXI XI XI XI XI XI'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 b): Wort 'Chronometer' ersetzt durch 'Zeitmesser'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 c): Wort 'Prismen-Fernglas' ersetzt durch 'Fernglas'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 d): Worte 'von der See-Berufsgenossenschaft' hinzugefügt nach 'Bundesminister für Verkehr'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) aa): Neue Fußnote 22: 'Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als 15 000 RT haben.'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) bb): Neue Fußnote 29: 'Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine Herstellererklärung nachzuweisen.'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) cc): Neue Fußnote 32: 'Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fischerboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geignet sein.'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) dd): Satz 2 in Fußnote 38 gestrichen
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) ee): Neue Fußnote 40: 'Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in Verzeichnissen des BSH aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer
- § 1: Absatzbezeichnung (1) gestrichen
- § 2: Angabe 'Abs. 1' gestrichen
- § 5: In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 Worte 'außer wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert werden' gestrichen; in Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b Worts 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' ersetzt
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Angabe 'Abs. 1' gestrichen
- § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3: Angabe 'Abs. 1' gestrichen
- § 11 Abs. 2: In Sätzen 1, 2 und 3 Worte 'im Geltungsbereich dieser Verordnung' durch 'im Inland' ersetzt; in Sätzen 3 und 5 Worts 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' ersetzt
- § 12 Abs. 1: Einleitender Satz neu gefasst; Nummer 1 Satz 1 neu gefasst
## Wortlaut

