BEWG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# BEWG
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**Bewertungsgesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
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- [§ 2 Wirtschaftliche Einheit](§2.md)
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- [§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten](§3.md)
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- [§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb](§4.md)
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- [§ 5 Auflösend bedingter Erwerb](§5.md)
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- [§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten](§6.md)
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- [§ 7 Auflösend bedingte Lasten](§7.md)
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- [§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt](§8.md)
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- [§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert](§9.md)
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- [§ 10 Begriff des Teilwerts](§10.md)
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- [§ 11 Wertpapiere und Anteile](§11.md)
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- [§ 12 Kapitalforderungen und Schulden](§12.md)
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- [§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen](§13.md)
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- [§ 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen](§14.md)
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- [§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen](§15.md)
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- [§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen](§16.md)
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- [§ 17 Geltungsbereich](§17.md)
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- [§ 18 Vermögensarten](§18.md)
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- [§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen](§20.md)
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- [§ 30 Abrundung](§30.md)
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- [§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen](§31.md)
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- [§ 70 Grundstück](§70.md)
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- [§ 95 Begriff des Betriebsvermögens](§95.md)
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- [§ 96 Freie Berufe](§96.md)
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- [§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen](§97.md)
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- [§ 99 Betriebsgrundstücke](§99.md)
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- [§ 103 Schulden und sonstige Abzüge](§103.md)
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- [§ 109 Bewertung](§109.md)
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- [§ 121 Inlandsvermögen](§121.md)
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- [§ 123 Ermächtigungen](§123.md)
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- [§ 151 Gesonderte Feststellungen](§151.md)
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- [§ 152 Örtliche Zuständigkeit](§152.md)
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- [§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist](§153.md)
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- [§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren](§154.md)
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- [§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis](§155.md)
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- [§ 156 Außenprüfung](§156.md)
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- [§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten](§157.md)
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- [§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens](§158.md)
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- [§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen](§159.md)
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- [§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft](§160.md)
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- [§ 161 Bewertungsstichtag](§161.md)
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- [§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils](§162.md)
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- [§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte](§163.md)
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- [§ 164 Mindestwert](§164.md)
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- [§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert](§165.md)
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- [§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert](§166.md)
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- [§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils](§167.md)
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- [§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft](§168.md)
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- [§ 169 Tierbestände](§169.md)
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- [§ 170 Umlaufende Betriebsmittel](§170.md)
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- [§ 171 Umlaufende Betriebsmittel](§171.md)
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- [§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag](§172.md)
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- [§ 173 Umlaufende Betriebsmittel](§173.md)
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- [§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse](§174.md)
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- [§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen](§175.md)
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- [§ 176 Grundvermögen](§176.md)
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- [§ 177 Bewertung](§177.md)
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- [§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke](§178.md)
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- [§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke](§179.md)
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- [§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke](§180.md)
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- [§ 181 Grundstücksarten](§181.md)
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- [§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke](§182.md)
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- [§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren](§183.md)
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- [§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren](§184.md)
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- [§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts](§185.md)
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- [§ 186 Rohertrag des Grundstücks](§186.md)
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- [§ 187 Bewirtschaftungskosten](§187.md)
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- [§ 188 Liegenschaftszinssatz](§188.md)
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- [§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren](§189.md)
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- [§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts](§190.md)
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- [§ 191 Wertzahlen](§191.md)
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- [§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen](§192.md)
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- [§ 193 Bewertung des Erbbaurechts](§193.md)
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- [§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks](§194.md)
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- [§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden](§195.md)
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- [§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung](§196.md)
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- [§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz](§197.md)
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- [§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts](§198.md)
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- [§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens](§199.md)
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- [§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren](§200.md)
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- [§ 201 Ermittlung des Jahresertrags](§201.md)
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- [§ 202 Betriebsergebnis](§202.md)
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- [§ 203 Kapitalisierungsfaktor](§203.md)
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- [§ 218 Vermögensarten](§218.md)
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- [§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten](§219.md)
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- [§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte](§220.md)
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- [§ 221 Hauptfeststellung](§221.md)
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- [§ 222 Fortschreibungen](§222.md)
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- [§ 223 Nachfeststellung](§223.md)
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- [§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts](§224.md)
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- [§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden](§225.md)
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- [§ 226 Nachholung einer Feststellung](§226.md)
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- [§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen](§227.md)
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- [§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht](§228.md)
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- [§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen](§229.md)
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- [§ 230 Abrundung](§230.md)
