BGBl. 1997 I S. 3127 · Verordnung · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3127
Inkrafttreten: 1998-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1997-12-23

BGBl-Id: bgbl1-1997-86-5
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1997-12-23 12:00:00 +00:00
parent c970688e42
commit f1a3bcf3e1
4 changed files with 25 additions and 14 deletions

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1997 I S. 3127
- **Titel:** Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3127
- **Verkündung:** 1997-12-23
- **Inkrafttreten:** 1998-07-01
- **Ausfertigung:** 1997-12-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=35
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-DIE-PRÜFUNG-ZUM-ANERKANNTEN-ABSCHLUSS
## Kurz
Die Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“. Sie legt das Ziel der Prüfung, die Handlungsbereiche und die Prüfungsbestandteile fest.

View File

@@ -1,18 +1,15 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-PRÜFUNG-ZUM-ANERKANNTEN-ABSCHLUSS — 1997-02-25
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-PRÜFUNG-ZUM-ANERKANNTEN-ABSCHLUSS — 1997-12-23
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
- **Titel:** Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 274
- **Inkrafttreten:** 1997-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/10#page=42
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung, insbesondere durch Einführung neuer Vorschriften für den internationalen Verkehr.
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3127
- **Inkrafttreten:** 1998-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/86#page=35
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“. Sie legt das Ziel der Prüfung, die Handlungsbereiche und die Prüfungsbestandteile fest.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 1: Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
- § 11 Abs. 2: In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen, Arbeitsproben und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
- § 12 Abs. 1: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungen können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
- § 12 Abs. 2: Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen; § 13 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

View File

@@ -26,3 +26,4 @@
- **1997-01-31** · BGBl. 1997 I S. 60 — Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
- **1997-02-07** · BGBl. 1997 I S. 118 — Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
- **1997-02-25** · BGBl. 1997 I S. 274 — Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
- **1997-12-23** · BGBl. 1997 I S. 3127 — Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

View File

@@ -1,6 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 1: Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
- § 11 Abs. 2: In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen, Arbeitsproben und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
- § 12 Abs. 1: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungen können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
- § 12 Abs. 2: Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen; § 13 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.