BGBl. 2002 I S. 361 · Erlass · Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
Inkrafttreten: 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2002-01-11

BGBl-Id: bgbl1-2002-3-2
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2002-01-11 12:00:00 +00:00
parent ddf6e189ee
commit f233972740
172 changed files with 1259 additions and 398 deletions

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# ADVO — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 4: Einfügung von Nummern 6, 7 und 8; Umbenennung der bisherigen Nummer 6 in Nummer 9 und Ergänzung eines neuen Buchstabens v
- § 6 Abs. 1: Streichung von Wörtern in Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung des bisherigen Satzes 2 zu Satz 3
- § 7 Abs. 3: Einfügung von Nummern 6, 7 und 8
- § 8 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'und Abs. 3 Nr. 6 bis 8'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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advo/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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advo/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 4: Einfügung von Nummern 6, 7 und 8; Umbenennung der bisherigen Nummer 6 in Nummer 9 und Ergänzung eines neuen Buchstabens v
- § 6 Abs. 1: Streichung von Wörtern in Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung des bisherigen Satzes 2 zu Satz 3
- § 7 Abs. 3: Einfügung von Nummern 6, 7 und 8
- § 8 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'und Abs. 3 Nr. 6 bis 8'

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advo/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 4: Einfügung von Nummern 6, 7 und 8; Umbenennung der bisherigen Nummer 6 in Nummer 9 und Ergänzung eines neuen Buchstabens v

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advo/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 6 Abs. 1: Streichung von Wörtern in Satz 1, Einfügung eines neuen Satzes 2 und Verschiebung des bisherigen Satzes 2 zu Satz 3

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 7 Abs. 3: Einfügung von Nummern 6, 7 und 8

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 8 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'und Abs. 3 Nr. 6 bis 8'

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@@ -1,15 +1,23 @@
# ASYLVG — 2001-12-28
# ASYLVG — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3987
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 6); 2005-01-01 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/75#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, um das Rechtsmittelrecht im Verwaltungsprozess zu bereinigen.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 79 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der nun besagt, dass § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anwendbar sind.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Wörter 'eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder' gestrichen
- § 16 Abs. 1: Neue Sätze zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion hinzugefügt
- § 16 Abs. 2: Wörter 'erkennungsdienstliche Maßnahmen' durch 'die Maßnahmen nach Absatz 1' ersetzt
- § 16 Abs. 4 Satz 1: Angabe 'Satz 1 und 2' nach 'Absatz 1' eingefügt
- § 16 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz zur Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
- § 16 Abs. 6: Neuer Satz zur Vernichtung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
- § 63 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von § 56a des Ausländergesetzes
- § 88 Abs. 1 Satzteil vor Nummer 1: Wörter 'und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften' eingefügt
- § 88 Abs. 1 Nummer 5: Wörter 'und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten' angefügt
## Wortlaut

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- **1997-10-31** · BGBl. 1997 I S. 2584 — Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
- **1997-12-11** · BGBl. 1997 I S. 2852 — Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV)
- **2001-12-28** · BGBl. 2001 I S. 3987 — Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 79 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der nun besagt, dass § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anwendbar sind.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Wörter 'eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder' gestrichen
- § 16 Abs. 1: Neue Sätze zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion hinzugefügt
- § 16 Abs. 2: Wörter 'erkennungsdienstliche Maßnahmen' durch 'die Maßnahmen nach Absatz 1' ersetzt
- § 16 Abs. 4 Satz 1: Angabe 'Satz 1 und 2' nach 'Absatz 1' eingefügt
- § 16 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz zur Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
- § 16 Abs. 6: Neuer Satz zur Vernichtung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
- § 63 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von § 56a des Ausländergesetzes
- § 88 Abs. 1 Satzteil vor Nummer 1: Wörter 'und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften' eingefügt
- § 88 Abs. 1 Nummer 5: Wörter 'und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten' angefügt

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-05 — Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1361
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 16: Neue Vorschriften zur Sicherung der Identität im Asylverfahren
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Wörter 'eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder' gestrichen
§ 16 Abs. 1: Neue Sätze zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion hinzugefügt
§ 16 Abs. 2: Wörter 'erkennungsdienstliche Maßnahmen' durch 'die Maßnahmen nach Absatz 1' ersetzt
§ 16 Abs. 4 Satz 1: Angabe 'Satz 1 und 2' nach 'Absatz 1' eingefügt
§ 16 Abs. 5 Satz 1: Neuer Satz zur Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen
§ 16 Abs. 6: Neuer Satz zur Vernichtung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-06-30 — Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1126
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 63: Neufassung des § 63
§ 63 Abs. 3: Neue Fassung des § 63 Abs. 3 über Ausstellung der Bescheinigung
§ 63 Abs. 5: Neuer Absatz zur Anwendung von § 56a des Ausländergesetzes

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 88
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-05 — Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1361
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 88: Neue Verordnungsermächtigungen
§ 88 Abs. 1 Satzteil vor Nummer 1: Wörter 'und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften' eingefügt
§ 88 Abs. 1 Nummer 5: Wörter 'und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten' angefügt

