BGBl. 2008 I S. 1508 · Änderung · Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
Inkrafttreten: 2008-08-01
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2008-07-31

BGBl-Id: bgbl1-2008-33-3
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2008-07-31 12:00:00 +00:00
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# ALTVDV — 2007-12-28
# ALTVDV — 2008-07-31
- **Titel:** Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 3150
- **Inkrafttreten:** 2007-12-29 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa); 2006-09-30 (Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41); 2007-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buchstabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10); 2008-01-01 (Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22 und 27)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/69#page=2
- **Kurz:** Das Jahressteuergesetz 2008 enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen und -verordnungen, darunter Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und mehr. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Artikel.
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3a Abs. 1 Satz 2 und 3: Satz 2 und 3 von § 3a Abs. 1 werden gestrichen
- § 1a Abs. 2 Satz 1: Ersetzt die Angabe „§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes“.
- § 7 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Anwendung von Satz 1 für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes regelt.
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Fügt die Angabe „oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ein.
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Angabe „§ 93a Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c“ durch „§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c“.
- § 11 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Übermittlung des Standes des Wohnförderkontos und die Weiterleitung durch die zentrale Stelle regelt.
- § 11 Abs. 4: Ersetzt die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4“ durch „des Absatzes 1 Satz 1“ und fügt zusätzliche Sätze hinzu.
- § 11 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt die Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch „Absätze 1 und 4“.
- § 13 Abs. 1: Hebt den Absatz 1 auf.
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Fügt die Wörter „oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit“ ein.
- § 14 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“.
- § 18 Abs. 1: Ersetzt die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ durch „§ 22 Nr. 5 Satz 7“.
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Streicht das abschließende Wort „und“ und ersetzt den abschließenden Punkt durch ein Komma sowie das Wort „und“, fügt eine neue Nummer 9 hinzu.
- § 19 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ durch „§ 22 Nr. 5 Satz 7“.
- § 19 Abs. 3a: Fügt einen neuen Absatz 3a hinzu, der die Aufbewahrung von Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren regelt.
- § 19 Abs. 4 Satz 1: Fügt die Angabe „und Absatz 3a“ ein.
## Wortlaut

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- **2005-03-08** · BGBl. 2005 I S. 487 — Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
- **2006-12-18** · BGBl. 2006 I S. 2878 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
- **2007-12-28** · BGBl. 2007 I S. 3150 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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# Stellen dieser Station
- § 3a Abs. 1 Satz 2 und 3: Satz 2 und 3 von § 3a Abs. 1 werden gestrichen
- § 1a Abs. 2 Satz 1: Ersetzt die Angabe „§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes“.
- § 7 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Anwendung von Satz 1 für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes regelt.
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Fügt die Angabe „oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ein.
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Angabe „§ 93a Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c“ durch „§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c“.
- § 11 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Übermittlung des Standes des Wohnförderkontos und die Weiterleitung durch die zentrale Stelle regelt.
- § 11 Abs. 4: Ersetzt die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4“ durch „des Absatzes 1 Satz 1“ und fügt zusätzliche Sätze hinzu.
- § 11 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt die Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch „Absätze 1 und 4“.
- § 13 Abs. 1: Hebt den Absatz 1 auf.
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Fügt die Wörter „oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit“ ein.
- § 14 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“.
- § 18 Abs. 1: Ersetzt die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ durch „§ 22 Nr. 5 Satz 7“.
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Streicht das abschließende Wort „und“ und ersetzt den abschließenden Punkt durch ein Komma sowie das Wort „und“, fügt eine neue Nummer 9 hinzu.
- § 19 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ durch „§ 22 Nr. 5 Satz 7“.
- § 19 Abs. 3a: Fügt einen neuen Absatz 3a hinzu, der die Aufbewahrung von Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren regelt.
- § 19 Abs. 4 Satz 1: Fügt die Angabe „und Absatz 3a“ ein.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-01-20 — Zweite Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 109
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 11: Neufassung des § 11
§ 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Angabe „§ 93a Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c“ durch „§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c“.
§ 11 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Übermittlung des Standes des Wohnförderkontos und die Weiterleitung durch die zentrale Stelle regelt.
§ 11 Abs. 4: Ersetzt die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4“ durch „des Absatzes 1 Satz 1“ und fügt zusätzliche Sätze hinzu.
§ 11 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt die Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch „Absätze 1 und 4“.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 13 Abs. 1: Hebt den Absatz 1 auf.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 14 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes 2.
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Fügt die Wörter „oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit“ ein.
§ 14 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2.
§ 14 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes“ durch „§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 18 Abs. 1: Die Angabe „§22 Nr. 5 Satz 7 wird durch die Angabe „§22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
§ 18 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe „§ 122 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
§ 18 Abs. 1: Ersetzt die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ durch „§ 22 Nr. 5 Satz 7“.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 19 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes 2.
§ 19 Abs. 1 Satz 1: Streicht das abschließende Wort „und“ und ersetzt den abschließenden Punkt durch ein Komma sowie das Wort „und“, fügt eine neue Nummer 9 hinzu.
§ 19 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 19 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ durch „§ 22 Nr. 5 Satz 7“.
§ 19 Abs. 4 bis 7: Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
§ 19 Abs. 3a: Fügt einen neuen Absatz 3a hinzu, der die Aufbewahrung von Unterlagen für die Dauer von zehn Jahren regelt.
§ 19 Abs. 3 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes 1.
§ 19 Abs. 3 Satz 2: Die Angabe „§22 Nr. 5 Satz 7“ wird durch die Angabe „§22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
§ 19 Abs. 4 Satz 1: Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
§ 19 Abs. 4 Satz 1: Fügt die Angabe „und Absatz 3a“ ein.

