BGBl. 1994 I S. 1467 · Neubekanntmachung · Gesetz zur Reform des Weinrechts

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
Inkrafttreten: 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-07-15

BGBl-Id: bgbl1-1994-42-3
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LawGit Spiegel
1994-07-15 12:00:00 +00:00
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commit eb992fece5
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# FLEISCHHYGIENEGESETZ-ABSATZFONDSGESETZ-VERORDNUNG-ÜBER-DIE — 1994-07-15
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.
## Betroffene Stellen
- § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes: Einfügung der Worte 'vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die' nach den Worten 'sowie die Überwachung der Einhaltung der'
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes: Ersetzung der Angabe 'des Absatzes 3 Nr. 1, 5 und 6' durch 'des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7'
- § 10 Abs. 5a des Absatzfondsgesetzes: Einfügung eines neuen Absatzes 5a, der Eierpackstellen von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 befreit
- § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein: Streichung der Angabe '(§ 10 Abs. 7 des Weingesetzes)'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung: Neufassung des Textes zu 'Sachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 3 des Weingesetzes'
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung: Ersetzung der Angabe '§ 45 Abs. 1 des Weingesetzes' durch '§ 2 Nr. 1 des Weingesetzes'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1994-07-15** · BGBl. 1994 I S. 1467 — Gesetz zur Reform des Weinrechts

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# Stellen dieser Station
- § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes: Einfügung der Worte 'vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die' nach den Worten 'sowie die Überwachung der Einhaltung der'
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes: Ersetzung der Angabe 'des Absatzes 3 Nr. 1, 5 und 6' durch 'des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7'
- § 10 Abs. 5a des Absatzfondsgesetzes: Einfügung eines neuen Absatzes 5a, der Eierpackstellen von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 befreit
- § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein: Streichung der Angabe '(§ 10 Abs. 7 des Weingesetzes)'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung: Neufassung des Textes zu 'Sachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 3 des Weingesetzes'
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung: Ersetzung der Angabe '§ 45 Abs. 1 des Weingesetzes' durch '§ 2 Nr. 1 des Weingesetzes'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung: Ersetzung der Angabe '§ 45 Abs. 1 des Weingesetzes' durch '§ 2 Nr. 1 des Weingesetzes'

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes: Ersetzung der Angabe 'des Absatzes 3 Nr. 1, 5 und 6' durch 'des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7'
§ 10 Abs. 5a des Absatzfondsgesetzes: Einfügung eines neuen Absatzes 5a, der Eierpackstellen von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 befreit

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein: Streichung der Angabe '(§ 10 Abs. 7 des Weingesetzes)'

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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes: Einfügung der Worte 'vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die' nach den Worten 'sowie die Überwachung der Einhaltung der'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung: Neufassung des Textes zu 'Sachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 3 des Weingesetzes'

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# GESETZ-ZUR-REFORM-DES-WEINRECHTS — 1994-07-15
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **1994-07-15** · BGBl. 1994 I S. 1467 — Gesetz zur Reform des Weinrechts

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# Stellen dieser Station

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# GESETZ-ZUR-VORTÄUFIGEN-AUFRECHTERHALTUNG-WEINRECHTLICHER — 1994-07-15
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **1994-07-15** · BGBl. 1994 I S. 1467 — Gesetz zur Reform des Weinrechts

