BGBl. 1985 I S. 778 · Sonstige · Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
Inkrafttreten: 1985-05-24 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1985-05-23

BGBl-Id: bgbl1-1985-23-9
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# BBG_2009 — 1985-03-06
# BBG_2009 — 1985-05-23
- **Titel:** Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 479
- **Inkrafttreten:** 1985-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/13#page=23
- **Kurz:** Die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes tritt am 1. März 1985 in Kraft und berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen aus früheren Gesetzen.
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 778
- **Inkrafttreten:** 1985-05-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/23#page=14
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt verschiedene Befugnisse im Beamtenrecht auf Behörden der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei, insbesondere zur Genehmigung von Nebentätigkeiten, zur Annahme von Belohnungen und zur Verbietung der Führung von Dienstgeschäften.
## Betroffene Stellen
- § 58: Neue Fassung des § 58, der die Beteuerung bei der Vereidigung regelt.
- § 59: Neue Fassung des § 59, der die Befreiung von Amtshandlungen regelt.
- § 60: Neue Fassung des § 60, der das Verbot der Führung von Dienstgeschäften regelt.
- § 61: Neue Fassung des § 61, der die Amtsverschwiegenheit regelt.
- § 62: Neue Fassung des § 62, der die Genehmigung zur Aussage als Zeuge oder Erstattung von Gutachten regelt.
- § 63: Neue Fassung des § 63, der die Auskünfte an die Presse regelt.
- § 64: Neue Fassung des § 64, der die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
- § 65: Neue Fassung des § 65, der die Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
- § 66: Neue Fassung des § 66, der die nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten regelt.
- § 67: Neue Fassung des § 67, der die Haftung des Beamten bei Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
- § 68: Neue Fassung des § 68, der das Ende von Nebentätigkeiten bei Beendigung des Beamtenverhältnisses regelt.
- § 69: Neue Fassung des § 69, der die Rechtsverordnung zur Ausführung der Vorschriften über Nebentätigkeiten regelt.
- § 69a: Neue Fassung des § 69a, der die Anzeige und Untersagung von Beschäftigungen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses regelt.
- § 70: Neue Fassung des § 70, der die Annahme von Belohnungen regelt.
- § 71: Neue Fassung des § 71, der die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen von ausländischen Staatsoberhäuptern regelt.
- § 72: Neue Fassung des § 72, der die Arbeitszeit regelt.
- § 72a: Neue Fassung des § 72a, der die Teilzeitbeschäftigung und Urlaube ohne Dienstbezüge regelt.
- § 2: Neufassung des § 2, der die Laufbahnvorschriften und ihre Bestimmungen regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des einfachen Dienstes regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des mittleren Dienstes regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der besondere Vorschriften für Beamte besonderer Fachrichtungen enthält.
- § 21: Neufassung des § 21, der Vorschriften für die Befähigung von Bewerbern enthält.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Probezeit regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Beförderungen regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der die Besoldungsgruppen und deren Durchlauf regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der den Aufstieg zwischen Laufbahnen regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Versetzung von Beamten regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Abordnung von Beamten regelt.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Entlassung von Beamten regelt.
- § 29: Neufassung des § 29, der weitere Entlassungsgründe regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der das Verlangen nach Entlassung regelt.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Entlassung von Beamten auf Probe regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Entlassung von Beamten auf Widerruf regelt.
- § 33: Neufassung des § 33, der die Entlassung von Beamten regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Folgen der Entlassung regelt.
- § 35: Neufassung des § 35, der den Eintritt in den Ruhestand regelt.
- § 36: Neufassung des § 36, der die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelt.
- § 60: Befugnis zur Verbietung der Führung von Dienstgeschäften
- § 64: Befugnis zur Verlangung der Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit
- § 65 Abs. 4: Befugnis zur Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten
- § 69a Abs. 3: Befugnis zur Untersagung der Aufnahme von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
- § 70: Befugnis zur Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken
## Wortlaut

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- **1985-01-31** · BGBl. 1985 I S. 194 — Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
- **1985-02-27** · BGBl. 1985 I S. 371 — Sechstes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz)
- **1985-03-06** · BGBl. 1985 I S. 479 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
- **1985-05-23** · BGBl. 1985 I S. 778 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