7
altvdv/§1a.md Normal file
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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 1a Abs. 2 Satz 1: Ersetzt die Angabe „§ 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch „§ 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 92a des Einkommensteuergesetzes“.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 7 Abs. 2 Satz 4: Neue Formulierung des Satzes 4.
§ 7 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Anwendung von Satz 1 für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes regelt.
§ 7 Abs. 2 Satz 5: Neuer Satz 5 angefügt.
§ 7 Abs. 2 Satz 3: Fügt die Angabe „oder ist er nicht mehr Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ ein.

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# ALTZERTG — 2007-12-28
# ALTZERTG — 2008-07-31
- **Titel:** Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 3150
- **Inkrafttreten:** 2007-12-29 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa); 2006-09-30 (Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41); 2007-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buchstabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10); 2008-01-01 (Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22 und 27)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/69#page=2
- **Kurz:** Das Jahressteuergesetz 2008 enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen und -verordnungen, darunter Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und mehr. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Artikel.
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 8 Abs. 5: Der Absatz wird aufgehoben.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neufassung der Vorschriften für monatliche Leistungen für den Vertragspartner
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Einfügung neuer Vorschriften für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Änderung der Vorschriften für die Anrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Neufassung der Vorschriften für den Anspruch des Vertragspartners auf Kündigung und Auszahlung
- § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
- § 1 Abs. 1a: Einfügung neuer Vorschriften für Darlehensverträge im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Vorschriften für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
- § 1 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 1 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
- § 1 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Anforderungen an Anbieter
- § 1 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das gebildete Kapital
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Änderung der Vorschriften für die Zertifizierbarkeit der Vertragsbedingungen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Änderung der Vorschriften für die Beifügung von Unterlagen bei Genossenschaften
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Änderung der Vorschriften für die Zertifizierbarkeit der Vertragsbedingungen des Mustervertrags
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Vorschriften für die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle
- § 5: Neufassung der Vorschriften für die Zertifizierung
- § 7: Änderung der Vorschriften für die Informationspflicht des Anbieters und den Sicherungsschein
## Wortlaut

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- **2007-04-30** · BGBl. 2007 I S. 554 — Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **2007-12-28** · BGBl. 2007 I S. 3150 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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# Stellen dieser Station
- § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt.
- § 8 Abs. 5: Der Absatz wird aufgehoben.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neufassung der Vorschriften für monatliche Leistungen für den Vertragspartner
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Einfügung neuer Vorschriften für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Änderung der Vorschriften für die Anrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Neufassung der Vorschriften für den Anspruch des Vertragspartners auf Kündigung und Auszahlung
- § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
- § 1 Abs. 1a: Einfügung neuer Vorschriften für Darlehensverträge im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Vorschriften für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
- § 1 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 1 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
- § 1 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Anforderungen an Anbieter
- § 1 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das gebildete Kapital
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Änderung der Vorschriften für die Zertifizierbarkeit der Vertragsbedingungen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Änderung der Vorschriften für die Beifügung von Unterlagen bei Genossenschaften
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Änderung der Vorschriften für die Zertifizierbarkeit der Vertragsbedingungen des Mustervertrags
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Vorschriften für die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle
- § 5: Neufassung der Vorschriften für die Zertifizierung
- § 7: Änderung der Vorschriften für die Informationspflicht des Anbieters und den Sicherungsschein

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-09 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1427
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Vorschriften für lebenslange und geschlechtsunabhängige Altersversorgung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neufassung der Vorschriften für monatliche Leistungen für den Vertragspartner
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügung der Möglichkeit zur Hinterbliebenenabsicherung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Einfügung neuer Vorschriften für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neufassung der Vorschriften für monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Änderung der Vorschriften für die Anrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Ersetzung der Angabe 'zehn' durch 'fünf'
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Neufassung der Vorschriften für den Anspruch des Vertragspartners auf Kündigung und Auszahlung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7, 9 und 11: Streichung mehrerer Nummern
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung der Angabe '§ 110a Abs. 2' durch '§ 110a Abs. 2 und 2a'
§ 1 Abs. 1a: Einfügung neuer Vorschriften für Darlehensverträge im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Vorschriften für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
§ 1 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2
§ 1 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
§ 1 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Anforderungen an Anbieter
§ 1 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das gebildete Kapital

