BGBl. 1986 I S. 1120 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120 Inkrafttreten: 1986-07-31 (Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes); ? (Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9 Abs. 1 (an dem Tage, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt)) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1986-07-30 BGBl-Id: bgbl1-1986-37-6
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# HGB — 1985-12-24
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# HGB — 1986-07-30
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- **Titel:** Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG)
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2355
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- **Inkrafttreten:** 1986-01-01; 1987-01-01 (Artikel 6 Nr. 8 und 9); 1990-01-01 (Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirtschaftsprüferordnung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=19
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- **Kurz:** Das Gesetz führt die Vierte, Siebente und Achte Richtlinie der EU zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts in deutsches Recht um, insbesondere durch Änderungen am Handelsgesetzbuch.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 1120
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- **Inkrafttreten:** 1986-07-31 (Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes); ? (Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9 Abs. 1 (an dem Tage, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt))
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=12
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Handelsgesetzbuch und andere Gesetze im Bereich des Seerechts, insbesondere bezüglich der Haftung für Seeforderungen und Ölverschmutzungsschäden.
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## Betroffene Stellen
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- § 290 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
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- § 290 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berechnung der Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen
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- § 290 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Berechnung der Stimmrechte für die Mehrheitsbeteiligung
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- § 291: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
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- § 292: Neue Vorschriften zur Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
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- § 293: Neue Vorschriften zur Größenabhängigen Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
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- § 294: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
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- § 267: Neue Definitionen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
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- § 268: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz und Bilanzvermerken
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- § 269: Neue Vorschriften für Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
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- § 270: Neue Vorschriften zur Bildung bestimmter Posten
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- § 271: Neue Vorschriften zu Beteiligungen und verbundenen Unternehmen
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- § 272: Neue Vorschriften zum Eigenkapital
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- § 273: Neue Vorschriften zum Sonderposten mit Rücklageanteil
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- § 274: Neue Vorschriften zur Steuerabgrenzung
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- § 275: Neue Vorschriften zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
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- § 276: Neue Vorschriften zu Größenabhängigen Erleichterungen
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- § 277: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
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- § 278: Neue Vorschriften zu Steuern
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- § 319: Neufassung des § 319 mit neuen Vorschriften für die Zulassung und Unabhängigkeit von Abschlussprüfern
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- § 320: Neufassung des § 320 mit neuen Vorschriften für die Vorlagepflicht und das Auskunftsrecht des Abschlussprüfers
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- § 321: Neufassung des § 321 mit neuen Vorschriften für den Prüfungsbericht
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- § 322: Neufassung des § 322 mit neuen Vorschriften für den Bestätigungsvermerk
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- § 323: Neufassung des § 323 mit neuen Vorschriften für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
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- § 324: Neufassung des § 324 mit neuen Vorschriften für Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlussprüfer
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- § 325: Neufassung des § 325 mit neuen Vorschriften für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
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- § 295: Neue Vorschriften über das Verbot der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
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- § 296: Neue Vorschriften über den Verzicht auf die Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
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- § 297: Neue Vorschriften über den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses
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- § 298: Neue Vorschriften über die anzuwendenden Vorschriften und Erleichterungen für den Konzernabschluss
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- § 299: Neue Vorschriften über den Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses
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- § 300: Neue Vorschriften über die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot
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- § 301: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung
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- § 302: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführungen
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- § 303: Neue Vorschriften über die Schuldenkonsolidierung
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- § 304: Neue Vorschriften über die Behandlung der Zwischenergebnisse
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- § 8a: Neuer Paragraph zur Aufbewahrung von Schriftstücken auf Bild- oder Datenträgern
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- § 9 Abs. 2: Neue Fassung zur Möglichkeit, Abschriften von Wiedergaben zu fordern
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- §§ 38 bis 47b: Aufhebung dieser Paragraphen
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- § 100 Abs. 2: Ersetzung von §§ 43 und 44 durch §§ 239 und 257
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- § 118 Abs. 1: Einfügung der Worte 'und einen Jahresabschluss'
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- § 166 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
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- § 166 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
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- Zweites Buch, Abschnittsüberschriften: Streichung der Abschnittsüberschriften 'Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft', 'Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien' und 'Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft'
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- §§ 335 bis 342: Neue Nummerierung und Überschrift 'Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft'
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- § 233 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
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- § 233 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
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- nach § 237: Einfügung des Dritten Buches 'Handelsbücher' mit neuen Paragraphen § 238 bis § 251
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- § 305 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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- § 305 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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- § 306: Neufassung des § 306 zur Steuerabgrenzung
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- § 307: Neufassung des § 307 zu Anteilen anderer Gesellschafter
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- § 308: Neufassung des § 308 zur einheitlichen Bewertung
