BGBl. 1953 I S. 884 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr

Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
Inkrafttreten: 1953-08-13
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1953-08-12

BGBl-Id: bgbl1-1953-48-2
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# GESETZ-ÜBER-STEUERLICHE-MASSNAHMEN-ZUR-FÖRDERUNG-DER-AUSFUHR — 1951-09-11
# GESETZ-ÜBER-STEUERLICHE-MASSNAHMEN-ZUR-FÖRDERUNG-DER-AUSFUHR — 1953-08-12
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 821
- **Inkrafttreten:** 1951-09-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=31
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr, insbesondere die Definition von Ausfuhrlieferungen, Fertigwaren, Ausfuhrhändlern und Herstellern sowie die Steuererleichterungen.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1953 I S. 884
- **Inkrafttreten:** 1953-08-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr, insbesondere durch Erweiterung der Definition von Ausfuhrlieferungen und Anpassung der Vorschriften für steuerliche Vergütungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'Fertigwaren (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen)' durch 'Gegenstände, die in der Vergütungsliste (Anlage zu § 79 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind'.
- § 1 Abs. 2 Ziff. 1: Ersetzt die Zahl '22' durch '123' und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Bedingungen für Ausfuhrlieferungen erweitert.
- § 1 Abs. 2 Ziff. 2: Ersetzt 'die Fertigware' durch 'den Gegenstand' und fügt neue Sätze hinzu, die die Bedingungen für Lieferungen an Ausfuhrhändler erweitern.
- § 1 Abs. 2 Ziff. 3 bis 5: Fügt neue Ziffern 3 bis 5 hinzu, die verschiedene Arten von Lieferungen im Ausland regeln.
- § 2 Satz 1: Streicht die Worte 'im Wirtschaftsjahr'.
- § 2 Ziff. 1: Neue Fassung: 'Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen gegen Entgelt bewirkt werden;'
- § 2 Ziff. 2: Neue Fassung: 'der Gewinn muß auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden. Die ordnungsmäßige Buchführung muß in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen bewirkt worden sind, und in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, vorliegen;'
- § 2 Ziff. 3: Fügt die Worte 'Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5,' hinzu und ändert den zweiten Satz.
- § 2 Ziff. 4: Ersetzt 'Ziffern 2 und 3' durch 'Ziffern 1 und 3'.
- § 3 Abs. 1: Fügt die Worte ', sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 oder sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung' hinzu.
- § 3 Abs. 2 und 3: Neue Fassung: 'Die Rücklage bemißt sich...'
- § 4 Abs. 2: Fügt die Worte 'Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5' hinzu.
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung: 'Es können abgesetzt werden bei...'
- § 5: Neue Fassung: 'Ausnahmen bei Anwendung der §§ 3 und 4...'
- § 6: Fügt einen neuen Satz hinzu, der die Berücksichtigung von Steuererleichterungen in den folgenden Wirtschaftsjahren regelt.
- § 7: Neue Fassung: 'Ausfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung, Ausfuhrvergütung...'
- § 9: Neue Fassung: 'Befreiung...'
- § 10: Streicht Buchstabe b, fügt neue Worte hinzu, fügt neue Ziffer 4 hinzu und ändert Absatz 2.
- § 12: Ändert die Anwendung der §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3 Ziff. 2 und §§ 8 und 9.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1951-09-11** · BGBl. 1951 I S. 821 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
- **1953-08-12** · BGBl. 1953 I S. 884 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'Fertigwaren (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen)' durch 'Gegenstände, die in der Vergütungsliste (Anlage zu § 79 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind'.
- § 1 Abs. 2 Ziff. 1: Ersetzt die Zahl '22' durch '123' und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Bedingungen für Ausfuhrlieferungen erweitert.
- § 1 Abs. 2 Ziff. 2: Ersetzt 'die Fertigware' durch 'den Gegenstand' und fügt neue Sätze hinzu, die die Bedingungen für Lieferungen an Ausfuhrhändler erweitern.
- § 1 Abs. 2 Ziff. 3 bis 5: Fügt neue Ziffern 3 bis 5 hinzu, die verschiedene Arten von Lieferungen im Ausland regeln.
- § 2 Satz 1: Streicht die Worte 'im Wirtschaftsjahr'.
- § 2 Ziff. 1: Neue Fassung: 'Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen gegen Entgelt bewirkt werden;'
- § 2 Ziff. 2: Neue Fassung: 'der Gewinn muß auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden. Die ordnungsmäßige Buchführung muß in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen bewirkt worden sind, und in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, vorliegen;'