13
altzertg/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Änderung der Vorschriften für die Zertifizierbarkeit der Vertragsbedingungen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Änderung der Vorschriften für die Beifügung von Unterlagen bei Genossenschaften
§ 4 Abs. 2 Satz 2: Änderung der Vorschriften für die Zertifizierbarkeit der Vertragsbedingungen des Mustervertrags
§ 4 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Vorschriften für die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle

7
altzertg/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 5: Neufassung der Vorschriften für die Zertifizierung

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-09 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1427
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'und' durch ein Komma und Ergänzung von Nummern 4, 5 und 6
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
§ 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes mit Vorschriften zur jährlichen Berichterstattung
§ 7: Änderung der Vorschriften für die Informationspflicht des Anbieters und den Sicherungsschein

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# AVG — 1996-07-31
# AVG — 2008-07-31
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 G 10)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1173
- **Inkrafttreten:** 1996-07-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/39#page=57
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bestimmte Vorschriften in mehreren Rentenversicherungsgesetzen verfassungswidrig sind, da sie bei der Berechnung von Renten bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten nicht ausreichend den Wert der beitragsbelegten Zeiten berücksichtigen. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 1998 eine verfassungsgemäße Regelung erlassen.
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 32a Abs. 5 Satz 2: bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) unterscheidet
- § 32 Abs. 6a Satz 2: bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) unterscheidet
- § 1 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Förderberechtigung, insbesondere hinsichtlich der Kosten, des Guthabens, der Anlagemöglichkeiten und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange.
- § 1 Abs. 4: Neue Pflichten des Anbieters zur jährlichen Berichterstattung über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das gebildete Kapital, die einbehaltenen Kosten und die erwirtschafteten Erträge.
- § 1 Abs. 5: Neue Pflichten des Anbieters zur Angabe von Beträgen in Euro und zur Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange.
- § 1 Abs. 6: Neue Pflichten der Genossenschaft zur Verschaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Sicherungsgeber und zur Hervorhebung der betragsmäßigen Begrenzung der Sicherung.
- § 8 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Zertifizierung, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Genossenschaften.
- § 8 Abs. 4: Anpassung der Informationspflichten des Anbieters, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Genossenschaften.
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Personen, die als Prüfer zugelassen sind, um den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft.
- § 12 Satz 2: Neue Gebührenregelung für Anbieter, die einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen.
- § 14 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
- § 14 Abs. 2: Neue Regelungen für die Zertifizierung von Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften ab 1. November 2008.
- § 14 Abs. 3: Neue Regelungen für die Zertifizierung von Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften ab 1. Januar 2009.
## Wortlaut

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- **1991-07-31** · BGBl. 1991 I S. 1606 — Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
- **1996-07-31** · BGBl. 1996 I S. 1173 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6a Satz 2 und § 32a Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 Abs. 6a Satz 2 und § 1255a Abs. 5 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 6a Satz 2 und § 54a Abs. 5 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
- **1996-07-31** · BGBl. 1996 I S. 1173 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 G 10)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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# Stellen dieser Station
- § 32a Abs. 5 Satz 2: bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) unterscheidet
- § 32 Abs. 6a Satz 2: bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) unterscheidet
- § 1 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Förderberechtigung, insbesondere hinsichtlich der Kosten, des Guthabens, der Anlagemöglichkeiten und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange.
- § 1 Abs. 4: Neue Pflichten des Anbieters zur jährlichen Berichterstattung über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das gebildete Kapital, die einbehaltenen Kosten und die erwirtschafteten Erträge.
- § 1 Abs. 5: Neue Pflichten des Anbieters zur Angabe von Beträgen in Euro und zur Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange.
- § 1 Abs. 6: Neue Pflichten der Genossenschaft zur Verschaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Sicherungsgeber und zur Hervorhebung der betragsmäßigen Begrenzung der Sicherung.
- § 8 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Zertifizierung, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Genossenschaften.
- § 8 Abs. 4: Anpassung der Informationspflichten des Anbieters, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Genossenschaften.
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Personen, die als Prüfer zugelassen sind, um den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft.
- § 12 Satz 2: Neue Gebührenregelung für Anbieter, die einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen.
- § 14 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
- § 14 Abs. 2: Neue Regelungen für die Zertifizierung von Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften ab 1. November 2008.
- § 14 Abs. 3: Neue Regelungen für die Zertifizierung von Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften ab 1. Januar 2009.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-04-18 — Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung - Rentenversicherungsüberleitungsgesetz - vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 119
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 1 Abs. 5: Anrechnung von Versicherungszeiten in Berlin
§ 1 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Förderberechtigung, insbesondere hinsichtlich der Kosten, des Guthabens, der Anlagemöglichkeiten und der Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange.
§ 1 Abs. 4: Neue Pflichten des Anbieters zur jährlichen Berichterstattung über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das gebildete Kapital, die einbehaltenen Kosten und die erwirtschafteten Erträge.
§ 1 Abs. 5: Neue Pflichten des Anbieters zur Angabe von Beträgen in Euro und zur Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange.
§ 1 Abs. 6: Neue Pflichten der Genossenschaft zur Verschaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Sicherungsgeber und zur Hervorhebung der betragsmäßigen Begrenzung der Sicherung.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-07-31 — Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - G)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1606
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 11 Oa Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes des Abschnitts 1 des § 11 Oa.
§ 11 Abs. 2 Satz 1: Erweiterung der Personen, die als Prüfer zugelassen sind, um den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 12 Nr. 5: Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung' ersetzt.
§ 12 Satz 2: Neue Gebührenregelung für Anbieter, die einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 14 a Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der Förderkriterien für Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation festlegt.
§ 14 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
§ 14 Abs. 2: Neue Regelungen für die Zertifizierung von Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften ab 1. November 2008.
§ 14 Abs. 3: Neue Regelungen für die Zertifizierung von Verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften ab 1. Januar 2009.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-19 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1450
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 8: Einführung von § 8a, der die Anwendung von § 2a für bestimmte Gruppen von Müttern und Vätern ausschließt.
§ 8 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Zertifizierung, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Genossenschaften.
§ 8 Abs. 4: Anpassung der Informationspflichten des Anbieters, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Genossenschaften.