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# AUSLG — 2001-12-17
# AUSLG — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3510
- **Inkrafttreten:** 2001-12-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen regelt den Schutz von Personen, die in Strafverfahren aussagebereit sind und dadurch einer Gefährdung ausgesetzt sind. Es definiert die Anwendungsbereiche, die zuständigen Behörden und die Maßnahmen, die ergriffen werden können, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 64 Abs. 3: Einfügung des Satzes: 'Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.'
- § 76 Abs. 4: Einfügung des Satzes: 'Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.'
- Inhaltsübersicht zu § 41: Neuer Titel: 'Feststellung und Sicherung der Identität'
- Inhaltsübersicht nach § 56: Neue Angabe: '§ 56a Bescheinigung über die Duldung'
- Inhaltsübersicht nach § 64: Neue Angabe: '§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen'
- § 5: Neue Absätze 2 bis 7 hinzugefügt, die die Ausgestaltung der Aufenthaltsgenehmigung regeln
- § 8 Abs. 1: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland regelt
- § 9: Neue Nummer 4 in Absatz 1 und neue Formulierung von Absatz 2 hinzugefügt, die Ausnahmen von Versagungsgründen regeln
- § 39 Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ausgestaltung des Ausweisersatzes regeln
- § 41: Neue Absätze 4 und 5 hinzugefügt, die die Sicherung der Identität durch Abnahme von Fingerabdrücken regeln
- § 46 Nr. 1: Neue Formulierung, die die Ausweisung bei falschen Angaben regelt
- § 47 Abs. 2: Neue Nummern 4 und 5 hinzugefügt, die die Ausweisung bei Versagungsgründen und falschen Angaben regeln
- § 51 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt, der die Ausweisung bei schwerwiegenden Gründen regelt
- § 56a: Neuer Paragraph, der die Bescheinigung über die Duldung regelt
- § 63 Abs. 5: Anpassung der Angaben und neuer Satz, der die Zuständigkeit von Auslandsvertretungen regelt
- § 64a: Neuer Paragraph, der die Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen regelt
- § 69 Abs. 2: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ausgestaltung der Fiktionsbescheinigung regeln
- § 78: Anpassungen in Absatz 2 und 4, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regeln
- § 86 Nr. 3: Anpassung der Angabe, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regelt
- § 92 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung der Angabe, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regelt
- § 102a: Neue Formulierung, die die Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber regelt
## Wortlaut

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- **2000-08-11** · BGBl. 2000 I S. 1253 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
- **2001-12-07** · BGBl. 2001 I S. 3306 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-12-17** · BGBl. 2001 I S. 3510 — Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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@@ -1,4 +1,21 @@
# Stellen dieser Station
- § 64 Abs. 3: Einfügung des Satzes: 'Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.'
- § 76 Abs. 4: Einfügung des Satzes: 'Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.'
- Inhaltsübersicht zu § 41: Neuer Titel: 'Feststellung und Sicherung der Identität'
- Inhaltsübersicht nach § 56: Neue Angabe: '§ 56a Bescheinigung über die Duldung'
- Inhaltsübersicht nach § 64: Neue Angabe: '§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen'
- § 5: Neue Absätze 2 bis 7 hinzugefügt, die die Ausgestaltung der Aufenthaltsgenehmigung regeln
- § 8 Abs. 1: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland regelt
- § 9: Neue Nummer 4 in Absatz 1 und neue Formulierung von Absatz 2 hinzugefügt, die Ausnahmen von Versagungsgründen regeln
- § 39 Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ausgestaltung des Ausweisersatzes regeln
- § 41: Neue Absätze 4 und 5 hinzugefügt, die die Sicherung der Identität durch Abnahme von Fingerabdrücken regeln
- § 46 Nr. 1: Neue Formulierung, die die Ausweisung bei falschen Angaben regelt
- § 47 Abs. 2: Neue Nummern 4 und 5 hinzugefügt, die die Ausweisung bei Versagungsgründen und falschen Angaben regeln
- § 51 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt, der die Ausweisung bei schwerwiegenden Gründen regelt
- § 56a: Neuer Paragraph, der die Bescheinigung über die Duldung regelt
- § 63 Abs. 5: Anpassung der Angaben und neuer Satz, der die Zuständigkeit von Auslandsvertretungen regelt
- § 64a: Neuer Paragraph, der die Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen regelt
- § 69 Abs. 2: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ausgestaltung der Fiktionsbescheinigung regeln
- § 78: Anpassungen in Absatz 2 und 4, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regeln
- § 86 Nr. 3: Anpassung der Angabe, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regelt
- § 92 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung der Angabe, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regelt
- § 102a: Neue Formulierung, die die Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 102a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-07-23 — Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 1618
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 102a: Einfügung des § 102a mit Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
§ 102a: Neue Formulierung, die die Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-01 — Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1062
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 3, § 4, § 9, § 10, § 33, § 38, § 39, § 40, § 63, § 64, § 65, § 76, § 80, § 104: Ersetzung der Wörter 'Der Bundesminister des Innern' durch 'Das Bundesministerium des Innern'.
§ 39 Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ausgestaltung des Ausweisersatzes regeln

