BGBl. 1976 I S. 1616 · Verordnung · Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1616
Inkrafttreten: 1976-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1976-06-26

BGBl-Id: bgbl1-1976-72-4
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1976-06-26 12:00:00 +00:00
parent 1f0a3c20c7
commit ec6d80a196
9 changed files with 41 additions and 102 deletions

View File

@@ -1,22 +1,15 @@
# SPRENGG_1976 — 1976-01-08
# SPRENGG_1976 — 1976-06-26
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
- **Titel:** Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 14
- **Inkrafttreten:** 1976-01-09 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/2#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe im Sprengstoffgesetz, insbesondere durch Neufassungen und Einfügungen von Rahmenzusammensetzungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1616
- **Inkrafttreten:** 1976-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/72#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz auf die Hauptzollämter. Sie tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Anlage I, 2. Teil, Nummer 2.4: Änderung der Rahmenzusammensetzung 2
- Anlage I, 2. Teil, Nummer 2.5: Änderung der Rahmenzusammensetzung 9 und 13
- Anlage I, 2. Teil, Nummer 2.81: Änderung der Rahmenzusammensetzung 1
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.22: Einfügung von Strontiumperchlorat-Mischungen
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.311: Änderung der Rahmenzusammensetzung 2
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.313: Änderung der Rahmenzusammensetzung 1
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.321: Einfügung von Rahmenzusammensetzung 11
- Anlage II, Abschnitt C, 2. Teil: Einfügung von Rahmenzusammensetzung 18 und 19
- § 32 Abs. 1 Nr. 5: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Hauptzollämter übertragen
## Wortlaut

View File

@@ -17,3 +17,4 @@
- **1974-12-17** · BGBl. 1974 I S. 3484 — Vierte Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
- **1975-04-12** · BGBl. 1975 I S. 853 — Bekanntmachung der Neufassung der Listen (Anlagen I und II) zum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
- **1976-01-08** · BGBl. 1976 I S. 14 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
- **1976-06-26** · BGBl. 1976 I S. 1616 — Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

View File

@@ -1,10 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage I, 2. Teil, Nummer 2.4: Änderung der Rahmenzusammensetzung 2
- Anlage I, 2. Teil, Nummer 2.5: Änderung der Rahmenzusammensetzung 9 und 13
- Anlage I, 2. Teil, Nummer 2.81: Änderung der Rahmenzusammensetzung 1
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.22: Einfügung von Strontiumperchlorat-Mischungen
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.311: Änderung der Rahmenzusammensetzung 2
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.313: Änderung der Rahmenzusammensetzung 1
- Anlage I, 3. Teil, Nummer 3.321: Einfügung von Rahmenzusammensetzung 11
- Anlage II, Abschnitt C, 2. Teil: Einfügung von Rahmenzusammensetzung 18 und 19
- § 32 Abs. 1 Nr. 5: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Hauptzollämter übertragen

View File

@@ -1,11 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-06-24 — Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz (3. DV Sprengstoffgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 793
> Station: 1976-06-26 — Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1616
§ 32 Abs. 1 Nr. 1: Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an die Bundesanstalt für Materialprüfung übertragen
§ 32 Abs. 1 Nr. 2: Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an die Bundesanstalt für Materialprüfung übertragen
§ 32 Abs. 1 Nr. 3: Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten an die Bundesanstalt für Materialprüfung übertragen
§ 32 Abs. 1 Nr. 5: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Hauptzollämter übertragen

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1976 I S. 1616
- **Titel:** Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1616
- **Verkündung:** 1976-06-26
- **Inkrafttreten:** 1976-07-01
- **Ausfertigung:** 1976-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/72#page=16
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WAFFG_2002, SPRENGG_1976
## Kurz
Die Verordnung überträgt die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz auf die Hauptzollämter. Sie tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

