BGBl. 1980 I S. 1381 · Erlass · Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)

Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
Inkrafttreten: nicht ermittelt
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1980-08-21

BGBl-Id: bgbl1-1980-49-1
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1980-08-21 12:00:00 +00:00
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# AFÖG — 1979-06-30
# AFÖG — 1980-08-21
- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **Titel:** Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1381
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz, insbesondere durch Anpassungen von Steuerfreibeträgen und Erweiterungen der steuerfreien Leistungen.
## Betroffene Stellen
- § 46 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107
- § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Formulierung für Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Zeiten vor dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
- § 104 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Absatz 1 in der alten Fassung für Ansprüche vor dem 1. Juli 1979 regelt
- § 113 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Berücksichtigung der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes regelt.
- § 113 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Anwendung des Absatzes 2 auch auf Ansprüche vor dem 1. Januar 1981 regelt.
## Wortlaut

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- **1974-12-24** · BGBl. 1974 I S. 3656 — Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
- **1977-12-17** · BGBl. 1977 I S. 2557 — Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
- **1980-08-21** · BGBl. 1980 I S. 1381 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)

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# Stellen dieser Station
- § 46 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107
- § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Formulierung für Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Zeiten vor dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
- § 104 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Absatz 1 in der alten Fassung für Ansprüche vor dem 1. Juli 1979 regelt
- § 113 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Berücksichtigung der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes regelt.
- § 113 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Anwendung des Absatzes 2 auch auf Ansprüche vor dem 1. Januar 1981 regelt.

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# § 113
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 113 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Berücksichtigung der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes regelt.
§ 113 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Anwendung des Absatzes 2 auch auf Ansprüche vor dem 1. Januar 1981 regelt.

