BGBl. 2016 I S. 1142 · Verordnung · Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG)

Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
Inkrafttreten: 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2016-05-17

BGBl-Id: bgbl1-2016-23-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2016-05-17 12:00:00 +00:00
parent 400f0ec8fa
commit f078a90721
119 changed files with 830 additions and 533 deletions

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# AKTG — 2015-12-30
# AKTG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 2565
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (Artikel 1 Nummer 5); 2015-12-31 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Artikel 1 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=77
- **Kurz:** Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) führt umfangreiche Änderungen an mehreren Gesetzen durch, insbesondere an dem Aktiengesetz, dem Einführungsgesetz zum Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, dem Vermögensanlagengesetz, dem GmbHG, dem GmbHG-Einführungsgesetz, dem PartG, dem FMStBEG und dem KrRUG. Es betrifft insbesondere die Regeln für Inhaberaktien, die Hauptversammlungen, die Kapitalerhöhungen und die Berichtspflichten.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 10: Änderungen an den Bedingungen für Inhaberaktien
- § 24: Aufhebung des § 24
- § 25 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
- § 33a Absatz 1 Nummer 1: Änderung der Verweise
- § 58 Absatz 4: Hinzufügung neuer Sätze
- § 67 Absatz 1: Änderungen an der Formulierung
- § 90 Absatz 5 Satz 3: Änderung der Verweise
- § 95 Satz 3: Hinzufügung neuer Wörter
- § 121: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 122: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 123: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 124 Absatz 2 Satz 1: Änderung der Formulierung
- § 127 Satz 3: Änderung der Verweise
- § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2: Hinzufügung neuer Wörter
- § 131 Absatz 1 Satz 3: Neue Formulierung
- § 139 Absatz 1: Streichung und Hinzufügung von Sätzen
- § 140: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 142 Absatz 7: Änderung der Verweise
- § 175 Absatz 2 Satz 1: Neue Formulierung
- § 192: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 194 Absatz 1 Satz 2: Neue Formulierung
- § 195 Absatz 1 Satz 2: Änderung der Verweise
- § 201 Absatz 1: Neue Formulierung
- § 221 Absatz 1 Satz 1: Hinzufügung neuer Wörter
- § 246 Absatz 4 Satz 1: Streichung von Wörtern
- § 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a: Änderung der Verweise
- § 394: Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 399 Absatz 1 Nummer 1: Hinzufügung und Änderung von Wörtern
- § 100a Abs. 5: Ersetzt die Definition von Gesellschaften, streicht 'unabhängiges' und fügt eine Bedingung für die Mitglieder hinzu.
- § 107 Abs. 3 Satz 2: Fügt 'der Auswahl und' vor 'der Unabhängigkeit' ein und ergänzt einen Satz über Empfehlungen zur Integrität des Rechnungslegungsprozesses.
- § 107 Abs. 4: Ersetzt die Definition von Gesellschaften und ändert die Voraussetzungen für die Mitglieder.
- § 124 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Definition von Gesellschaften.
- § 256 Abs. 1 Nummer 3: Neufassung des Abschnitts, der die Personen definiert, die nicht als Abschlussprüfer bestellt werden können.
- § 404a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der Straftaten bei Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen regelt.
- § 405 Abs. 3b bis 3d: Einfügt neue Absätze, die Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Bestellung von Abschlussprüfern regeln.
- § 405 Abs. 4: Fügt eine Bestimmung zur Höhe der Geldbuße in bestimmten Fällen hinzu.
- § 405 Abs. 5: Fügt eine Bestimmung zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde hinzu.
- § 407a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Mitteilung von Bußgeldentscheidungen und Strafverfahren an die Abschlussprüferaufsichtsstelle regelt.
## Wortlaut

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- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2015-11-25** · BGBl. 2015 I S. 2029 — Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
- **2015-12-30** · BGBl. 2015 I S. 2565 — Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- § 10: Änderungen an den Bedingungen für Inhaberaktien
- § 24: Aufhebung des § 24
- § 25 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
- § 33a Absatz 1 Nummer 1: Änderung der Verweise
- § 58 Absatz 4: Hinzufügung neuer Sätze
- § 67 Absatz 1: Änderungen an der Formulierung
- § 90 Absatz 5 Satz 3: Änderung der Verweise
- § 95 Satz 3: Hinzufügung neuer Wörter
- § 121: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 122: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 123: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 124 Absatz 2 Satz 1: Änderung der Formulierung
- § 127 Satz 3: Änderung der Verweise
- § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2: Hinzufügung neuer Wörter
- § 131 Absatz 1 Satz 3: Neue Formulierung
- § 139 Absatz 1: Streichung und Hinzufügung von Sätzen
- § 140: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 142 Absatz 7: Änderung der Verweise
- § 175 Absatz 2 Satz 1: Neue Formulierung
- § 192: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen
- § 194 Absatz 1 Satz 2: Neue Formulierung
- § 195 Absatz 1 Satz 2: Änderung der Verweise
- § 201 Absatz 1: Neue Formulierung
- § 221 Absatz 1 Satz 1: Hinzufügung neuer Wörter
- § 246 Absatz 4 Satz 1: Streichung von Wörtern
- § 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a: Änderung der Verweise
- § 394: Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 399 Absatz 1 Nummer 1: Hinzufügung und Änderung von Wörtern
- § 100a Abs. 5: Ersetzt die Definition von Gesellschaften, streicht 'unabhängiges' und fügt eine Bedingung für die Mitglieder hinzu.
- § 107 Abs. 3 Satz 2: Fügt 'der Auswahl und' vor 'der Unabhängigkeit' ein und ergänzt einen Satz über Empfehlungen zur Integrität des Rechnungslegungsprozesses.
- § 107 Abs. 4: Ersetzt die Definition von Gesellschaften und ändert die Voraussetzungen für die Mitglieder.
- § 124 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Definition von Gesellschaften.
- § 256 Abs. 1 Nummer 3: Neufassung des Abschnitts, der die Personen definiert, die nicht als Abschlussprüfer bestellt werden können.
- § 404a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der Straftaten bei Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen regelt.
- § 405 Abs. 3b bis 3d: Einfügt neue Absätze, die Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Bestellung von Abschlussprüfern regeln.
- § 405 Abs. 4: Fügt eine Bestimmung zur Höhe der Geldbuße in bestimmten Fällen hinzu.
- § 405 Abs. 5: Fügt eine Bestimmung zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde hinzu.
- § 407a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Mitteilung von Bußgeldentscheidungen und Strafverfahren an die Abschlussprüferaufsichtsstelle regelt.