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-01 — Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1062
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 41 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes.
Inhaltsübersicht zu § 41: Neuer Titel: 'Feststellung und Sicherung der Identität'
§ 41: Neue Absätze 4 und 5 hinzugefügt, die die Sicherung der Identität durch Abnahme von Fingerabdrücken regeln

7
auslg/§46.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 46 Nr. 1: Neue Formulierung, die die Ausweisung bei falschen Angaben regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-31 — Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2584
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 47 Abs. 1 und 2: Neufassung der Vorschriften zur Ausweisung
§ 47 Abs. 2: Neue Nummern 4 und 5 hinzugefügt, die die Ausweisung bei Versagungsgründen und falschen Angaben regeln

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-06-28 — Verordnung zur Befreiung der ausländischen Teilnehmer an den III. Schwimmweltmeisterschaften in Berlin 1978 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis und vom Paßzwang
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 779
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 5: Inkrafttreten
§ 5: Neue Absätze 2 bis 7 hinzugefügt, die die Ausgestaltung der Aufenthaltsgenehmigung regeln

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-31 — Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2584
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 51 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften zur Anwendung von Absatz 1
§ 51 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt, der die Ausweisung bei schwerwiegenden Gründen regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-31 — Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2584
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 56 Abs. 6: Neufassung der Vorschriften zur Abschiebung nach Erlöschen der Duldung
Inhaltsübersicht nach § 56: Neue Angabe: '§ 56a Bescheinigung über die Duldung'

7
auslg/§56a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 56a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 56a: Neuer Paragraph, der die Bescheinigung über die Duldung regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-31 — Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2584
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 63 Abs. 6: Neufassung der Vorschriften zur Zuständigkeit für die Durchsetzung von Maßnahmen
§ 63 Abs. 5: Anpassung der Angaben und neuer Satz, der die Zuständigkeit von Auslandsvertretungen regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-12-17 — Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3510
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 64 Abs. 3: Einfügung des Satzes: 'Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.'
Inhaltsübersicht nach § 64: Neue Angabe: '§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen'

7
auslg/§64a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 64a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 64a: Neuer Paragraph, der die Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen regelt

7
auslg/§69.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 69 Abs. 2: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ausgestaltung der Fiktionsbescheinigung regeln

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-01 — Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1062
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 78 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung des Schlusspunktes durch das Wort 'oder' und Hinzufügung einer neuen Nummer 3.
§ 78: Anpassungen in Absatz 2 und 4, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regeln

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-14 — Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1354
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen: Ersetzung von „§ 16 des Ausländergesetzes“ durch „§ 57 des Ausländergesetzes“
§ 8 Abs. 1: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-07-23 — Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 1618
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 86: Neufassung des § 86 mit neuen Ausschlussgründen für den Einbürgerungsanspruch
§ 86 Nr. 3: Anpassung der Angabe, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-01 — Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1062
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 3, § 4, § 9, § 10, § 33, § 38, § 39, § 40, § 63, § 64, § 65, § 76, § 80, § 104: Ersetzung der Wörter 'Der Bundesminister des Innern' durch 'Das Bundesministerium des Innern'.
§ 9: Neue Nummer 4 in Absatz 1 und neue Formulierung von Absatz 2 hinzugefügt, die Ausnahmen von Versagungsgründen regeln

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-31 — Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2584
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 92 Abs. 1 Nr. 4: Streichung des Wortes 'wiederholt'
§ 92 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a
§ 92 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung der Angabe, die die Anwendbarkeit von Versagungsgründen regelt

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@@ -1,24 +1,17 @@
# AUSLV — 2000-12-14
# AUSLV — 2002-01-11
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 1682
- **Inkrafttreten:** 2000-12-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/54#page=14
- **Kurz:** Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes führt mehrere Änderungen an verschiedenen Bestimmungen durch, insbesondere zur Befreiung von Aufenthaltsgenehmigungen, zur grenzüberschreitenden Beförderung und zur Erwerbstätigkeit im Rahmen von Ferienaufenthalten.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 6a: Neufassung des § 6a zur Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
- § 8 Abs. 4: Einfügung von Wörtern zur grenzüberschreitenden Beförderung in der Donauschifffahrt
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Einfügung von Begründungen für die Personensorge durch Geburt eines Kindes
- § 11 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung von Begründungen für Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ferienaufenthalts
- § 11 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung der Zahl 'drei' durch 'neun'
- § 12 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 zur Beschreibung von Dienstleistungen
- § 12 Abs. 5: Einfügung von § 9 Nr. 4 in die Auflistung
- § 27 Nr. 2: Streichung der Angabe 'Buchstabe b'
- Anlage I: Ersetzung der Wörter 'Niederlande einschließlich Niederländische Antillen' durch 'Niederlande einschließlich Niederländische Antillen und Aruba'
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Punktes durch 'sowie' und Hinzufügen von Nummer 3
- § 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 22 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 im Absatz 2
## Wortlaut