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- § 309: Neufassung des § 309 zur Behandlung des Unterschiedsbetrags
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- § 310: Neufassung des § 310 zur anteilmäßigen Konsolidierung
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- § 311: Neufassung des § 311 zur Definition und Befreiung assoziierter Unternehmen
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- § 312: Neufassung des § 312 zur Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
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- § 313: Neufassung des § 313 zum Konzernanhang
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- § 313 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Angaben im Konzernanhang hinzugefügt
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- § 313 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ausnahmeregelung im Konzernanhang hinzugefügt
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- § 313 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Aufstellung des Anteilsbesitzes hinzugefügt
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- § 314: Neue Vorschriften für die Sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang hinzugefügt
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- § 315: Neue Vorschriften für den Konzernlagebericht hinzugefügt
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- § 316: Neue Vorschriften für die Pflicht zur Prüfung hinzugefügt
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- § 317: Neue Vorschriften für den Gegenstand und Umfang der Prüfung hinzugefügt
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- § 318: Neue Vorschriften für die Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers hinzugefügt
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- § 279 Abs. 1: Neue Regelungen für die Anwendung von Vorschriften zur Abschreibung
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- § 279 Abs. 2: Neue Regelungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Abschreibungen
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- § 280: Neue Regelungen für das Wertaufholungsgebot bei Abschreibungen
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- § 281: Neue Regelungen für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften bei Abschreibungen
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- § 282: Neue Regelungen für die Abschreibung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
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- § 283: Neue Regelungen für den Wertansatz des Eigenkapitals
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- § 284: Neue Regelungen für die Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang
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- § 285: Neue Regelungen für die Pflichtangaben im Anhang
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- § 286: Neue Regelungen für das Unterlassen von Angaben im Anhang
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- § 287: Neue Regelungen für die Aufstellung des Anteilsbesitzes
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- § 288: Neue Regelungen für die größenabhängigen Erleichterungen im Anhang
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- § 289: Neue Regelungen für den Lagebericht
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- § 290: Neue Regelungen für die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
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- § 253 Abs. 3: Neue Regelung für Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
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- § 253 Abs. 4: Zusätzliche Regelung für Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
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- § 253 Abs. 5: Regelung für Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes
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- § 254: Neue Regelung für steuerrechtliche Abschreibungen
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- § 255: Neue Regelung für Anschaffungs- und Herstellungskosten
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- § 256: Neue Regelung für Bewertungsvereinfachungsverfahren
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- § 257: Neue Regelung für die Aufbewahrung von Unterlagen
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- § 258: Neue Regelung für die Vorlegung im Rechtsstreit
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- § 259: Neue Regelung für Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
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- § 260: Neue Regelung für Vorlegung bei Auseinandersetzungen
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- § 261: Neue Regelung für Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
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- § 262: Neue Regelung für Anwendung auf Sollkaufleute
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- § 263: Neue Regelung für Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
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- § 264: Neue Regelung für die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
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- § 265: Neue Regelung für allgemeine Grundsätze der Gliederung
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- § 266: Neue Regelung für die Gliederung der Bilanz
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- § 330 Satz 1: Erweiterung der Rechtsverordnungen
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- § 322: Neue Vorschriften für Vermerke bei Abschlüssen
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- § 319 Abs. 2: Vorschriften für Abschlussprüfer
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- § 319 Abs. 3: Vorschriften für Abschlussprüfer
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- § 335: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- § 336: Neue Vorschriften für Jahresabschlüsse und Lageberichte von Genossenschaften
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- § 337: Neue Vorschriften für Bilanzen von Genossenschaften
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- § 338: Neue Vorschriften für Anhänge von Genossenschaften
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- § 339: Neue Vorschriften für Offenlegung von Genossenschaften
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- Drittes Buch. Handelsgeschäfte: Umbenennung in Viertes Buch. Handelsgeschäfte
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- Viertes Buch. Seehandel: Umbenennung in Fünftes Buch. Seehandel
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- § 479 Satz 1: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
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- § 483: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
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- § 325 Abs. 4: Neue Fassung für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
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- § 325 Abs. 5: Neue Fassung für Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen
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- § 326: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
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- § 327: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
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- § 328: Neue Fassung für Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
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- § 329: Neue Fassung für die Prüfungspflicht des Registergerichts
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- § 330: Neue Fassung für die Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
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- § 331: Neue Fassung für Strafvorschriften bei unrichtiger Darstellung
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- § 332: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Berichtspflicht
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- § 333: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
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- § 334: Neue Fassung für Bußgeldvorschriften
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- Anlage (zu § 664): Neue Anlage mit Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
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- § 666 bis 671: Aufhebung der §§ 666 bis 671
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- § 672: Neue Fassung für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist
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- § 673: Neue Fassung für die Anwendung von §§ 561, 593 und 617 auf das an Bord gebrachte Gepäck
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- § 674 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Pfandrecht des Beförderers an Sachen des Reisenden regelt.