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# Stellen dieser Station

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# LMBG — 1993-07-16
# LMBG — 1994-07-15
- **Titel:** Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1169
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/36#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes berücksichtigt mehrere Änderungen, die seit dem 1. Januar 1993 in Kraft getreten sind.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.
## Betroffene Stellen
- § 47b: Einführung von Vorübergehenden Verbringungsverbote
- § 48: Einführung von Mitwirkung von Zolldienststellen
- § 49: Einführung von Ermächtigungen zur Überwachung des Verbots
- § 50: Einführung von Vorschriften für die Ausfuhr
- § 51: Einführung von Straftaten
- § 52: Einführung von weiteren Straftaten
- § 53: Einführung von Ordnungswidrigkeiten
- § 17 Abs. 1: Neufassung des Verbotes von bestimmten Werbepraktiken für Lebensmittel
- § 17 Abs. 2: Neufassung der Ermächtigung für Ausnahmen vom Verbot
- § 18: Neufassung des Verbots der gesundheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel
- § 19: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- § 19a: Neufassung weiterer Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
- § 20: Neufassung des Verwendungsverbots und der Zulassungsermächtigung für Tabakerzeugnisse
- § 21: Neufassung weiterer Ermächtigungen für Tabakerzeugnisse
- § 22: Neufassung der Werbeverbote für Tabakerzeugnisse
- § 23: Neufassung der Anwendung von Vorschriften für Tabakerzeugnisse
- § 24: Neufassung der Verbote zum Schutz der Gesundheit für kosmetische Mittel
- § 25: Neufassung des Verwendungsverbots und der Zulassungsermächtigung für kosmetische Mittel
- § 26: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit für kosmetische Mittel
- § 53 Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen des LMBG.
- § 53 Abs. 2: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für leichtfertige Handlungen nach § 51 Abs. 1 a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3.
- § 53 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 50.000 DM betragen kann.
- § 54 Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Rechtsverordnungen.
- § 54 Abs. 2: Weitere neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Rechtsverordnungen und Bestimmungen.
- § 54 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten, die je nach Fall bis zu 25.000 DM oder 1.000 DM betragen kann.
- § 55: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen, die sich auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten beziehen.
- § 39: Neue Vorschrift zur Anhörung von Sachkennern vor Erlass von Verordnungen
- § 40: Neue Vorschrift zur Zuständigkeit für die Überwachung
- § 41: Neue Vorschrift zur Durchführung der Überwachung
- § 42: Neue Vorschrift zur Probenahme
- § 43: Neue Vorschrift zu Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 43a: Neue Vorschrift zum Außenverkehr
- § 43b: Neue Vorschrift zum Schiedsverfahren
- § 44: Neue Vorschrift zu Ermächtigungen
- § 45: Neue Vorschrift zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- § 46: Neue Vorschrift zu landesrechtlichen Bestimmungen
- § 46a: Neue Vorschrift zu Gebühren
- § 47: Neue Vorschrift zu Verbringungsverbote
- § 47a: Neue Vorschrift zu Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 19a Nr. 3: Das Wort 'sowie' wird gestrichen.
- § 19a Nr. 4: Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
- § 19a Nr. 5: Eine neue Nummer 5 wird angefügt, die Vorschriften über Nachweise für bestimmte Lebensmittel enthält.
- § 52 Abs. 2 Nr. 11: Die Angabe '§ 47a Abs. 2' wird durch '§ 47a Abs. 4' ersetzt.
- § 54 Abs. 1 Nr. 2a: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt und 'oder Nr. 5' wird eingefügt.
## Wortlaut

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- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **1993-06-29** · BGBl. 1993 I S. 1022 — Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)
- **1993-07-16** · BGBl. 1993 I S. 1169 — Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
- **1994-07-15** · BGBl. 1994 I S. 1467 — Gesetz zur Reform des Weinrechts

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# Stellen dieser Station
- § 47b: Einführung von Vorübergehenden Verbringungsverbote
- § 48: Einführung von Mitwirkung von Zolldienststellen
- § 49: Einführung von Ermächtigungen zur Überwachung des Verbots
- § 50: Einführung von Vorschriften für die Ausfuhr
- § 51: Einführung von Straftaten
- § 52: Einführung von weiteren Straftaten
- § 53: Einführung von Ordnungswidrigkeiten
- § 17 Abs. 1: Neufassung des Verbotes von bestimmten Werbepraktiken für Lebensmittel
- § 17 Abs. 2: Neufassung der Ermächtigung für Ausnahmen vom Verbot
- § 18: Neufassung des Verbots der gesundheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel
- § 19: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- § 19a: Neufassung weiterer Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
- § 20: Neufassung des Verwendungsverbots und der Zulassungsermächtigung für Tabakerzeugnisse
- § 21: Neufassung weiterer Ermächtigungen für Tabakerzeugnisse
- § 22: Neufassung der Werbeverbote für Tabakerzeugnisse
- § 23: Neufassung der Anwendung von Vorschriften für Tabakerzeugnisse
- § 24: Neufassung der Verbote zum Schutz der Gesundheit für kosmetische Mittel
- § 25: Neufassung des Verwendungsverbots und der Zulassungsermächtigung für kosmetische Mittel
- § 26: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit für kosmetische Mittel
- § 53 Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen des LMBG.
- § 53 Abs. 2: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für leichtfertige Handlungen nach § 51 Abs. 1 a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3.
- § 53 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 50.000 DM betragen kann.
- § 54 Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Rechtsverordnungen.
- § 54 Abs. 2: Weitere neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Rechtsverordnungen und Bestimmungen.
- § 54 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten, die je nach Fall bis zu 25.000 DM oder 1.000 DM betragen kann.
- § 55: Neue Vorschriften für die Einziehung von Gegenständen, die sich auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten beziehen.
- § 39: Neue Vorschrift zur Anhörung von Sachkennern vor Erlass von Verordnungen
- § 40: Neue Vorschrift zur Zuständigkeit für die Überwachung
- § 41: Neue Vorschrift zur Durchführung der Überwachung
- § 42: Neue Vorschrift zur Probenahme
- § 43: Neue Vorschrift zu Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 43a: Neue Vorschrift zum Außenverkehr
- § 43b: Neue Vorschrift zum Schiedsverfahren
- § 44: Neue Vorschrift zu Ermächtigungen
- § 45: Neue Vorschrift zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- § 46: Neue Vorschrift zu landesrechtlichen Bestimmungen
- § 46a: Neue Vorschrift zu Gebühren
- § 47: Neue Vorschrift zu Verbringungsverbote
- § 47a: Neue Vorschrift zu Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 19a Nr. 3: Das Wort 'sowie' wird gestrichen.
- § 19a Nr. 4: Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
- § 19a Nr. 5: Eine neue Nummer 5 wird angefügt, die Vorschriften über Nachweise für bestimmte Lebensmittel enthält.
- § 52 Abs. 2 Nr. 11: Die Angabe '§ 47a Abs. 2' wird durch '§ 47a Abs. 4' ersetzt.
- § 54 Abs. 1 Nr. 2a: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt und 'oder Nr. 5' wird eingefügt.

