BGBl. 1953 I S. 1037 · Änderung · Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037 Inkrafttreten: 1953-09-29 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1953-08-29 BGBl-Id: bgbl1-1953-54-2
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ewbg/FASSUNG.md
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# EWBG — 1953-08-29
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1953 I S. 1037
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- **Inkrafttreten:** 1953-09-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=3
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert und ergänzt das Erste Wohnungsbaugesetz, um den Wohnungsbau für die breiten Schichten des Volkes zu fördern und Vorschriften des Mieterschutzgesetzes anzupassen.
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## Betroffene Stellen
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- § 23: Änderung der Definition von steuerbegünstigten und frei finanzierter Wohnungen und Wohnräumen
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- § 31a Abs. 1: Änderung der Vorschriften über steuerbegünstigte und frei finanzierter Wohnungen und Wohnräume
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- § 31a Abs. 2 Buchstabe b: Neue Fassung für Mietverhältnisse, die vor dem 27. April 1950 begründet worden sind
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- § 31a Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von Absatz 1 auf Mietverhältnisse, die von den für öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bindungen freigestellt sind
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- § 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zur Verwendung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau
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- § 16a: Einfügung von § 16a mit Definitionen für Eigenheim, Kleinsiedlung, Kaufeigenheim und eigentumsähnliches Dauerwohnrecht
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- § 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zur Wohnflächenbegrenzung und Förderung von Wohnungen
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- § 20 Abs. 1: Streichung von § 20 Abs. 1
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- § 21 Abs. 1: Neufassung des § 21 Abs. 1 mit neuen Bestimmungen zur Bewilligung öffentlicher Mittel
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- § 21a: Einfügung von § 21a mit Bestimmungen zur Form und Verwendung öffentlicher Baudarlehen
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- § 21b: Einfügung von § 21b mit Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit und Erträgen bei öffentlichen Baudarlehen
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- § 21c: Einfügung von § 21c mit Bestimmungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen für Wohnungsuchende ohne Finanzierungsbeitrag
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- § 21d: Einfügung von § 21d mit Bestimmungen zu Mietrichtsätzen für öffentlich geförderte Mietwohnungen
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- § 21e: Einfügung von § 21e mit Bestimmungen zur Zulassung selbstverantwortlich gebildeter Mieten
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- § 21f: Einfügung von § 21f mit Bestimmungen zur Anwendung von Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen
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- § 21g: Einfügung von § 21g mit Bestimmungen zu Mietwerten für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen
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- § 21 d: Neue Vorschriften zur Festsetzung des Mietwerts für bestimmte Wohnungen
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- § 21 h: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Mittel bei höheren Tilgungen
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- § 21 i: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Baudarlehen ohne vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung
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- § 21 k: Neue Vorschriften zur Sicherung des öffentlichen Baudarlehens durch Grundpfandrecht
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- § 21 l: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Baudarlehen für Wohnheime und ähnliche Wohnungen
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- § 22: Neue Vorschriften zur Anwendung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auf öffentlich geförderte Wohnungen
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- § 22a: Neue Vorschriften zur Zuteilung öffentlich geförderter Wohnungen
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- § 22b: Neue Vorschriften zur Anerkennung zweckbestimmten Wohnraums
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- § 22c: Neue Vorschriften zum Anspruch auf Zuteilung öffentlich geförderter Wohnungen
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- § 22d: Einführung neuer Vorschriften zur Freistellung von Bindungen bei vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens
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- § 27 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Mietpreisbildung für steuerbegünstigte Wohnungen
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- § 27 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Miete durch die Preisbehörde
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- § 27 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Nichtigkeiten einer höheren Miete
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- § 27a: Neue Vorschriften zur Mietpreisbildung und -überwachung
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- § 28a: Neue Vorschriften zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 28b: Einführung neuer Vorschriften zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 28c: Einführung neuer Vorschriften zur Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen
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- § 1: Neue Formulierung des § 1, die den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des sozialen Wohnungsbaus als vordringliche Aufgabe definiert.
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- § 3 Abs. 1: Neue Formulierung des § 3 Abs. 1, die die Verwendung öffentlicher Mittel für den sozialen Wohnungsbau regelt.
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- § 3 Abs. 2: Neue Formulierung des ersten Satzteils des § 3 Abs. 2, die die Definition von nicht als öffentliche Mittel geltenenden Mitteln ändert.
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- § 3 Abs. 2 Buchstabe a: Einfügung eines neuen Buchstabens a in den § 3 Abs. 2, der die als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds ausschließt.
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- § 3 Abs. 2 Buchstaben a bis c: Umbenennung der Buchstaben a bis c in b bis d.
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- § 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4, die die Verwendung von Bundesmitteln und die Definition von öffentlich geförderten Wohnungen regeln.