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- [§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen](§231.md)
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- [§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens](§232.md)
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- [§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen](§233.md)
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- [§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft](§234.md)
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- [§ 235 Feststellungszeitpunkt](§235.md)
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- [§ 236 Bewertungsgrundsätze](§236.md)
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- [§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft](§237.md)
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- [§ 238 Zuschläge zum Reinertrag](§238.md)
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- [§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft](§239.md)
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- [§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland](§240.md)
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- [§ 241 Tierbestände](§241.md)
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- [§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen](§242.md)
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- [§ 243 Begriff des Grundvermögens](§243.md)
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- [§ 244 Grundstück](§244.md)
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- [§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz](§245.md)
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- [§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke](§246.md)
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- [§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke](§247.md)
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- [§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke](§248.md)
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- [§ 249 Grundstücksarten](§249.md)
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- [§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke](§250.md)
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- [§ 251 Mindestwert](§251.md)
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- [§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren](§252.md)
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- [§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags](§253.md)
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- [§ 254 Rohertrag des Grundstücks](§254.md)
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- [§ 255 Bewirtschaftungskosten](§255.md)
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- [§ 256 Liegenschaftszinssätze](§256.md)
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- [§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts](§257.md)
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- [§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren](§258.md)
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- [§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts](§259.md)
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- [§ 260 Wertzahlen](§260.md)
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- [§ 261 Erbbaurecht](§261.md)
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- [§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden](§262.md)
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- [§ 263 Ermächtigungen](§263.md)
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- [§ 264 Bekanntmachung](§264.md)
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- [§ 265 Anwendungsvorschriften](§265.md)
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- [§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils](§266.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Geltungsbereich
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
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(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
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§ 1 O Satz 1: Ersetzen der Worte 'in der Regel' durch 'soweit nichts anderes vorgeschrieben ist'
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(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
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# § 10
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# § 10 Begriff des Teilwerts
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-06-08 — Neufassung des Bewertungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 845
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§ 10: Neue Definition des Teilwerts
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Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
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10
bewg/§103.md
10
bewg/§103.md
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# § 103
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# § 103 Schulden und sonstige Abzüge
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-22 — Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3794
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(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
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§ 103 Abs. 3: Die Wörter 'bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens' werden durch 'bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer' ersetzt
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(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
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(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
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# § 109
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# § 109 Bewertung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
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§ 109: Neufassung des Paragraphen
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(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
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14
bewg/§11.md
14
bewg/§11.md
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# § 11
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# § 11 Wertpapiere und Anteile
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-12-23 — Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4318
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(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
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§ 11 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Ansetzung von Anteilen oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen verbriefen, mit dem Rücknahmepreis regelt.
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(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
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(2a) (weggefallen)
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(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
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(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
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12
bewg/§12.md
12
bewg/§12.md
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# § 12
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# § 12 Kapitalforderungen und Schulden
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
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§ 12 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
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(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
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(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
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17
bewg/§121.md
17
bewg/§121.md
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# § 121
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# § 121 Inlandsvermögen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
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§ 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2, § 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1, Anlagen 9 und 9a: Ersetzung der Wörter „vom Hundert“ durch „Prozent“.
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Zum Inlandsvermögen gehören:
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1.das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
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2.das inländische Grundvermögen;
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3.das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
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4.Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
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5.nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
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6.Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
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7.Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
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8.Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
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9.Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
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# § 123
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# § 123 Ermächtigungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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§ 123: Wörter '§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen' werden durch '§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung' ersetzt
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.
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10
bewg/§13.md
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bewg/§13.md
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# § 13
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# § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
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(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
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§ 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2, § 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1, Anlagen 9 und 9a: Ersetzung der Wörter „vom Hundert“ durch „Prozent“.