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# BAUSPARKG — 2004-04-08
# BAUSPARKG — 2008-07-31
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 502
- **Inkrafttreten:** 2004-04-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/15#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, insbesondere die Insolvenzordnung, um die EU-Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten umzusetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 15: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten regelt.
- § 1 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes, der die Möglichkeit eines Bausparvertrags als Altersvorsorgevertrag regelt.
- § 4a Abs. 1 Nr. 5: Einfügen eines Kommas und einer Angabe zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2.
## Wortlaut

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@@ -13,3 +13,4 @@
- **2002-07-29** · BGBl. 2002 I S. 2778 — Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze
- **2002-08-27** · BGBl. 2002 I S. 3322 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- **2004-04-08** · BGBl. 2004 I S. 502 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 15: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten regelt.
- § 1 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes, der die Möglichkeit eines Bausparvertrags als Altersvorsorgevertrag regelt.
- § 4a Abs. 1 Nr. 5: Einfügen eines Kommas und einer Angabe zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-21 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2770
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 1 Abs. 3: Erweiterung der Definition von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen
§ 1 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes, der die Möglichkeit eines Bausparvertrags als Altersvorsorgevertrag regelt.

7
bausparkg/§4a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 4a Abs. 1 Nr. 5: Einfügen eines Kommas und einer Angabe zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2.

17
eigrentg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# EIGRENTG — 2008-07-31
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
eigrentg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
eigrentg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

2
eigrentg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,15 +1,37 @@
# ESTG — 2008-06-16
# ESTG — 2008-07-31
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1006
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/23#page=14
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 3 Nr. 1: Bestätigung der Verfassungskonformität
- § 92a Abs. 3: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht bei Nichtnutzung der Wohnung und zur Reinvestition
- § 92b: Neue Vorschriften zum Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 93 Abs. 1: Anpassungen in Bezug auf gefördertes Altersvorsorgevermögen und Rückzahlungsbetrag
- § 99: Anpassung der Satznummerierung
- Inhaltsübersicht zu § 92a: Neue Überschrift: '§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung'
- Inhaltsübersicht zu § 92b: Neue Überschrift: '§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung'
- § 10a Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur Begünstigung von Rentenbeziehern wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
- § 10a Abs. 1a: Hinzufügen eines Satzes zur Anwendung für Empfänger einer Versorgung
- § 22 Nr. 5 Satz 2: Hinzufügen von Ausnahmen für Zahlungen im Sinne des § 92a
- § 22 Nr. 5 Satz 4: Neue Definition von Leistung im Sinne des Satzes 1
- § 22 Nr. 5 Satz 4: Hinzufügen von zusätzlichen Sätzen zur Erfassung des Auflösungsbetrags
- § 22 Nr. 5 Satz 5: Ersetzen von 'Sätze 1 bis 4' durch 'Sätze 1 bis 6'
- § 22 Nr. 5: Hinzufügen eines Satzes zur Information durch die zentrale Stelle
- § 52 Abs. 24b: Neuer Absatz 24b zur Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 4
- § 81a Satz 1: Hinzufügen von Nummer 5 zur Angabe von Empfängern einer Versorgung
- § 82 Abs. 1 Satz 1: Neue Definition von geförderten Altersvorsorgebeiträgen
- § 82 Abs. 1: Hinzufügen von Sätzen zur Behandlung von Tilgungsleistungen
- § 82 Abs. 4: Aktualisierung der zuletzt geänderten Vorschriften
- § 84: Hinzufügen von Sätzen zur Erhöhung der Grundzulage
- § 86 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen von Nummer 4 zur Angabe von bezogenen Renten
- § 91 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügen der Höhe der bezogenen Rente in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4
- § 92: Hinzufügen von Klammerzusätzen und einer neuen Nummer 6
- § 92a: Neue Vorschriften zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
## Wortlaut

