BGBl. 1986 I S. 1120 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
Inkrafttreten: 1986-07-31 (Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes); ? (Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9 Abs. 1 (an dem Tage, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt))
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1986-07-30

BGBl-Id: bgbl1-1986-37-6
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# HGB — 1985-12-24
# HGB — 1986-07-30
- **Titel:** Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2355
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01; 1987-01-01 (Artikel 6 Nr. 8 und 9); 1990-01-01 (Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirtschaftsprüferordnung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/62#page=19
- **Kurz:** Das Gesetz führt die Vierte, Siebente und Achte Richtlinie der EU zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts in deutsches Recht um, insbesondere durch Änderungen am Handelsgesetzbuch.
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 1120
- **Inkrafttreten:** 1986-07-31 (Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes); ? (Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9 Abs. 1 (an dem Tage, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Handelsgesetzbuch und andere Gesetze im Bereich des Seerechts, insbesondere bezüglich der Haftung für Seeforderungen und Ölverschmutzungsschäden.
## Betroffene Stellen
- § 290 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
- § 290 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berechnung der Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen
- § 290 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Berechnung der Stimmrechte für die Mehrheitsbeteiligung
- § 291: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
- § 292: Neue Vorschriften zur Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
- § 293: Neue Vorschriften zur Größenabhängigen Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
- § 294: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
- § 267: Neue Definitionen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- § 268: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz und Bilanzvermerken
- § 269: Neue Vorschriften für Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
- § 270: Neue Vorschriften zur Bildung bestimmter Posten
- § 271: Neue Vorschriften zu Beteiligungen und verbundenen Unternehmen
- § 272: Neue Vorschriften zum Eigenkapital
- § 273: Neue Vorschriften zum Sonderposten mit Rücklageanteil
- § 274: Neue Vorschriften zur Steuerabgrenzung
- § 275: Neue Vorschriften zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276: Neue Vorschriften zu Größenabhängigen Erleichterungen
- § 277: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 278: Neue Vorschriften zu Steuern
- § 319: Neufassung des § 319 mit neuen Vorschriften für die Zulassung und Unabhängigkeit von Abschlussprüfern
- § 320: Neufassung des § 320 mit neuen Vorschriften für die Vorlagepflicht und das Auskunftsrecht des Abschlussprüfers
- § 321: Neufassung des § 321 mit neuen Vorschriften für den Prüfungsbericht
- § 322: Neufassung des § 322 mit neuen Vorschriften für den Bestätigungsvermerk
- § 323: Neufassung des § 323 mit neuen Vorschriften für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
- § 324: Neufassung des § 324 mit neuen Vorschriften für Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlussprüfer
- § 325: Neufassung des § 325 mit neuen Vorschriften für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
- § 295: Neue Vorschriften über das Verbot der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
- § 296: Neue Vorschriften über den Verzicht auf die Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
- § 297: Neue Vorschriften über den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses
- § 298: Neue Vorschriften über die anzuwendenden Vorschriften und Erleichterungen für den Konzernabschluss
- § 299: Neue Vorschriften über den Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses
- § 300: Neue Vorschriften über die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot
- § 301: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung
- § 302: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführungen
- § 303: Neue Vorschriften über die Schuldenkonsolidierung
- § 304: Neue Vorschriften über die Behandlung der Zwischenergebnisse
- § 8a: Neuer Paragraph zur Aufbewahrung von Schriftstücken auf Bild- oder Datenträgern
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung zur Möglichkeit, Abschriften von Wiedergaben zu fordern
- §§ 38 bis 47b: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 100 Abs. 2: Ersetzung von §§ 43 und 44 durch §§ 239 und 257
- § 118 Abs. 1: Einfügung der Worte 'und einen Jahresabschluss'
- § 166 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
- § 166 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
- Zweites Buch, Abschnittsüberschriften: Streichung der Abschnittsüberschriften 'Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft', 'Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien' und 'Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft'
- §§ 335 bis 342: Neue Nummerierung und Überschrift 'Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft'
- § 233 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
- § 233 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
- nach § 237: Einfügung des Dritten Buches 'Handelsbücher' mit neuen Paragraphen § 238 bis § 251
- § 305 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
- § 305 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
- § 306: Neufassung des § 306 zur Steuerabgrenzung
- § 307: Neufassung des § 307 zu Anteilen anderer Gesellschafter
- § 308: Neufassung des § 308 zur einheitlichen Bewertung
- § 309: Neufassung des § 309 zur Behandlung des Unterschiedsbetrags
- § 310: Neufassung des § 310 zur anteilmäßigen Konsolidierung
- § 311: Neufassung des § 311 zur Definition und Befreiung assoziierter Unternehmen
- § 312: Neufassung des § 312 zur Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
- § 313: Neufassung des § 313 zum Konzernanhang
- § 313 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Angaben im Konzernanhang hinzugefügt
- § 313 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ausnahmeregelung im Konzernanhang hinzugefügt
- § 313 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Aufstellung des Anteilsbesitzes hinzugefügt
- § 314: Neue Vorschriften für die Sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang hinzugefügt
- § 315: Neue Vorschriften für den Konzernlagebericht hinzugefügt
- § 316: Neue Vorschriften für die Pflicht zur Prüfung hinzugefügt
- § 317: Neue Vorschriften für den Gegenstand und Umfang der Prüfung hinzugefügt
- § 318: Neue Vorschriften für die Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers hinzugefügt
- § 279 Abs. 1: Neue Regelungen für die Anwendung von Vorschriften zur Abschreibung
- § 279 Abs. 2: Neue Regelungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Abschreibungen
- § 280: Neue Regelungen für das Wertaufholungsgebot bei Abschreibungen
- § 281: Neue Regelungen für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften bei Abschreibungen
- § 282: Neue Regelungen für die Abschreibung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
- § 283: Neue Regelungen für den Wertansatz des Eigenkapitals
- § 284: Neue Regelungen für die Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang
- § 285: Neue Regelungen für die Pflichtangaben im Anhang
- § 286: Neue Regelungen für das Unterlassen von Angaben im Anhang
- § 287: Neue Regelungen für die Aufstellung des Anteilsbesitzes
- § 288: Neue Regelungen für die größenabhängigen Erleichterungen im Anhang
- § 289: Neue Regelungen für den Lagebericht
- § 290: Neue Regelungen für die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
- § 253 Abs. 3: Neue Regelung für Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
- § 253 Abs. 4: Zusätzliche Regelung für Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
- § 253 Abs. 5: Regelung für Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes
- § 254: Neue Regelung für steuerrechtliche Abschreibungen
- § 255: Neue Regelung für Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 256: Neue Regelung für Bewertungsvereinfachungsverfahren