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(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
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(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
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23
bewg/§14.md
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bewg/§14.md
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# § 14
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# § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
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Anlage 9 (zu § 14): Aufhebung der Anlage 9
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(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
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1.bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
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2.von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
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3.von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
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4.von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
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5.von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
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6.von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
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7.von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
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8.von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
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9.von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
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10.von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
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bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
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§ 14 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
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(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
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10
bewg/§15.md
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bewg/§15.md
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# § 15
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# § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
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(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
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§ 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2, § 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1, Anlagen 9 und 9a: Ersetzung der Wörter „vom Hundert“ durch „Prozent“.
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(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
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(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
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21
bewg/§151.md
21
bewg/§151.md
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# § 151
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# § 151 Gesonderte Feststellungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
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1.Grundbesitzwerte (§ 157),
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2.der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
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3.der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
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4.der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
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wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
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§ 151: Angabe '§ 138,' wird gestrichen
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(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
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1.über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
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2.über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
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(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
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(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
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(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
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14
bewg/§152.md
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bewg/§152.md
@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 152
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# § 152 Örtliche Zuständigkeit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-12-18 — Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
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§ 152: Neufassung des § 152 zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen.
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§ 152 (neu) Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 des § 152 (neu) zur Anwendung des Bewertungsgesetzes.
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Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
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1.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
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2.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
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||||
3.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
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4.in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
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bewg/§153.md
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bewg/§153.md
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# § 153
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# § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
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§ 153 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von 'Absatz 4 Satz 2' durch 'Absatz 4 Satz 5'
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(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
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§ 153 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
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(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
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(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
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bewg/§154.md
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bewg/§154.md
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# § 154
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# § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-11-05 — Steueränderungsgesetz 2015
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1834
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(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
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1.diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
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2.diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
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3.diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
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Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
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§ 154 Abs. 1 Nr. 3: Neue Formulierung für die Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner.
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(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
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§ 154 Abs. 1: Neuer Satz zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten.
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(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
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# § 155
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# § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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§ 155 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
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10
bewg/§156.md
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bewg/§156.md
@@ -1,9 +1,3 @@
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# § 156
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# § 156 Außenprüfung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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Inhaltsübersicht, nach § 156: Einfügung des Sechsten Abschnitts
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§ 156: Einfügung des Sechsten Abschnitts
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Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
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14
bewg/§157.md
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bewg/§157.md
@@ -1,11 +1,11 @@
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# § 157
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# § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, festgestellt. § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.
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§ 157 Abs. 1 Satz 1: Nach 'Bewertungsstichtag' werden die Wörter 'für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke,' eingefügt
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(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
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§ 157 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung: '§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß.'
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(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 157 Abs. 3 Satz 3: Angabe 'Satz 2' wird gestrichen
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(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
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(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
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28
bewg/§158.md
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bewg/§158.md
@@ -1,11 +1,25 @@
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# § 158
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# § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
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§ 158 Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für den Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
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(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
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§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2: Neue Regelung für den Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude
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(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
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1.der Grund und Boden,
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2.die Wirtschaftsgebäude,
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3.die stehenden Betriebsmittel,
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4.der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
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5.die immateriellen Wirtschaftsgüter,
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6.die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
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Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
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§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5: Neue Regelung für den Wert der übrigen Wirtschaftsgüter
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(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
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1.Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
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2.Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
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3.Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
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4.über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
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5.Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
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6.Geldforderungen und Zahlungsmittel,
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7.Pensionsverpflichtungen.
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(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
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bewg/§159.md
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# § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
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(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
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(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
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(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
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# § 16
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# § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-06-08 — Neufassung des Bewertungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 845
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§ 16: Neue Vorschriften für die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
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Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
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bewg/§160.md
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bewg/§160.md
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# § 160
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# § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
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1.den Wirtschaftsteil,
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2.die Betriebswohnungen und
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3.den Wohnteil.
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§ 160: Neufassung des gesamten § 160, der die Struktur eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft definiert.
