BGBl. 2022 I S. 1073 · Sonstige · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
Inkrafttreten: 2022-07-12; 2022-03-01 (§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-07-11

BGBl-Id: bgbl1-2022-24-4
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2022-07-11 12:00:00 +00:00
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# ARBGG — 2021-10-11
# ARBGG — 2022-07-11
- **Titel:** Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4607
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Artikeln); 2021-10-12 (Artikel 7); 2021-11-01 (Artikel 20 und 33); 2022-01-01 (Artikel 5, 9, 12, 15 und 18); 2023-01-01 (Artikel 2); 2024-01-01 (Artikel 3); 2026-01-01 (Artikel 10, 13, 16 und 19)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und ändert dabei mehrere Gesetze, darunter die Zivilprozessordnung, die Patentanwaltsordnung und die Abgabenordnung.
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1073
- **Inkrafttreten:** 2022-07-12; 2022-03-01 (§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=21
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf verschiedene Behörden im Geschäftsbereich des BMAS. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. März 2022.
## Betroffene Stellen
- § 46g Satz 2: Die Angabe 'Satz 1' wird nach 'Absatz 4' eingefügt.
- § 64 Abs. 7: Die Angabe '46f' wird durch '46g' ersetzt.
- § 72 Abs. 6: Die Angabe '46f' wird durch '46g' ersetzt.
- § 46g Überschrift: Die Überschrift des § 46g wird neu formuliert.
- § 46g Abs. 1 Satz 2: Satz 2 des § 46g wird neu formuliert, um die Nutzungsverpflichtung für vertretungsberechtigte Personen und Bevollmächtigte zu klären.
- § 46c Überschrift: Semikolon und das Wort 'Verordnungsermächtigung' hinzugefügt
- § 46c Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.'
- § 46c Abs. 4 Nummer 3: Semikolon und die Wörter 'das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2' gestrichen
- § 46c Abs. 4: Nummern 4 und 5 hinzugefügt, die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6
- § 46c Abs. 4: Neuer Satz angehängt: 'Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.'
- § 46c Abs. 6 Satz 1: Die Wörter 'und die geltenden technischen Rahmenbedingungen' gestrichen
- § 50 Abs. 2: Die Angabe '§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2' durch '§§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2' ersetzt
- § 80 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.'
- § 87 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt.'
- § 90 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes
- § 92 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.'
- § 97 Abs. 2a Satz 1: Streichung der Angabe '§ 90 Absatz 3,'
- § 98 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe '§ 90 Absatz 3,'
- § 40 Absatz 2 Satz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
## Wortlaut

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- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1248 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- **2021-07-12** · BGBl. 2021 I S. 2363 — Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
- **2021-10-11** · BGBl. 2021 I S. 4607 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1073 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

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# Stellen dieser Station
- § 46g Satz 2: Die Angabe 'Satz 1' wird nach 'Absatz 4' eingefügt.
- § 64 Abs. 7: Die Angabe '46f' wird durch '46g' ersetzt.
- § 72 Abs. 6: Die Angabe '46f' wird durch '46g' ersetzt.
- § 46g Überschrift: Die Überschrift des § 46g wird neu formuliert.
- § 46g Abs. 1 Satz 2: Satz 2 des § 46g wird neu formuliert, um die Nutzungsverpflichtung für vertretungsberechtigte Personen und Bevollmächtigte zu klären.
- § 46c Überschrift: Semikolon und das Wort 'Verordnungsermächtigung' hinzugefügt
- § 46c Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.'
- § 46c Abs. 4 Nummer 3: Semikolon und die Wörter 'das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2' gestrichen
- § 46c Abs. 4: Nummern 4 und 5 hinzugefügt, die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6
- § 46c Abs. 4: Neuer Satz angehängt: 'Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.'
- § 46c Abs. 6 Satz 1: Die Wörter 'und die geltenden technischen Rahmenbedingungen' gestrichen
- § 50 Abs. 2: Die Angabe '§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2' durch '§§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2' ersetzt
- § 80 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.'
- § 87 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt.'
- § 90 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes
- § 92 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt.'
- § 97 Abs. 2a Satz 1: Streichung der Angabe '§ 90 Absatz 3,'
- § 98 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Angabe '§ 90 Absatz 3,'
- § 40 Absatz 2 Satz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2022-07-11 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
§ 40 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz'
§ 40 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz'
§ 40 Absatz 2 Satz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden