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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-16Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1169
> Station: 1994-07-15Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 19a: Neufassung weiterer Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
§ 19a Nr. 3: Das Wort 'sowie' wird gestrichen.
§ 19a Nr. 4: Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
§ 19a Nr. 5: Eine neue Nummer 5 wird angefügt, die Vorschriften über Nachweise für bestimmte Lebensmittel enthält.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-16Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1169
> Station: 1994-07-15Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 52: Einführung von weiteren Straftaten
§ 52 Abs. 2 Nr. 11: Die Angabe '§ 47a Abs. 2' wird durch '§ 47a Abs. 4' ersetzt.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-16Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1169
> Station: 1994-07-15Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 54 Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Rechtsverordnungen.
§ 54 Abs. 2: Weitere neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für Verstöße gegen verschiedene Rechtsverordnungen und Bestimmungen.
§ 54 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten, die je nach Fall bis zu 25.000 DM oder 1.000 DM betragen kann.
§ 54 Abs. 1 Nr. 2a: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt und 'oder Nr. 5' wird eingefügt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1994 I S. 1467
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Verkündung:** 1994-07-15
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Ausfertigung:** 1994-07-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** WEING_1994, WEINWIRTSCHAFTSGESETZ, GESETZ-ZUR-VORTÄUFIGEN-AUFRECHTERHALTUNG-WEINRECHTLICHER, GESETZ-ZUR-REFORM-DES-WEINRECHTS, LMBG, FLEISCHHYGIENEGESETZ-ABSATZFONDSGESETZ-VERORDNUNG-ÜBER-DIE
## Kurz
Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.