View File

@@ -1,46 +1,15 @@
# WAFFG_2002 — 1976-06-01
# WAFFG_2002 — 1976-06-26
- **Titel:** Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **Titel:** Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1285
- **Inkrafttreten:** 1976-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/60#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, Anforderungen an Reizstoffgeschosse und -sprühgeräte, sowie die Kennzeichnung und Verpackung von Waffen und Munition.
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1616
- **Inkrafttreten:** 1976-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/72#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung überträgt die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz auf die Hauptzollämter. Sie tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Anlage 2: Neue Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe eingeführt.
- Anlage 3: Neue Kategorien von Waffen- und Munitionsarten eingeführt.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1: Angaben zur Kennzeichnung von Schusswaffen müssen auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3: Kennzeichnung von Schusswaffen mit austauschbaren Teilen muss auf Verschluss, Lauf und Trommel erfolgen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Angaben über Hersteller und Munition auf Lauf und Trommel.
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Herstellungsnummer muss angebracht werden, wenn Bewegungsenergie 7,5 J überschreitet.
- § 13 Abs. 3: Kennzeichnung von Munition und Schussapparaten.
- § 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes und welche Waffen und Munition davon ausgenommen sind.
- § 2: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf bestimmte historische Waffen, Schussapparate und Munition.
- § 3: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf veränderte Schusswaffen für Zier- oder Sammlerzwecke.
- § 4: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Wechsel- und Austauschläufe sowie Einsätze für Schusswaffen.
- § 5: Erweitert die Anwendung des Waffengesetzes auf tragbare Geräte, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind.
- § 6: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Hohlkörper, die als Geschosse verwendet werden sollen.
- § 7: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbildungen.
- § 8: Verbietet die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Erwerb, Vertrieb, Überlassung, Einführung und tatsächliche Gewalt über bestimmte gefährliche Gegenstände.
- § 9: Gleichstellt ausländische Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein unter bestimmten Voraussetzungen.
- § 29: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde für die Erteilung von Waffen- und Munitions-Erlaubnissen
- § 30: Neue Vorschriften zur Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen für die Sachkundeprüfung
- § 31: Neue Vorschriften zur Gültigkeit der Sachkundeprüfung für verschiedene Waffenerlaubnisse
- § 32: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde durch verschiedene Qualifikationen
- § 33: Neue Vorschriften zur Benutzung von Schießstätten, insbesondere zur Art der Schusswaffen und Munition
- § 34: Neue Vorschriften zur Bestellung und Anzeige von verantwortlichen Aufsichtspersonen für Schießstätten
- § 35: Neue Vorschriften zur Aufsichtspflicht der verantwortlichen Aufsichtspersonen in Schießstätten
- § 36: Neue Vorschriften zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Schießübungen in Schießstätten
- § 37: Neue Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung von Schießstätten in sicherheitstechnischer Hinsicht
- § 38: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für die Durchführung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 39: Neue Vorschriften zur Zulassung von Teilnehmern an Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 40: Neue Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Verzeichnissen für Lehrgänge und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 41: Neue Vorschriften zur Untersagung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 42: Neue Vorschriften zu Übergangsfristen für bestimmte Geräte und Anzeigepflichten
- § 43: Neue Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Waffengesetz
- § 44: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen
- § 55 Abs. 1 Nr. 14: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Hauptzollämter übertragen
## Wortlaut

View File

@@ -15,3 +15,4 @@
- **1976-03-10** · BGBl. 1976 I S. 417 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
- **1976-03-10** · BGBl. 1976 I S. 432 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
- **1976-06-01** · BGBl. 1976 I S. 1285 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **1976-06-26** · BGBl. 1976 I S. 1616 — Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

View File

@@ -1,34 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage 2: Neue Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe eingeführt.
- Anlage 3: Neue Kategorien von Waffen- und Munitionsarten eingeführt.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1: Angaben zur Kennzeichnung von Schusswaffen müssen auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3: Kennzeichnung von Schusswaffen mit austauschbaren Teilen muss auf Verschluss, Lauf und Trommel erfolgen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Angaben über Hersteller und Munition auf Lauf und Trommel.
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Herstellungsnummer muss angebracht werden, wenn Bewegungsenergie 7,5 J überschreitet.
- § 13 Abs. 3: Kennzeichnung von Munition und Schussapparaten.
- § 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes und welche Waffen und Munition davon ausgenommen sind.
- § 2: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf bestimmte historische Waffen, Schussapparate und Munition.
- § 3: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf veränderte Schusswaffen für Zier- oder Sammlerzwecke.
- § 4: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Wechsel- und Austauschläufe sowie Einsätze für Schusswaffen.
- § 5: Erweitert die Anwendung des Waffengesetzes auf tragbare Geräte, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind.
- § 6: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Hohlkörper, die als Geschosse verwendet werden sollen.
- § 7: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbildungen.
- § 8: Verbietet die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Erwerb, Vertrieb, Überlassung, Einführung und tatsächliche Gewalt über bestimmte gefährliche Gegenstände.
- § 9: Gleichstellt ausländische Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein unter bestimmten Voraussetzungen.
- § 29: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde für die Erteilung von Waffen- und Munitions-Erlaubnissen
- § 30: Neue Vorschriften zur Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen für die Sachkundeprüfung
- § 31: Neue Vorschriften zur Gültigkeit der Sachkundeprüfung für verschiedene Waffenerlaubnisse
- § 32: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde durch verschiedene Qualifikationen
- § 33: Neue Vorschriften zur Benutzung von Schießstätten, insbesondere zur Art der Schusswaffen und Munition
- § 34: Neue Vorschriften zur Bestellung und Anzeige von verantwortlichen Aufsichtspersonen für Schießstätten
- § 35: Neue Vorschriften zur Aufsichtspflicht der verantwortlichen Aufsichtspersonen in Schießstätten
- § 36: Neue Vorschriften zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Schießübungen in Schießstätten
- § 37: Neue Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung von Schießstätten in sicherheitstechnischer Hinsicht
- § 38: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für die Durchführung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 39: Neue Vorschriften zur Zulassung von Teilnehmern an Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 40: Neue Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Verzeichnissen für Lehrgänge und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 41: Neue Vorschriften zur Untersagung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 42: Neue Vorschriften zu Übergangsfristen für bestimmte Geräte und Anzeigepflichten
- § 43: Neue Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Waffengesetz
- § 44: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen
- § 55 Abs. 1 Nr. 14: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Hauptzollämter übertragen

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-26 — Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1616
§ 55: Neue Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten eingeführt.
§ 55 Abs. 1 Nr. 14: Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Hauptzollämter übertragen