- § 257: Neue Regelung für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 258: Neue Regelung für die Vorlegung im Rechtsstreit
- § 259: Neue Regelung für Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
- § 260: Neue Regelung für Vorlegung bei Auseinandersetzungen
- § 261: Neue Regelung für Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
- § 262: Neue Regelung für Anwendung auf Sollkaufleute
- § 263: Neue Regelung für Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
- § 264: Neue Regelung für die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 265: Neue Regelung für allgemeine Grundsätze der Gliederung
- § 266: Neue Regelung für die Gliederung der Bilanz
- § 330 Satz 1: Erweiterung der Rechtsverordnungen
- § 322: Neue Vorschriften für Vermerke bei Abschlüssen
- § 319 Abs. 2: Vorschriften für Abschlussprüfer
- § 319 Abs. 3: Vorschriften für Abschlussprüfer
- § 335: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- § 336: Neue Vorschriften für Jahresabschlüsse und Lageberichte von Genossenschaften
- § 337: Neue Vorschriften für Bilanzen von Genossenschaften
- § 338: Neue Vorschriften für Anhänge von Genossenschaften
- § 339: Neue Vorschriften für Offenlegung von Genossenschaften
- Drittes Buch. Handelsgeschäfte: Umbenennung in Viertes Buch. Handelsgeschäfte
- Viertes Buch. Seehandel: Umbenennung in Fünftes Buch. Seehandel
- § 479 Satz 1: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
- § 483: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
- § 325 Abs. 4: Neue Fassung für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
- § 325 Abs. 5: Neue Fassung für Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen
- § 326: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 328: Neue Fassung für Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329: Neue Fassung für die Prüfungspflicht des Registergerichts
- § 330: Neue Fassung für die Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 331: Neue Fassung für Strafvorschriften bei unrichtiger Darstellung
- § 332: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Berichtspflicht
- § 333: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 334: Neue Fassung für Bußgeldvorschriften
- Anlage (zu § 664): Neue Anlage mit Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
- § 666 bis 671: Aufhebung der §§ 666 bis 671
- § 672: Neue Fassung für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist
- § 673: Neue Fassung für die Anwendung von §§ 561, 593 und 617 auf das an Bord gebrachte Gepäck
- § 674 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Pfandrecht des Beförderers an Sachen des Reisenden regelt.
- § 674 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der das Pfandrecht nur solange bestehen lässt, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
- § 675: Neufassung des § 675, der die Pflicht des Kapitäns regelt, das Interesse der Erben eines verstorbenen Reisenden zu wahren.
- §§ 676 bis 678: Aufhebung der §§ 676 bis 678.
- § 737 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Seelotsen
- § 485 Satz 1: Das Wort 'Seelotse' wird durch 'Lotse' ersetzt.
- §§ 486 bis 487 d: Neue §§ 486 bis 487 e werden eingefügt, die die Haftung für Seeforderungen und Verschmutzungsansprüche regeln.
- § 501 Abs. 1: Die Formulierung 'für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte' wird angepasst.
- § 607: Neuer § 607 a wird eingefügt, der die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen für Ansprüche gegen den Verfrachter regelt.
- § 612: Neue Fassung von § 612, die die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen regelt.
- § 656: Neue Fassung von § 656, die die Bedeutung des Konnossements regelt.
- § 660: Neue Fassung von § 660, die die Haftungssumme für Verlust oder Beschädigung von Gütern regelt.
- § 662 Abs. 1: Neue Fassung von § 662 Abs. 1, die die Verpflichtungen des Verfrachters regelt.
- Überschrift des Fünften Abschnitts des Fünften Buches: Die Überschrift wird auf 'Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck' geändert.
- § 664: Neue Fassung von § 664, die die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck regelt.
## Wortlaut

