BGBl. 1975 I S. 1561 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte

Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
Inkrafttreten: 1975-06-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1975-06-28

BGBl-Id: bgbl1-1975-71-7
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1975-06-28 12:00:00 +00:00
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commit effd34f204
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# _APPRO_2002 — 1975-05-31
# _APPRO_2002 — 1975-06-28
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1975-05-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/59#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Approbationsordnung für Ärzte, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit als Famulus, der Zuständigkeit des Landesprüfungsamts und der Ausbildungsregelungen für bestimmte Studierende.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1561
- **Inkrafttreten:** 1975-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=53
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestallungsordnung für Tierärzte, die nun Approbationsordnung für Tierärzte genannt wird, und regelt die Anforderungen an das Studium und die praktische Ausbildung.
## Betroffene Stellen
- § 7 Abs. 2 Nr. 2: Tätigkeit in ärztlicher Praxis
- § 7 Abs. 2 Nr. 3: Tätigkeit in anderen Einrichtungen
- § 7 Abs. 3: Außerhalb des Geltungsbereichs abgeleistete Tätigkeit
- § 7 Abs. 4: Nachweis der Tätigkeit als Famulus
- § 12 Abs. 4: Zuständigkeit des Landesprüfungsamts
- § 38: Abweichende Regelungen für die Ausbildung
- § 39 Abs. 5: Nachweise bei Meldung zur ärztlichen Prüfung
- § 39 Abs. 6: Beginn der ärztlichen Prüfung
- § 40: Approbation in Übergangsregelungen
- Anlage 8: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeführt
- Anlage 9: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes eingeführt
- Anlage 10: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik eingeführt
- Anlage 11: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum eingeführt
- Anlage 12: Neue Approbationsurkunde eingeführt
## Wortlaut

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- **1970-11-03** · BGBl. 1970 I S. 1458 — Approbationsordnung für Ärzte
- **1975-05-31** · BGBl. 1975 I S. 1257 — Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
- **1975-06-28** · BGBl. 1975 I S. 1561 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte

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# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 2 Nr. 2: Tätigkeit in ärztlicher Praxis
- § 7 Abs. 2 Nr. 3: Tätigkeit in anderen Einrichtungen
- § 7 Abs. 3: Außerhalb des Geltungsbereichs abgeleistete Tätigkeit
- § 7 Abs. 4: Nachweis der Tätigkeit als Famulus
- § 12 Abs. 4: Zuständigkeit des Landesprüfungsamts
- § 38: Abweichende Regelungen für die Ausbildung
- § 39 Abs. 5: Nachweise bei Meldung zur ärztlichen Prüfung
- § 39 Abs. 6: Beginn der ärztlichen Prüfung
- § 40: Approbation in Übergangsregelungen
- Anlage 8: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeführt
- Anlage 9: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes eingeführt
- Anlage 10: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik eingeführt
- Anlage 11: Neue Bescheinigung über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum eingeführt
- Anlage 12: Neue Approbationsurkunde eingeführt