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@@ -1,22 +1,68 @@
# WEING_1994 — 1994-01-28
# WEING_1994 — 1994-07-15
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 94
- **Inkrafttreten:** 1994-01-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/4#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wein-Überwachungs-Verordnung und ermöglicht die Neubekanntmachung bestimmter Vorschriften.
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.
## Betroffene Stellen
- Anlage 2, Nummer 12: Die Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden neu formuliert.
- Anlage 2, Nummer 21: Die Vorschriften über Buchführung und Begleitpapiere werden neu formuliert.
- Anlage 4, Nummer 9: Die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 ersetzt.
- Anlage 4, Nummer 11: Die Verordnung (EWG) Nr. 1759/92 wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 ersetzt.
- Anlage 4, Nummer 12: Nummer 12 wird gestrichen, die folgenden Nummern werden um eins herabgesetzt.
- Anlage 4, Nummer 16: Die Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 ersetzt.
- Anlage 4, Nummer 21: Am Ende wird ein Komma eingefügt und ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 hinzugefügt.
- Anlage 4, Nummer 23: Eine neue Nummer 23 wird hinzugefügt, die die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 betrifft.
- § 8: Neue Vorschriften zur Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
- § 9: Neue Vorschriften zum Hektarertrag
- § 10: Neue Vorschriften zur Obermenge
- § 11: Neue Vorschriften zur Destillation
- § 12: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium und die Landesregierungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Behandlung von Wein und Zusetzen von Stoffen
- § 14: Neue Vorschriften zur Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
- § 15: Neue Vorschriften zur Erhöhung des Alkoholgehaltes und zum Süßen
- § 16: Neue Vorschriften zum Inverkehrbringen und Verarbeiten
- § 17: Neue Vorschriften zur Qualitätswein b. A.
- § 26: Neue Vorschriften zum Bezeichnungsschutz und Schutz vor Verwechslung eingeführt.
- § 27: Neue Vorschriften zur Überwachung von vorschriftswidrigen Erzeugnissen eingeführt.
- § 28: Neue Vorschriften zu besonderen Verkehrsverboten eingeführt.
- § 29: Neue Vorschriften zur Weinbuchführung eingeführt.
- § 30: Neue Vorschriften zu Begleitpapieren eingeführt.
- § 31: Neue Vorschriften zur allgemeinen Überwachung eingeführt.
- § 32: Neue Vorschriften zur Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben eingeführt.
- § 33: Neue Vorschriften zu Meldungen eingeführt.
- § 34: Neue Vorschriften zur Verwendung von Einzelangaben eingeführt.
- § 35: Neue Vorschriften zur Einfuhr eingeführt.
- § 36: Neue Vorschriften zur Überwachung bei der Einfuhr eingeführt.
- § 18 Abs. 1: Neue Definition für Qualitätswein garantierten Ursprungs
- § 18 Abs. 2: Neue Befugnis der Landesregierungen, besondere Erzeugungsvorschriften und Anforderungen für Qualitätswein garantierten Ursprungs zu erlassen
- § 18 Abs. 3: Neue Regelung zur Verwendung von geografischen Bezeichnungen für Qualitätswein garantierten Ursprungs
- § 18 Abs. 4: Neue Befugnis des Bundesministeriums, Qualitätswein b. A. als Qualitätswein garantierten Ursprungs zu bezeichnen
- § 19: Neue Regelung zur Qualitätsprüfung von Qualitätsweinen b. A. und bestimmten Qualitätschaumweinen
- § 20: Neue Regelung zur Qualitätsprüfung von Qualitätsweinen mit Prädikat
- § 21: Neue Ermächtigungen des Bundesministeriums zur Sicherung und Steigerung der Qualität
- § 22: Neue Regelung zur Bezeichnung von Landwein
- § 23: Neue Regelung zur Verwendung geografischer Bezeichnungen
- § 24: Neue Regelung zur Bezeichnung und Angabe von Erzeugnissen
- § 25: Neue Regelung zum Verbot irreführender Bezeichnungen und Angaben
- § 49: Neue Strafvorschriften für verschiedene Verstöße im Weinbau und Weinhandel eingeführt.
- § 50: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Verstöße im Weinbau und Weinhandel eingeführt.
- § 51: Ermächtigungen für die Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.
- § 52: Vorschriften zur Einziehung von Gegenständen, die bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden, eingeführt.
- § 53: Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.
- § 54: Ermächtigung zur Übertragung von Ermächtigungen auf die Landesregierungen eingeführt.
- § 55: Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Weingesetzes eingeführt.
- § 56: Übergangsregelungen für verschiedene Aspekte des Weinbaus und der Weinwirtschaft eingeführt.
- § 57: Vorschriften zum Fortbestehen anderer Vorschriften, die noch nicht durch das neue Weingesetz ersetzt wurden, eingeführt.
- § 433 Abs. 1: Regelungen zur Zulassung von Erzeugnissen zur Einfuhr, einschließlich der Verpflichtungen des Verfügungsberechtigten und der zuständigen Behörden.
- § 37: Einrichtung und Aufgaben des Deutschen Weinfonds.
- § 38: Bestimmungen über den Vorstand des Deutschen Weinfonds.
- § 39: Bestimmungen über den Aufsichtsrat des Deutschen Weinfonds.
- § 40: Bestimmungen über den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.
- § 41: Bestimmungen über die Satzung des Deutschen Weinfonds.
- § 42: Bestimmungen über die Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Deutschen Weinfonds.
- § 43: Bestimmungen über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds.
- § 44: Bestimmungen über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds.
- § 45: Bestimmungen über den Wirtschaftsplan des Deutschen Weinfonds.
- § 46: Bestimmungen über die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung.
- § 47: Bestimmungen über die Unterrichtung und Abstimmung zwischen den gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und dem Deutschen Weinfonds.
- § 48: Bestimmungen über Strafvorschriften im Weingesetz.
## Wortlaut