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- **1980-07-11** · BGBl. 1980 I S. 836 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
- **1985-12-24** · BGBl. 1985 I S. 2354 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
- **1985-12-24** · BGBl. 1985 I S. 2355 — Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG)
- **1986-07-30** · BGBl. 1986 I S. 1120 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 290 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
- § 290 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berechnung der Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen
- § 290 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Berechnung der Stimmrechte für die Mehrheitsbeteiligung
- § 291: Neue Vorschriften zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
- § 292: Neue Vorschriften zur Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
- § 293: Neue Vorschriften zur Größenabhängigen Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
- § 294: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
- § 267: Neue Definitionen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
- § 268: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz und Bilanzvermerken
- § 269: Neue Vorschriften für Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
- § 270: Neue Vorschriften zur Bildung bestimmter Posten
- § 271: Neue Vorschriften zu Beteiligungen und verbundenen Unternehmen
- § 272: Neue Vorschriften zum Eigenkapital
- § 273: Neue Vorschriften zum Sonderposten mit Rücklageanteil
- § 274: Neue Vorschriften zur Steuerabgrenzung
- § 275: Neue Vorschriften zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276: Neue Vorschriften zu Größenabhängigen Erleichterungen
- § 277: Neue Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 278: Neue Vorschriften zu Steuern
- § 319: Neufassung des § 319 mit neuen Vorschriften für die Zulassung und Unabhängigkeit von Abschlussprüfern
- § 320: Neufassung des § 320 mit neuen Vorschriften für die Vorlagepflicht und das Auskunftsrecht des Abschlussprüfers
- § 321: Neufassung des § 321 mit neuen Vorschriften für den Prüfungsbericht
- § 322: Neufassung des § 322 mit neuen Vorschriften für den Bestätigungsvermerk
- § 323: Neufassung des § 323 mit neuen Vorschriften für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
- § 324: Neufassung des § 324 mit neuen Vorschriften für Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlussprüfer
- § 325: Neufassung des § 325 mit neuen Vorschriften für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
- § 295: Neue Vorschriften über das Verbot der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
- § 296: Neue Vorschriften über den Verzicht auf die Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss
- § 297: Neue Vorschriften über den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses
- § 298: Neue Vorschriften über die anzuwendenden Vorschriften und Erleichterungen für den Konzernabschluss
- § 299: Neue Vorschriften über den Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses
- § 300: Neue Vorschriften über die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot
- § 301: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung
- § 302: Neue Vorschriften über die Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführungen
- § 303: Neue Vorschriften über die Schuldenkonsolidierung
- § 304: Neue Vorschriften über die Behandlung der Zwischenergebnisse
- § 8a: Neuer Paragraph zur Aufbewahrung von Schriftstücken auf Bild- oder Datenträgern
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung zur Möglichkeit, Abschriften von Wiedergaben zu fordern
- §§ 38 bis 47b: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 100 Abs. 2: Ersetzung von §§ 43 und 44 durch §§ 239 und 257
- § 118 Abs. 1: Einfügung der Worte 'und einen Jahresabschluss'
- § 166 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
- § 166 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
- Zweites Buch, Abschnittsüberschriften: Streichung der Abschnittsüberschriften 'Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft', 'Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien' und 'Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft'
- §§ 335 bis 342: Neue Nummerierung und Überschrift 'Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft'
- § 233 Abs. 1: Ersetzung von 'jährlichen Bilanz' durch 'Jahresabschluss' und 'ihre' durch 'dessen'
- § 233 Abs. 3: Einfügung der Worte 'und eines Jahresabschlusses'
- nach § 237: Einfügung des Dritten Buches 'Handelsbücher' mit neuen Paragraphen § 238 bis § 251
- § 305 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
- § 305 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung
- § 306: Neufassung des § 306 zur Steuerabgrenzung
- § 307: Neufassung des § 307 zu Anteilen anderer Gesellschafter
- § 308: Neufassung des § 308 zur einheitlichen Bewertung
- § 309: Neufassung des § 309 zur Behandlung des Unterschiedsbetrags
- § 310: Neufassung des § 310 zur anteilmäßigen Konsolidierung
- § 311: Neufassung des § 311 zur Definition und Befreiung assoziierter Unternehmen
- § 312: Neufassung des § 312 zur Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
- § 313: Neufassung des § 313 zum Konzernanhang
- § 313 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Angaben im Konzernanhang hinzugefügt
- § 313 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ausnahmeregelung im Konzernanhang hinzugefügt
- § 313 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Aufstellung des Anteilsbesitzes hinzugefügt
- § 314: Neue Vorschriften für die Sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang hinzugefügt
- § 315: Neue Vorschriften für den Konzernlagebericht hinzugefügt
- § 316: Neue Vorschriften für die Pflicht zur Prüfung hinzugefügt
- § 317: Neue Vorschriften für den Gegenstand und Umfang der Prüfung hinzugefügt