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(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
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1.die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
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a)die landwirtschaftliche Nutzung,
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b)die forstwirtschaftliche Nutzung,
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c)die weinbauliche Nutzung,
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d)die gärtnerische Nutzung,
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e)die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
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§ 160 Abs. 7: Neue Regelung für den Grundbesitzwert für Stückländereien
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2.die Nebenbetriebe,
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3.die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
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a)Abbauland,
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b)Geringstland,
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c)Unland.
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§ 160 Abs. 8: Neue Regelung für den Wert der Betriebswohnungen
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Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
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§ 160 Abs. 9: Neue Regelung für den Wert des Wohnteils
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(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
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(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
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(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
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(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
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(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
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(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
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(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
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(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
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# § 161
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# § 161 Bewertungsstichtag
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
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§ 161: Neufassung des gesamten § 161, der den Bewertungsstichtag für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe regelt.
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(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
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bewg/§162.md
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bewg/§162.md
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# § 162
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# § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
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§ 162: Neufassung des gesamten § 162, der die Bewertung des Wirtschaftsteils regelt.
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(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
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(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
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(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
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bewg/§163.md
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bewg/§163.md
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# § 163
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# § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
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Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2): Neue Werte für forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich Reingewinn, Pachtpreis und Wert für das Besatzkapital für verschiedene Baumarten und Ertragsklassen
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(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.
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§ 163: Neufassung des gesamten § 163, der die Ermittlung der Wirtschaftswerte regelt.
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(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
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1.Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
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2.Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
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3.Großbetriebe über 100 EGE.
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Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
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Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4): Einfügung der neuen Anlage 14 zur Landwirtschaftlichen Nutzung
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(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
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1.Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
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2.die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
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3.die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
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4.die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
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5.die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
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Die Ertragsklassen bestimmen sich für
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1.die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
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2.die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
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3.die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
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4.die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
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Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).
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Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4): Neue Werte für das Besatzkapital für Weinbauliche Nutzung eingeführt
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(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.
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Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4): Neue Werte für das Besatzkapital für Gärtnerische Nutzung eingeführt
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(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.
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Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4): Neue Werte für das Besatzkapital für Sondernutzungen eingeführt
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(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.
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(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
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(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
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(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.
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(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
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(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
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(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.
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(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
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bewg/§164.md
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bewg/§164.md
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# § 164
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# § 164 Mindestwert
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
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Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2): Neue Werte für forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich Reingewinn, Pachtpreis und Wert für das Besatzkapital für verschiedene Baumarten und Ertragsklassen
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(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
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§ 164: Neufassung des gesamten § 164, der den Mindestwert regelt.
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(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
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Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4): Einfügung der neuen Anlage 14 zur Landwirtschaftlichen Nutzung
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(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
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§ 164 Abs. 4: Neue Regelung für den Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten
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(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
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Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4): Neue Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen für verschiedene Baumarten eingeführt
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(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
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Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4): Neue Werte für das Besatzkapital für Weinbauliche Nutzung eingeführt
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Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4): Neue Werte für das Besatzkapital für Gärtnerische Nutzung eingeführt
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Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4): Neue Werte für das Besatzkapital für Sondernutzungen eingeführt
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(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
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bewg/§165.md
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bewg/§165.md
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# § 165
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# § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
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§ 165: Neufassung des gesamten § 165, der die Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert regelt.
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(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
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(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
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bewg/§166.md
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bewg/§166.md
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# § 166
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# § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-13 — Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2592
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(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
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§ 166 Abs. 2 Nr. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung von § 179 Satz 2 bis 4.
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(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
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1.ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
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2.sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
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12
bewg/§167.md
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bewg/§167.md
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# § 167
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# § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
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§ 167: Neufassung des gesamten § 167, der die Bewertung von Betriebswohnungen und Wohnteil regelt.
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(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
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(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
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(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
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22
bewg/§168.md
22
bewg/§168.md
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# § 168
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# § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
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1.dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
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2.dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
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3.dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
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§ 168: Neufassung des gesamten § 168, der den Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft regelt.