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- **2008-04-04** · BGBl. 2008 I S. 540 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. § 10 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a i. V. m. § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes)
- **2008-04-17** · BGBl. 2008 I S. 706 — Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
- **2008-06-16** · BGBl. 2008 I S. 1006 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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@@ -1,3 +1,25 @@
# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 3 Nr. 1: Bestätigung der Verfassungskonformität
- § 92a Abs. 3: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht bei Nichtnutzung der Wohnung und zur Reinvestition
- § 92b: Neue Vorschriften zum Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 93 Abs. 1: Anpassungen in Bezug auf gefördertes Altersvorsorgevermögen und Rückzahlungsbetrag
- § 99: Anpassung der Satznummerierung
- Inhaltsübersicht zu § 92a: Neue Überschrift: '§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung'
- Inhaltsübersicht zu § 92b: Neue Überschrift: '§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung'
- § 10a Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur Begünstigung von Rentenbeziehern wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
- § 10a Abs. 1a: Hinzufügen eines Satzes zur Anwendung für Empfänger einer Versorgung
- § 22 Nr. 5 Satz 2: Hinzufügen von Ausnahmen für Zahlungen im Sinne des § 92a
- § 22 Nr. 5 Satz 4: Neue Definition von Leistung im Sinne des Satzes 1
- § 22 Nr. 5 Satz 4: Hinzufügen von zusätzlichen Sätzen zur Erfassung des Auflösungsbetrags
- § 22 Nr. 5 Satz 5: Ersetzen von 'Sätze 1 bis 4' durch 'Sätze 1 bis 6'
- § 22 Nr. 5: Hinzufügen eines Satzes zur Information durch die zentrale Stelle
- § 52 Abs. 24b: Neuer Absatz 24b zur Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 4
- § 81a Satz 1: Hinzufügen von Nummer 5 zur Angabe von Empfängern einer Versorgung
- § 82 Abs. 1 Satz 1: Neue Definition von geförderten Altersvorsorgebeiträgen
- § 82 Abs. 1: Hinzufügen von Sätzen zur Behandlung von Tilgungsleistungen
- § 82 Abs. 4: Aktualisierung der zuletzt geänderten Vorschriften
- § 84: Hinzufügen von Sätzen zur Erhöhung der Grundzulage
- § 86 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen von Nummer 4 zur Angabe von bezogenen Renten
- § 91 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügen der Höhe der bezogenen Rente in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4
- § 92: Hinzufügen von Klammerzusätzen und einer neuen Nummer 6
- § 92a: Neue Vorschriften zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügen von Landesbesoldungsgesetz
§ 10a Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur Begünstigung von Rentenbeziehern wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
§ 10a Abs. 5 Satz 2: Einfügen von Bestimmungen zur Änderung des Steuerbescheids
§ 10a Abs. 1a: Hinzufügen eines Satzes zur Anwendung für Empfänger einer Versorgung

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 22: Einfügen von neuen Nummern 1b und 1c
§ 22 Nr. 5 Satz 2: Hinzufügen von Ausnahmen für Zahlungen im Sinne des § 92a
§ 22 Nr. 5 Satz 4: Neue Definition von Leistung im Sinne des Satzes 1
§ 22 Nr. 5 Satz 4: Hinzufügen von zusätzlichen Sätzen zur Erfassung des Auflösungsbetrags
§ 22 Nr. 5 Satz 5: Ersetzen von 'Sätze 1 bis 4' durch 'Sätze 1 bis 6'
§ 22 Nr. 5: Hinzufügen eines Satzes zur Information durch die zentrale Stelle

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 52 Abs. 1a: Fügt einen neuen Absatz 1a hinzu, der die Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 4 für Staatsangehörige der EU oder des EWR regelt.
§ 52 Abs. 3 Satz 3: Ändert die Anwendung von § 2a Abs. 3 Satz 3 für Veranlagungszeiträume ab 1999.
§ 52 Abs. 3 Satz 6: Ersetzt 'für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008' durch 'für Veranlagungszeiträume ab 2006'.
§ 52 Abs. 5: Streicht den Absatz 5.
§ 52 Abs. 23e: Fügt einen neuen Absatz 23e hinzu, der die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a für Versorgungsleistungen regelt.
§ 52 Abs. 24a: Fügt zusätzliche Bedingungen für die Anwendung von § 10a Abs. 5 Satz 3 für Veranlagungszeiträume vor 2008 hinzu.
§ 52 Abs. 35: Streicht den Absatz 35.
§ 52 Abs. 38a: Fügt zusätzliche Bedingungen für die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers hinzu.
§ 52 Abs. 43a: Fügt zusätzliche Bedingungen für die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 5 für Staatsangehörige der EU oder des EWR hinzu.
§ 52 Abs. 49 Satz 1: Streicht den Satz 1.
§ 52 Abs. 50a: Fügt einen neuen Satz hinzu, der die Anwendung von § 35 für den Veranlagungszeitraum 2008 regelt.
§ 52 Abs. 50b: Fügt einen neuen Satz hinzu, der die Anwendung von § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 regelt.
§ 52 Abs. 52b: Fügt einen neuen Absatz 52b hinzu, der die Anwendung von § 41b Abs. 1 Satz 2 für Lohnsteuerbescheinigungen regelt.
§ 52 Abs. 24b: Neuer Absatz 24b zur Anwendung des § 10a Abs. 1 Satz 4