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- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Gewährung von Darlehen von Kapitalsammelstellen regelt.
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1, die die Erhebung der Grundsteuer für neu geschaffene Wohnungen regelt.
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- § 7 Abs. 2: Neue Formulierung des § 7 Abs. 2, die die Begünstigung von Wohnungen regelt.
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- § 10 Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Belehrung des Bauherrn über die Preisbindung der Miete regelt.
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- § 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Anwendung von Vorschriften für die Festsetzung des Steuermeßbetrages regelt.
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- § 12 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Vorrang von Grundpfandrechten regelt.
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- § 13 a und 13 b: Einfügung neuer Paragraphen § 13 a und 13 b, die die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues und die Einrichtung von Bundesmitteln regeln.
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- § 14 Abs. 1: Neue Formulierung des § 14 Abs. 1, die die Verteilung von Bundesmitteln auf die Länder regelt.
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- § 14 Abs. 2: Neue Formulierung des § 14 Abs. 2, die die Verteilung von Bundesmitteln vor Beginn des Rechnungsjahres regelt.
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- § 14 a: Einfügung eines neuen Paragraphen § 14 a, der die Verwendung von Rückflüssen aus Darlehen regelt.
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- § 15: Einfügung eines neuen Paragraphen § 15, der die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds regelt.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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ewbg/HINWEIS.md
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ewbg/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1953-08-29** · BGBl. 1953 I S. 1037 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 23: Änderung der Definition von steuerbegünstigten und frei finanzierter Wohnungen und Wohnräumen
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- § 31a Abs. 1: Änderung der Vorschriften über steuerbegünstigte und frei finanzierter Wohnungen und Wohnräume
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- § 31a Abs. 2 Buchstabe b: Neue Fassung für Mietverhältnisse, die vor dem 27. April 1950 begründet worden sind
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- § 31a Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von Absatz 1 auf Mietverhältnisse, die von den für öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bindungen freigestellt sind
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- § 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zur Verwendung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau
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- § 16a: Einfügung von § 16a mit Definitionen für Eigenheim, Kleinsiedlung, Kaufeigenheim und eigentumsähnliches Dauerwohnrecht
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- § 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zur Wohnflächenbegrenzung und Förderung von Wohnungen
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- § 20 Abs. 1: Streichung von § 20 Abs. 1
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- § 21 Abs. 1: Neufassung des § 21 Abs. 1 mit neuen Bestimmungen zur Bewilligung öffentlicher Mittel
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- § 21a: Einfügung von § 21a mit Bestimmungen zur Form und Verwendung öffentlicher Baudarlehen
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- § 21b: Einfügung von § 21b mit Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit und Erträgen bei öffentlichen Baudarlehen
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- § 21c: Einfügung von § 21c mit Bestimmungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen für Wohnungsuchende ohne Finanzierungsbeitrag
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- § 21d: Einfügung von § 21d mit Bestimmungen zu Mietrichtsätzen für öffentlich geförderte Mietwohnungen
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- § 21e: Einfügung von § 21e mit Bestimmungen zur Zulassung selbstverantwortlich gebildeter Mieten
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- § 21f: Einfügung von § 21f mit Bestimmungen zur Anwendung von Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen
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- § 21g: Einfügung von § 21g mit Bestimmungen zu Mietwerten für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen
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- § 21 d: Neue Vorschriften zur Festsetzung des Mietwerts für bestimmte Wohnungen
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- § 21 h: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Mittel bei höheren Tilgungen
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- § 21 i: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Baudarlehen ohne vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung
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- § 21 k: Neue Vorschriften zur Sicherung des öffentlichen Baudarlehens durch Grundpfandrecht
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- § 21 l: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Baudarlehen für Wohnheime und ähnliche Wohnungen
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- § 22: Neue Vorschriften zur Anwendung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auf öffentlich geförderte Wohnungen
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- § 22a: Neue Vorschriften zur Zuteilung öffentlich geförderter Wohnungen
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- § 22b: Neue Vorschriften zur Anerkennung zweckbestimmten Wohnraums
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- § 22c: Neue Vorschriften zum Anspruch auf Zuteilung öffentlich geförderter Wohnungen
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- § 22d: Einführung neuer Vorschriften zur Freistellung von Bindungen bei vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens
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- § 27 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Mietpreisbildung für steuerbegünstigte Wohnungen
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- § 27 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Miete durch die Preisbehörde
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- § 27 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Nichtigkeiten einer höheren Miete
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- § 27a: Neue Vorschriften zur Mietpreisbildung und -überwachung
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- § 28a: Neue Vorschriften zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 28b: Einführung neuer Vorschriften zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 28c: Einführung neuer Vorschriften zur Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen
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- § 1: Neue Formulierung des § 1, die den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des sozialen Wohnungsbaus als vordringliche Aufgabe definiert.