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- **1990-04-06** · BGBl. 1990 I S. 600 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
- **1993-05-14** · BGBl. 1993 I S. 670 — Dritte Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
- **1994-01-28** · BGBl. 1994 I S. 94 — Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
- **1994-07-15** · BGBl. 1994 I S. 1467 — Gesetz zur Reform des Weinrechts

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# Stellen dieser Station
- Anlage 2, Nummer 12: Die Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden neu formuliert.
- Anlage 2, Nummer 21: Die Vorschriften über Buchführung und Begleitpapiere werden neu formuliert.
- Anlage 4, Nummer 9: Die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 ersetzt.
- Anlage 4, Nummer 11: Die Verordnung (EWG) Nr. 1759/92 wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 ersetzt.
- Anlage 4, Nummer 12: Nummer 12 wird gestrichen, die folgenden Nummern werden um eins herabgesetzt.
- Anlage 4, Nummer 16: Die Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 ersetzt.
- Anlage 4, Nummer 21: Am Ende wird ein Komma eingefügt und ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 hinzugefügt.
- Anlage 4, Nummer 23: Eine neue Nummer 23 wird hinzugefügt, die die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 betrifft.
- § 8: Neue Vorschriften zur Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
- § 9: Neue Vorschriften zum Hektarertrag
- § 10: Neue Vorschriften zur Obermenge
- § 11: Neue Vorschriften zur Destillation
- § 12: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium und die Landesregierungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Behandlung von Wein und Zusetzen von Stoffen
- § 14: Neue Vorschriften zur Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
- § 15: Neue Vorschriften zur Erhöhung des Alkoholgehaltes und zum Süßen
- § 16: Neue Vorschriften zum Inverkehrbringen und Verarbeiten
- § 17: Neue Vorschriften zur Qualitätswein b. A.
- § 26: Neue Vorschriften zum Bezeichnungsschutz und Schutz vor Verwechslung eingeführt.
- § 27: Neue Vorschriften zur Überwachung von vorschriftswidrigen Erzeugnissen eingeführt.
- § 28: Neue Vorschriften zu besonderen Verkehrsverboten eingeführt.
- § 29: Neue Vorschriften zur Weinbuchführung eingeführt.
- § 30: Neue Vorschriften zu Begleitpapieren eingeführt.
- § 31: Neue Vorschriften zur allgemeinen Überwachung eingeführt.
- § 32: Neue Vorschriften zur Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben eingeführt.
- § 33: Neue Vorschriften zu Meldungen eingeführt.
- § 34: Neue Vorschriften zur Verwendung von Einzelangaben eingeführt.
- § 35: Neue Vorschriften zur Einfuhr eingeführt.
- § 36: Neue Vorschriften zur Überwachung bei der Einfuhr eingeführt.
- § 18 Abs. 1: Neue Definition für Qualitätswein garantierten Ursprungs
- § 18 Abs. 2: Neue Befugnis der Landesregierungen, besondere Erzeugungsvorschriften und Anforderungen für Qualitätswein garantierten Ursprungs zu erlassen
- § 18 Abs. 3: Neue Regelung zur Verwendung von geografischen Bezeichnungen für Qualitätswein garantierten Ursprungs
- § 18 Abs. 4: Neue Befugnis des Bundesministeriums, Qualitätswein b. A. als Qualitätswein garantierten Ursprungs zu bezeichnen
- § 19: Neue Regelung zur Qualitätsprüfung von Qualitätsweinen b. A. und bestimmten Qualitätschaumweinen
- § 20: Neue Regelung zur Qualitätsprüfung von Qualitätsweinen mit Prädikat
- § 21: Neue Ermächtigungen des Bundesministeriums zur Sicherung und Steigerung der Qualität
- § 22: Neue Regelung zur Bezeichnung von Landwein
- § 23: Neue Regelung zur Verwendung geografischer Bezeichnungen
- § 24: Neue Regelung zur Bezeichnung und Angabe von Erzeugnissen
- § 25: Neue Regelung zum Verbot irreführender Bezeichnungen und Angaben
- § 49: Neue Strafvorschriften für verschiedene Verstöße im Weinbau und Weinhandel eingeführt.
- § 50: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Verstöße im Weinbau und Weinhandel eingeführt.
- § 51: Ermächtigungen für die Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.
- § 52: Vorschriften zur Einziehung von Gegenständen, die bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden, eingeführt.
- § 53: Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.
- § 54: Ermächtigung zur Übertragung von Ermächtigungen auf die Landesregierungen eingeführt.
- § 55: Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Weingesetzes eingeführt.
- § 56: Übergangsregelungen für verschiedene Aspekte des Weinbaus und der Weinwirtschaft eingeführt.
- § 57: Vorschriften zum Fortbestehen anderer Vorschriften, die noch nicht durch das neue Weingesetz ersetzt wurden, eingeführt.
- § 433 Abs. 1: Regelungen zur Zulassung von Erzeugnissen zur Einfuhr, einschließlich der Verpflichtungen des Verfügungsberechtigten und der zuständigen Behörden.
- § 37: Einrichtung und Aufgaben des Deutschen Weinfonds.
- § 38: Bestimmungen über den Vorstand des Deutschen Weinfonds.
- § 39: Bestimmungen über den Aufsichtsrat des Deutschen Weinfonds.
- § 40: Bestimmungen über den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.
- § 41: Bestimmungen über die Satzung des Deutschen Weinfonds.
- § 42: Bestimmungen über die Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Deutschen Weinfonds.
- § 43: Bestimmungen über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds.
- § 44: Bestimmungen über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds.
- § 45: Bestimmungen über den Wirtschaftsplan des Deutschen Weinfonds.
- § 46: Bestimmungen über die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung.
- § 47: Bestimmungen über die Unterrichtung und Abstimmung zwischen den gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und dem Deutschen Weinfonds.
- § 48: Bestimmungen über Strafvorschriften im Weingesetz.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 10 Abs. 1: Ersetzt 'Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79' durch 'Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89' und 'Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 355/79' durch 'Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89'
§ 10 Abs. 8 Satz 5: Streicht die Worte 'Unterabs. 2' und ersetzt die Angabe '355/79' durch '2392/89'
§ 10 Abs. 11: Ersetzt die Zahl '14' durch '13' und die Angabe '355/79' durch '2392/89'
§ 10: Neue Vorschriften zur Obermenge

