BATTG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:battg:7da24b540c3930e6
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# BATTG
**Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 17 Kennzeichnung](§17.md)
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# § 17
# § 17 Kennzeichnung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-09 — Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2280
(1) (weggefallen)
§ 17 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§20 Nummer 4' durch '§27 Nummer 3'
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) (weggefallen)