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- **1988-02-25** · BGBl. 1988 I S. 155 — Ausfuhrerstattungsverordnung
- **1991-10-19** · BGBl. 1991 I S. 1991 — Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
- **1995-06-14** · BGBl. 1995 I S. 790 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2: § 1 Abs. 2 wird gestrichen.
- § 4: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Bedingungen für die Bestätigung bei Luft- und Seeweg-Ausfuhr festlegt.
- § 15 Abs. 2: Der Anfang von § 15 Abs. 2 wird neu formuliert.
- § 15a: Es wird ein neuer § 15a eingefügt, der die Anerkennung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften regelt.
- § 16 Abs. 2: § 16 Abs. 2 wird durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt.
- § 21: § 21 wird gestrichen, § 22 wird zu § 21.
- § 59 Abs. 1 bb): Neuer Satz hinzugefügt: 'Rettungsgeräte dürfen längstens noch bis zum 31. Dezember 1992 mitgeführt werden.'
- § 59 Abs. 2 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Für die Sommermonate kann die See-Berufs-genossenschaft für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach und längstens noch bis zum 31. Dezember 1992 Rettungsgeräte zulassen.'
- § 61 Abs. 1: Neue Überschrift: 'Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflexstoffe'
- § 61 Abs. 1 aa): Aufzählung der Gegenstände geändert: '1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen' ersetzt '1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder eine Signalpistole mit 8 roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel Sturmstreichhölzer'
- § 61 Abs. 1 bb): Gegenstand '1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stunden (nur in offenen Rettungsbooten)' gestrichen
- § 61 Abs. 1 cc): Neuer Satz hinzugefügt: 'Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben Bereitschaftsboote folgende Gegenstände mitzuführen: [Liste der Gegenstände]'
- § 61 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Bei Fahrgastschiffen in der nationalen Fahrt, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Wattfahrt haben motorisierte Boote folgende Gegenstände mitzuführen: [Liste der Gegenstände]'
- § 61 Abs. 4: Neuer Wortlaut: 'Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge in der nationalen Küstenfahrt und Wattfahrt sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln auszurüsten.'
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 aa): Neuer Buchstabe g hinzugefügt: 'dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft worden sind'
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 bb): Buchstabe h gestrichen; bisheriger Buchstabe g wird Buchstabe h
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 cc): Neue Buchstaben i und k hinzugefügt: 'i) dessen Magnet-Regelkompasse oder Magnet-Steuerkompasse entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht reguliert worden sind, k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 nicht kompensiert worden sind'
- § 73 Abs. 1 Nr. 1 dd): Buchstaben i bis p werden Buchstaben I bis r
- § 73 Abs. 1 Nr. 18: Zitat '§ 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3' ersetzt durch '§ 52 Abs. 1, 2 oder 3'
- § 73 Abs. 2 Nr. 2 aa): Neuer Buchstabe g hinzugefügt: 'auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nautisches Gerät oder eine nautische Anlage aufgestellt oder angebracht worden ist'
- § 73 Abs. 2 Nr. 2 bb): Buchstaben g bis k werden Buchstaben h bis l
- § 73 Abs. 2 Nr. 14 Buchstabe b: Zitat '§ 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3' ersetzt durch '§ 52 Abs. 1, 2 oder 3'
- § 73 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d: Neuer Wortlaut: 'des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben I bis o, Nr. 13 sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe h, Nr. 8 und 9'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 a): Neue Zeile 2 hinzugefügt: '2 al SignalkörperlXI XIX IX IXI XI XI XI XI XI'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 b): Wort 'Chronometer' ersetzt durch 'Zeitmesser'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 c): Wort 'Prismen-Fernglas' ersetzt durch 'Fernglas'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 d): Worte 'von der See-Berufsgenossenschaft' hinzugefügt nach 'Bundesminister für Verkehr'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) aa): Neue Fußnote 22: 'Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als 15 000 RT haben.'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) bb): Neue Fußnote 29: 'Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein und sind durch eine Herstellererklärung nachzuweisen.'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) cc): Neue Fußnote 32: 'Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon sind offene und halbgedeckte Fischerboote in der Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen gehörigen Ausguck geignet sein.'
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) dd): Satz 2 in Fußnote 38 gestrichen
- Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 e) ee): Neue Fußnote 40: 'Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in Verzeichnissen des BSH aufgeführten Seekarten, für die in den „Nachrichten für Seefahrer
- § 1: Absatzbezeichnung (1) gestrichen
- § 2: Angabe 'Abs. 1' gestrichen
- § 5: In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 Worte 'außer wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert werden' gestrichen; in Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b Worts 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' ersetzt
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Angabe 'Abs. 1' gestrichen
- § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3: Angabe 'Abs. 1' gestrichen
- § 11 Abs. 2: In Sätzen 1, 2 und 3 Worte 'im Geltungsbereich dieser Verordnung' durch 'im Inland' ersetzt; in Sätzen 3 und 5 Worts 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' ersetzt
- § 12 Abs. 1: Einleitender Satz neu gefasst; Nummer 1 Satz 1 neu gefasst

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-10-19Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1991
> Station: 1995-06-14Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 1 Abs. 2: § 1 Abs. 2 wird gestrichen.
§ 1: Absatzbezeichnung (1) gestrichen

7
ausferstv_1996/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 11 Abs. 2: In Sätzen 1, 2 und 3 Worte 'im Geltungsbereich dieser Verordnung' durch 'im Inland' ersetzt; in Sätzen 3 und 5 Worts 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' ersetzt

7
ausferstv_1996/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 12 Abs. 1: Einleitender Satz neu gefasst; Nummer 1 Satz 1 neu gefasst

7
ausferstv_1996/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 2: Angabe 'Abs. 1' gestrichen

7
ausferstv_1996/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 5: In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 Worte 'außer wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert werden' gestrichen; in Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b Worts 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' ersetzt

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ausferstv_1996/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Angabe 'Abs. 1' gestrichen

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ausferstv_1996/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3: Angabe 'Abs. 1' gestrichen

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ausferstv_1996/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-14 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 790
§ 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3: Angabe 'Abs. 1' gestrichen

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# BGBl. 1995 I S. 790
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 790
- **Verkündung:** 1995-06-14
- **Inkrafttreten:** 1995-06-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1995-06-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/29#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSFERSTV_1996
## Kurz
Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Ausfuhrerstattungsverordnung durch, insbesondere durch Streichungen und Ersetzungen von Begriffen in verschiedenen Paragraphen.