- § 2 Ziff. 3: Fügt die Worte 'Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5,' hinzu und ändert den zweiten Satz.
- § 2 Ziff. 4: Ersetzt 'Ziffern 2 und 3' durch 'Ziffern 1 und 3'.
- § 3 Abs. 1: Fügt die Worte ', sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 oder sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung' hinzu.
- § 3 Abs. 2 und 3: Neue Fassung: 'Die Rücklage bemißt sich...'
- § 4 Abs. 2: Fügt die Worte 'Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5' hinzu.
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung: 'Es können abgesetzt werden bei...'
- § 5: Neue Fassung: 'Ausnahmen bei Anwendung der §§ 3 und 4...'
- § 6: Fügt einen neuen Satz hinzu, der die Berücksichtigung von Steuererleichterungen in den folgenden Wirtschaftsjahren regelt.
- § 7: Neue Fassung: 'Ausfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung, Ausfuhrvergütung...'
- § 9: Neue Fassung: 'Befreiung...'
- § 10: Streicht Buchstabe b, fügt neue Worte hinzu, fügt neue Ziffer 4 hinzu und ändert Absatz 2.
- § 12: Ändert die Anwendung der §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3 Ziff. 2 und §§ 8 und 9.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 1 Abs. 2: Ersetzt 'Fertigwaren (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen)' durch 'Gegenstände, die in der Vergütungsliste (Anlage zu § 79 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind'.
§ 1 Abs. 2 Ziff. 1: Ersetzt die Zahl '22' durch '123' und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Bedingungen für Ausfuhrlieferungen erweitert.
§ 1 Abs. 2 Ziff. 2: Ersetzt 'die Fertigware' durch 'den Gegenstand' und fügt neue Sätze hinzu, die die Bedingungen für Lieferungen an Ausfuhrhändler erweitern.
§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 bis 5: Fügt neue Ziffern 3 bis 5 hinzu, die verschiedene Arten von Lieferungen im Ausland regeln.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 10: Streicht Buchstabe b, fügt neue Worte hinzu, fügt neue Ziffer 4 hinzu und ändert Absatz 2.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 12: Ändert die Anwendung der §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3 Ziff. 2 und §§ 8 und 9.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 2 Satz 1: Streicht die Worte 'im Wirtschaftsjahr'.
§ 2 Ziff. 1: Neue Fassung: 'Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen gegen Entgelt bewirkt werden;'
§ 2 Ziff. 2: Neue Fassung: 'der Gewinn muß auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden. Die ordnungsmäßige Buchführung muß in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen bewirkt worden sind, und in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, vorliegen;'
§ 2 Ziff. 3: Fügt die Worte 'Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5,' hinzu und ändert den zweiten Satz.
§ 2 Ziff. 4: Ersetzt 'Ziffern 2 und 3' durch 'Ziffern 1 und 3'.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 3 Abs. 1: Fügt die Worte ', sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 oder sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung' hinzu.
§ 3 Abs. 2 und 3: Neue Fassung: 'Die Rücklage bemißt sich...'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 4 Abs. 2: Fügt die Worte 'Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5' hinzu.
§ 4 Abs. 3: Neue Fassung: 'Es können abgesetzt werden bei...'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 5: Neue Fassung: 'Ausnahmen bei Anwendung der §§ 3 und 4...'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 6: Fügt einen neuen Satz hinzu, der die Berücksichtigung von Steuererleichterungen in den folgenden Wirtschaftsjahren regelt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 7: Neue Fassung: 'Ausfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung, Ausfuhrvergütung...'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-12 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 884
§ 9: Neue Fassung: 'Befreiung...'

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# BGBl. 1953 I S. 884
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1953 I S. 884
- **Verkündung:** 1953-08-12
- **Inkrafttreten:** 1953-08-13
- **Ausfertigung:** 1953-08-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ÜBER-STEUERLICHE-MASSNAHMEN-ZUR-FÖRDERUNG-DER-AUSFUHR
## Kurz
Das Gesetz ändert das Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr, insbesondere durch Erweiterung der Definition von Ausfuhrlieferungen und Anpassung der Vorschriften für steuerliche Vergütungen.