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- § 674 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der das Pfandrecht nur solange bestehen lässt, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
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- § 675: Neufassung des § 675, der die Pflicht des Kapitäns regelt, das Interesse der Erben eines verstorbenen Reisenden zu wahren.
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- §§ 676 bis 678: Aufhebung der §§ 676 bis 678.
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- § 737 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Seelotsen
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- § 485 Satz 1: Das Wort 'Seelotse' wird durch 'Lotse' ersetzt.
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- §§ 486 bis 487 d: Neue §§ 486 bis 487 e werden eingefügt, die die Haftung für Seeforderungen und Verschmutzungsansprüche regeln.
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- § 501 Abs. 1: Die Formulierung 'für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte' wird angepasst.
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- § 607: Neuer § 607 a wird eingefügt, der die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen für Ansprüche gegen den Verfrachter regelt.
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- § 612: Neue Fassung von § 612, die die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen regelt.
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- § 656: Neue Fassung von § 656, die die Bedeutung des Konnossements regelt.
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- § 660: Neue Fassung von § 660, die die Haftungssumme für Verlust oder Beschädigung von Gütern regelt.
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- § 662 Abs. 1: Neue Fassung von § 662 Abs. 1, die die Verpflichtungen des Verfrachters regelt.
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- Überschrift des Fünften Abschnitts des Fünften Buches: Die Überschrift wird auf 'Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck' geändert.
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- § 664: Neue Fassung von § 664, die die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck regelt.
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## Wortlaut
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- **1980-07-11** · BGBl. 1980 I S. 836 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
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- **1985-12-24** · BGBl. 1985 I S. 2354 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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- **1985-12-24** · BGBl. 1985 I S. 2355 — Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG)
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- **1986-07-30** · BGBl. 1986 I S. 1120 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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hgb/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 290 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
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- § 290 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berechnung der Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen
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- § 290 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Berechnung der Stimmrechte für die Mehrheitsbeteiligung
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- § 291: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
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- § 292: Neue Vorschriften zur Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
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- § 293: Neue Vorschriften zur Größenabhängigen Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
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- § 294: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
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- § 267: Neue Definitionen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
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- § 268: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz und Bilanzvermerken
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- § 269: Neue Vorschriften für Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
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- § 270: Neue Vorschriften zur Bildung bestimmter Posten
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- § 271: Neue Vorschriften zu Beteiligungen und verbundenen Unternehmen
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- § 272: Neue Vorschriften zum Eigenkapital
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- § 273: Neue Vorschriften zum Sonderposten mit Rücklageanteil
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- § 274: Neue Vorschriften zur Steuerabgrenzung
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- § 275: Neue Vorschriften zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
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- § 276: Neue Vorschriften zu Größenabhängigen Erleichterungen
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- § 277: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
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- § 278: Neue Vorschriften zu Steuern
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- § 319: Neufassung des § 319 mit neuen Vorschriften für die Zulassung und Unabhängigkeit von Abschlussprüfern
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- § 320: Neufassung des § 320 mit neuen Vorschriften für die Vorlagepflicht und das Auskunftsrecht des Abschlussprüfers
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- § 321: Neufassung des § 321 mit neuen Vorschriften für den Prüfungsbericht
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- § 322: Neufassung des § 322 mit neuen Vorschriften für den Bestätigungsvermerk