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- § 3 Abs. 1: Neue Formulierung des § 3 Abs. 1, die die Verwendung öffentlicher Mittel für den sozialen Wohnungsbau regelt.
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- § 3 Abs. 2: Neue Formulierung des ersten Satzteils des § 3 Abs. 2, die die Definition von nicht als öffentliche Mittel geltenenden Mitteln ändert.
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||||
- § 3 Abs. 2 Buchstabe a: Einfügung eines neuen Buchstabens a in den § 3 Abs. 2, der die als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds ausschließt.
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- § 3 Abs. 2 Buchstaben a bis c: Umbenennung der Buchstaben a bis c in b bis d.
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- § 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4, die die Verwendung von Bundesmitteln und die Definition von öffentlich geförderten Wohnungen regeln.
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- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Gewährung von Darlehen von Kapitalsammelstellen regelt.
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1, die die Erhebung der Grundsteuer für neu geschaffene Wohnungen regelt.
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- § 7 Abs. 2: Neue Formulierung des § 7 Abs. 2, die die Begünstigung von Wohnungen regelt.
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- § 10 Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Belehrung des Bauherrn über die Preisbindung der Miete regelt.
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- § 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Anwendung von Vorschriften für die Festsetzung des Steuermeßbetrages regelt.
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- § 12 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Vorrang von Grundpfandrechten regelt.
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- § 13 a und 13 b: Einfügung neuer Paragraphen § 13 a und 13 b, die die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues und die Einrichtung von Bundesmitteln regeln.
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- § 14 Abs. 1: Neue Formulierung des § 14 Abs. 1, die die Verteilung von Bundesmitteln auf die Länder regelt.
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- § 14 Abs. 2: Neue Formulierung des § 14 Abs. 2, die die Verteilung von Bundesmitteln vor Beginn des Rechnungsjahres regelt.
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- § 14 a: Einfügung eines neuen Paragraphen § 14 a, der die Verwendung von Rückflüssen aus Darlehen regelt.
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- § 15: Einfügung eines neuen Paragraphen § 15, der die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds regelt.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 1: Neue Formulierung des § 1, die den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des sozialen Wohnungsbaus als vordringliche Aufgabe definiert.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 10 Satz 3: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Belehrung des Bauherrn über die Preisbindung der Miete regelt.
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Anwendung von Vorschriften für die Festsetzung des Steuermeßbetrages regelt.
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 12 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Vorrang von Grundpfandrechten regelt.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 13 a und 13 b: Einfügung neuer Paragraphen § 13 a und 13 b, die die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues und die Einrichtung von Bundesmitteln regeln.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 14 Abs. 1: Neue Formulierung des § 14 Abs. 1, die die Verteilung von Bundesmitteln auf die Länder regelt.
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§ 14 Abs. 2: Neue Formulierung des § 14 Abs. 2, die die Verteilung von Bundesmitteln vor Beginn des Rechnungsjahres regelt.
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§ 14 a: Einfügung eines neuen Paragraphen § 14 a, der die Verwendung von Rückflüssen aus Darlehen regelt.
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 15: Einfügung eines neuen Paragraphen § 15, der die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds regelt.
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zur Verwendung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau
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# § 16a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 16a: Einfügung von § 16a mit Definitionen für Eigenheim, Kleinsiedlung, Kaufeigenheim und eigentumsähnliches Dauerwohnrecht
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zur Wohnflächenbegrenzung und Förderung von Wohnungen
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 20 Abs. 1: Streichung von § 20 Abs. 1
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21 Abs. 1: Neufassung des § 21 Abs. 1 mit neuen Bestimmungen zur Bewilligung öffentlicher Mittel
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§ 21 d: Neue Vorschriften zur Festsetzung des Mietwerts für bestimmte Wohnungen
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§ 21 h: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Mittel bei höheren Tilgungen
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§ 21 i: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Baudarlehen ohne vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung
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§ 21 k: Neue Vorschriften zur Sicherung des öffentlichen Baudarlehens durch Grundpfandrecht
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§ 21 l: Neue Vorschriften zur Bewilligung öffentlicher Baudarlehen für Wohnheime und ähnliche Wohnungen
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# § 21a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21a: Einfügung von § 21a mit Bestimmungen zur Form und Verwendung öffentlicher Baudarlehen
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# § 21b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21b: Einfügung von § 21b mit Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit und Erträgen bei öffentlichen Baudarlehen
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7
ewbg/§21c.md
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7
ewbg/§21c.md
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# § 21c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21c: Einfügung von § 21c mit Bestimmungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen für Wohnungsuchende ohne Finanzierungsbeitrag
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7
ewbg/§21d.md
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ewbg/§21d.md
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# § 21d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21d: Einfügung von § 21d mit Bestimmungen zu Mietrichtsätzen für öffentlich geförderte Mietwohnungen
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7
ewbg/§21e.md
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ewbg/§21e.md
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# § 21e
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21e: Einfügung von § 21e mit Bestimmungen zur Zulassung selbstverantwortlich gebildeter Mieten
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7
ewbg/§21f.md
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# § 21f