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(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
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(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
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(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
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1.der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
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2.der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
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3.der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
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(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
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(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
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21
bewg/§169.md
21
bewg/§169.md
@@ -1,9 +1,18 @@
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# § 169
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# § 169 Tierbestände
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
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§ 169: Neue Regelung für die Zugehörigkeit von Tierbeständen zur landwirtschaftlichen Nutzung
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[Tabelle]
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Anlage 19 (zu § 169 Abs. 5): Neue Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf eingeführt
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(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
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(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
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1.das Zugvieh,
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2.das Zuchtvieh,
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3.das Mastvieh und
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4.das übrige Nutzvieh.
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Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
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(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.
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10
bewg/§17.md
10
bewg/§17.md
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# § 17
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# § 17 Geltungsbereich
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
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§ 17 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
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§ 17 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird neuer Absatz 2, Angabe '§§ 19 bis 150' wird durch '§§ 20 bis 266' ersetzt
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(2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.
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# § 170
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# § 170 Umlaufende Betriebsmittel
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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§ 170: Neue Regelung für umlaufende Betriebsmittel bei landwirtschaftlichen Betrieben
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Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
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# § 171
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# § 171 Umlaufende Betriebsmittel
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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§ 171: Neue Regelung für umlaufende Betriebsmittel bei forstwirtschaftlichen Betrieben
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Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
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# § 172
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# § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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§ 172: Neue Regelung für abweichenden Bewertungsstichtag bei forstwirtschaftlichen Nutzungen
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Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
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@@ -1,7 +1,5 @@
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# § 173
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# § 173 Umlaufende Betriebsmittel
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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||||
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
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§ 173: Neue Regelung für umlaufende Betriebsmittel bei weinbaulichen Nutzungen
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(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
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10
bewg/§174.md
10
bewg/§174.md
@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 174
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# § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
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§ 174: Neue Regelung für abweichende Bewertungsverhältnisse bei gärtnerischen Nutzungen
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(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
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(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.
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19
bewg/§175.md
19
bewg/§175.md
@@ -1,7 +1,16 @@
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# § 175
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# § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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||||
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
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1.die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
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2.die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
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§ 175: Neue Regelung für übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
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1.die Binnenfischerei,
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2.die Teichwirtschaft,
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3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
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4.die Imkerei,
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5.die Wanderschäferei,
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6.die Saatzucht,
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7.der Pilzanbau,
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8.die Produktion von Nützlingen,
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||||
9.die Weihnachtsbaumkulturen.
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14
bewg/§176.md
14
bewg/§176.md
@@ -1,7 +1,11 @@
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# § 176
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||||
# § 176 Grundvermögen
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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||||
(1) Zum Grundvermögen gehören
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1.der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
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2.das Erbbaurecht,
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3.das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
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soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
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§ 176: Neue Regelung für das Grundvermögen
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(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
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1.Bodenschätze,
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2.die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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12
bewg/§177.md
12
bewg/§177.md
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# § 177
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# § 177 Bewertung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
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§ 177 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.
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§ 177 Abs. 3 und 4: Einfügung der Absätze 3 und 4
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(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
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(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.
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@@ -1,7 +1,5 @@
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# § 178
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# § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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||||
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
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§ 178: Neue Regelung für unbebaute Grundstücke
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(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
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# § 179
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# § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-07-22 — Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG)
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2931
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§ 179 Satz 3: Wörter 'vor dem Bewertungsstichtag' eingefügt.
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Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
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15
bewg/§18.md
15
bewg/§18.md
@@ -1,11 +1,6 @@
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# § 18
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# § 18 Vermögensarten
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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§ 18 Nr. 1: Angabe '(§§ 33 bis 67, § 31)' wird gestrichen
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||||
§ 18 Nr. 2: Angabe '(§§ 68 bis 94, § 31)' wird gestrichen
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||||
§ 18 Nr. 3: Angabe '(§§ 95 bis 109, § 31)' wird gestrichen
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||||
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
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||||
1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
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||||
2.Grundvermögen,
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||||
3.Betriebsvermögen.
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@@ -1,7 +1,5 @@
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# § 180
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# § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
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§ 180: Neue Regelung für bebauten Grundstücke
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(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
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28
bewg/§181.md
28
bewg/§181.md
@@ -1,7 +1,25 @@
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# § 181
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# § 181 Grundstücksarten
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
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1.Ein- und Zweifamilienhäuser,
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2.Mietwohngrundstücke,
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3.Wohnungs- und Teileigentum,
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4.Geschäftsgrundstücke,
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||||
5.gemischt genutzte Grundstücke und
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6.sonstige bebaute Grundstücke.