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# Stellen dieser Station
- § 58: Neue Fassung des § 58, der die Beteuerung bei der Vereidigung regelt.
- § 59: Neue Fassung des § 59, der die Befreiung von Amtshandlungen regelt.
- § 60: Neue Fassung des § 60, der das Verbot der Führung von Dienstgeschäften regelt.
- § 61: Neue Fassung des § 61, der die Amtsverschwiegenheit regelt.
- § 62: Neue Fassung des § 62, der die Genehmigung zur Aussage als Zeuge oder Erstattung von Gutachten regelt.
- § 63: Neue Fassung des § 63, der die Auskünfte an die Presse regelt.
- § 64: Neue Fassung des § 64, der die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
- § 65: Neue Fassung des § 65, der die Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
- § 66: Neue Fassung des § 66, der die nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten regelt.
- § 67: Neue Fassung des § 67, der die Haftung des Beamten bei Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
- § 68: Neue Fassung des § 68, der das Ende von Nebentätigkeiten bei Beendigung des Beamtenverhältnisses regelt.
- § 69: Neue Fassung des § 69, der die Rechtsverordnung zur Ausführung der Vorschriften über Nebentätigkeiten regelt.
- § 69a: Neue Fassung des § 69a, der die Anzeige und Untersagung von Beschäftigungen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses regelt.
- § 70: Neue Fassung des § 70, der die Annahme von Belohnungen regelt.
- § 71: Neue Fassung des § 71, der die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen von ausländischen Staatsoberhäuptern regelt.
- § 72: Neue Fassung des § 72, der die Arbeitszeit regelt.
- § 72a: Neue Fassung des § 72a, der die Teilzeitbeschäftigung und Urlaube ohne Dienstbezüge regelt.
- § 2: Neufassung des § 2, der die Laufbahnvorschriften und ihre Bestimmungen regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des einfachen Dienstes regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des mittleren Dienstes regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Voraussetzungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der besondere Vorschriften für Beamte besonderer Fachrichtungen enthält.
- § 21: Neufassung des § 21, der Vorschriften für die Befähigung von Bewerbern enthält.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Probezeit regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Beförderungen regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der die Besoldungsgruppen und deren Durchlauf regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der den Aufstieg zwischen Laufbahnen regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Versetzung von Beamten regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Abordnung von Beamten regelt.
- § 28: Neufassung des § 28, der die Entlassung von Beamten regelt.
- § 29: Neufassung des § 29, der weitere Entlassungsgründe regelt.
- § 30: Neufassung des § 30, der das Verlangen nach Entlassung regelt.
- § 31: Neufassung des § 31, der die Entlassung von Beamten auf Probe regelt.
- § 32: Neufassung des § 32, der die Entlassung von Beamten auf Widerruf regelt.
- § 33: Neufassung des § 33, der die Entlassung von Beamten regelt.
- § 34: Neufassung des § 34, der die Folgen der Entlassung regelt.
- § 35: Neufassung des § 35, der den Eintritt in den Ruhestand regelt.
- § 36: Neufassung des § 36, der die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelt.
- § 60: Befugnis zur Verbietung der Führung von Dienstgeschäften
- § 64: Befugnis zur Verlangung der Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit
- § 65 Abs. 4: Befugnis zur Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten
- § 69a Abs. 3: Befugnis zur Untersagung der Aufnahme von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
- § 70: Befugnis zur Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 479
> Station: 1985-05-23 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
§ 60: Neue Fassung des § 60, der das Verbot der Führung von Dienstgeschäften regelt.
§ 60: Befugnis zur Verbietung der Führung von Dienstgeschäften

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 479
> Station: 1985-05-23 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
§ 64: Neue Fassung des § 64, der die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
§ 64: Befugnis zur Verlangung der Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 479
> Station: 1985-05-23 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
§ 65: Neue Fassung des § 65, der die Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten regelt.
§ 65 Abs. 4: Befugnis zur Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten

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# § 69a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 479
> Station: 1985-05-23 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
§ 69a: Neue Fassung des § 69a, der die Anzeige und Untersagung von Beschäftigungen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses regelt.
§ 69a Abs. 3: Befugnis zur Untersagung der Aufnahme von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-03-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 479
> Station: 1985-05-23 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
§ 70: Neue Fassung des § 70, der die Annahme von Belohnungen regelt.
§ 70: Befugnis zur Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken

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# JUBILÄUMSZUWENDUNGSVERORDNUNG — 1982-07-27
# JUBILÄUMSZUWENDUNGSVERORDNUNG — 1985-05-23
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 1013
- **Inkrafttreten:** 1982-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/27#page=21
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt verschiedene Befugnisse im Beamtenrecht auf Behörden der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei, insbesondere bezüglich der Entscheidung über Belohnungen, Nebentätigkeiten und die Führung von Dienstgeschäften.
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 778
- **Inkrafttreten:** 1985-05-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/23#page=14
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt verschiedene Befugnisse im Beamtenrecht auf Behörden der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei, insbesondere zur Genehmigung von Nebentätigkeiten, zur Annahme von Belohnungen und zur Verbietung der Führung von Dienstgeschäften.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Übertragung der Befugnis zur Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen
- § 8 Abs. 1: Befugnis zur Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen
## Wortlaut

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- **1979-04-19** · BGBl. 1979 I S. 471 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
- **1980-11-26** · BGBl. 1980 I S. 2158 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
- **1982-07-27** · BGBl. 1982 I S. 1013 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
- **1985-05-23** · BGBl. 1985 I S. 778 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Übertragung der Befugnis zur Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen
- § 8 Abs. 1: Befugnis zur Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-07-27 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1013
> Station: 1985-05-23 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 778
§ 8 Abs. 1: Übertragung der Befugnis zur Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen
§ 8 Abs. 1: Befugnis zur Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen

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# BGBl. 1985 I S. 778
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 778
- **Verkündung:** 1985-05-23
- **Inkrafttreten:** 1985-05-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1985-05-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/23#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBG_2009, JUBILÄUMSZUWENDUNGSVERORDNUNG
## Kurz
Die Anordnung überträgt verschiedene Befugnisse im Beamtenrecht auf Behörden der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei, insbesondere zur Genehmigung von Nebentätigkeiten, zur Annahme von Belohnungen und zur Verbietung der Führung von Dienstgeschäften.