AUSGLBGG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# AUSGLBGG
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**Gesetz über einen Ausgleich für
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Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Anspruch](§1.md)
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- [§ 1 Leistungsversagung und -entziehung](§1.md)
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- [§ 2 Höhe](§2.md)
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- [§ 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg](§3.md)
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- [§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002](§4.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Leistungsversagung und -entziehung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-06-22 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1305
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(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung in einem inneren Zusammenhang steht.
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§ 1: Neufassung des § 1 zur Anspruchsbegründung
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(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
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(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR ergeben.
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# § 2
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# § 2 Höhe
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2652
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(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.
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§ 2 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch'
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(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ergeben hätte.
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§ 2 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Mindestgrundrente' durch 'monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch'
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(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.
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§ 2 Abs. 1a Satz 1: Ersetzt '§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes' durch '§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch'
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§ 2 Abs. 1a Satz 2: Ersetzt '§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes' durch '§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch'
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§ 2 Abs. 1a Satz 4: Ersetzt '§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes' durch '§ 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch'
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(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.
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ausglbgg/§3.md
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ausglbgg/§3.md
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# § 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
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Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
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# § 4
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# § 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-06-22 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1305
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(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
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§ 4: Einfügung des § 4 zur Leistung für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
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(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
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(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002.
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Reference in New Issue
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