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- § 323: Neufassung des § 323 mit neuen Vorschriften für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
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- § 324: Neufassung des § 324 mit neuen Vorschriften für Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlussprüfer
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- § 325: Neufassung des § 325 mit neuen Vorschriften für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
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- § 295: Neue Vorschriften über das Verbot der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
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- § 296: Neue Vorschriften über den Verzicht auf die Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
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- § 297: Neue Vorschriften über den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses
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- § 298: Neue Vorschriften über die anzuwendenden Vorschriften und Erleichterungen für den Konzernabschluss
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- § 299: Neue Vorschriften über den Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses
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- § 300: Neue Vorschriften über die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot
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- § 301: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung
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- § 302: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführungen
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- § 303: Neue Vorschriften über die Schuldenkonsolidierung
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- § 304: Neue Vorschriften über die Behandlung der Zwischenergebnisse
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- § 8a: Neuer Paragraph zur Aufbewahrung von Schriftstücken auf Bild- oder Datenträgern
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- § 9 Abs. 2: Neue Fassung zur Möglichkeit, Abschriften von Wiedergaben zu fordern
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- §§ 38 bis 47b: Aufhebung dieser Paragraphen
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- § 100 Abs. 2: Ersetzung von §§ 43 und 44 durch §§ 239 und 257
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- § 118 Abs. 1: Einfügung der Worte 'und einen Jahresabschluss'
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- § 166 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
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- § 166 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
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- Zweites Buch, Abschnittsüberschriften: Streichung der Abschnittsüberschriften 'Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft', 'Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien' und 'Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft'
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- §§ 335 bis 342: Neue Nummerierung und Überschrift 'Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft'
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- § 233 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
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- § 233 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
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- nach § 237: Einfügung des Dritten Buches 'Handelsbücher' mit neuen Paragraphen § 238 bis § 251
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||||
- § 305 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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- § 305 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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- § 306: Neufassung des § 306 zur Steuerabgrenzung
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- § 307: Neufassung des § 307 zu Anteilen anderer Gesellschafter
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- § 308: Neufassung des § 308 zur einheitlichen Bewertung
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- § 309: Neufassung des § 309 zur Behandlung des Unterschiedsbetrags
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- § 310: Neufassung des § 310 zur anteilmäßigen Konsolidierung
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- § 311: Neufassung des § 311 zur Definition und Befreiung assoziierter Unternehmen
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- § 312: Neufassung des § 312 zur Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
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- § 313: Neufassung des § 313 zum Konzernanhang
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- § 313 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Angaben im Konzernanhang hinzugefügt
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- § 313 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ausnahmeregelung im Konzernanhang hinzugefügt
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- § 313 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Aufstellung des Anteilsbesitzes hinzugefügt
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- § 314: Neue Vorschriften für die Sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang hinzugefügt
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- § 315: Neue Vorschriften für den Konzernlagebericht hinzugefügt
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- § 316: Neue Vorschriften für die Pflicht zur Prüfung hinzugefügt
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- § 317: Neue Vorschriften für den Gegenstand und Umfang der Prüfung hinzugefügt
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- § 318: Neue Vorschriften für die Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers hinzugefügt
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- § 279 Abs. 1: Neue Regelungen für die Anwendung von Vorschriften zur Abschreibung