- § 318: Neue Vorschriften für die Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers hinzugefügt
- § 279 Abs. 1: Neue Regelungen für die Anwendung von Vorschriften zur Abschreibung
- § 279 Abs. 2: Neue Regelungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Abschreibungen
- § 280: Neue Regelungen für das Wertaufholungsgebot bei Abschreibungen
- § 281: Neue Regelungen für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften bei Abschreibungen
- § 282: Neue Regelungen für die Abschreibung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
- § 283: Neue Regelungen für den Wertansatz des Eigenkapitals
- § 284: Neue Regelungen für die Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang
- § 285: Neue Regelungen für die Pflichtangaben im Anhang
- § 286: Neue Regelungen für das Unterlassen von Angaben im Anhang
- § 287: Neue Regelungen für die Aufstellung des Anteilsbesitzes
- § 288: Neue Regelungen für die größenabhängigen Erleichterungen im Anhang
- § 289: Neue Regelungen für den Lagebericht
- § 290: Neue Regelungen für die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
- § 253 Abs. 3: Neue Regelung für Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
- § 253 Abs. 4: Zusätzliche Regelung für Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
- § 253 Abs. 5: Regelung für Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes
- § 254: Neue Regelung für steuerrechtliche Abschreibungen
- § 255: Neue Regelung für Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 256: Neue Regelung für Bewertungsvereinfachungsverfahren
- § 257: Neue Regelung für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 258: Neue Regelung für die Vorlegung im Rechtsstreit
- § 259: Neue Regelung für Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
- § 260: Neue Regelung für Vorlegung bei Auseinandersetzungen
- § 261: Neue Regelung für Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
- § 262: Neue Regelung für Anwendung auf Sollkaufleute
- § 263: Neue Regelung für Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
- § 264: Neue Regelung für die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
- § 265: Neue Regelung für allgemeine Grundsätze der Gliederung
- § 266: Neue Regelung für die Gliederung der Bilanz
- § 330 Satz 1: Erweiterung der Rechtsverordnungen
- § 322: Neue Vorschriften für Vermerke bei Abschlüssen
- § 319 Abs. 2: Vorschriften für Abschlussprüfer
- § 319 Abs. 3: Vorschriften für Abschlussprüfer
- § 335: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- § 336: Neue Vorschriften für Jahresabschlüsse und Lageberichte von Genossenschaften
- § 337: Neue Vorschriften für Bilanzen von Genossenschaften
- § 338: Neue Vorschriften für Anhänge von Genossenschaften
- § 339: Neue Vorschriften für Offenlegung von Genossenschaften
- Drittes Buch. Handelsgeschäfte: Umbenennung in Viertes Buch. Handelsgeschäfte
- Viertes Buch. Seehandel: Umbenennung in Fünftes Buch. Seehandel
- § 479 Satz 1: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
- § 483: Ersetzen von 'vierten' durch 'Fünften'
- § 325 Abs. 4: Neue Fassung für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
- § 325 Abs. 5: Neue Fassung für Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen
- § 326: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327: Neue Fassung für Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 328: Neue Fassung für Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329: Neue Fassung für die Prüfungspflicht des Registergerichts
- § 330: Neue Fassung für die Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 331: Neue Fassung für Strafvorschriften bei unrichtiger Darstellung
- § 332: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Berichtspflicht
- § 333: Neue Fassung für Strafvorschriften bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- § 334: Neue Fassung für Bußgeldvorschriften
- Anlage (zu § 664): Neue Anlage mit Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
- § 666 bis 671: Aufhebung der §§ 666 bis 671
- § 672: Neue Fassung für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist
- § 673: Neue Fassung für die Anwendung von §§ 561, 593 und 617 auf das an Bord gebrachte Gepäck
- § 674 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Pfandrecht des Beförderers an Sachen des Reisenden regelt.
- § 674 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der das Pfandrecht nur solange bestehen lässt, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
- § 675: Neufassung des § 675, der die Pflicht des Kapitäns regelt, das Interesse der Erben eines verstorbenen Reisenden zu wahren.
- §§ 676 bis 678: Aufhebung der §§ 676 bis 678.
- § 737 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Seelotsen
- § 485 Satz 1: Das Wort 'Seelotse' wird durch 'Lotse' ersetzt.
- §§ 486 bis 487 d: Neue §§ 486 bis 487 e werden eingefügt, die die Haftung für Seeforderungen und Verschmutzungsansprüche regeln.
- § 501 Abs. 1: Die Formulierung 'für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte' wird angepasst.
- § 607: Neuer § 607 a wird eingefügt, der die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen für Ansprüche gegen den Verfrachter regelt.
- § 612: Neue Fassung von § 612, die die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen regelt.
- § 656: Neue Fassung von § 656, die die Bedeutung des Konnossements regelt.
- § 660: Neue Fassung von § 660, die die Haftungssumme für Verlust oder Beschädigung von Gütern regelt.
- § 662 Abs. 1: Neue Fassung von § 662 Abs. 1, die die Verpflichtungen des Verfrachters regelt.
- Überschrift des Fünften Abschnitts des Fünften Buches: Die Überschrift wird auf 'Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck' geändert.
- § 664: Neue Fassung von § 664, die die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck regelt.