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 11: Neue Vorschriften für Qualitätswein
§ 11: Neue Vorschriften zur Destillation

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 12: Neue Vorschriften für Qualitätswein mit Prädikat
§ 12: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium und die Landesregierungen

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 13: Fügt nach den Worten 'Buchstabe a' die Worte 'Satz 2' ein
§ 13: Neue Vorschriften zur Behandlung von Wein und Zusetzen von Stoffen

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 14 Abs. 1 und 3 Nr. 2: Ersetzt jeweils die Worte '15 Abs. 8' durch '15 a Abs. 1'
§ 14: Neue Vorschriften zur Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 15 Abs. 1: Ersetzt die Zahl '12' durch '11' und die Angabe '355/79' durch '2392/89'
§ 15: Neue Vorschriften zur Erhöhung des Alkoholgehaltes und zum Süßen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2: Ersetzt jeweils die Zahl '12' durch '11' und die Angabe '355/79' durch '2392/89'
§ 16: Neue Vorschriften zum Inverkehrbringen und Verarbeiten

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 17: Neue Vorschriften für Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten
§ 17: Neue Vorschriften zur Qualitätswein b. A.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1177
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 18: Streichung des Absatzes
§ 18 Abs. 1: Neue Definition für Qualitätswein garantierten Ursprungs
§ 18 Abs. 2: Neue Befugnis der Landesregierungen, besondere Erzeugungsvorschriften und Anforderungen für Qualitätswein garantierten Ursprungs zu erlassen
§ 18 Abs. 3: Neue Regelung zur Verwendung von geografischen Bezeichnungen für Qualitätswein garantierten Ursprungs
§ 18 Abs. 4: Neue Befugnis des Bundesministeriums, Qualitätswein b. A. als Qualitätswein garantierten Ursprungs zu bezeichnen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1177
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 19: Streichung des Absatzes
§ 19: Neue Regelung zur Qualitätsprüfung von Qualitätsweinen b. A. und bestimmten Qualitätschaumweinen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 20: Neue Vorschriften für Bezeichnungen und Angaben von ausländischem Perlwein
§ 20: Neue Regelung zur Qualitätsprüfung von Qualitätsweinen mit Prädikat

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 21: Neue Vorschriften für die Herstellung von Likörwein
§ 21: Neue Ermächtigungen des Bundesministeriums zur Sicherung und Steigerung der Qualität

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 22: Neue Vorschriften für das Verbringen von ausländischem Likörwein ins Inland
§ 22: Neue Regelung zur Bezeichnung von Landwein