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21f: Einfügung von § 21f mit Bestimmungen zur Anwendung von Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen
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# § 21g
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 21g: Einfügung von § 21g mit Bestimmungen zu Mietwerten für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen
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7
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# § 22
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 22: Neue Vorschriften zur Anwendung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auf öffentlich geförderte Wohnungen
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# § 22a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 22a: Neue Vorschriften zur Zuteilung öffentlich geförderter Wohnungen
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ewbg/§22b.md
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ewbg/§22b.md
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# § 22b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 22b: Neue Vorschriften zur Anerkennung zweckbestimmten Wohnraums
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ewbg/§22c.md
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# § 22c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 22c: Neue Vorschriften zum Anspruch auf Zuteilung öffentlich geförderter Wohnungen
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7
ewbg/§22d.md
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ewbg/§22d.md
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# § 22d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 22d: Einführung neuer Vorschriften zur Freistellung von Bindungen bei vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens
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7
ewbg/§23.md
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7
ewbg/§23.md
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# § 23
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 23: Änderung der Definition von steuerbegünstigten und frei finanzierter Wohnungen und Wohnräumen
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11
ewbg/§27.md
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ewbg/§27.md
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 27 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Mietpreisbildung für steuerbegünstigte Wohnungen
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§ 27 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Miete durch die Preisbehörde
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§ 27 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Nichtigkeiten einer höheren Miete
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7
ewbg/§27a.md
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7
ewbg/§27a.md
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# § 27a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 27a: Neue Vorschriften zur Mietpreisbildung und -überwachung
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ewbg/§28a.md
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ewbg/§28a.md
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# § 28a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 28a: Neue Vorschriften zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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7
ewbg/§28b.md
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# § 28b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 28b: Einführung neuer Vorschriften zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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7
ewbg/§28c.md
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ewbg/§28c.md
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# § 28c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 28c: Einführung neuer Vorschriften zur Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen
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15
ewbg/§3.md
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15
ewbg/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 3 Abs. 1: Neue Formulierung des § 3 Abs. 1, die die Verwendung öffentlicher Mittel für den sozialen Wohnungsbau regelt.
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§ 3 Abs. 2: Neue Formulierung des ersten Satzteils des § 3 Abs. 2, die die Definition von nicht als öffentliche Mittel geltenenden Mitteln ändert.
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§ 3 Abs. 2 Buchstabe a: Einfügung eines neuen Buchstabens a in den § 3 Abs. 2, der die als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds ausschließt.
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§ 3 Abs. 2 Buchstaben a bis c: Umbenennung der Buchstaben a bis c in b bis d.
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§ 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4, die die Verwendung von Bundesmitteln und die Definition von öffentlich geförderten Wohnungen regeln.
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11
ewbg/§31a.md
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11
ewbg/§31a.md
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# § 31a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 31a Abs. 1: Änderung der Vorschriften über steuerbegünstigte und frei finanzierter Wohnungen und Wohnräume
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§ 31a Abs. 2 Buchstabe b: Neue Fassung für Mietverhältnisse, die vor dem 27. April 1950 begründet worden sind
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§ 31a Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von Absatz 1 auf Mietverhältnisse, die von den für öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bindungen freigestellt sind
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7
ewbg/§4.md
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7
ewbg/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Gewährung von Darlehen von Kapitalsammelstellen regelt.
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9
ewbg/§7.md
Normal file
9
ewbg/§7.md
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 7
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1953-08-29 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1037
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§ 7 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1, die die Erhebung der Grundsteuer für neu geschaffene Wohnungen regelt.
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§ 7 Abs. 2: Neue Formulierung des § 7 Abs. 2, die die Begünstigung von Wohnungen regelt.
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17
verkuendungen/1953/bgbl1-1953-54-2.md
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17
verkuendungen/1953/bgbl1-1953-54-2.md
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1953 I S. 1037
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1953 I S. 1037
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- **Verkündung:** 1953-08-29
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- **Inkrafttreten:** 1953-09-29
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- **Ausfertigung:** 1953-08-25
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=3
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** EWBG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert und ergänzt das Erste Wohnungsbaugesetz, um den Wohnungsbau für die breiten Schichten des Volkes zu fördern und Vorschriften des Mieterschutzgesetzes anzupassen.
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