7
aktg/§100a.md Normal file
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# § 100a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 100a Abs. 5: Ersetzt die Definition von Gesellschaften, streicht 'unabhängiges' und fügt eine Bedingung für die Mitglieder hinzu.

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# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-04 — Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2509
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 107 Abs. 3 Satz 3: Ergänzung der Verweisregelungen
§ 107 Abs. 3 Satz 2: Fügt 'der Auswahl und' vor 'der Unabhängigkeit' ein und ergänzt einen Satz über Empfehlungen zur Integrität des Rechnungslegungsprozesses.
§ 107 Abs. 4: Ersetzt die Definition von Gesellschaften und ändert die Voraussetzungen für die Mitglieder.

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# § 124
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-12-30 — Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2565
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 124 Absatz 2 Satz 1: Änderung der Formulierung
§ 124 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Definition von Gesellschaften.

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# § 256
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-12-30 — Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2565
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a: Änderung der Verweise
§ 256 Abs. 1 Nummer 3: Neufassung des Abschnitts, der die Personen definiert, die nicht als Abschlussprüfer bestellt werden können.

7
aktg/§404a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 404a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 404a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der Straftaten bei Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen regelt.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 405
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-04 — Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2479
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 405: Neuer Abs. 3a hinzugefügt
§ 405 Abs. 3b bis 3d: Einfügt neue Absätze, die Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Bestellung von Abschlussprüfern regeln.
§ 405 Abs. 4: Fügt eine Bestimmung zur Höhe der Geldbuße in bestimmten Fällen hinzu.
§ 405 Abs. 5: Fügt eine Bestimmung zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde hinzu.

7
aktg/§407a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 407a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 407a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Mitteilung von Bußgeldentscheidungen und Strafverfahren an die Abschlussprüferaufsichtsstelle regelt.

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@@ -1,15 +1,15 @@
# AKTGEG — 2015-12-30
# AKTGEG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 2565
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (Artikel 1 Nummer 5); 2015-12-31 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Artikel 1 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=77
- **Kurz:** Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) führt umfangreiche Änderungen an mehreren Gesetzen durch, insbesondere an dem Aktiengesetz, dem Einführungsgesetz zum Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, dem Vermögensanlagengesetz, dem GmbHG, dem GmbHG-Einführungsgesetz, dem PartG, dem FMStBEG und dem KrRUG. Es betrifft insbesondere die Regeln für Inhaberaktien, die Hauptversammlungen, die Kapitalerhöhungen und die Berichtspflichten.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 26h: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift
- § 12 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Anwendung von § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes einschränkt.
## Wortlaut

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@@ -21,3 +21,4 @@
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 642 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **2015-07-22** · BGBl. 2015 I S. 1245 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
- **2015-12-30** · BGBl. 2015 I S. 2565 — Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 26h: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift
- § 12 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Anwendung von § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes einschränkt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 12 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Anwendung von § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes einschränkt, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt wurden.
§ 12 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Anwendung von § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes einschränkt.

17
areg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# AREG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
areg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
areg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

2
areg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,18 @@
# D-MARKBILANZGESETZ-UND-KREDITWESENGESETZ — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 48 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes: Ersetzung der Wörter '§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs' durch '§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs'
- § 28 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes: Ersetzung der Wörter '§ 319a Absatz 1 Satz 5' durch '§ 319a Absatz 1 Satz 4'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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@@ -0,0 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 48 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes: Ersetzung der Wörter '§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs' durch '§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs'
- § 28 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes: Ersetzung der Wörter '§ 319a Absatz 1 Satz 5' durch '§ 319a Absatz 1 Satz 4'

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes: Ersetzung der Wörter '§ 319a Absatz 1 Satz 5' durch '§ 319a Absatz 1 Satz 4'

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 48 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes: Ersetzung der Wörter '§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs' durch '§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs'

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# EGGMBHG — 2015-12-30
# EGGMBHG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 2565
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (Artikel 1 Nummer 5); 2015-12-31 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Artikel 1 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=77
- **Kurz:** Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) führt umfangreiche Änderungen an mehreren Gesetzen durch, insbesondere an dem Aktiengesetz, dem Einführungsgesetz zum Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, dem Vermögensanlagengesetz, dem GmbHG, dem GmbHG-Einführungsgesetz, dem PartG, dem FMStBEG und dem KrRUG. Es betrifft insbesondere die Regeln für Inhaberaktien, die Hauptversammlungen, die Kapitalerhöhungen und die Berichtspflichten.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 5 Satz 1: Hinzufügung und Änderung von Wörtern
- § 5 Satz 2: Änderung der Verweise
- § 7: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
## Wortlaut

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- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 642 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **2015-07-22** · BGBl. 2015 I S. 1245 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
- **2015-12-30** · BGBl. 2015 I S. 2565 — Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- § 5 Satz 1: Hinzufügung und Änderung von Wörtern
- § 5 Satz 2: Änderung der Verweise
- § 7: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

7
eggmbhg/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 7: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

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# GENG — 2016-04-05
# GENG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 518
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-04-06 (Artikel 2, §§ 5 und 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Aufsicht und Berufsregelungen für Abschlussprüfer und passt verschiedene Gesetze an, um die EU-Richtlinie 2014/56/EU umzusetzen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung' nach § 57
- Inhaltsübersicht: Änderung der Angabe zu § 63 auf '§ 63h Inspektionen'
- § 55 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- § 56 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere hinsichtlich des Ruhen des Prüfungsrechts
- § 57: Einfügung von § 57a 'Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung'
- § 63c Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2' durch 'gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 53 Abs. 2'
- § 63e Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen' durch 'kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im Sinn des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind'
- § 63e Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft' durch 'gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt'
- § 63e Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter ', die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind' nach 'Gesellschaften und Unternehmen'
- § 63e Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, insbesondere hinsichtlich der Mitteilung der Durchführung einer Qualitätskontrolle
- § 63e Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, insbesondere hinsichtlich der ersten Qualitätskontrolle
- § 63f Abs. 2 Satz 1 Nummer 3: Ersetzung der Wörter 'über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt' durch 'nach § 40a Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist'
- § 63f Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 57a Abs. 4' durch '§ 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4'
- § 63g Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften
- § 63g Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Berücksichtigung der Ergebnisse einer Inspektion vorsieht
- § 63g Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, insbesondere hinsichtlich der Mitteilung der Löschung aus dem Register
- § 63h: Neufassung des § 63h, insbesondere hinsichtlich der Inspektionen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen
- § 64 Abs. 2: Anfügen eines Satzes, der die Durchführung einer Untersuchung bei bestimmten Verbänden vorsieht
- § 64 Abs. 3: Anfügen eines Satzes, der die Kosten der Untersuchung regelt
- Inhaltsübersicht: Einfügen von neuen Angaben und Streichung von § 154
- § 36 Abs. 4: Neue Voraussetzungen für Mitglieder des Aufsichtsrats bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften
- § 38 Abs. 1a: Erweiterung der Aufgaben des Prüfungsausschusses und Anpassung an EU-Verordnungen
- § 53: Anpassung an EU-Verordnungen und Erweiterung der Definition von kapitalmarktorientierten Genossenschaften
- § 54a Abs. 1: Nichtanwendbarkeit bestimmter Artikel der EU-Verordnung (EU) Nr. 537/2014
- § 55: Erweiterung der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen auf kapitalmarktorientierte Genossenschaften
- § 57: Neuer Absatz 5 zur Berichtspflicht des Prüfers bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften
- § 58: Erweiterung der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen und Anpassung der Berichtspflicht
- § 63b Abs. 1: Zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit anderer Rechtsformen
- § 151a: Neue Bestimmung zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 152: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten und Anpassung der Zuständigkeit
- § 153: Neue Bestimmungen zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 169: Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
## Wortlaut