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 23 Abs. 2: Ersetzt 'Ausländischem' durch 'In einem Drittland hergestelltem' und ändert die Sätze 3 und 4.
§ 23 Abs. 3: Ersetzt 'Ausländischer' durch 'In einem Drittland hergestellter'.
§ 23: Neue Regelung zur Verwendung geografischer Bezeichnungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-24 — Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2362
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 24 Abs. 1: Änderung des § 24 Abs. 1, der die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung regelt, um die neue Fassung ab 1. Januar 1991.
§ 24: Neue Regelung zur Bezeichnung und Angabe von Erzeugnissen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-24 — Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2362
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 4: Änderung der Nummern 1 und 4 des § 25 Abs. 2, die Ordnungswidrigkeiten regeln, um die neue Fassung ab 1. Januar 1991.
§ 25: Neue Regelung zum Verbot irreführender Bezeichnungen und Angaben

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 26 Abs. 1: Neue Fassung für die gesamte Vorschrift zur Durchführung von Rechtsakten über Schaumwein.
§ 26 Abs. 2: Ersetzt '338/79' durch '823/87'.
§ 26: Neue Vorschriften zum Bezeichnungsschutz und Schutz vor Verwechslung eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 27 Abs. 2 Nr. 7: Ersetzt 'Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79' durch 'Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87'.
§ 27: Neue Vorschriften zur Überwachung von vorschriftswidrigen Erzeugnissen eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 28: Aufhebung des gesamten § 28.
§ 28: Neue Vorschriften zu besonderen Verkehrsverboten eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 29 Abs. 1: Streicht die Worte 'und der Überdruck bei 20 Grad Celsius 2,5 bar nicht übersteigt'.
§ 29: Neue Vorschriften zur Weinbuchführung eingeführt.

7
weing_1994/§30.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 30: Neue Vorschriften zu Begleitpapieren eingeführt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 31 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt den Punkt durch ein Komma und fügt einen neuen Buchstaben c hinzu.
§ 31 Abs. 6: Fügt einen neuen Absatz 6 hinzu.
§ 31: Neue Vorschriften zur allgemeinen Überwachung eingeführt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 32 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Satz 2.
§ 32 Abs. 2 Nr. 2: Streicht die Nummer 2.
§ 32 Abs. 3: Fügt einen neuen Satz hinzu.
§ 32: Neue Vorschriften zur Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben eingeführt.

7
weing_1994/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 33: Neue Vorschriften zu Meldungen eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 34 Abs. 1: Ersetzt den Punkt durch ein Komma und fügt einen Satz hinzu.
§ 34: Neue Vorschriften zur Verwendung von Einzelangaben eingeführt.

7
weing_1994/§35.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 35: Neue Vorschriften zur Einfuhr eingeführt.

7
weing_1994/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 36: Neue Vorschriften zur Überwachung bei der Einfuhr eingeführt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 37 Abs. 1: Ersetzt 'Nummer 21 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79' durch 'Nummer 23 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87'.
§ 37 Abs. 2: Fügt die Worte 'oder Branntwein aus Wein' hinzu.
§ 37: Einrichtung und Aufgaben des Deutschen Weinfonds.

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 38 Abs. 1 Nr. 1: Fügt das Wort 'Karamel,' hinzu.
§ 38: Bestimmungen über den Vorstand des Deutschen Weinfonds.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 39: Neue Vorschriften für die Vorgeschriebenen Angaben bei Inländischem Branntwein aus Wein
§ 39: Bestimmungen über den Aufsichtsrat des Deutschen Weinfonds.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 40 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79' durch 'des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87'.
§ 40: Bestimmungen über den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 41 Abs. 3: Fügt einen neuen Absatz 4 hinzu.
§ 41: Bestimmungen über die Satzung des Deutschen Weinfonds.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 42: Neue Vorschriften für das Verbringen von Ausländischem Branntwein aus Wein ins Inland
§ 42: Bestimmungen über die Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Deutschen Weinfonds.

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 43: Neue Vorschriften für das Behandeln und Verschneiden von Ausländischem Branntwein aus Wein im Inland
§ 43: Bestimmungen über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds.

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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1177
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 433 Abs. 1: Neue Definition für Wein, Qualitätswein b. A., Grundwein, weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand.
§ 433 Abs. 5: Neue Definition für das Verschneiden von Traubenmost und Wein.
§ 433 Abs. 6: Neue Definition für das Abfüllen der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 aufgeführten Erzeugnisse.
§ 433 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Ansteltung eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer Prüfungsnummer regelt.
§ 433 Abs. 1: Regelungen zur Zulassung von Erzeugnissen zur Einfuhr, einschließlich der Verpflichtungen des Verfügungsberechtigten und der zuständigen Behörden.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 44: Neue Vorschriften für Bezeichnungen und Angaben bei Ausländischem Branntwein aus Wein
§ 44: Bestimmungen über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds.