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- § 279 Abs. 2: Neue Regelungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Abschreibungen
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- § 280: Neue Regelungen für das Wertaufholungsgebot bei Abschreibungen
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- § 281: Neue Regelungen für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften bei Abschreibungen
|
||||
- § 282: Neue Regelungen für die Abschreibung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
|
||||
- § 283: Neue Regelungen für den Wertansatz des Eigenkapitals
|
||||
- § 284: Neue Regelungen für die Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang
|
||||
- § 285: Neue Regelungen für die Pflichtangaben im Anhang
|
||||
- § 286: Neue Regelungen für das Unterlassen von Angaben im Anhang
|
||||
- § 287: Neue Regelungen für die Aufstellung des Anteilsbesitzes
|
||||
- § 288: Neue Regelungen für die größenabhängigen Erleichterungen im Anhang
|
||||
- § 289: Neue Regelungen für den Lagebericht
|
||||
- § 290: Neue Regelungen für die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
|
||||
- § 253 Abs. 3: Neue Regelung für Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
|
||||
- § 253 Abs. 4: Zusätzliche Regelung für Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
|
||||
- § 253 Abs. 5: Regelung für Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes
|
||||
- § 254: Neue Regelung für steuerrechtliche Abschreibungen
|
||||
- § 255: Neue Regelung für Anschaffungs- und Herstellungskosten
|
||||
- § 256: Neue Regelung für Bewertungsvereinfachungsverfahren
|
||||
- § 257: Neue Regelung für die Aufbewahrung von Unterlagen
|
||||
- § 258: Neue Regelung für die Vorlegung im Rechtsstreit
|
||||
- § 259: Neue Regelung für Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
|
||||
- § 260: Neue Regelung für Vorlegung bei Auseinandersetzungen
|
||||
- § 261: Neue Regelung für Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
|
||||
- § 262: Neue Regelung für Anwendung auf Sollkaufleute
|
||||
- § 263: Neue Regelung für Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
|
||||
- § 264: Neue Regelung für die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
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||||
- § 265: Neue Regelung für allgemeine Grundsätze der Gliederung
|
||||
- § 266: Neue Regelung für die Gliederung der Bilanz
|
||||
- § 330 Satz 1: Erweiterung der Rechtsverordnungen
|
||||
- § 322: Neue Vorschriften für Vermerke bei Abschlüssen
|
||||
- § 319 Abs. 2: Vorschriften für Abschlussprüfer
|
||||
- § 319 Abs. 3: Vorschriften für Abschlussprüfer
|
||||
- § 335: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
- § 336: Neue Vorschriften für Jahresabschlüsse und Lageberichte von Genossenschaften
|
||||
- § 337: Neue Vorschriften für Bilanzen von Genossenschaften
|
||||
- § 338: Neue Vorschriften für Anhänge von Genossenschaften
|
||||
- § 339: Neue Vorschriften für Offenlegung von Genossenschaften
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||||
- Drittes Buch. Handelsgeschäfte: Umbenennung in Viertes Buch. Handelsgeschäfte
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||||
- Viertes Buch. Seehandel: Umbenennung in Fünftes Buch. Seehandel
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||||
- § 479 Satz 1: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
|
||||
- § 483: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
|
||||
- § 325 Abs. 4: Neue Fassung für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
|
||||
- § 325 Abs. 5: Neue Fassung für Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen
|
||||
- § 326: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
|
||||
- § 327: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
|
||||
- § 328: Neue Fassung für Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
|
||||
- § 329: Neue Fassung für die Prüfungspflicht des Registergerichts
|
||||
- § 330: Neue Fassung für die Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
|
||||
- § 331: Neue Fassung für Strafvorschriften bei unrichtiger Darstellung
|
||||
- § 332: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Berichtspflicht
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||||
- § 333: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
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||||
- § 334: Neue Fassung für Bußgeldvorschriften
|
||||
- Anlage (zu § 664): Neue Anlage mit Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
|
||||
- § 666 bis 671: Aufhebung der §§ 666 bis 671
|
||||
- § 672: Neue Fassung für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist
|
||||
- § 673: Neue Fassung für die Anwendung von §§ 561, 593 und 617 auf das an Bord gebrachte Gepäck
|
||||
- § 674 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Pfandrecht des Beförderers an Sachen des Reisenden regelt.
|
||||
- § 674 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der das Pfandrecht nur solange bestehen lässt, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
|
||||
- § 675: Neufassung des § 675, der die Pflicht des Kapitäns regelt, das Interesse der Erben eines verstorbenen Reisenden zu wahren.
|
||||
- §§ 676 bis 678: Aufhebung der §§ 676 bis 678.
|
||||
- § 737 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Seelotsen
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||||
- § 485 Satz 1: Das Wort 'Seelotse' wird durch 'Lotse' ersetzt.
|
||||
- §§ 486 bis 487 d: Neue §§ 486 bis 487 e werden eingefügt, die die Haftung für Seeforderungen und Verschmutzungsansprüche regeln.
|
||||
- § 501 Abs. 1: Die Formulierung 'für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte' wird angepasst.
|
||||
- § 607: Neuer § 607 a wird eingefügt, der die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen für Ansprüche gegen den Verfrachter regelt.
|
||||
- § 612: Neue Fassung von § 612, die die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen regelt.