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- **2014-12-18** · BGBl. 2014 I S. 2085 — Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 642 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **2016-04-05** · BGBl. 2016 I S. 518 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe '§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung' nach § 57
- Inhaltsübersicht: Änderung der Angabe zu § 63 auf '§ 63h Inspektionen'
- § 55 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- § 56 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere hinsichtlich des Ruhen des Prüfungsrechts
- § 57: Einfügung von § 57a 'Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung'
- § 63c Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2' durch 'gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 53 Abs. 2'
- § 63e Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen' durch 'kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im Sinn des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind'
- § 63e Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft' durch 'gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt'
- § 63e Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter ', die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind' nach 'Gesellschaften und Unternehmen'
- § 63e Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, insbesondere hinsichtlich der Mitteilung der Durchführung einer Qualitätskontrolle
- § 63e Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, insbesondere hinsichtlich der ersten Qualitätskontrolle
- § 63f Abs. 2 Satz 1 Nummer 3: Ersetzung der Wörter 'über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt' durch 'nach § 40a Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist'
- § 63f Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 57a Abs. 4' durch '§ 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4'
- § 63g Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften
- § 63g Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Berücksichtigung der Ergebnisse einer Inspektion vorsieht
- § 63g Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, insbesondere hinsichtlich der Mitteilung der Löschung aus dem Register
- § 63h: Neufassung des § 63h, insbesondere hinsichtlich der Inspektionen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen
- § 64 Abs. 2: Anfügen eines Satzes, der die Durchführung einer Untersuchung bei bestimmten Verbänden vorsieht
- § 64 Abs. 3: Anfügen eines Satzes, der die Kosten der Untersuchung regelt
- Inhaltsübersicht: Einfügen von neuen Angaben und Streichung von § 154
- § 36 Abs. 4: Neue Voraussetzungen für Mitglieder des Aufsichtsrats bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften
- § 38 Abs. 1a: Erweiterung der Aufgaben des Prüfungsausschusses und Anpassung an EU-Verordnungen
- § 53: Anpassung an EU-Verordnungen und Erweiterung der Definition von kapitalmarktorientierten Genossenschaften
- § 54a Abs. 1: Nichtanwendbarkeit bestimmter Artikel der EU-Verordnung (EU) Nr. 537/2014
- § 55: Erweiterung der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen auf kapitalmarktorientierte Genossenschaften
- § 57: Neuer Absatz 5 zur Berichtspflicht des Prüfers bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften
- § 58: Erweiterung der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen und Anpassung der Berichtspflicht
- § 63b Abs. 1: Zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit anderer Rechtsformen
- § 151a: Neue Bestimmung zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 152: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten und Anpassung der Zuständigkeit
- § 153: Neue Bestimmungen zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 169: Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

7
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# § 151a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 151a: Neue Bestimmung zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-10-20 — Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2230
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 152: Neue Bußgeldvorschriften eingeführt.
§ 152: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten und Anpassung der Zuständigkeit

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 153
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-10-20 — Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2230
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 153: Der Paragraph fällt weg.
§ 153: Neue Bestimmungen zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

7
geng/§169.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 169
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 169: Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 36: Hinzufügen eines neuen Absatzes 4 zur Anforderung eines unabhängigen Mitglieds des Aufsichtsrats mit Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
§ 36 Abs. 4: Neue Voraussetzungen für Mitglieder des Aufsichtsrats bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 38 Abs. 1a: Hinzufügen eines neuen Absatzes 1a zur Möglichkeit des Aufsichtsrats, einen Prüfungsausschuss zu bestellen
§ 38 Abs. 1a: Erweiterung der Aufgaben des Prüfungsausschusses und Anpassung an EU-Verordnungen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 53 Abs. 2: Streichung der Angabe ', § 324a' und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Prüfung großer Genossenschaften
§ 53 Abs. 3a: Hinzufügen eines neuen Absatzes 3a zur Anwendung von § 324 HGB für kapitalmarkt-orientierte Genossenschaften ohne Aufsichtsrat
§ 53: Anpassung an EU-Verordnungen und Erweiterung der Definition von kapitalmarktorientierten Genossenschaften

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 54a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-22 — Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2586
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 54a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'das nach § 10 zuständige Gericht' durch 'das Registergericht'
§ 54a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Gericht' durch 'Registergericht'
§ 54a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Gericht' durch 'Registergericht'
§ 54a Abs. 1: Nichtanwendbarkeit bestimmter Artikel der EU-Verordnung (EU) Nr. 537/2014

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-05 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 518
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 55 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
§ 55: Erweiterung der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen auf kapitalmarktorientierte Genossenschaften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-05 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 518
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 57: Einfügung von § 57a 'Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung'
§ 57: Neuer Absatz 5 zur Berichtspflicht des Prüfers bei kapitalmarktorientierten Genossenschaften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 58 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen der Angabe 'sowie 4a'
§ 58: Erweiterung der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen und Anpassung der Berichtspflicht

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 63b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 63a Abs. 2, § 63b Abs. 2 Satz 2, § 63b Abs. 5 Satz 3: Ersetzen der Wörter 'für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde' durch 'Aufsichtsbehörde'
§ 63b Abs. 1: Zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit anderer Rechtsformen