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- **1999-02-23** · BGBl. 1999 I S. 159 — Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1999-05-31** · BGBl. 1999 I S. 1038 — Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **2000-12-14** · BGBl. 2000 I S. 1682 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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@@ -1,12 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 6a: Neufassung des § 6a zur Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
- § 8 Abs. 4: Einfügung von Wörtern zur grenzüberschreitenden Beförderung in der Donauschifffahrt
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Einfügung von Begründungen für die Personensorge durch Geburt eines Kindes
- § 11 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung von Begründungen für Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ferienaufenthalts
- § 11 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung der Zahl 'drei' durch 'neun'
- § 12 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 zur Beschreibung von Dienstleistungen
- § 12 Abs. 5: Einfügung von § 9 Nr. 4 in die Auflistung
- § 27 Nr. 2: Streichung der Angabe 'Buchstabe b'
- Anlage I: Ersetzung der Wörter 'Niederlande einschließlich Niederländische Antillen' durch 'Niederlande einschließlich Niederländische Antillen und Aruba'
- § 11 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Punktes durch 'sowie' und Hinzufügen von Nummer 3
- § 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 22 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 im Absatz 2

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-14 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1682
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 11 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung von Begründungen für Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ferienaufenthalts
§ 11 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung der Zahl 'drei' durch 'neun'
§ 11 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Punktes durch 'sowie' und Hinzufügen von Nummer 3

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 22 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 im Absatz 2

51
azrg-dv/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,51 @@
# AZRG-DV — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 2: Überschrift und Absatz 1 geändert, Sätze neu nummeriert
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Verweis von § 29 Abs. 3 Nr. 6 auf § 29 Abs. 1 Nr. 6 geändert
- § 5 Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt, der Vorschriften zur Übermittlung und Speicherung von Daten enthält
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Neue Nummern 21 und 22 hinzugefügt, bestehende Nummern angepasst
- § 19: Neue Vorschriften zur Löschung von Daten in der Visadatei eingefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 4, Spalte A: Neuer Anstrich für freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 4, Spalte C: Bestehende Angaben angepasst
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 4, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte A: Neue Anstriche für Aufenthaltsgestattung hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte B: Neue Anstriche für Aufenthaltsgestattung hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte C: Bestehende Angaben angepasst
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 9, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 21, Spalte A: Bestehende Angabe angepasst
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 21, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 24a: Neue Nummer 24a hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt II, Nummer 28: Neue Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt II, Nummer 29: Bestehende Nummer 29 gestrichen
- Anhang, Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
azrg-dv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
azrg-dv/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

37
azrg-dv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,37 @@
# Stellen dieser Station
- § 2: Überschrift und Absatz 1 geändert, Sätze neu nummeriert
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Verweis von § 29 Abs. 3 Nr. 6 auf § 29 Abs. 1 Nr. 6 geändert
- § 5 Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt, der Vorschriften zur Übermittlung und Speicherung von Daten enthält
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Neue Nummern 21 und 22 hinzugefügt, bestehende Nummern angepasst
- § 19: Neue Vorschriften zur Löschung von Daten in der Visadatei eingefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 4, Spalte A: Neuer Anstrich für freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 4, Spalte C: Bestehende Angaben angepasst
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 4, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte A: Neue Anstriche für Aufenthaltsgestattung hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte B: Neue Anstriche für Aufenthaltsgestattung hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte C: Bestehende Angaben angepasst
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 7, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 9, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 21, Spalte A: Bestehende Angabe angepasst
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 21, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt I, Nummer 24a: Neue Nummer 24a hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt II, Nummer 28: Neue Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten hinzugefügt
- Anhang, Abschnitt II, Nummer 29: Bestehende Nummer 29 gestrichen
- Anhang, Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D: Neuer Anstrich für Luftfahrtbehörden hinzugefügt

7
azrg-dv/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 19: Neue Vorschriften zur Löschung von Daten in der Visadatei eingefügt

7
azrg-dv/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 2: Überschrift und Absatz 1 geändert, Sätze neu nummeriert

7
azrg-dv/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 4 Abs. 2 Satz 1: Verweis von § 29 Abs. 3 Nr. 6 auf § 29 Abs. 1 Nr. 6 geändert

7
azrg-dv/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 5 Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt, der Vorschriften zur Übermittlung und Speicherung von Daten enthält

7
azrg-dv/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 8 Abs. 3 Satz 3: Neue Nummern 21 und 22 hinzugefügt, bestehende Nummern angepasst