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# § 81a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 81a Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder einem Landesbesoldungsgesetz' nach 'Bundesbesoldungsgesetz'.
§ 81a Satz 1: Hinzufügen von Nummer 5 zur Angabe von Empfängern einer Versorgung

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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-09 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1427
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 82 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'Nach diesem Abschnitt' und Großschreibung von 'geförderte'
§ 82 Abs. 1 Satz 1: Neue Definition von geförderten Altersvorsorgebeiträgen
§ 82 Abs. 2: Neue Vorschriften für Altersvorsorgebeiträge
§ 82 Abs. 1: Hinzufügen von Sätzen zur Behandlung von Tilgungsleistungen
§ 82 Abs. 4: Aktualisierung der zuletzt geänderten Vorschriften

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# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-10-20 — Jahressteuergesetz 1996
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1250
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 84 Abs. 1: Änderung der Jahreszahl von 1990 auf 1996
§ 84 Abs. 2a und 2b: Aufhebung der Absätze 2a und 2b
§ 84 Abs. 3: Neufassung der Bestimmungen zur Anwendung von § 29 Abs. 1
§ 84 Abs. 3a und 3b: Einfügung neuer Absätze 3a und 3b
§ 84: Hinzufügen von Sätzen zur Erhöhung der Grundzulage

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 86 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes' nach 'Bundesbesoldungsgesetz'.
§ 86 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen von Nummer 4 zur Angabe von bezogenen Renten

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# § 91
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 91 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes, der die Berücksichtigung von Sonderausgabenabzug regelt.
§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz: Streichung der Wörter 'auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder'.
§ 91 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder'.
§ 91 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügen der Höhe der bezogenen Rente in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4

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# § 92
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 92 Nr. 2: Streichung der Angabe 'oder Berechnungsergebnisse (§ 90a)'
§ 92: Hinzufügen von Klammerzusätzen und einer neuen Nummer 6

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# § 92a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-10-31 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4210
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 92a: Neue Vorschriften zur Verwendung von Altersvorsorge-Eigenheimbeträgen
§ 92a Abs. 3: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht bei Nichtnutzung der Wohnung und zur Reinvestition
Inhaltsübersicht zu § 92a: Neue Überschrift: '§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung'
§ 92a: Neue Vorschriften zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

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# § 92b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 92b Abs. 3 Satz 2: Streichung der Wörter 'durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder'.
§ 92b: Neue Vorschriften zum Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Inhaltsübersicht zu § 92b: Neue Überschrift: '§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung'

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# § 93
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3 und 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10 Satz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c Abs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i Abs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4 Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5, § 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2, § 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8, § 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4 Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc, § 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4, § 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4 Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buchstabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13 Satz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52, 55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'vom Hundert' durch 'Prozent'
§ 93 Abs. 1: Anpassungen in Bezug auf gefördertes Altersvorsorgevermögen und Rückzahlungsbetrag

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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-28 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3150
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung der Angabe '§22 Nr. 5 Satz 7' durch '§22 Nr. 5 Satz 5'.
§ 99: Anpassung der Satznummerierung

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# BGBl. 2008 I S. 1508
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Verkündung:** 2008-07-31
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Ausfertigung:** 2008-07-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EIGRENTG, BAUSPARKG, ESTG, VERMBDV_1994, WOPDV, VERMBG_2, WOPG, AVG, ALTZERTG, ALTVDV
## Kurz
Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# VERMBDV_1994 — 2007-12-27
# VERMBDV_1994 — 2008-07-31
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 3089
- **Inkrafttreten:** 2007-12-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Investmentgesetz und andere Vorschriften, insbesondere im Bereich des Finanzmarktes, um sie an neue Anforderungen anzupassen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 2 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalanlagegesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt,' nach 'verwahrt,'
- § 2 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3: Einfügung von 'oder bei der erstverwahrenden Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Einfügung von 'oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 4: Einfügung von 'oder eine Kapitalanlagegesellschaft' und 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut' und 'Kreditinstituts'
- § 5 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von ', Kapitalanlagegesellschaften' nach 'Kreditinstituten'
- § 5 Abs. 5: Einfügung von ', Kapitalanlagegesellschaften' nach 'Kreditinstituten'
- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen' durch 'von dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen'
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 8 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 8 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstituts'
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen' durch 'Das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft oder das Versicherungsunternehmen'
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Absatzes 1 Nummer 2, umfasst Bedingungen für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung.
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung der Verordnung ab 1. Januar 2009 festlegt.
## Wortlaut