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# ESTG — 1980-06-28
# ESTG — 1980-08-21
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 732
- **Inkrafttreten:** 1980-06-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/31#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere durch Anpassungen im Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung.
- **Titel:** Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1381
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz, insbesondere durch Anpassungen von Steuerfreibeträgen und Erweiterungen der steuerfreien Leistungen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Zwei neue Sätze eingefügt, die die Entnahme von Wirtschaftsgütern bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder § 13a regeln.
- § 13 Abs. 3: Neue Fassung, die den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhöht.
- § 13a: Neue Fassung, die die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen regelt.
- § 14a: Verschiedene Änderungen, darunter die Erhöhung des Freibetrags für Veräußerungen und Entnahmen von Grund und Boden.
- § 34c: Neue Überschrift und § 34d eingefügt, die eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft regeln.
- Überschrift vor § 35: Die Zahl 2 in der Überschrift durch 3 ersetzt.
- § 52: Verschiedene Änderungen, darunter die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 für Veranlagungszeiträume vor 1979 und die Anpassung von § 13 Abs. 3 für die Jahre 1979 und 1980.
- Anlage 1 (zu § 32a Abs. 4) - Einkommensteuer-Grundtabelle: Die Einkommensteuer-Grundtabelle wurde aktualisiert.
- Anlage 2 (zu § 32a Abs. 5) - Einkommensteuer-Splittingtabelle: Die Einkommensteuer-Splittingtabelle wurde aktualisiert.
- Anlage 2 (zu § 32a Abs. 5): Neue Einkommensteuer-Splittingtabelle eingeführt
- Anlage 1 (zu § 32a Abs. 4): Neue Einkommensfeuer-Grundtabelle eingeführt
- § 2 Abs. 5: Streichung des allgemeinen Tariffreibetrag nach § 32 Abs. 8
- § 3 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung des Zitats „§ 7“ durch „den §§ 7, 8“ und Hinzufügen der Worte „sowie entsprechende Geldleistungen nach § 9 des genannten Gesetzes“
- § 3 Nr. 47: Einfügung der Nummer 47: „Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes“
- § 3 Nr. 57: Einfügung der Nummer 57: „die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt“
- § 3 Nr. 58: Neufassung der Nummer 58: „das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes“
- § 10 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Zahlen „2 100“ durch „2 340“ und „4 200“ durch „4 680“
- § 10 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahlen „2 500“ durch „3 000“ und „5 000“ durch „6 000“ sowie Hinzufügen des Buchstabens c: „bei selbständigen Künstlern und Publizisten um den steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57, den die Künstlersozialkasse an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leistet“
- § 10 c Abs. 1: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
- § 10 c Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Zahlen „2 100“ durch „2 340“ und „1 050“ durch „1 170“
- § 10 c Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Zahl „30“ durch „54“
- § 10 c Abs. 5 Nr. 1: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“, „2 100“ durch „2 340“ und „1 050“ durch „1 170“
- § 10 c Abs. 5 letzter Satz: Neufassung des letzten Satzes: „Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist.“
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Zahl „400“ durch „600“
- § 32 Abs. 1: Streichung des allgemeinen Tariffreibetrag nach Absatz 8
- § 32 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Zahl „840“ durch „864“
- § 32 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahl „3 000“ durch „4 212“
- § 32 Abs. 8: Streichung des Absatzes 8
- § 32 a Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 32 a Abs. 4: Ersetzung der Zahl „130 019“ durch „130 031“
- § 32 a Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Zahl „260 039“ durch „260 063“
- § 38 c Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“ und „480“ durch „540“
- § 38 c Abs. 1 Nr. 6: Streichung der Nummer 6
- § 38 c Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7: „24“ durch „18“
- § 38 c Abs. 2 Satz 3: Streichung der Worte „der Arbeitslohnstufen und“
- § 39 a Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
- § 39 a Abs. 3: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“ und „480“ durch „540“
- § 39 b Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahlen „17 000“ durch „23 000“, „34 000“ durch „44 000“ und „14 000“ durch „16 000“
- § 39 d Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
- § 41 b Abs. 2: Ersetzung der Zahl „14 000“ durch „16 000“
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a: Ersetzung der Zahl „32 000“ durch „36 000“
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl „16 000“ durch „18 000“
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 a: Ersetzung der Zahl „32 000“ durch „36 000“
- § 50 Abs. 1 letzter Satz: Ersetzung des Zitats „32 Abs. 1 bis 7“ durch „32“
- § 50 Abs. 3: Ersetzung der Zahl „840“ durch „864“
- § 50 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung der Zahlen „70“ durch „72“ und „250“ durch „351“
- § 52 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Jahreszahl „1979“ durch „1981“
- § 52 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Jahreszahl „1978“ durch „1980“
- § 52 Abs. 1 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 52 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2: „§ 3 Nr. 1 Buchstabe c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 2 b: Neufassung des Absatzes 2 b: „§ 3 Nr. 47 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 2 c: Neufassung des Absatzes 2 c: „§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) weiter anzuwenden. § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 18: Neufassung des Absatzes 18: „§ 10 c Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden; für den Veranlagungszeitraum 1981 sind diese Vorschriften jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Beträge von 2 340 und 1 170 Deutsche Mark die Beträge von 2 100 und 1 050 Deutsche Mark einzusetzen sind. § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 20 a: Einfügung des Absatzes 20 a: „§ 19 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 1980 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 22 a: Einfügung des Absatzes 22 a: „§ 32 Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) weiter anzuwenden. § 50 Abs. 4 Satz 3 ist für den Veranlagungszeitraum 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 351 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deutsche Mark tritt.“
- Anlagen 1 und 2: Ersetzung der Anlagen 1 und 2 durch die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz
## Wortlaut