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# GMBHG — 2015-12-30
# GMBHG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 2565
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (Artikel 1 Nummer 5); 2015-12-31 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Artikel 1 Nummer 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=77
- **Kurz:** Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) führt umfangreiche Änderungen an mehreren Gesetzen durch, insbesondere an dem Aktiengesetz, dem Einführungsgesetz zum Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, dem Vermögensanlagengesetz, dem GmbHG, dem GmbHG-Einführungsgesetz, dem PartG, dem FMStBEG und dem KrRUG. Es betrifft insbesondere die Regeln für Inhaberaktien, die Hauptversammlungen, die Kapitalerhöhungen und die Berichtspflichten.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 52 Absatz 1: Hinzufügung von Wörtern
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angaben zu § 86, § 87 und § 88
- § 52a Abs. 1: Ersetzung von '107 Abs. 4' durch '107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4'
- § 86: Neufassung des § 86 zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 87: Neufassung des § 87 zu Bußgeldvorschriften
- § 88: Neufassung des § 88 zu Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
## Wortlaut

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- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 642 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **2015-07-22** · BGBl. 2015 I S. 1245 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
- **2015-12-30** · BGBl. 2015 I S. 2565 — Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- § 52 Absatz 1: Hinzufügung von Wörtern
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angaben zu § 86, § 87 und § 88
- § 52a Abs. 1: Ersetzung von '107 Abs. 4' durch '107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4'
- § 86: Neufassung des § 86 zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 87: Neufassung des § 87 zu Bußgeldvorschriften
- § 88: Neufassung des § 88 zu Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

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gmbhg/§52a.md Normal file
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# § 52a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 52a Abs. 1: Ersetzung von '107 Abs. 4' durch '107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4'

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-28 — Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2026
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 86: Paragraph aufgehoben
§ 86: Neufassung des § 86 zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-28 — Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2026
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 87: Paragraph aufgehoben
§ 87: Neufassung des § 87 zu Bußgeldvorschriften

7
gmbhg/§88.md Normal file
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# § 88
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 88: Neufassung des § 88 zu Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

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# HGB — 2016-04-21
# HGB — 2016-05-17
- **Titel:** Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung DeckRV)
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 767
- **Inkrafttreten:** 2016-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Rechnungsgrundlagen für Deckungsrückstellungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere die Höchstzinssätze und die Berechnungsmethoden. Sie tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 317 Abs. 3a: Einführung einer neuen Bestimmung zur Anwendung der Vorschriften bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.
- § 317 Abs. 4a: Einführung einer neuen Bestimmung, die die Prüfung auf Fortbestand und Wirksamkeit der Geschäftsführung einschränkt.
- § 317 Abs. 5: Ersetzen der Angabe 'Artikel 26 Abs. 1' durch 'Artikel 26 Absatz 3' und Ergänzung der Bestimmung.
- § 317 Abs. 6: Streichung der Bestimmung zur Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards.
- § 318 Abs. 1a: Einführung neuer Bestimmungen zur Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats.
- § 318 Abs. 1b: Einführung einer Bestimmung zur Nichtigkeit von Vereinbarungen, die die Wahlmöglichkeiten beschränken.
- § 318 Abs. 3 Satz 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers.
- § 319 Abs. 2: Einführung neuer Zeitangaben für die Gültigkeit der Bestimmungen.
- § 319a Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Steuerberatungsleistung und Bewertungsleistung.
- § 319a Abs. 1a: Einführung einer Bestimmung zur Ausnahmegenehmigung für die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
- § 319a Abs. 3: Einführung einer Bestimmung zur Zustimmung des Prüfungsausschusses für Steuerberatungsleistungen.
- § 320 Abs. 5: Einführung einer Bestimmung zur Weitergabe von Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses.
- § 321 Abs. 1: Anpassung der Bestimmungen zur Form und Klarheit des Berichts.
- § 321 Abs. 5: Erweiterung der Bestimmungen zur Vorlage des Berichts.
- § 322 Abs. 1a: Einführung einer Bestimmung zur Anwendung der internationalen Prüfungsstandards.
- § 322 Abs. 6a: Einführung einer Bestimmung zur einheitlichen Beurteilung des Prüfungsergebnisses.
- § 324 Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Anwendung bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.
- § 324 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
- § 324 Abs. 3: Einführung einer Bestimmung zur Darstellung und Erläuterung der Tätigkeit des Prüfungsausschusses.
- § 330 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen der Bestimmungen zur Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG.
- § 333a: Einführung einer neuen Strafnorm für Verletzungen der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 334 Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
- § 334 Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 334 Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
- § 335b: Ersetzen der Angabe '333' durch '333a'
- § 335c: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 339 Abs. 1 Satz 2: Ergänzung der Angabe 'oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014'
- § 340 Abs. 1 Satz 1: Ergänzung der Angabe 'auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes'
- § 340k Abs. 1 Satz 1: Ersatz der Angabe '§ 319 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2'
- § 340k Abs. 1 Satz 2: Einführung neuer Anwendungsregeln für CRR-Kreditinstitute
- § 340k Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Angabe 'sowie § 319a' durch '§ 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014'
- § 340k Abs. 3 Satz 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für Prüfungsstellen
- § 340k Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 340k Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Absatzes 5 Satz 1
- § 340m Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1
- § 340m Abs. 2: Einführung neuer Strafnormen für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 340m Abs. 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 335c Absatz 2
- § 340n Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
- § 340n Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 340n Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
- § 340n Abs. 5: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 341k Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2
- § 341k Abs. 1 Satz 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für Versicherungsunternehmen
- § 341k Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Absatzes 4 Satz 1
- § 341m Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1
- § 341m Abs. 2: Einführung neuer Strafnormen für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 341m Abs. 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 335c Absatz 2
- § 341n Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
- § 341n Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 341n Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
- § 341n Abs. 5: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 341p: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 341m und § 341n
- § 342b Abs. 2 Satz 1: Einführung neuer Anwendungsregeln für Konzernzahlungsberichte
- § 342b Abs. 2 Satz 2: Einführung neuer Vorschriften zur Fortsetzung der Prüfung
- § 342b Abs. 8 Satz 2: Ersetzen der Angabe 'der Wirtschaftsprüferkammer' durch 'der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle'
## Wortlaut