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- **1994-12-28** · BGBl. 1994 I S. 3904 — Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994)
- **2000-12-23** · BGBl. 2000 I S. 1790 — Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)
- **2007-12-27** · BGBl. 2007 I S. 3089 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 2 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalanlagegesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt,' nach 'verwahrt,'
- § 2 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3: Einfügung von 'oder bei der erstverwahrenden Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Einfügung von 'oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Einfügung von 'oder die Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 4 Abs. 4: Einfügung von 'oder eine Kapitalanlagegesellschaft' und 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut' und 'Kreditinstituts'
- § 5 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von ', Kapitalanlagegesellschaften' nach 'Kreditinstituten'
- § 5 Abs. 5: Einfügung von ', Kapitalanlagegesellschaften' nach 'Kreditinstituten'
- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen' durch 'von dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen'
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 8 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstitut'
- § 8 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung von 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach 'Kreditinstituts'
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen' durch 'Das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft oder das Versicherungsunternehmen'
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Absatzes 1 Nummer 2, umfasst Bedingungen für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung.
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung der Verordnung ab 1. Januar 2009 festlegt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-23 — Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1790
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 11 Abs. 1: Der Absatz lautet neu: „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“
§ 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendung der Verordnung ab 1. Januar 2009 festlegt.

7
vermbdv_1994/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Absatzes 1 Nummer 2, umfasst Bedingungen für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung.

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# VERMBG_2 — 2007-12-27
# VERMBG_2 — 2008-07-31
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 3089
- **Inkrafttreten:** 2007-12-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Investmentgesetz und andere Vorschriften, insbesondere im Bereich des Finanzmarktes, um sie an neue Anforderungen anzupassen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 4d Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder einer Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstitut'
- § 4d Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Wörter 'oder bei der Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstitut'
- § 4d Abs. 5: Einfügung der Wörter 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstituts' und 'oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstitut'
- § 8 Abs. 5: Neue Regelung zur Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträge
- § 13 Abs. 5 Satz 1: Neue Regelung zum Entfall des Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage
- § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b: Neue Regelung zur Ablaufbedingung bei Bausparverträgen
- § 15 Abs. 1 Nr. 3: Neue Regelung zur Bescheinigung der Sperr- und Rückzahlungsfristen bei Bausparverträgen
- § 17 Abs. 1: Neue Regelung zur Anwendung der Vorschriften für vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 1993
- § 17 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung der neuen Regelungen nach dem 31. Dezember 2008
## Wortlaut

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- **2003-12-31** · BGBl. 2003 I S. 3076 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
- **2006-08-17** · BGBl. 2006 I S. 1911 — Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
- **2007-12-27** · BGBl. 2007 I S. 3089 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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# Stellen dieser Station
- § 4d Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder einer Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstitut'
- § 4d Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Wörter 'oder bei der Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstitut'
- § 4d Abs. 5: Einfügung der Wörter 'oder der Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstituts' und 'oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft' nach dem Wort 'Kreditinstitut'
- § 8 Abs. 5: Neue Regelung zur Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträge
- § 13 Abs. 5 Satz 1: Neue Regelung zum Entfall des Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage
- § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b: Neue Regelung zur Ablaufbedingung bei Bausparverträgen
- § 15 Abs. 1 Nr. 3: Neue Regelung zur Bescheinigung der Sperr- und Rückzahlungsfristen bei Bausparverträgen
- § 17 Abs. 1: Neue Regelung zur Anwendung der Vorschriften für vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 1993
- § 17 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung der neuen Regelungen nach dem 31. Dezember 2008

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-31 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3076
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 13 Abs. 2 Satz 1: Die Werte '20 vom Hundert', '408 Euro', '10 vom Hundert' und '480 Euro' werden durch '18 vom Hundert', '400 Euro', '9 vom Hundert' und '470 Euro' ersetzt.
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Die Werte '20 vom Hundert' und '25 vom Hundert' werden durch '18 vom Hundert' und '22 vom Hundert' ersetzt.
§ 13 Abs. 5 Satz 1: Neue Regelung zum Entfall des Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-29 — Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -- AVmG)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1310
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 14 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Regelungen für den Fall vorsieht, dass die Einkommensgrenzen unterschritten werden und ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht.
§ 14 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der Regelungen für den Fall vorsieht, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht und der Arbeitnehmer Wohnungsbau-Prämie beantragt hat.
§ 14 Abs. 5 und 6: Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 7 und 8.
§ 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b: Neue Regelung zur Ablaufbedingung bei Bausparverträgen

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-29 — Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2310
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 15: Neufassung der Überschrift, Absatz 1 und Streichung des Wortes 'Bescheinigungs-' in Absatz 2 Nr. 1.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3: Neue Regelung zur Bescheinigung der Sperr- und Rückzahlungsfristen bei Bausparverträgen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-31 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3076
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 17 Abs. 7: Neue Fassung von § 17 Abs. 7, die die Anwendung von § 13 Abs. 2 für vermögenswirksame Leistungen ab dem Jahr 2004 regelt.
§ 17 Abs. 1: Neue Regelung zur Anwendung der Vorschriften für vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 1993
§ 17 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung der neuen Regelungen nach dem 31. Dezember 2008

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-19 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2676
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nummer 5: Ersetzung von 'Anteilscheine' durch 'Anteile' und 'Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften' durch 'Investmentgesetz'.
§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nummer 6: Ersetzung von 'Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen' durch 'Investmentgesetz'.
§ 8 Abs. 5: Neue Regelung zur Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträge