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||||
- § 656: Neue Fassung von § 656, die die Bedeutung des Konnossements regelt.
|
||||
- § 660: Neue Fassung von § 660, die die Haftungssumme für Verlust oder Beschädigung von Gütern regelt.
|
||||
- § 662 Abs. 1: Neue Fassung von § 662 Abs. 1, die die Verpflichtungen des Verfrachters regelt.
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||||
- Überschrift des Fünften Abschnitts des Fünften Buches: Die Überschrift wird auf 'Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck' geändert.
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||||
- § 664: Neue Fassung von § 664, die die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck regelt.
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7
hgb/§485.md
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# § 485
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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§ 485 Satz 1: Das Wort 'Seelotse' wird durch 'Lotse' ersetzt.
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hgb/§486.md
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# § 486
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1972-06-27 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 966
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 486 Abs. 3 Nr. 3: Neufassung der Vorschriften über die Anwendbarkeit des Haftungsbegrenzungsrechts
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§ 486 Abs. 5: Neufassung der Vorschriften über bestimmte Personen
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||||
§ 486 bis 487 d: Neufassung der Paragraphen 486 bis 487 d
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||||
§§ 486 bis 487 d: Neue §§ 486 bis 487 e werden eingefügt, die die Haftung für Seeforderungen und Verschmutzungsansprüche regeln.
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# § 501
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1972-06-27 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 966
|
||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
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||||
§ 501 Abs. 1: Neufassung des Absatzes
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§ 501 Abs. 1: Die Formulierung 'für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte' wird angepasst.
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# § 607
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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§ 607: Neuer § 607 a wird eingefügt, der die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen für Ansprüche gegen den Verfrachter regelt.
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# § 612
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 612: Neue Fassung von § 612, die die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen regelt.
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7
hgb/§656.md
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# § 656
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
|
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||||
§ 656: Neue Fassung von § 656, die die Bedeutung des Konnossements regelt.
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7
hgb/§660.md
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# § 660
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 660: Neue Fassung von § 660, die die Haftungssumme für Verlust oder Beschädigung von Gütern regelt.
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hgb/§662.md
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# § 662
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 662 Abs. 1: Neue Fassung von § 662 Abs. 1, die die Verpflichtungen des Verfrachters regelt.
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hgb/§664.md
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# § 664
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
|
||||
Anlage (zu § 664): Neue Anlage mit Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
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||||
§ 664: Neue Fassung von § 664, die die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck regelt.
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7
hgb/§666.md
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# § 666
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
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||||
§ 666 bis 671: Aufhebung der §§ 666 bis 671
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7
hgb/§672.md
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hgb/§672.md
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# § 672
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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|
||||
§ 672: Neue Fassung für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist
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7
hgb/§673.md
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7
hgb/§673.md
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# § 673
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 673: Neue Fassung für die Anwendung von §§ 561, 593 und 617 auf das an Bord gebrachte Gepäck
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9
hgb/§674.md
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9
hgb/§674.md
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||||
# § 674
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 674 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Pfandrecht des Beförderers an Sachen des Reisenden regelt.
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||||
§ 674 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der das Pfandrecht nur solange bestehen lässt, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
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7
hgb/§675.md
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# § 675
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 675: Neufassung des § 675, der die Pflicht des Kapitäns regelt, das Interesse der Erben eines verstorbenen Reisenden zu wahren.
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7
hgb/§676.md
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7
hgb/§676.md
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||||
# § 676
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§§ 676 bis 678: Aufhebung der §§ 676 bis 678.
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 737
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-06-27 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 966
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> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
§ 737: Neue Fassung für § 737
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§ 737 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Seelotsen
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verkuendungen/1986/bgbl1-1986-37-6.md
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17
verkuendungen/1986/bgbl1-1986-37-6.md
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# BGBl. 1986 I S. 1120
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 1120
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- **Verkündung:** 1986-07-30
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- **Inkrafttreten:** 1986-07-31 (Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes); ? (Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9 Abs. 1 (an dem Tage, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt))
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- **Ausfertigung:** 1986-07-25
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=12
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** HGB
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Handelsgesetzbuch und andere Gesetze im Bereich des Seerechts, insbesondere bezüglich der Haftung für Seeforderungen und Ölverschmutzungsschäden.
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Reference in New Issue
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