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- **1979-08-17** · BGBl. 1979 I S. 1449 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nr. 3 b des Körperschaftsteuergesetzes)
- **1980-06-28** · BGBl. 1980 I S. 731 — Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes
- **1980-06-28** · BGBl. 1980 I S. 732 — Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
- **1980-08-21** · BGBl. 1980 I S. 1381 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Zwei neue Sätze eingefügt, die die Entnahme von Wirtschaftsgütern bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder § 13a regeln.
- § 13 Abs. 3: Neue Fassung, die den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhöht.
- § 13a: Neue Fassung, die die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen regelt.
- § 14a: Verschiedene Änderungen, darunter die Erhöhung des Freibetrags für Veräußerungen und Entnahmen von Grund und Boden.
- § 34c: Neue Überschrift und § 34d eingefügt, die eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft regeln.
- Überschrift vor § 35: Die Zahl 2 in der Überschrift durch 3 ersetzt.
- § 52: Verschiedene Änderungen, darunter die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 für Veranlagungszeiträume vor 1979 und die Anpassung von § 13 Abs. 3 für die Jahre 1979 und 1980.
- Anlage 1 (zu § 32a Abs. 4) - Einkommensteuer-Grundtabelle: Die Einkommensteuer-Grundtabelle wurde aktualisiert.
- Anlage 2 (zu § 32a Abs. 5) - Einkommensteuer-Splittingtabelle: Die Einkommensteuer-Splittingtabelle wurde aktualisiert.
- Anlage 2 (zu § 32a Abs. 5): Neue Einkommensteuer-Splittingtabelle eingeführt
- Anlage 1 (zu § 32a Abs. 4): Neue Einkommensfeuer-Grundtabelle eingeführt
- § 2 Abs. 5: Streichung des allgemeinen Tariffreibetrag nach § 32 Abs. 8
- § 3 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung des Zitats „§ 7“ durch „den §§ 7, 8“ und Hinzufügen der Worte „sowie entsprechende Geldleistungen nach § 9 des genannten Gesetzes“
- § 3 Nr. 47: Einfügung der Nummer 47: „Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes“
- § 3 Nr. 57: Einfügung der Nummer 57: „die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt“
- § 3 Nr. 58: Neufassung der Nummer 58: „das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes“
- § 10 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Zahlen „2 100“ durch „2 340“ und „4 200“ durch „4 680“
- § 10 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahlen „2 500“ durch „3 000“ und „5 000“ durch „6 000“ sowie Hinzufügen des Buchstabens c: „bei selbständigen Künstlern und Publizisten um den steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57, den die Künstlersozialkasse an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leistet“
- § 10 c Abs. 1: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
- § 10 c Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Zahlen „2 100“ durch „2 340“ und „1 050“ durch „1 170“
- § 10 c Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Zahl „30“ durch „54“
- § 10 c Abs. 5 Nr. 1: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“, „2 100“ durch „2 340“ und „1 050“ durch „1 170“
- § 10 c Abs. 5 letzter Satz: Neufassung des letzten Satzes: „Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist.“
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Zahl „400“ durch „600“
- § 32 Abs. 1: Streichung des allgemeinen Tariffreibetrag nach Absatz 8
- § 32 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Zahl „840“ durch „864“
- § 32 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahl „3 000“ durch „4 212“
- § 32 Abs. 8: Streichung des Absatzes 8
- § 32 a Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 32 a Abs. 4: Ersetzung der Zahl „130 019“ durch „130 031“
- § 32 a Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Zahl „260 039“ durch „260 063“
- § 38 c Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“ und „480“ durch „540“
- § 38 c Abs. 1 Nr. 6: Streichung der Nummer 6
- § 38 c Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7: „24“ durch „18“
- § 38 c Abs. 2 Satz 3: Streichung der Worte „der Arbeitslohnstufen und“
- § 39 a Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
- § 39 a Abs. 3: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“ und „480“ durch „540“
- § 39 b Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahlen „17 000“ durch „23 000“, „34 000“ durch „44 000“ und „14 000“ durch „16 000“
- § 39 d Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
- § 41 b Abs. 2: Ersetzung der Zahl „14 000“ durch „16 000“
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a: Ersetzung der Zahl „32 000“ durch „36 000“
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl „16 000“ durch „18 000“
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 a: Ersetzung der Zahl „32 000“ durch „36 000“
- § 50 Abs. 1 letzter Satz: Ersetzung des Zitats „32 Abs. 1 bis 7“ durch „32“
- § 50 Abs. 3: Ersetzung der Zahl „840“ durch „864“
- § 50 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung der Zahlen „70“ durch „72“ und „250“ durch „351“
- § 52 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Jahreszahl „1979“ durch „1981“
- § 52 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Jahreszahl „1978“ durch „1980“
- § 52 Abs. 1 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 52 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2: „§ 3 Nr. 1 Buchstabe c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 2 b: Neufassung des Absatzes 2 b: „§ 3 Nr. 47 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 2 c: Neufassung des Absatzes 2 c: „§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) weiter anzuwenden. § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 18: Neufassung des Absatzes 18: „§ 10 c Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden; für den Veranlagungszeitraum 1981 sind diese Vorschriften jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Beträge von 2 340 und 1 170 Deutsche Mark die Beträge von 2 100 und 1 050 Deutsche Mark einzusetzen sind. § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 20 a: Einfügung des Absatzes 20 a: „§ 19 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 1980 anzuwenden.“
- § 52 Abs. 22 a: Einfügung des Absatzes 22 a: „§ 32 Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) weiter anzuwenden. § 50 Abs. 4 Satz 3 ist für den Veranlagungszeitraum 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 351 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deutsche Mark tritt.“
- Anlagen 1 und 2: Ersetzung der Anlagen 1 und 2 durch die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-08-17Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nr. 3 b des Körperschaftsteuergesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1449
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 10 b Abs. 2: ist mit dem Grundgesetz vereinbar
§ 10 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Zahlen „2 100“ durch „2 340“ und „4 200“ durch „4 680“
§ 10 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahlen „2 500“ durch „3 000“ und „5 000“ durch „6 000“ sowie Hinzufügen des Buchstabens c: „bei selbständigen Künstlern und Publizisten um den steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57, den die Künstlersozialkasse an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leistet“
§ 10 c Abs. 1: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
§ 10 c Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Zahlen „2 100“ durch „2 340“ und „1 050“ durch „1 170“
§ 10 c Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Zahl „30“ durch „54“
§ 10 c Abs. 5 Nr. 1: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“, „2 100“ durch „2 340“ und „1 050“ durch „1 170“
§ 10 c Abs. 5 letzter Satz: Neufassung des letzten Satzes: „Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist.“