54
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# BTIERAO — 1975-06-28
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1561
- **Inkrafttreten:** 1975-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=53
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestallungsordnung für Tierärzte, die nun Approbationsordnung für Tierärzte genannt wird, und regelt die Anforderungen an das Studium und die praktische Ausbildung.
## Betroffene Stellen
- Überschrift der Verordnung: Die Überschrift wird in 'Approbationsordnung für Tierärzte' geändert.
- § 1 Nr. 1: Das Studium muss mindestens 4,5 Jahre dauern und kann an einer Universität oder tierärztlichen Hochschule absolviert werden.
- § 1 Nr. 2: Die zusätzliche praktische Ausbildung umfasst 1,5 Monate Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 1,5 Monate kurative Praxis und 3 Monate Wahlpraktikum.
- § 2 Satz 1: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 3 Abs. 1: Die Worte 'Fakultät und Hochschule' werden durch 'Universität und Hochschule' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 4 Satz 1: Die Worte 'einschließlich der Wiederholung ganzer Abschnitte' werden gestrichen und 'Fakultät oder Hochschule' durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'die Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung, dass die Prüfungsgebühren gezahlt, gestundet oder erlassen worden sind,' werden durch 'und die Geburtsurkunde' ersetzt.
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 6 Abs. 2: Die Worte 'wenn der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 1)' werden durch 'nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen darf' ersetzt.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'in einzelnen Prüfungsfächern' werden gestrichen.
- § 7 Abs. 3: Neue Fassung für die mündlichen Prüfungen und die Anwesenheit von Studierenden und Vertretern der Tierärztekammer.
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'ersten' wird vor 'Wiederholungsprüfungen' eingefügt.
- § 12 Satz 2: Die Worte 'die im ganzen nicht mehr brauchbar ist,' und 'völlig' werden gestrichen.
- § 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz: Neue Fassung für die Rundung von Dezimalzahlen.
- § 14 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz: Neue Fassung für die Rundung von Dezimalzahlen.
- § 15: Neue Fassung für die Wiederholungsprüfungen und deren Durchführung.
- § 15a Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'oder mindestens zur Hälfte' werden gestrichen.
- § 15a Abs. 2 Satz 2: Dieser Satz wird gestrichen.
- § 25 Nr. 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 34 Abs. 2: Neue Fassung für die Nichtbestandensbedingungen des Prüfungsabschnitts.
- § 40 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Fakultäten oder Hochschulen' werden durch 'Universitäten oder Hochschulen' ersetzt.
- § 42: In Nummer 2 werden die Worte 'der hergestellten Erzeugnisse' durch 'dieser Lebensmittel und ihre Bedeutung für die Ernährung' ersetzt. In Nummer 5 werden nach den Wörtern 'Eigenschaften der Milch' die Worte 'und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen' eingefügt.
- Dritter Abschnitt: Neue Fassung für die praktische Ausbildung, einschließlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der kurativen Praxis und des Wahlpraktikums.
- Vierter Abschnitt Überschrift: Die Überschrift wird in 'Die Approbation' geändert.
- § 51: Die Worte 'Bestallung' werden durch 'Approbation' ersetzt und 'amtsärztliche' durch 'ärztliche'.
- § 52 Satz 1: Die Worte 'Bestallungsurkunde' werden durch 'Approbationsurkunde' ersetzt und die Zahl '11' durch '12'.
- § 53: Dieser Paragraph wird gestrichen.
- § 54: Neue Fassung für die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen.
- § 55 Satz 1: Die Angabe 'den §§ 53 und 54' wird durch '§ 54' ersetzt und 'Fakultät oder Hochschule' durch 'Universität oder Hochschule'.
- § 56: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung.
- Anlage 1 Nummern 25 bis 27: Neue Fassung für die praktische Ausbildung.
- Anlage 2: Die Worte 'Bestallungsordnung' werden durch 'Approbationsordnung' ersetzt und die zweite Fußnote gestrichen.
- Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7: Der Klammerzusatz '(Fakultät oder Hochschule)' wird durch '(Universität oder Hochschule)' ersetzt.
- Anlagen 8 bis 10: Neue Fassung für die Anlagen.
- Anlage 11: Neue Anlage 11 wird eingefügt.
- Anlage 12: Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 12 und erhält eine neue Fassung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
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# Verlauf
- **1975-06-28** · BGBl. 1975 I S. 1561 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte

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# Stellen dieser Station
- Überschrift der Verordnung: Die Überschrift wird in 'Approbationsordnung für Tierärzte' geändert.
- § 1 Nr. 1: Das Studium muss mindestens 4,5 Jahre dauern und kann an einer Universität oder tierärztlichen Hochschule absolviert werden.
- § 1 Nr. 2: Die zusätzliche praktische Ausbildung umfasst 1,5 Monate Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 1,5 Monate kurative Praxis und 3 Monate Wahlpraktikum.
- § 2 Satz 1: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 3 Abs. 1: Die Worte 'Fakultät und Hochschule' werden durch 'Universität und Hochschule' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 4 Satz 1: Die Worte 'einschließlich der Wiederholung ganzer Abschnitte' werden gestrichen und 'Fakultät oder Hochschule' durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'die Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung, dass die Prüfungsgebühren gezahlt, gestundet oder erlassen worden sind,' werden durch 'und die Geburtsurkunde' ersetzt.
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 6 Abs. 2: Die Worte 'wenn der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 1)' werden durch 'nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen darf' ersetzt.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'in einzelnen Prüfungsfächern' werden gestrichen.
- § 7 Abs. 3: Neue Fassung für die mündlichen Prüfungen und die Anwesenheit von Studierenden und Vertretern der Tierärztekammer.
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'ersten' wird vor 'Wiederholungsprüfungen' eingefügt.
- § 12 Satz 2: Die Worte 'die im ganzen nicht mehr brauchbar ist,' und 'völlig' werden gestrichen.
- § 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz: Neue Fassung für die Rundung von Dezimalzahlen.
- § 14 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz: Neue Fassung für die Rundung von Dezimalzahlen.
- § 15: Neue Fassung für die Wiederholungsprüfungen und deren Durchführung.
- § 15a Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'oder mindestens zur Hälfte' werden gestrichen.
- § 15a Abs. 2 Satz 2: Dieser Satz wird gestrichen.
- § 25 Nr. 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
- § 34 Abs. 2: Neue Fassung für die Nichtbestandensbedingungen des Prüfungsabschnitts.
- § 40 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Fakultäten oder Hochschulen' werden durch 'Universitäten oder Hochschulen' ersetzt.
- § 42: In Nummer 2 werden die Worte 'der hergestellten Erzeugnisse' durch 'dieser Lebensmittel und ihre Bedeutung für die Ernährung' ersetzt. In Nummer 5 werden nach den Wörtern 'Eigenschaften der Milch' die Worte 'und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen' eingefügt.
- Dritter Abschnitt: Neue Fassung für die praktische Ausbildung, einschließlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der kurativen Praxis und des Wahlpraktikums.
- Vierter Abschnitt Überschrift: Die Überschrift wird in 'Die Approbation' geändert.
- § 51: Die Worte 'Bestallung' werden durch 'Approbation' ersetzt und 'amtsärztliche' durch 'ärztliche'.
- § 52 Satz 1: Die Worte 'Bestallungsurkunde' werden durch 'Approbationsurkunde' ersetzt und die Zahl '11' durch '12'.
- § 53: Dieser Paragraph wird gestrichen.
- § 54: Neue Fassung für die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen.
- § 55 Satz 1: Die Angabe 'den §§ 53 und 54' wird durch '§ 54' ersetzt und 'Fakultät oder Hochschule' durch 'Universität oder Hochschule'.
- § 56: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung.
- Anlage 1 Nummern 25 bis 27: Neue Fassung für die praktische Ausbildung.
- Anlage 2: Die Worte 'Bestallungsordnung' werden durch 'Approbationsordnung' ersetzt und die zweite Fußnote gestrichen.
- Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7: Der Klammerzusatz '(Fakultät oder Hochschule)' wird durch '(Universität oder Hochschule)' ersetzt.
- Anlagen 8 bis 10: Neue Fassung für die Anlagen.
- Anlage 11: Neue Anlage 11 wird eingefügt.
- Anlage 12: Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 12 und erhält eine neue Fassung.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 1 Nr. 1: Das Studium muss mindestens 4,5 Jahre dauern und kann an einer Universität oder tierärztlichen Hochschule absolviert werden.
§ 1 Nr. 2: Die zusätzliche praktische Ausbildung umfasst 1,5 Monate Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 1,5 Monate kurative Praxis und 3 Monate Wahlpraktikum.