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@@ -1,15 +1,39 @@
# AZRG — 1995-05-24
# AZRG — 2002-01-11
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
- Inhaltsübersicht zu § 15: Einfügung der Wörter 'die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes' nach 'betraute Behörden'
- § 2 Abs. 2 Nr. 7: Ersetzung von '§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes' durch '§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes'
- § 2 Abs. 2: Einfügung von Nummer 11: '11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind.'
- § 3 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit' nach 'Herkunftsland'
- § 3 Nr. 7: Einfügung der Wörter 'und 11' nach der Ziffer '8'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'und 11' nach der Ziffer '4'
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'einer im Einzelfall bestehenden Gefahr' durch 'von Gefahren'
- § 12 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung: '3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.'
- § 12 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 15 Überschrift: Einfügung der Wörter 'die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes' nach 'betraute Behörden'
- § 15 Abs. 1: Einfügung des Satzes: 'An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.'
- § 16 Abs. 4: Neufassung: '(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.'
- § 22 Abs. 1 Nr. 8: Streichung der Wörter 'beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,'
- § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze
- § 22 Abs. 2 Satz 4: Neufassung: 'Satz 2'
- § 29 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 29 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 30 Abs. 1: Neufassung: '(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.'
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'VISA-Nummer' durch 'Visadatei-Nummer'
- § 31 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6' durch '§ 29 Abs. 1'
- § 31 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'VISA-Nummer' durch 'Visadatei-Nummer'
- § 31 Abs. 3: Einfügung der Wörter '12 und' nach der Ziffer '11'
- § 32 Abs. 1: Einfügung von Nummern 5, 6 und 7: '5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, 6. die Ausländerbehörden, 7. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des AsylbewerberleistungsgeSETS zuständigen Stellen'
- § 32 Abs. 1: Umbenennung der bisherigen Nummern 5 und 6 in Nummern 8 und 9
- § 32 Abs. 2: Neufassung: '(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.'
## Wortlaut

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- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 695 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
- Inhaltsübersicht zu § 15: Einfügung der Wörter 'die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes' nach 'betraute Behörden'
- § 2 Abs. 2 Nr. 7: Ersetzung von '§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes' durch '§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes'
- § 2 Abs. 2: Einfügung von Nummer 11: '11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind.'
- § 3 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit' nach 'Herkunftsland'
- § 3 Nr. 7: Einfügung der Wörter 'und 11' nach der Ziffer '8'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'und 11' nach der Ziffer '4'
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'einer im Einzelfall bestehenden Gefahr' durch 'von Gefahren'
- § 12 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung: '3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.'
- § 12 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 15 Überschrift: Einfügung der Wörter 'die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes' nach 'betraute Behörden'
- § 15 Abs. 1: Einfügung des Satzes: 'An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.'
- § 16 Abs. 4: Neufassung: '(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.'
- § 22 Abs. 1 Nr. 8: Streichung der Wörter 'beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,'
- § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze
- § 22 Abs. 2 Satz 4: Neufassung: 'Satz 2'
- § 29 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 29 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 30 Abs. 1: Neufassung: '(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.'
- § 31 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'VISA-Nummer' durch 'Visadatei-Nummer'
- § 31 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6' durch '§ 29 Abs. 1'
- § 31 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'VISA-Nummer' durch 'Visadatei-Nummer'
- § 31 Abs. 3: Einfügung der Wörter '12 und' nach der Ziffer '11'
- § 32 Abs. 1: Einfügung von Nummern 5, 6 und 7: '5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, 6. die Ausländerbehörden, 7. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des AsylbewerberleistungsgeSETS zuständigen Stellen'
- § 32 Abs. 1: Umbenennung der bisherigen Nummern 5 und 6 in Nummern 8 und 9
- § 32 Abs. 2: Neufassung: '(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.'

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'einer im Einzelfall bestehenden Gefahr' durch 'von Gefahren'
§ 12: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung: '3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.'
§ 12 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 15: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung an den Betroffenen.
Inhaltsübersicht zu § 15: Einfügung der Wörter 'die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes' nach 'betraute Behörden'
§ 15 Überschrift: Einfügung der Wörter 'die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes' nach 'betraute Behörden'
§ 15 Abs. 1: Einfügung des Satzes: 'An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
§ 16: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten.
§ 16 Abs. 4: Neufassung: '(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
§ 2 Abs. 2 Nr. 7: Ersetzung von '§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes' durch '§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes'
§ 2 Abs. 2: Einfügung von Nummer 11: '11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind.'

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 22 Abs. 1 Nr. 8: Streichung der Wörter 'beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,'
§ 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze
§ 22 Abs. 2 Satz 4: Neufassung: 'Satz 2'

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 29 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 29 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
§ 3 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit' nach 'Herkunftsland'
§ 3 Nr. 7: Einfügung der Wörter 'und 11' nach der Ziffer '8'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 30 Abs. 1: Neufassung: '(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.'

13
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 31 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'VISA-Nummer' durch 'Visadatei-Nummer'
§ 31 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6' durch '§ 29 Abs. 1'
§ 31 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'VISA-Nummer' durch 'Visadatei-Nummer'
§ 31 Abs. 3: Einfügung der Wörter '12 und' nach der Ziffer '11'

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 32 Abs. 1: Einfügung von Nummern 5, 6 und 7: '5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, 6. die Ausländerbehörden, 7. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des AsylbewerberleistungsgeSETS zuständigen Stellen'
§ 32 Abs. 1: Umbenennung der bisherigen Nummern 5 und 6 in Nummern 8 und 9
§ 32 Abs. 2: Neufassung: '(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 6 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'und 11' nach der Ziffer '4'