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- **2016-04-21** · BGBl. 2016 I S. 828 — Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)
- **2016-04-21** · BGBl. 2016 I S. 760 — Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung SachvPrüfV)
- **2016-04-21** · BGBl. 2016 I S. 767 — Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung DeckRV)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- § 317 Abs. 3a: Einführung einer neuen Bestimmung zur Anwendung der Vorschriften bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.
- § 317 Abs. 4a: Einführung einer neuen Bestimmung, die die Prüfung auf Fortbestand und Wirksamkeit der Geschäftsführung einschränkt.
- § 317 Abs. 5: Ersetzen der Angabe 'Artikel 26 Abs. 1' durch 'Artikel 26 Absatz 3' und Ergänzung der Bestimmung.
- § 317 Abs. 6: Streichung der Bestimmung zur Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards.
- § 318 Abs. 1a: Einführung neuer Bestimmungen zur Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats.
- § 318 Abs. 1b: Einführung einer Bestimmung zur Nichtigkeit von Vereinbarungen, die die Wahlmöglichkeiten beschränken.
- § 318 Abs. 3 Satz 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers.
- § 319 Abs. 2: Einführung neuer Zeitangaben für die Gültigkeit der Bestimmungen.
- § 319a Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Steuerberatungsleistung und Bewertungsleistung.
- § 319a Abs. 1a: Einführung einer Bestimmung zur Ausnahmegenehmigung für die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
- § 319a Abs. 3: Einführung einer Bestimmung zur Zustimmung des Prüfungsausschusses für Steuerberatungsleistungen.
- § 320 Abs. 5: Einführung einer Bestimmung zur Weitergabe von Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses.
- § 321 Abs. 1: Anpassung der Bestimmungen zur Form und Klarheit des Berichts.
- § 321 Abs. 5: Erweiterung der Bestimmungen zur Vorlage des Berichts.
- § 322 Abs. 1a: Einführung einer Bestimmung zur Anwendung der internationalen Prüfungsstandards.
- § 322 Abs. 6a: Einführung einer Bestimmung zur einheitlichen Beurteilung des Prüfungsergebnisses.
- § 324 Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Anwendung bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.
- § 324 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
- § 324 Abs. 3: Einführung einer Bestimmung zur Darstellung und Erläuterung der Tätigkeit des Prüfungsausschusses.
- § 330 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen der Bestimmungen zur Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG.
- § 333a: Einführung einer neuen Strafnorm für Verletzungen der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 334 Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
- § 334 Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 334 Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
- § 335b: Ersetzen der Angabe '333' durch '333a'
- § 335c: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 339 Abs. 1 Satz 2: Ergänzung der Angabe 'oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014'
- § 340 Abs. 1 Satz 1: Ergänzung der Angabe 'auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes'
- § 340k Abs. 1 Satz 1: Ersatz der Angabe '§ 319 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2'
- § 340k Abs. 1 Satz 2: Einführung neuer Anwendungsregeln für CRR-Kreditinstitute
- § 340k Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Angabe 'sowie § 319a' durch '§ 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014'
- § 340k Abs. 3 Satz 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für Prüfungsstellen
- § 340k Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 340k Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Absatzes 5 Satz 1
- § 340m Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1
- § 340m Abs. 2: Einführung neuer Strafnormen für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 340m Abs. 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 335c Absatz 2
- § 340n Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
- § 340n Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 340n Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
- § 340n Abs. 5: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 341k Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2
- § 341k Abs. 1 Satz 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für Versicherungsunternehmen
- § 341k Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Absatzes 4 Satz 1
- § 341m Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1
- § 341m Abs. 2: Einführung neuer Strafnormen für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 341m Abs. 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 335c Absatz 2
- § 341n Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
- § 341n Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 341n Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
- § 341n Abs. 5: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- § 341p: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 341m und § 341n
- § 342b Abs. 2 Satz 1: Einführung neuer Anwendungsregeln für Konzernzahlungsberichte
- § 342b Abs. 2 Satz 2: Einführung neuer Vorschriften zur Fortsetzung der Prüfung
- § 342b Abs. 8 Satz 2: Ersetzen der Angabe 'der Wirtschaftsprüferkammer' durch 'der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle'

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 317
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 317 Abs. 6: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie'
§ 317 Abs. 3a: Einführung einer neuen Bestimmung zur Anwendung der Vorschriften bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.
§ 317 Abs. 4a: Einführung einer neuen Bestimmung, die die Prüfung auf Fortbestand und Wirksamkeit der Geschäftsführung einschränkt.
§ 317 Abs. 5: Ersetzen der Angabe 'Artikel 26 Abs. 1' durch 'Artikel 26 Absatz 3' und Ergänzung der Bestimmung.
§ 317 Abs. 6: Streichung der Bestimmung zur Nichtanwendung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards.

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 318
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 318 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 319 Abs. 2 bis 5, § 319a' durch '§ 319 Abs. 2 bis 5 oder §§ 319a und 319b'.
§ 318 Abs. 1a: Einführung neuer Bestimmungen zur Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats.
§ 318 Abs. 8: Einführung eines neuen Absatzes 8, der die Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrages regelt.
§ 318 Abs. 1b: Einführung einer Bestimmung zur Nichtigkeit von Vereinbarungen, die die Wahlmöglichkeiten beschränken.
§ 318 Abs. 3 Satz 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 319
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-05 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 518
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 319 Abs. 1 Satz 3: Neue Vorschriften für Abschlussprüfer bezüglich des Berufsregisters
§ 319 Abs. 2: Einführung neuer Zeitangaben für die Gültigkeit der Bestimmungen.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 319a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-05 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 518
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 319a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2: Erweiterung der Regelungen zur Unabhängigkeit von Abschlussprüfern
§ 319a Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Steuerberatungsleistung und Bewertungsleistung.
§ 319a Abs. 1a: Einführung einer Bestimmung zur Ausnahmegenehmigung für die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
§ 319a Abs. 3: Einführung einer Bestimmung zur Zustimmung des Prüfungsausschusses für Steuerberatungsleistungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 320
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 320 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes 4, der die Pflicht des bisherigen Abschlussprüfers regelt.
§ 320 Abs. 5: Einführung einer Bestimmung zur Weitergabe von Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses.

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# § 321
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 321 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes 4a, der die Bestätigung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers regelt.
§ 321 Abs. 1: Anpassung der Bestimmungen zur Form und Klarheit des Berichts.
§ 321 Abs. 5: Erweiterung der Bestimmungen zur Vorlage des Berichts.

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# § 322
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1245
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 322 Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes
§ 322 Abs. 1a: Einführung einer Bestimmung zur Anwendung der internationalen Prüfungsstandards.
§ 322 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'steht und' durch 'steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht'
§ 322 Abs. 7: Hinzufügen von Sätzen zur Unterzeichnung durch Wirtschaftsprüfer
§ 322 Abs. 6a: Einführung einer Bestimmung zur einheitlichen Beurteilung des Prüfungsergebnisses.