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§ 181 Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9
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(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
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(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
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(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
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(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
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(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
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(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
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(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
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(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
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20
bewg/§182.md
20
bewg/§182.md
@@ -1,7 +1,17 @@
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# § 182
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# § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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||||
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
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§ 182: Neue Regelung für die Bewertung bebauter Grundstücke
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(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
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1.Wohnungseigentum,
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2.Teileigentum,
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3.Ein- und Zweifamilienhäuser.
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(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
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1.Mietwohngrundstücke,
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2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
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(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
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1.Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
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2.Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
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3.sonstige bebaute Grundstücke.
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10
bewg/§183.md
10
bewg/§183.md
@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 183
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# § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
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§ 183 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
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(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.
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(3) (weggefallen)
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12
bewg/§184.md
12
bewg/§184.md
@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 184
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# § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
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§ 184 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Satzes 3
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(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
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§ 184 Abs. 4: Einfügung des Absatzes 4
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(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
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(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.
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10
bewg/§185.md
10
bewg/§185.md
@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 185
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# § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
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§ 185 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
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(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
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11
bewg/§186.md
11
bewg/§186.md
@@ -1,7 +1,8 @@
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# § 186
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# § 186 Rohertrag des Grundstücks
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
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§ 186: Neuformulierung des Rohertrags des Grundstücks
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(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
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1.die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
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2.die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
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||||
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
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10
bewg/§187.md
10
bewg/§187.md
@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 187
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# § 187 Bewirtschaftungskosten
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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||||
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
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§ 187 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.
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§ 187 Abs. 3: Einfügung des Absatzes 3
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(3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.
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12
bewg/§188.md
12
bewg/§188.md
@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 188
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# § 188 Liegenschaftszinssatz
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.
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§ 188 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
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(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
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1.3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
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2.4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
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3.5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
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4.6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
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12
bewg/§189.md
12
bewg/§189.md
@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 189
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# § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
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§ 189 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2
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(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
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§ 189 Abs. 4: Einfügung des Absatzes 4
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(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
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(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.
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18
bewg/§190.md
18
bewg/§190.md
@@ -1,17 +1,13 @@
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# § 190
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# § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
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§ 190 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'gewöhnlichen' durch 'durchschnittlichen'
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
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§ 190 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes 3
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(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.
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§ 190 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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(4) Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
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§ 190 Abs. 3: Einfügung des Absatzes 3
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(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.
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§ 190 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
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§ 190 Abs. 5 und 6: Einfügung der Absätze 5 und 6
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(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
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@@ -1,7 +1,3 @@
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# § 191
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# § 191 Wertzahlen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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§ 191: Neufassung des § 191
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Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
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@@ -1,7 +1,3 @@
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# § 192
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# § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-13 — Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2592
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§ 192: Einfügung eines neuen Satzes zur Abgeltung der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und des Rechts auf den Erbbauzins.
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Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
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23
bewg/§193.md
23
bewg/§193.md
@@ -1,7 +1,20 @@
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# § 193
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# § 193 Bewertung des Erbbaurechts
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
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§ 193: Neufassung des § 193
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(2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.
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(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus
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1.dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
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2.der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
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gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.
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(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:
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1.2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
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2.3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
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3.4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
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4.5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
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5.6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
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Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
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(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.
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17
bewg/§194.md
17
bewg/§194.md
@@ -1,11 +1,14 @@
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# § 194
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# § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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||||
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
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||||
Anlage 26 (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2): Neue Abzinsungsfaktoren für Erbbau- und Nutzungsrechte eingeführt.
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(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.
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§ 194: Neuformulierung der Bewertung des Erbbaugrundstücks
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(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus
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1.dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
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||||
2.dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
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gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
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Anlage 20 (zu § 185a Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3): Neue Werte für den Vervielfältiger je Restnutzungsdauer und Zinssatz eingeführt
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(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
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(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
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24
bewg/§195.md
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bewg/§195.md
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# § 195
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# § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-11-05 — Steueränderungsgesetz 2015
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1834
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(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
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§ 195 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung der Verweise von § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zu § 190 Abs. 4 Satz 1 bis 3.