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@@ -1,15 +1,21 @@
# BGSG — 2001-12-28
# BGSG — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2002 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2002)
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 4993
- **Inkrafttreten:** 2001-12-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/75#page=1009
- **Kurz:** Das Gesetz legt den Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2002 fest.
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz: Die Angabe „§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40“ wird durch „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ ersetzt.
- § 2 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, die das Gebiet für die Abwehr von Gefahren erweitert.
- § 2 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die das Bundesministerium des Innern ermächtigen, das Gebiet der Grenzüberwachung auszudehnen.
- § 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen regelt.
- § 22 Abs. 1: Einfügung eines Satzes, der die Ausweispflicht bei Verlangen regelt.
- § 23 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der das Grenzgebiet im Küstengebiet definiert.
- § 44 Abs. 2: Einfügung eines Satzes, der das Grenzgebiet im Küstengebiet definiert.
- § 62 Abs. 2 bis 4: Ersetzung der Angabe '§§ 2 bis 4' durch '§§ 2 bis 4a'.
## Wortlaut

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@@ -28,3 +28,4 @@
- **2001-05-22** · BGBl. 2001 I S. 904 — Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- **2001-12-28** · BGBl. 2001 I S. 4013 — Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz -- BwNeuAusrG)
- **2001-12-28** · BGBl. 2001 I S. 4993 — Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2002 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2002)
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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@@ -1,3 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz: Die Angabe „§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40“ wird durch „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ ersetzt.
- § 2 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, die das Gebiet für die Abwehr von Gefahren erweitert.
- § 2 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die das Bundesministerium des Innern ermächtigen, das Gebiet der Grenzüberwachung auszudehnen.
- § 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen regelt.
- § 22 Abs. 1: Einfügung eines Satzes, der die Ausweispflicht bei Verlangen regelt.
- § 23 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der das Grenzgebiet im Küstengebiet definiert.
- § 44 Abs. 2: Einfügung eines Satzes, der das Grenzgebiet im Küstengebiet definiert.
- § 62 Abs. 2 bis 4: Ersetzung der Angabe '§§ 2 bis 4' durch '§§ 2 bis 4a'.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-10-31 — Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1443
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 2: Zuständigkeiten der Grenzschutzpräsidien
§ 2 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, die das Gebiet für die Abwehr von Gefahren erweitert.
§ 2 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen, die das Bundesministerium des Innern ermächtigen, das Gebiet der Grenzüberwachung auszudehnen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-31 — Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2486
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 22: Einfügung von Absatz 1a zur Verhinderung unerlaubter Einreise
§ 22 Abs. 1: Einfügung eines Satzes, der die Ausweispflicht bei Verlangen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-31 — Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2486
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 23 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 zur Feststellung der Identität
§ 23 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der das Grenzgebiet im Küstengebiet definiert.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-31 — Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2486
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 44 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '§ 23 Abs. 1 Nr. 2' durch '§ 23 Abs. 1 Nr. 4'
§ 44: Einfügung von Absatz 2 und Neuanordnung der Absätze 2 und 3
§ 44 Abs. 2: Einfügung eines Satzes, der das Grenzgebiet im Küstengebiet definiert.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-01-31 — Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 178
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 4a: Neuer Paragraph zur Unterstützung des Bundeskriminalamtes
§ 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-25 — Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz - BGSNeuRegG)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2978
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 62: Neue Vorschriften zu Unterstützungs- und Pflichten
§ 62 Abs. 2 bis 4: Ersetzung der Angabe '§§ 2 bis 4' durch '§§ 2 bis 4a'.

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@@ -1,15 +1,19 @@
# BKAG_2018 — 2001-12-17
# BKAG_2018 — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3510
- **Inkrafttreten:** 2001-12-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/67#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen regelt den Schutz von Personen, die in Strafverfahren aussagebereit sind und dadurch einer Gefährdung ausgesetzt sind. Es definiert die Anwendungsbereiche, die zuständigen Behörden und die Maßnahmen, die ergriffen werden können, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz'.
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Nummer 5, die Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches einschließt, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Bedrohungen der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sicherheitsempfindlicher Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen vorliegen.
- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der das Bundeskriminalamt die Befugnis gibt, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder zur Auswertung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu erheben, sowie bei Behörden und Organisationen anderer Staaten.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Bedienstete' durch 'vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen' und 'des Bediensteten' durch 'der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person'.
- § 16 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der Maßnahmen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzug auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter erlaubt.
- § 16 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter 'von nicht offen ermittelnden Bediensteten'.
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **2000-08-11** · BGBl. 2000 I S. 1253 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
- **2001-05-22** · BGBl. 2001 I S. 904 — Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- **2001-12-17** · BGBl. 2001 I S. 3510 — Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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@@ -1,3 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz'.
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Nummer 5, die Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches einschließt, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Bedrohungen der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sicherheitsempfindlicher Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen vorliegen.
- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der das Bundeskriminalamt die Befugnis gibt, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder zur Auswertung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu erheben, sowie bei Behörden und Organisationen anderer Staaten.
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Bedienstete' durch 'vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen' und 'des Bediensteten' durch 'der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person'.
- § 16 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der Maßnahmen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzug auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter erlaubt.
- § 16 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter 'von nicht offen ermittelnden Bediensteten'.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-08-11 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1253
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Verwendung personenbezogener Informationen für Gefahrenabwehr und Strafverfolgung regelt.
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Bedienstete' durch 'vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen' und 'des Bediensteten' durch 'der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person'.
§ 16 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der Maßnahmen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzug auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter erlaubt.
§ 16 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter 'von nicht offen ermittelnden Bediensteten'.