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# § 324
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1245
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 324 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 1 Satz 1' durch '§2 Absatz 1'
§ 324 Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Anwendung bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.
§ 324 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3' durch '§2 Absatz 1 Nummer 3'
§ 324 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
§ 324 Abs. 3: Einführung einer Bestimmung zur Darstellung und Erläuterung der Tätigkeit des Prüfungsausschusses.

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# § 330
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 330 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Technologie' durch 'Wirtschaft und Energie'
§ 330 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen der Bestimmungen zur Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG.

7
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# § 333a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 333a: Einführung einer neuen Strafnorm für Verletzungen der Pflichten bei Abschlussprüfungen

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# § 334
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG)
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2751
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzt '§ 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4' durch '§ 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6'
§ 334 Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d: Fügt ', unter der Bilanz' ein
§ 334 Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 334 Abs. 1 Nr. 5: Fügt ', Hinterlegung' ein
§ 334 Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit

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# § 335b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-10-09 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3746
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 335b: Einfügung neuer Sätze am Ende des § 335b
§ 335b: Ersetzen der Angabe '333' durch '333a'

7
hgb/§335c.md Normal file
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# § 335c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 335c: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 339
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 339 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen des Genossenschaftsregisters durch den elektronischen Bundesanzeiger
§ 339 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
§ 339 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie den §§ 326 bis 329
§ 339 Abs. 1 Satz 2: Ergänzung der Angabe 'oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014'

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# § 340
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-28 — Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2959
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 340 Abs. 5 Satz 1: Die Wörter 'im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes' werden gestrichen.
§ 340 Abs. 1 Satz 1: Ergänzung der Angabe 'auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes'

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@@ -1,11 +1,17 @@
# § 340k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-05 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 518
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 340k Abs. 2 Satz 3: Einführung neuer Vorschriften für Prüfungsverbände bezüglich des Berufsregisters
§ 340k Abs. 1 Satz 1: Ersatz der Angabe '§ 319 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2'
§ 340k Abs. 2 Satz 5: Anpassung der Verweisung auf Sätze
§ 340k Abs. 1 Satz 2: Einführung neuer Anwendungsregeln für CRR-Kreditinstitute
§ 340k Abs. 3 Satz 4: Erweiterung der Vorschriften für Prüfungsstellen bezüglich des Berufsregisters
§ 340k Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Angabe 'sowie § 319a' durch '§ 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014'
§ 340k Abs. 3 Satz 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für Prüfungsstellen
§ 340k Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
§ 340k Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Absatzes 5 Satz 1

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# § 340m
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-03-08 — Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 288
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
Überschrift des Achten Titels vor § 340m: Ersetzung von 'Zwangsgelder' durch 'Ordnungsgelder'
§ 340m Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1
§ 340m: Neufassung des gesamten Paragraphen
§ 340m Abs. 2: Einführung neuer Strafnormen für Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 340m Abs. 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 335c Absatz 2

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 340n
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-03-08 — Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 288
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 340n Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'oder als Mitglied des Aufsichtsrats' durch 'oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen'
§ 340n Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
§ 340n Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 340n Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
§ 340n Abs. 5: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 341k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-04-30 — Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 786
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 341k Abs. 3: Ersetzen von „§ 321 Abs. 2“ durch „§ 321 Abs. 1 Satz 3“
§ 341k Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2
§ 341k Abs. 1 Satz 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für Versicherungsunternehmen
§ 341k Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Absatzes 4 Satz 1

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# § 341m
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-03-08 — Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 288
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
Überschrift von § 341m: Ersetzung von 'Zwangsgelder' durch 'Ordnungsgelder'
§ 341m Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1
§ 341m Abs. 2: Einführung neuer Strafnormen für Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 341m Abs. 3: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 335c Absatz 2

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@@ -1,9 +1,13 @@
# § 341n
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 341n Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzen von '§ 341a Abs. 2 Satz 4' durch '§ 341a Abs. 2 Satz 5'
§ 341n Abs. 2: Streichung der Angabe '§ 319a Abs. 1 Satz 4, 5'
§ 341n Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von 'bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2' durch 'in den Fällen der Absätze 1 und 2' und 'seiner' durch 'ihrer'
§ 341n Abs. 2a: Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten für Mitglieder des Prüfungsausschusses
§ 341n Abs. 4: Ersetzen der Angabe '1 und 2' durch '1 und 2a' und Ergänzung der Zuständigkeit
§ 341n Abs. 5: Einführung neuer Vorschriften zur Mitteilung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 341p
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 341p: Neue Vorschriften zur Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften auf Pensionsfonds
§ 341p: Einführung neuer Anwendungsregeln für § 341m und § 341n

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# § 342b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-05 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 518
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 342b Abs. 8 Satz 2: Ersetzung der Bezeichnung der Wirtschaftsprüferkammer
§ 342b Abs. 2 Satz 1: Einführung neuer Anwendungsregeln für Konzernzahlungsberichte
§ 342b Abs. 2 Satz 2: Einführung neuer Vorschriften zur Fortsetzung der Prüfung
§ 342b Abs. 8 Satz 2: Ersetzen der Angabe 'der Wirtschaftsprüferkammer' durch 'der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle'

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# HGBEG — 2016-04-05
# HGBEG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 518
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-04-06 (Artikel 2, §§ 5 und 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/14#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Aufsicht und Berufsregelungen für Abschlussprüfer und passt verschiedene Gesetze an, um die EU-Richtlinie 2014/56/EU umzusetzen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- Art. 25 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Maßgabe für § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs festlegt.
- Vierzigster Abschnitt: Einfügung eines neuen Abschnitts mit Übergangsvorschriften für die Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ab dem 17. Juni 2016.
- Artikel 25 Abs. 1 Satz 3: Die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ werden gestrichen.
- Artikel 78: Nach den Wörtern „§40a Absatz 3“ werden die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
- Einundvierziger Abschnitt: Ein neuer Abschnitt mit Übergangsvorschriften zum Abschlussprüfungsreformgesetz wird angefügt.
## Wortlaut

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- **2015-11-25** · BGBl. 2015 I S. 2029 — Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
- **2016-03-16** · BGBl. 2016 I S. 396 — Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
- **2016-04-05** · BGBl. 2016 I S. 518 — Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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@@ -1,4 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- Art. 25 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Maßgabe für § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs festlegt.
- Vierzigster Abschnitt: Einfügung eines neuen Abschnitts mit Übergangsvorschriften für die Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ab dem 17. Juni 2016.
- Artikel 25 Abs. 1 Satz 3: Die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ werden gestrichen.
- Artikel 78: Nach den Wörtern „§40a Absatz 3“ werden die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
- Einundvierziger Abschnitt: Ein neuer Abschnitt mit Übergangsvorschriften zum Abschlussprüfungsreformgesetz wird angefügt.