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(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
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1.dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
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2.der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
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Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
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§ 195 Abs. 2 Satz 5: Ersetzung der Verweise von § 190 Abs. 2 Satz 4 zu § 190 Abs. 4 Satz 5.
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(3) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
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(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.
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(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
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1.dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und
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2.dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
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Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.
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(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
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(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
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# § 196
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# § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
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§ 196: Neuformulierung der Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung
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(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
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# § 197
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# § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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§ 197: Neuformulierung der Bewertung von Gebäuden und Gebäudeteilen für den Zivilschutz
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Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
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12
bewg/§198.md
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bewg/§198.md
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# § 198
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# § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-07-22 — Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG)
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2931
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(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
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§ 198 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
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(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
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§ 198 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anforderungen für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelt.
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§ 198 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anforderungen für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Kaufpreis regelt.
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(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.
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10
bewg/§199.md
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bewg/§199.md
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# § 199
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# § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
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§ 199 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für Anteile an Kapitalgesellschaften
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§ 199 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für Betriebsvermögen
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(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
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bewg/§2.md
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bewg/§2.md
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# § 2
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# § 2 Wirtschaftliche Einheit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1967-12-13 — Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1191
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(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
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§ 2: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin
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(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
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(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
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bewg/§20.md
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bewg/§20.md
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# § 20
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# § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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Inhaltsübersicht § 20: Neue Angabe zu § 20: 'Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen'
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§ 20: Neue Fassung von § 20: 'Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen'
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Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
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12
bewg/§200.md
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bewg/§200.md
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# § 200
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# § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
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§ 200: Neufassung des § 200 zum vereinfachten Ertragswertverfahren
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(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
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(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
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(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
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bewg/§201.md
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bewg/§201.md
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# § 201
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# § 201 Ermittlung des Jahresertrags
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
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§ 201: Neufassung des § 201 zur Ermittlung des Jahresertrags
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(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
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(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
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27
bewg/§202.md
27
bewg/§202.md
@@ -1,7 +1,24 @@
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# § 202
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# § 202 Betriebsergebnis
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-31 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 3018
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(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
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1.Hinzuzurechnen sind
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a)Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
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b)Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
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c)einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
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d)im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
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e)der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
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f)Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
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§ 202: Neufassung des § 202 zur Ermittlung des Betriebsergebnisses
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2.abzuziehen sind
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a)gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
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b)einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
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c)im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
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d)ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
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e)Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
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f)Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
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3.hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
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(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
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(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
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@@ -1,7 +1,5 @@
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# § 203
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# § 203 Kapitalisierungsfaktor
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-02 — Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1794
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(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
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§ 203: Siebenter Abschnitt 'Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022' eingefügt
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
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6
bewg/§218.md
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6
bewg/§218.md
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# § 218 Vermögensarten
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Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
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1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
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2.Grundvermögen (§ 243).
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Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.
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9
bewg/§219.md
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9
bewg/§219.md
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# § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
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(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
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(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:
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1.die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie
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2.die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
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(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
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5
bewg/§220.md
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bewg/§220.md
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# § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte
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(1) Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
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(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.
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5
bewg/§221.md
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5
bewg/§221.md
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# § 221 Hauptfeststellung
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(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
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(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
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11
bewg/§222.md
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11
bewg/§222.md
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# § 222 Fortschreibungen
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(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.
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(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
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(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.
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(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:
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1.bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und
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2.in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
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bewg/§223.md
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bewg/§223.md
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# § 223 Nachfeststellung
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(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
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1.die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
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2.eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.
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(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:
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1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
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2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
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bewg/§224.md
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bewg/§224.md
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# § 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
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(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
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1.die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
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2.der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
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(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
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1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
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2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
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3
bewg/§225.md
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bewg/§225.md
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# § 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
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Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
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bewg/§226.md
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# § 226 Nachholung einer Feststellung
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(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.
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(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.
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bewg/§227.md
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# § 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
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Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
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bewg/§228.md
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# § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht
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(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
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(2) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
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(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben
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1.von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,
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2.bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
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3.bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
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(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
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(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.