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btierao/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 12 Satz 2: Die Worte 'die im ganzen nicht mehr brauchbar ist,' und 'völlig' werden gestrichen.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz: Neue Fassung für die Rundung von Dezimalzahlen.
§ 14 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz: Neue Fassung für die Rundung von Dezimalzahlen.

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btierao/§15.md Normal file
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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 15: Neue Fassung für die Wiederholungsprüfungen und deren Durchführung.

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# § 15a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 15a Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'oder mindestens zur Hälfte' werden gestrichen.
§ 15a Abs. 2 Satz 2: Dieser Satz wird gestrichen.

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btierao/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 2 Satz 1: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 25 Nr. 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.

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btierao/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 3 Abs. 1: Die Worte 'Fakultät und Hochschule' werden durch 'Universität und Hochschule' ersetzt.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.
§ 3 Abs. 2 Satz 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.

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btierao/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 34 Abs. 2: Neue Fassung für die Nichtbestandensbedingungen des Prüfungsabschnitts.

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btierao/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 4 Satz 1: Die Worte 'einschließlich der Wiederholung ganzer Abschnitte' werden gestrichen und 'Fakultät oder Hochschule' durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.

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btierao/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 40 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Fakultäten oder Hochschulen' werden durch 'Universitäten oder Hochschulen' ersetzt.

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btierao/§42.md Normal file
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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 42: In Nummer 2 werden die Worte 'der hergestellten Erzeugnisse' durch 'dieser Lebensmittel und ihre Bedeutung für die Ernährung' ersetzt. In Nummer 5 werden nach den Wörtern 'Eigenschaften der Milch' die Worte 'und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen' eingefügt.

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btierao/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'die Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung, dass die Prüfungsgebühren gezahlt, gestundet oder erlassen worden sind,' werden durch 'und die Geburtsurkunde' ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'Fakultät oder Hochschule' werden durch 'Universität oder Hochschule' ersetzt.

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btierao/§51.md Normal file
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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 51: Die Worte 'Bestallung' werden durch 'Approbation' ersetzt und 'amtsärztliche' durch 'ärztliche'.

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btierao/§52.md Normal file
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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 52 Satz 1: Die Worte 'Bestallungsurkunde' werden durch 'Approbationsurkunde' ersetzt und die Zahl '11' durch '12'.

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btierao/§53.md Normal file
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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 53: Dieser Paragraph wird gestrichen.

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btierao/§54.md Normal file
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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 54: Neue Fassung für die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen.

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btierao/§55.md Normal file
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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 55 Satz 1: Die Angabe 'den §§ 53 und 54' wird durch '§ 54' ersetzt und 'Fakultät oder Hochschule' durch 'Universität oder Hochschule'.

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btierao/§56.md Normal file
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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 56: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung.

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btierao/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 6 Abs. 2: Die Worte 'wenn der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 1)' werden durch 'nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen darf' ersetzt.

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btierao/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 7 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'in einzelnen Prüfungsfächern' werden gestrichen.
§ 7 Abs. 3: Neue Fassung für die mündlichen Prüfungen und die Anwesenheit von Studierenden und Vertretern der Tierärztekammer.

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btierao/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1561
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'ersten' wird vor 'Wiederholungsprüfungen' eingefügt.

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# BGBl. 1975 I S. 1561
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1561
- **Verkündung:** 1975-06-28
- **Inkrafttreten:** 1975-06-28
- **Ausfertigung:** 1975-06-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=53
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** _APPRO_2002, BTIERAO
## Kurz
Die Verordnung ändert die Bestallungsordnung für Tierärzte, die nun Approbationsordnung für Tierärzte genannt wird, und regelt die Anforderungen an das Studium und die praktische Ausbildung.