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 19: Neue Bestimmungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
§ 19 Abs. 3: Ersetzung der Zahl „400“ durch „600“

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 2: Neue Definition der Einkünfte, ihrer Ermittlung und der Bestimmung der Einkunftsarten.
§ 2 Abs. 5: Streichung des allgemeinen Tariffreibetrag nach § 32 Abs. 8

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-06-28 — Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 731
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 3: Neue Nummer 26 hinzugefügt, die Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten regelt
§ 3 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung des Zitats „§ 7“ durch „den §§ 7, 8“ und Hinzufügen der Worte „sowie entsprechende Geldleistungen nach § 9 des genannten Gesetzes“
§ 3 Nr. 47: Einfügung der Nummer 47: „Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes“
§ 3 Nr. 57: Einfügung der Nummer 57: „die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt“
§ 3 Nr. 58: Neufassung der Nummer 58: „das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes“

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 32: Neue Fassung des zu versteuernden Einkommens, Sonderfreibeträge, Kinder
§ 32 Abs. 1: Streichung des allgemeinen Tariffreibetrag nach Absatz 8
§ 32 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Zahl „840“ durch „864“
§ 32 Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahl „3 000“ durch „4 212“
§ 32 Abs. 8: Streichung des Absatzes 8
§ 32 a Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
§ 32 a Abs. 4: Ersetzung der Zahl „130 019“ durch „130 031“
§ 32 a Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Zahl „260 039“ durch „260 063“

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# § 32a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 32a: Neue Fassung des Einkommensteuertarifs
Anlage 1 (zu § 32a Abs. 4) - Einkommensteuer-Grundtabelle: Die Einkommensteuer-Grundtabelle wurde aktualisiert.
Anlage 2 (zu § 32a Abs. 5) - Einkommensteuer-Splittingtabelle: Die Einkommensteuer-Splittingtabelle wurde aktualisiert.
Anlage 2 (zu § 32a Abs. 5): Neue Einkommensteuer-Splittingtabelle eingeführt
Anlage 1 (zu § 32a Abs. 4): Neue Einkommensfeuer-Grundtabelle eingeführt