7
bkag_2018/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Nummer 5, die Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches einschließt, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für Bedrohungen der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sicherheitsempfindlicher Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen vorliegen.

7
bkag_2018/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der das Bundeskriminalamt die Befugnis gibt, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder zur Auswertung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu erheben, sowie bei Behörden und Organisationen anderer Staaten.

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# BNDG — 2001-06-28
# BNDG — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 1254
- **Inkrafttreten:** 2001-06-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Überwachung von Telekommunikation und Postdiensten durch bestimmte Behörden und legt Pflichten der Anbieter fest. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Bedingungen für die Übermittlung von Informationen an den BND festlegt.
- § 8 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übermittlung von Informationen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 erlaubt.
- § 2 Abs. 1a: Einführung der Möglichkeit, bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und Geldbewegungen einzuholen.
- § 8 Abs. 3a: Einführung der Möglichkeit, bei Telekommunikationsdiensteanbietern unentgeltlich Auskünfte zu Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einzuholen.
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten vom Verfassungsschutz an den BND.
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1990-12-29** · BGBl. 1990 I S. 2954 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
- **2001-05-22** · BGBl. 2001 I S. 904 — Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- **2001-06-28** · BGBl. 2001 I S. 1254 — Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Bedingungen für die Übermittlung von Informationen an den BND festlegt.
- § 8 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übermittlung von Informationen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 erlaubt.
- § 2 Abs. 1a: Einführung der Möglichkeit, bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und Geldbewegungen einzuholen.
- § 8 Abs. 3a: Einführung der Möglichkeit, bei Telekommunikationsdiensteanbietern unentgeltlich Auskünfte zu Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einzuholen.
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten vom Verfassungsschutz an den BND.

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 2 Abs. 1: Befugnisse des BND zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen
§ 2 Abs. 2: Bestimmungen zur Information des Betroffenen bei Erhebung personenbezogener Daten
§ 2 Abs. 3: Bestimmung, dass der BND keine polizeilichen Befugnisse hat
§ 2 Abs. 4: Bestimmung zur Auswahl der Maßnahme mit der geringsten Beeinträchtigung
§ 2 Abs. 1a: Einführung der Möglichkeit, bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und Geldbewegungen einzuholen.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-28 — Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1254
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Bedingungen für die Übermittlung von Informationen an den BND festlegt.
§ 8 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übermittlung von Informationen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 erlaubt.
§ 8 Abs. 3a: Einführung der Möglichkeit, bei Telekommunikationsdiensteanbietern unentgeltlich Auskünfte zu Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einzuholen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 9: Bestimmungen zur Übermittlung von Informationen durch den BND
§ 9 Abs. 2 Satz 2: Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten vom Verfassungsschutz an den BND.

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@@ -1,15 +1,28 @@
# BVERFSCHG — 2001-05-22
# BVERFSCHG — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 904
- **Inkrafttreten:** 2001-05-23; 2002-01-01 (Artikel 8 § 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/23#page=8
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Bundesdatenschutzgesetz und andere Gesetze, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Datenvermeidung, Datensparsamkeit und zum Datenschutzaudit.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 27: Neufassung des § 27, der die Anwendungsbeschränkung des Bundesdatenschutzgesetzes für das Bundesamt für Verfassungsschutz festlegt.
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Nummer 4, die Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung umfasst.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Satz 1 Nr. 1“ durch „Satz 1 Nr. 1 und 2“.
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Nr. 1 bis 3“ durch „Nr. 1 bis 4“.
- § 8 Abs. 1: Hinzufügung von zwei neuen Sätzen, die die Übermittlung personenbezogener Daten regeln.
- § 8 Abs. 5 bis 12: Einfügung neuer Absätze, die die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einholung von Auskünften bei verschiedenen Institutionen regeln.
- § 9 Abs. 2: Hinzufügung von Sätzen, die die Verwendung von technischen Mitteln und die rechtliche Feststellung regeln.
- § 9 Abs. 3 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
- § 9 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Ermittlung des Standortes von Mobilfunkendgeräten regelt.
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Löschfristen für personenbezogene Daten.
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3“ durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“.
- § 18 Abs. 4: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“.
- § 18 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden regelt.
- § 18 Abs. 2: Streichung der Wörter „darüber hinaus“.
- § 19 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Übermittlung von personenbezogenen Daten regelt.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1999-06-21** · BGBl. 1999 I S. 1334 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
- **2000-08-11** · BGBl. 2000 I S. 1253 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
- **2001-05-22** · BGBl. 2001 I S. 904 — Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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@@ -1,3 +1,16 @@
# Stellen dieser Station
- § 27: Neufassung des § 27, der die Anwendungsbeschränkung des Bundesdatenschutzgesetzes für das Bundesamt für Verfassungsschutz festlegt.
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Nummer 4, die Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung umfasst.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Satz 1 Nr. 1“ durch „Satz 1 Nr. 1 und 2“.
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Nr. 1 bis 3“ durch „Nr. 1 bis 4“.
- § 8 Abs. 1: Hinzufügung von zwei neuen Sätzen, die die Übermittlung personenbezogener Daten regeln.
- § 8 Abs. 5 bis 12: Einfügung neuer Absätze, die die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einholung von Auskünften bei verschiedenen Institutionen regeln.
- § 9 Abs. 2: Hinzufügung von Sätzen, die die Verwendung von technischen Mitteln und die rechtliche Feststellung regeln.
- § 9 Abs. 3 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
- § 9 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Ermittlung des Standortes von Mobilfunkendgeräten regelt.
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Löschfristen für personenbezogene Daten.
- § 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3“ durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“.
- § 18 Abs. 4: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“.
- § 18 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden regelt.
- § 18 Abs. 2: Streichung der Wörter „darüber hinaus“.
- § 19 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Übermittlung von personenbezogenen Daten regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 12: Neufassung des § 12 mit neuen Vorschriften für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien.
§ 12 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Löschfristen für personenbezogene Daten.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 18: Neufassung des § 18 mit neuen Vorschriften für die Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden.
§ 18 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3“ durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“.
§ 18 Abs. 4: Ersetzung von „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“.
§ 18 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden regelt.
§ 18 Abs. 2: Streichung der Wörter „darüber hinaus“.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 19: Neufassung des § 19 mit neuen Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.
§ 19 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Übermittlung von personenbezogenen Daten regelt.