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@@ -1,31 +1,23 @@
# PUBLG — 2015-07-22
# PUBLG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 1245
- **Inkrafttreten:** 2015-07-23; 2019-01-01 (Außerkrafttreten der Konzernabschlußbefreiungsverordnung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz implementiert die EU-Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht und führt Änderungen am Handelsgesetzbuch durch, insbesondere bezüglich Jahres- und Konzernabschlüssen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Angaben '§§ 265, ' und '275, 277 und 278 ' durch '§ 264 Absatz 1a sowie die §§ 265, ' und '275 und 277 '.
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt die Angabe '285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29 ' durch '285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34 '.
- § 5 Abs. 2a Satz 1: Ersetzt die Angabe 'Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform ' durch 'Unternehmen, die in sinnmäßiger Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben '.
- § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5: Neue Formulierung: '5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.'
- § 9a Abs. 1: Ersetzt die Angabe '§ 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6 ' durch '§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4b bis 6 '.
- § 11a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1: Ersetzt die Angabe '§ 291 ' durch 'die §§ 291 und 292 '.
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§2A Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ' durch '§2A Absatz 1 Nummer 3 '.
- § 13 Abs. 3 Satz 3: Ersetzt die Angabe 'nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung ' durch 'nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs '.
- § 13 Abs. 4: Neue Formulierung: '(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt.'
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung ' durch 'nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs '.
- § 17 Nr. 3: Ersetzt die Angabe '§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach §13 Abs. 4 in Verbindung mit §292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung ' durch 'den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs'.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzt die Angabe 'Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 ' durch 'Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Fügt nach 'Vorschrift' die Wörter 'des § 264 Absatz 1a, ' ein und ersetzt '§§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 ' durch '§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzt die Angabe '§ 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29 ' durch '§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt die Angabe '§ 297 Abs. 2 oder 3 ' durch '§ 297 Absatz 1a, 2 oder 3 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzt das Wort 'Anhang' durch 'Konzernanhang'.
- § 22 Abs. 5: Einfügt neuen Absatz 5, der die Anwendungsfristen für bestimmte Abschnitte festlegt.
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Verweisen und Bedingungen
- § 6 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Wahl des Abschlussprüfers
- § 7 Satz 3: Ersetzung von 'Satz 2 bis 4' durch 'Satz 2 bis 5'
- § 7: Einfügung von neuen Sätzen zur Anwendung von Aktiengesetz-Artikeln
- § 19a: Einfügung eines neuen Artikels zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 20 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze zur Ordnungswidrigkeit bei bestimmten Handlungen
- § 20 Abs. 4: Ersetzung von 'Sinn' durch 'Sinne' und Streichung von 'in den Fällen der Absätze 1 und 2'
- § 21a: Einfügung eines neuen Artikels zur Mitteilung von Bußgeldentscheidungen und Strafverfahren
- § 22 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 7 Satz 5 und 6
## Wortlaut

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- **2009-05-28** · BGBl. 2009 I S. 1102 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
- **2013-10-09** · BGBl. 2013 I S. 3746 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
- **2015-07-22** · BGBl. 2015 I S. 1245 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Angaben '§§ 265, ' und '275, 277 und 278 ' durch '§ 264 Absatz 1a sowie die §§ 265, ' und '275 und 277 '.
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt die Angabe '285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29 ' durch '285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34 '.
- § 5 Abs. 2a Satz 1: Ersetzt die Angabe 'Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform ' durch 'Unternehmen, die in sinnmäßiger Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben '.
- § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5: Neue Formulierung: '5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.'
- § 9a Abs. 1: Ersetzt die Angabe '§ 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6 ' durch '§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4b bis 6 '.
- § 11a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1: Ersetzt die Angabe '§ 291 ' durch 'die §§ 291 und 292 '.
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§2A Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ' durch '§2A Absatz 1 Nummer 3 '.
- § 13 Abs. 3 Satz 3: Ersetzt die Angabe 'nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung ' durch 'nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs '.
- § 13 Abs. 4: Neue Formulierung: '(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt.'
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung ' durch 'nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs '.
- § 17 Nr. 3: Ersetzt die Angabe '§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach §13 Abs. 4 in Verbindung mit §292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung ' durch 'den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs'.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzt die Angabe 'Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 ' durch 'Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Fügt nach 'Vorschrift' die Wörter 'des § 264 Absatz 1a, ' ein und ersetzt '§§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 ' durch '§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzt die Angabe '§ 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29 ' durch '§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt die Angabe '§ 297 Abs. 2 oder 3 ' durch '§ 297 Absatz 1a, 2 oder 3 '.
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzt das Wort 'Anhang' durch 'Konzernanhang'.
- § 22 Abs. 5: Einfügt neuen Absatz 5, der die Anwendungsfristen für bestimmte Abschnitte festlegt.
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Verweisen und Bedingungen
- § 6 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Wahl des Abschlussprüfers
- § 7 Satz 3: Ersetzung von 'Satz 2 bis 4' durch 'Satz 2 bis 5'
- § 7: Einfügung von neuen Sätzen zur Anwendung von Aktiengesetz-Artikeln
- § 19a: Einfügung eines neuen Artikels zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- § 20 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze zur Ordnungswidrigkeit bei bestimmten Handlungen
- § 20 Abs. 4: Ersetzung von 'Sinn' durch 'Sinne' und Streichung von 'in den Fällen der Absätze 1 und 2'
- § 21a: Einfügung eines neuen Artikels zur Mitteilung von Bußgeldentscheidungen und Strafverfahren
- § 22 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 7 Satz 5 und 6

7
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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 19a: Einfügung eines neuen Artikels zur Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

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@@ -1,15 +1,9 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1245
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzt die Angabe 'Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 ' durch 'Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5 '.
§ 20 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze zur Ordnungswidrigkeit bei bestimmten Handlungen
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Fügt nach 'Vorschrift' die Wörter 'des § 264 Absatz 1a, ' ein und ersetzt '§§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 ' durch '§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7 '.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzt die Angabe '§ 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29 ' durch '§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34 '.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt die Angabe '§ 297 Abs. 2 oder 3 ' durch '§ 297 Absatz 1a, 2 oder 3 '.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzt das Wort 'Anhang' durch 'Konzernanhang'.
§ 20 Abs. 4: Ersetzung von 'Sinn' durch 'Sinne' und Streichung von 'in den Fällen der Absätze 1 und 2'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 21a: Einfügung eines neuen Artikels zur Mitteilung von Bußgeldentscheidungen und Strafverfahren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1245
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 22 Abs. 5: Einfügt neuen Absatz 5, der die Anwendungsfristen für bestimmte Abschnitte festlegt.
§ 22 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 7 Satz 5 und 6