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# § 485
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 485 Satz 1: Das Wort 'Seelotse' wird durch 'Lotse' ersetzt.

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# § 486
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-06-27 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 966
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 486 Abs. 3 Nr. 3: Neufassung der Vorschriften über die Anwendbarkeit des Haftungsbegrenzungsrechts
§ 486 Abs. 5: Neufassung der Vorschriften über bestimmte Personen
§ 486 bis 487 d: Neufassung der Paragraphen 486 bis 487 d
§§ 486 bis 487 d: Neue §§ 486 bis 487 e werden eingefügt, die die Haftung für Seeforderungen und Verschmutzungsansprüche regeln.

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# § 501
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-06-27 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 966
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 501 Abs. 1: Neufassung des Absatzes
§ 501 Abs. 1: Die Formulierung 'für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte' wird angepasst.

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# § 607
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 607: Neuer § 607 a wird eingefügt, der die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen für Ansprüche gegen den Verfrachter regelt.

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# § 612
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 612: Neue Fassung von § 612, die die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 656
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 656: Neue Fassung von § 656, die die Bedeutung des Konnossements regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 660
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 660: Neue Fassung von § 660, die die Haftungssumme für Verlust oder Beschädigung von Gütern regelt.

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# § 662
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 662 Abs. 1: Neue Fassung von § 662 Abs. 1, die die Verpflichtungen des Verfrachters regelt.

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# § 664
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
Anlage (zu § 664): Neue Anlage mit Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
§ 664: Neue Fassung von § 664, die die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck regelt.

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# § 666
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 666 bis 671: Aufhebung der §§ 666 bis 671

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# § 672
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 672: Neue Fassung für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist

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# § 673
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 673: Neue Fassung für die Anwendung von §§ 561, 593 und 617 auf das an Bord gebrachte Gepäck

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# § 674
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 674 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Pfandrecht des Beförderers an Sachen des Reisenden regelt.
§ 674 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der das Pfandrecht nur solange bestehen lässt, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 675
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 675: Neufassung des § 675, der die Pflicht des Kapitäns regelt, das Interesse der Erben eines verstorbenen Reisenden zu wahren.

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# § 676
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§§ 676 bis 678: Aufhebung der §§ 676 bis 678.

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# § 737
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-06-27 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 966
> Station: 1986-07-30 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1120
§ 737: Neue Fassung für § 737
§ 737 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Seelotsen

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# BGBl. 1986 I S. 1120
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 1120
- **Verkündung:** 1986-07-30
- **Inkrafttreten:** 1986-07-31 (Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes); ? (Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9 Abs. 1 (an dem Tage, an dem das Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt))
- **Ausfertigung:** 1986-07-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=12
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** HGB
## Kurz
Das Gesetz ändert das Handelsgesetzbuch und andere Gesetze im Bereich des Seerechts, insbesondere bezüglich der Haftung für Seeforderungen und Ölverschmutzungsschäden.