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(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.
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17
bewg/§229.md
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17
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# § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
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(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
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(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.
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(4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:
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1.die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
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2.die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
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3.die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
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In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
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(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
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(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
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3
bewg/§230.md
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bewg/§230.md
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# § 230 Abrundung
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Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
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bewg/§231.md
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bewg/§231.md
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# § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
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(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.
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(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.
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bewg/§232.md
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# § 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
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(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
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(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.
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(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
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1.der Grund und Boden,
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2.die Wirtschaftsgebäude,
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3.die stehenden Betriebsmittel,
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4.der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
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5.die immateriellen Wirtschaftsgüter.
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Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
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(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
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1.Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
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2.Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
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3.Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
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4.Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.
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7
bewg/§233.md
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# § 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
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(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
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(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
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(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.
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34
bewg/§234.md
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bewg/§234.md
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# § 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
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1.die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
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a)die landwirtschaftliche Nutzung,
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b)die forstwirtschaftliche Nutzung,
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c)die weinbauliche Nutzung,
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d)die gärtnerische Nutzung,
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aa)Nutzungsteil Gemüsebau,
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bb)Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,
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cc)Nutzungsteil Obstbau,
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dd)Nutzungsteil Baumschulen,
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e)die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
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2.die Nutzungsarten:
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a)Abbauland,
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b)Geringstland,
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c)Unland,
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d)Hofstelle,
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3.die Nebenbetriebe.
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(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
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(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
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(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
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(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
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(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
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(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
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# § 235
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# § 235 Feststellungszeitpunkt
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-12-20 — Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2294
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(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
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Inhaltsübersicht zu § 235: Neufassung der Angabe zu § 235
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(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
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bewg/§236.md
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bewg/§236.md
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# § 236 Bewertungsgrundsätze
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(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.
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(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
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(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.
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(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.
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17
bewg/§237.md
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bewg/§237.md
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# § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
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(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.
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(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.
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(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.
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(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
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(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
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(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
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(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.
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(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.
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8
bewg/§238.md
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bewg/§238.md
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# § 238 Zuschläge zum Reinertrag
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(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
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1.bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet,
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2.bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,
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3.bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.
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(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.
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5
bewg/§239.md
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5
bewg/§239.md
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# § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
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(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
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(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
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9
bewg/§240.md
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9
bewg/§240.md
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# § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland
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(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
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(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.
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(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
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(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft.
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# § 241 Tierbestände
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(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
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[Tabelle]
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je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
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(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
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(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:
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1.das Zugvieh,
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2.das Zuchtvieh,
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3.das Mastvieh,
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4.das übrige Nutzvieh.
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Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.
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(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.
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bewg/§242.md
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# § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
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1.Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
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2.die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
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(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
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1.die Binnenfischerei,
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2.die Teichwirtschaft,
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3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
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4.die Imkerei,
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5.die Wanderschäferei,
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6.die Saatzucht,
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7.der Pilzanbau,
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8.die Produktion von Nützlingen,
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9.die Weihnachtsbaumkulturen,
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10.die Kurzumtriebsplantagen.
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bewg/§243.md
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# § 243 Begriff des Grundvermögens
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(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
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1.der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
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2.das Erbbaurecht,
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3.das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
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4.das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
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(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
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1.Bodenschätze,
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2.die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
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(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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bewg/§244.md
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# § 244
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# § 244 Grundstück
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-12-28 — Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3096
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(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
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§ 244 Abs. 3 Nr. 4: Neuer Wortlaut: '4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.'
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(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
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(3) Als Grundstück gelten auch:
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1.das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
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2.ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
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3.jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
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4.jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.
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bewg/§245.md
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# § 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
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Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.
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bewg/§246.md
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# § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
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(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.
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(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
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bewg/§247.md
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# § 247
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# § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-06-10 — Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1498
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(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher
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1.Entwicklungszustände und
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2.Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen
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nicht berücksichtigt.
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§ 247 Abs. 1: Neuer Satz, der Abweichungen zwischen Grundstücksmerkmalen bei bestimmten Bedingungen nicht berücksichtigt.
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(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
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(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
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