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Prüfung des Jahresabschlusses
§ 6 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Verweisen und Bedingungen
§ 6 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Wahl des Abschlussprüfers

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 7 Satz 3: Ersetzung der Angabe der Paragraphen
§ 7 Satz 3: Ersetzung von 'Satz 2 bis 4' durch 'Satz 2 bis 5'
§ 7: Einfügung von neuen Sätzen zur Anwendung von Aktiengesetz-Artikeln

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@@ -1,16 +1,21 @@
# SCEAG — 2015-04-30
# SCEAG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 642
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13 und 14); 2015-05-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 2: Ersetzung von „§9 6A b s .2 “ durch „§9 6A b s a t z4“
- § 19 Abs. 2: Ersetzung von „§9 6A b s .2 “ durch „§9 6 Absatz 4 “
- Inhaltsübersicht: Hinzufügen der Angabe '§3 9 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz'
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes mit neuen Voraussetzungen für Europäische Genossenschaften
- § 19 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von 'Der Verwaltungsrat kann' durch 'Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte' und Hinzufügen von 'sowie der Abschlussprüfung'
- § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3: Neufassung der Sätze mit neuen Bestimmungen für den Prüfungsausschuss
- § 36 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '151' durch '151a'
- § 36 Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes zur Anwendung von Strafvorschriften
- § 39: Einfügen einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
## Wortlaut

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@@ -6,3 +6,4 @@
- **2009-05-28** · BGBl. 2009 I S. 1102 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2479 — Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 642 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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@@ -1,4 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 2: Ersetzung von „§9 6A b s .2 “ durch „§9 6A b s a t z4“
- § 19 Abs. 2: Ersetzung von „§9 6A b s .2 “ durch „§9 6 Absatz 4 “
- Inhaltsübersicht: Hinzufügen der Angabe '§3 9 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz'
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes mit neuen Voraussetzungen für Europäische Genossenschaften
- § 19 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von 'Der Verwaltungsrat kann' durch 'Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte' und Hinzufügen von 'sowie der Abschlussprüfung'
- § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3: Neufassung der Sätze mit neuen Bestimmungen für den Prüfungsausschuss
- § 36 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '151' durch '151a'
- § 36 Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes zur Anwendung von Strafvorschriften
- § 39: Einfügen einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-04-30 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 642
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 19 Abs. 2: Ersetzung von „§9 6A b s .2 “ durch „§9 6 Absatz 4 “
§ 19 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes mit neuen Voraussetzungen für Europäische Genossenschaften
§ 19 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von 'Der Verwaltungsrat kann' durch 'Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte' und Hinzufügen von 'sowie der Abschlussprüfung'
§ 19 Abs. 4 Satz 2 und 3: Neufassung der Sätze mit neuen Bestimmungen für den Prüfungsausschuss

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-05-28 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1102
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
Inhaltsübersicht nach § 36: Hinzufügung von Abschnitt 7 'Schlussbestimmungen' mit § 37
§ 36 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '151' durch '151a'
nach § 36: Einfügung von Abschnitt 7 'Schlussbestimmungen' mit § 37 als Übergangsvorschrift
§ 36 Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes zur Anwendung von Strafvorschriften

7
sceag/§39.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 39: Einfügen einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

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@@ -1,17 +1,20 @@
# SEAG — 2015-04-30
# SEAG — 2016-05-17
- **Titel:** Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 642
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13 und 14); 2015-05-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1142
- **Inkrafttreten:** 2016-06-17; 2016-05-18 (Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und passt das Handelsgesetzbuch sowie andere Bundesgesetze an die EU-Richtlinie 2014/56/EU und die EU-Verordnung 537/2014 an.
## Betroffene Stellen
- § 17w Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes, der die Mindestquote von 30% für Frauen und Männer im Aufsichtsorgan von börsennotierten SEs festlegt.
- § 17w Abs. 3 bis 5: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 bis 4 in Absätze 3 bis 5.
- § 24 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes, der die Mindestquote von 30% für Frauen und Männer im Verwaltungsrat von börsennotierten SEs festlegt.
- Inhaltsübersicht: Hinzufügung der Angabe '§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz'
- § 17a Abs. 1 Satz 3: Einfügung eines Kommas nach 'sein' und der Wörter 'wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist'
- § 27a Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes mit spezifischen Voraussetzungen für SE, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
- § 34a Abs. 4 Satz 5 und 6: Neufassung des Satzes mit spezifischen Voraussetzungen für den Prüfungsausschuss
- § 53 Abs. 1: Ersetzung von '404' durch '404a' und Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 56: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
## Wortlaut

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- **2009-05-28** · BGBl. 2009 I S. 1102 — Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)
- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2479 — Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
- **2015-04-30** · BGBl. 2015 I S. 642 — Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- **2016-05-17** · BGBl. 2016 I S. 1142 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)

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# Stellen dieser Station
- § 17w Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes, der die Mindestquote von 30% für Frauen und Männer im Aufsichtsorgan von börsennotierten SEs festlegt.
- § 17w Abs. 3 bis 5: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 bis 4 in Absätze 3 bis 5.
- § 24 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes, der die Mindestquote von 30% für Frauen und Männer im Verwaltungsrat von börsennotierten SEs festlegt.
- Inhaltsübersicht: Hinzufügung der Angabe '§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz'
- § 17a Abs. 1 Satz 3: Einfügung eines Kommas nach 'sein' und der Wörter 'wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist'
- § 27a Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes mit spezifischen Voraussetzungen für SE, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
- § 34a Abs. 4 Satz 5 und 6: Neufassung des Satzes mit spezifischen Voraussetzungen für den Prüfungsausschuss
- § 53 Abs. 1: Ersetzung von '404' durch '404a' und Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 56: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 17a Abs. 1 Satz 3: Einfügung eines Kommas nach 'sein' und der Wörter 'wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist'

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# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 27a Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes mit spezifischen Voraussetzungen für SE, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

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# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-05-17 — Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1142
§ 34a Abs. 4 Satz 5 und 6: Neufassung des Satzes mit spezifischen Voraussetzungen für den Prüfungsausschuss

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