9
bverfschg/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 3 Abs. 1: Hinzufügung von Nummer 4, die Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung umfasst.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Satz 1 Nr. 1“ durch „Satz 1 Nr. 1 und 2“.

7
bverfschg/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 5 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „Nr. 1 bis 3“ durch „Nr. 1 bis 4“.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-06-21 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 1334
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 8 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'die Parlamentarische Kontrollkommission' durch 'das Parlamentarische Kontrollgremium'
§ 8 Abs. 1: Hinzufügung von zwei neuen Sätzen, die die Übermittlung personenbezogener Daten regeln.
§ 8 Abs. 5 bis 12: Einfügung neuer Absätze, die die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einholung von Auskünften bei verschiedenen Institutionen regeln.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-08-11 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1253
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 9 Abs. 2: Hinzufügung von vier neuen Sätzen, die die Anordnung von Maßnahmen durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und die nachträgliche richterliche Entscheidung regeln.
§ 9 Abs. 2: Hinzufügung von Sätzen, die die Verwendung von technischen Mitteln und die rechtliche Feststellung regeln.
§ 9 Abs. 3 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
§ 9 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Ermittlung des Standortes von Mobilfunkendgeräten regelt.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# BZRG — 1999-12-30
# BZRG — 2002-01-11
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1999 I S. 2662
- **Inkrafttreten:** 2000-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Rehabilitierungsgesetze, um die Rechte von Opfern der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR zu verbessern. Es beinhaltet Änderungen an den Strafrechtlichen, Beruflichen, Verwaltungsrechtlichen und Häftlingshilfegesetzen sowie dem Bundeszentralregistergesetz.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- § 64b Abs. 1: Neufassung des Absatzes
- § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Ersetzen des Punktes durch ein Komma.
- § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Einfügen der Nummer 13 für die Luftfahrtbehörden zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes.
## Wortlaut

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@@ -30,3 +30,4 @@
- **1998-08-28** · BGBl. 1998 I S. 2461 — Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG)
- **1998-09-07** · BGBl. 1998 I S. 2600 — Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
- **1999-12-30** · BGBl. 1999 I S. 2662 — Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 64b Abs. 1: Neufassung des Absatzes
- § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Ersetzen des Punktes durch ein Komma.
- § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Einfügen der Nummer 13 für die Luftfahrtbehörden zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-09-07 — Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2600
> Station: 2002-01-11 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 361
§ 41 Abs. 1 Nr. 10: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Ersetzen des Punktes durch ein Komma.
§ 41 Abs. 1 Nr. 11: Einfügen einer neuen Nummer für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Einfügen der Nummer 13 für die Luftfahrtbehörden zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# ENERGIESICHERUNGSGESETZ-1975 — 1974-12-28
# ENERGIESICHERUNGSGESETZ-1975 — 2002-01-11
- **Titel:** Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz 1975)
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 3681
- **Inkrafttreten:** 1975-01-01; 1979-12-31 (Außer Kraft treten)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Falle von Gefährdungen oder Störungen der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas. Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1979 aus.
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 361
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01; 2007-01-11 (Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Artikel 10-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes in ihrer am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an verschiedenen Sicherheitsgesetzen durch, um den Terrorismus effektiver bekämpfen zu können. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen ab dem 11. Januar 2007 wieder außer Kraft treten.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Überschrift: Streichung der Wörter 'bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas'
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'durch die Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas'
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1974-12-28** · BGBl. 1974 I S. 3681 — Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz 1975)
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 361 — Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

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