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@@ -1,18 +1,18 @@
# WOPDV — 2002-07-26
# WOPDV — 2008-07-31
- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 2715
- **Inkrafttreten:** 2002-07-27; 2002-07-01 (Artikel 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=3
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene Steuergesetze und -verordnungen, insbesondere das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz, das Einkommensteuergesetz und das Wohnungsbau-Prämiengesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums'
- § 10 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums'
- § 16 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums'
- § 16 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums' und 'Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind' durch 'selbst genutztes Wohneigentum handeln, das nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden ist'
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ein Komma nach dem Wort 'wird' eingefügt.
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '§2A Abs. 2 Satz 2 bis 5' durch '§2A Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3' ersetzt.
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '§2A Abs. 2 Satz 2 Nr. 2' durch '§2A Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2' ersetzt.
- § 20: Neue Fassung des § 20, die Verordnung ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.
## Wortlaut

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- **1997-11-14** · BGBl. 1997 I S. 2683 — Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro
- **1997-11-14** · BGBl. 1997 I S. 2684 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
- **2002-07-26** · BGBl. 2002 I S. 2715 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums'
- § 10 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums'
- § 16 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums'
- § 16 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung' durch 'selbst genutzten Wohneigentums' und 'Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind' durch 'selbst genutztes Wohneigentum handeln, das nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden ist'
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ein Komma nach dem Wort 'wird' eingefügt.
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '§2A Abs. 2 Satz 2 bis 5' durch '§2A Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3' ersetzt.
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '§2A Abs. 2 Satz 2 Nr. 2' durch '§2A Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2' ersetzt.
- § 20: Neue Fassung des § 20, die Verordnung ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-05-31 — Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1091
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 2: Änderung des § 2 mit neuen Bestimmungen zur Prämienanspruchsentfallung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ein Komma nach dem Wort 'wird' eingefügt.
§ 2 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '§2A Abs. 2 Satz 2 bis 5' durch '§2A Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3' ersetzt.
§ 2 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '§2A Abs. 2 Satz 2 Nr. 2' durch '§2A Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-11-14 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2684
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 20: Bestimmungen über den Anwendungszeitraum
§ 20: Neue Fassung des § 20, die Verordnung ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.

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@@ -1,16 +1,21 @@
# WOPG — 2003-12-31
# WOPG — 2008-07-31
- **Titel:** Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
- **Titel:** Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 3076
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 14 Nr. 1); ? (Artikel 14 Nr. 1, Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union im Amtsblatt EU Reihe L)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/68#page=4
- **Kurz:** Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Bereich der Steuergesetze und der Förderung von Bau- und Wohnungswirtschaft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1508
- **Inkrafttreten:** 2008-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/33#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe '10 vom Hundert' wird durch '8,8 vom Hundert' ersetzt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden.'
- § 2 Abs. 1: Ersetzen des abschließenden Semikolons durch einen Punkt und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Altersvorsorge
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung
- § 2 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge
- § 4a Abs. 2: Anpassung der Voraussetzungen für die Anmeldung der Prämien
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Angabe in § 2 Abs. 2 Satz 2 durch § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 zur Anwendung des Gesetzes für das Sparjahr 2009
- § 10 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Angabe in § 2 Abs. 2 durch § 2 Abs. 3
## Wortlaut

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@@ -34,3 +34,4 @@
- **2000-12-23** · BGBl. 2000 I S. 1790 — Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG)
- **2001-12-22** · BGBl. 2001 I S. 3794 — Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
- **2003-12-31** · BGBl. 2003 I S. 3076 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

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@@ -1,4 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe '10 vom Hundert' wird durch '8,8 vom Hundert' ersetzt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden.'
- § 2 Abs. 1: Ersetzen des abschließenden Semikolons durch einen Punkt und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Altersvorsorge
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung
- § 2 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge
- § 4a Abs. 2: Anpassung der Voraussetzungen für die Anmeldung der Prämien
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Angabe in § 2 Abs. 2 Satz 2 durch § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 zur Anwendung des Gesetzes für das Sparjahr 2009
- § 10 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Angabe in § 2 Abs. 2 durch § 2 Abs. 3

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-31 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3076
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden.'
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 zur Anwendung des Gesetzes für das Sparjahr 2009
§ 10 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Angabe in § 2 Abs. 2 durch § 2 Abs. 3

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-12-22 — Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3794
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4: Ersetzen des Wortes 'oder' durch einen Punkt.
§ 2 Abs. 1: Ersetzen des abschließenden Semikolons durch einen Punkt und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Altersvorsorge
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5: Aufhebung der Nummer 5.
§ 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung
§ 2 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge

7
wopg/§4a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 4a Abs. 2: Anpassung der Voraussetzungen für die Anmeldung der Prämien

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-12-29 — Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 2598
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
§ 5 Abs. 2: Verschiedene Änderungen an den Sätzen 1, 2 und 3
§ 5 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Vorsitzender Richter und Richter' durch 'von Richtern'
§ 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Angabe in § 2 Abs. 2 Satz 2 durch § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2