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 45 Abs. 5: Ersetzt die Angabe '3282/73' durch '2202/89'
§ 45 Abs. 6: Ersetzt die Worte 'Artikel 3a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3282/73' durch 'Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2202/89'
§ 45: Bestimmungen über den Wirtschaftsplan des Deutschen Weinfonds.

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 46 Abs. 5 Nr. 1: Ersetzt die Zahl '43' durch '40' und die Angabe '355/79' durch '2392/89'
§ 46: Bestimmungen über die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung.

7
weing_1994/§47.md Normal file
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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 47: Bestimmungen über die Unterrichtung und Abstimmung zwischen den gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und dem Deutschen Weinfonds.

7
weing_1994/§48.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 48: Bestimmungen über Strafvorschriften im Weingesetz.

7
weing_1994/§49.md Normal file
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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 49: Neue Strafvorschriften für verschiedene Verstöße im Weinbau und Weinhandel eingeführt.

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-03-29 — Zweites Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 241
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 50: Neufassung des § 50 mit Vorschriften für Begleitdokumente
§ 50: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Verstöße im Weinbau und Weinhandel eingeführt.

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1177
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 51 Abs. 2: Ersetzung des Wortes „Getränke
§ 51: Ermächtigungen für die Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 52 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt jeweils die Angaben '355/79' durch '2392/89', die Zahl '13' durch '12' und die Zahl '23' durch '21'
§ 52: Vorschriften zur Einziehung von Gegenständen, die bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden, eingeführt.

7
weing_1994/§53.md Normal file
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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 53: Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1424
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 54 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz hinzu.
§ 54: Ermächtigung zur Übertragung von Ermächtigungen auf die Landesregierungen eingeführt.

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-06 — Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 600
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 55 Abs. 2: Ersetzt die Angabe '347/79' durch '2389/89'
§ 55: Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Weingesetzes eingeführt.

7
weing_1994/§56.md Normal file
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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 56: Übergangsregelungen für verschiedene Aspekte des Weinbaus und der Weinwirtschaft eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-03-29 — Zweites Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 241
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 57: Einfügung eines neuen Absatzes 3 zur Buchführung bei Erzeugnissen
§ 57: Vorschriften zum Fortbestehen anderer Vorschriften, die noch nicht durch das neue Weingesetz ersetzt wurden, eingeführt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 8: Neue Vorschriften für den Zusatz von Stoffen und die Anwendung von Behandlungsverfahren bei Wein.
§ 8: Neue Vorschriften zur Entfernung unzulässiger Anpflanzungen

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-08-31 — Neufassung des Weingesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1196
> Station: 1994-07-15 — Gesetz zur Reform des Weinrechts
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1467
§ 9: Neue Vorschriften für den Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefelsäure und anderen Stoffen in Wein.
§ 9: Neue Vorschriften zum Hektarertrag

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# WEINWIRTSCHAFTSGESETZ — 1990-10-30
# WEINWIRTSCHAFTSGESETZ — 1994-07-15
- **Titel:** Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Weinrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2266
- **Inkrafttreten:** 1990-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/57#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes fest, die ab dem 30. Oktober 1990 gilt und verschiedene Änderungen und Anpassungen berücksichtigt.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 1994-07-16 (Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1 und 2); 1994-09-01 (Im übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen, soweit dies nicht in EU-Rechtsakten geregelt ist.
## Betroffene Stellen
- § 24 Abs. 1: Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.
- § 24 Abs. 2: Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Beitreibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatzförderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedienen.
- § 24a: Unterrichtung und Abstimmung: Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers.
- § 25 Abs. 2 Nr. 1: Einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23a Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- § 25 Abs. 2 Nr. 4: Entgegen § 23 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht zur Einsicht vorlegt.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1980-09-16** · BGBl. 1980 I S. 1659 — Viertes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes
- **1988-12-24** · BGBl. 1988 I S. 2404 — Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
- **1990-10-30** · BGBl. 1990 I S. 2266 — Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
- **1994-07-15** · BGBl. 1994 I S. 1467 — Gesetz zur Reform des Weinrechts

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# Stellen dieser Station
- § 24 Abs. 1: Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.
- § 24 Abs. 2: Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Beitreibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatzförderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedienen.
- § 24a: Unterrichtung und Abstimmung: Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers.
- § 25 Abs. 2 Nr. 1: Einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23a Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- § 25 Abs. 2 Nr. 4: Entgegen § 23 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht zur Einsicht vorlegt.