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 38: Neue Vorschriften zur Erhebung der Lohnsteuer
§ 38 c Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“ und „480“ durch „540“
§ 38 a: Neue Vorschriften zur Höhe der Lohnsteuer
§ 38 c Abs. 1 Nr. 6: Streichung der Nummer 6
§ 38 b: Neue Vorschriften zu den Lohnsteuerklassen
§ 38 c Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7: „24“ durch „18“
§ 38 c: Neue Vorschriften zur Erstellung der Lohnsteuertabellen
§ 38 c Abs. 2 Satz 3: Streichung der Worte „der Arbeitslohnstufen und“

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 39: Neue Vorschriften zur Ausstellung und Verwaltung der Lohnsteuerkarte
§ 39 a Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“
§ 39 C: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte
§ 39 a Abs. 3: Ersetzung der Zahlen „240“ durch „270“ und „480“ durch „540“
§ 39 D: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 39 b Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung der Zahlen „17 000“ durch „23 000“, „34 000“ durch „44 000“ und „14 000“ durch „16 000“
§ 39 d Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Zahl „240“ durch „270“

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten bei Lohnsteuerabzug
§ 41 A: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
§ 41 B: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs
§ 41 b Abs. 2: Die Vorschriften für die Ausstellung von Lohnzetteln werden angepasst.
§ 41 c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs werden eingeführt.
§ 41 b Abs. 2: Ersetzung der Zahl „14 000“ durch „16 000“

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 46 a: Neue Bestimmungen zur besonderen Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a: Ersetzung der Zahl „32 000“ durch „36 000“
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl „16 000“ durch „18 000“
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 a: Ersetzung der Zahl „32 000“ durch „36 000“

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 721
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 50 b: Einführung des Prüfungsrechts der Finanzbehörden
§ 50 Abs. 1 letzter Satz: Ersetzung des Zitats „32 Abs. 1 bis 7“ durch „32“
§ 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 50 Abs. 3: Ersetzung der Zahl „840“ durch „864“
§ 50 a: Neue Bestimmungen zum Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften
§ 50 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung der Zahlen „70“ durch „72“ und „250“ durch „351“

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-06-28 — Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 732
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
§ 52: Verschiedene Änderungen, darunter die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 für Veranlagungszeiträume vor 1979 und die Anpassung von § 13 Abs. 3 für die Jahre 1979 und 1980.
§ 52 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Jahreszahl „1979“ durch „1981“
§ 52 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Jahreszahl „1978“ durch „1980“
§ 52 Abs. 1 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
§ 52 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2: „§ 3 Nr. 1 Buchstabe c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.“
§ 52 Abs. 2 b: Neufassung des Absatzes 2 b: „§ 3 Nr. 47 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden.“
§ 52 Abs. 2 c: Neufassung des Absatzes 2 c: „§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) weiter anzuwenden. § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.“
§ 52 Abs. 18: Neufassung des Absatzes 18: „§ 10 c Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden; für den Veranlagungszeitraum 1981 sind diese Vorschriften jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Beträge von 2 340 und 1 170 Deutsche Mark die Beträge von 2 100 und 1 050 Deutsche Mark einzusetzen sind. § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.“
§ 52 Abs. 20 a: Einfügung des Absatzes 20 a: „§ 19 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 1980 anzuwenden.“
§ 52 Abs. 22 a: Einfügung des Absatzes 22 a: „§ 32 Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) weiter anzuwenden. § 50 Abs. 4 Satz 3 ist für den Veranlagungszeitraum 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 351 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deutsche Mark tritt.“

17
stentlg-1981/FASSUNG.md Normal file
View File

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# STENTLG-1981 — 1980-08-21
- **Titel:** Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1381
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz, insbesondere durch Anpassungen von Steuerfreibeträgen und Erweiterungen der steuerfreien Leistungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
stentlg-1981/HINWEIS.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
stentlg-1981/HISTORY.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1980-08-21** · BGBl. 1980 I S. 1381 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)

2
stentlg-1981/STELLEN.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1980 I S. 1381
- **Titel:** Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1381
- **Verkündung:** 1980-08-21
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Ausfertigung:** 1980-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/49#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ESTG, AFÖG, STENTLG-1981
## Kurz
Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz, insbesondere durch Anpassungen von Steuerfreibeträgen und Erweiterungen der steuerfreien Leistungen.