_BLG_4 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# _BLG_4
**Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den
Ländern**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Finanzverwaltung](§1.md)
- [§ 2 Kriegsfolgelasten](§2.md)
- [§ 3 Behörden der Kriegsopferversorgung](§3.md)
- [§ 4 Bundesstatistiken](§4.md)
- [§ 5 Ablieferung von Steuereinnahmen](§5.md)
- [§ 6 Auskunftspflicht](§6.md)
- [§ 7 Überleitung](§7.md)
- [§ 8 Außerkrafttreten von Gesetzen](§8.md)
- [§ 9 Neufassung von Gesetzen](§9.md)
- [§ 10 Geltung in Berlin](§10.md)
- [§ 11 Inkrafttreten](§11.md)
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_blg_4/§1.md Normal file
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# § 1 Finanzverwaltung
(1) Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwaltung fallen die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Beteiligung der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bundes weg.
1....
2....
(2) ...
(3) ...

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# § 10
# § 10 Geltung in Berlin
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-07-05 — Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 642
§ 10: Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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# § 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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# § 2 Kriegsfolgelasten
(1) ...
(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.
(3) ...
(4) ...
(5) ...

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# § 3 Behörden der Kriegsopferversorgung
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_blg_4/§4.md Normal file
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# § 4 Bundesstatistiken
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# § 5 Ablieferung von Steuereinnahmen
(1) Die Finanzämter liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
(2) Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Kassen ab. Die obersten Finanzbehörden der Länder können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.

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# § 6 Auskunftspflicht
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.

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# § 7 Überleitung
Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem 31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem 31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen Ausgabenträger zur Last.

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_blg_4/§8.md Normal file
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# § 8 Außerkrafttreten von Gesetzen
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# § 9 Neufassung von Gesetzen
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