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# BBG_2009 — 2022-03-17
# BBG_2009 — 2022-07-11
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 462
- **Inkrafttreten:** 2022-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/9#page=38
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeiten für Widersprüche und die Vertretung des Bundes in Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfe- und Heilfürsorgeangelegenheiten auf das Bundesverwaltungsamt und das Bundespolizeipräsidium. Sie tritt am 1. April 2022 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1073
- **Inkrafttreten:** 2022-07-12; 2022-03-01 (§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=21
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf verschiedene Behörden im Geschäftsbereich des BMAS. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. März 2022.
## Betroffene Stellen
- § 126 Absatz 3 Satz 2: Zuständigkeiten für Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn in Beihilfeangelegenheiten werden dem Bundesverwaltungsamt übertragen
- § 127 Absatz 3: Zuständigkeiten für Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn in Heilfürsorgeangelegenheiten werden dem Bundespolizeipräsidium übertragen
- § 126 Absatz 3 Satz 1: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
- § 127 Absatz 3 Satz 1: Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Bundes bei Klagen
## Wortlaut

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- **2021-08-19** · BGBl. 2021 I S. 3582 — Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **2022-01-19** · BGBl. 2022 I S. 26 — Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM-Zuständigkeitsanordnung BKMZustAnO)
- **2022-03-17** · BGBl. 2022 I S. 462 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)
- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1073 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

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# Stellen dieser Station
- § 126 Absatz 3 Satz 2: Zuständigkeiten für Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn in Beihilfeangelegenheiten werden dem Bundesverwaltungsamt übertragen
- § 127 Absatz 3: Zuständigkeiten für Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn in Heilfürsorgeangelegenheiten werden dem Bundespolizeipräsidium übertragen
- § 126 Absatz 3 Satz 1: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
- § 127 Absatz 3 Satz 1: Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Bundes bei Klagen

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# § 126
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-03-17 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 462
> Station: 2022-07-11 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
§ 126 Absatz 3 Satz 2: Zuständigkeiten für Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn in Beihilfeangelegenheiten werden dem Bundesverwaltungsamt übertragen
§ 126 Absatz 3 Satz 1: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden

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# § 127
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-03-17 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 462
> Station: 2022-07-11 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
§ 127 Absatz 3: Zuständigkeiten für Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn in Heilfürsorgeangelegenheiten werden dem Bundespolizeipräsidium übertragen
§ 127 Absatz 3 Satz 1: Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Bundes bei Klagen

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# DRIG — 2021-07-02
# DRIG — 2022-07-11
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2154
- **Inkrafttreten:** 2021-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/38#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das notarielle Berufsrecht und ändert verschiedene andere Vorschriften, darunter Gesetze und Verordnungen für Notare, Richter, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1073
- **Inkrafttreten:** 2022-07-12; 2022-03-01 (§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=21
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf verschiedene Behörden im Geschäftsbereich des BMAS. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. März 2022.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Abkürzung (DRiG) angefügt
- Inhaltsübersicht: Neue Inhaltsübersicht vorangestellt, Untergliederungen und Paragraphenüberschriften angepasst
- § 5a Abs. 2 Satz 3: Einfügung von 'die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur'
- § 5a Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.'
- § 5b Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der die Möglichkeit der Teilzeitausbildung bei bestimmten Gründen regelt
- § 5b Abs. 7: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 7
- § 5d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1' durch 'inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1'
- § 5d Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
- § 5d Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen'
- § 5d Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Sie' durch 'Die schriftlichen Leistungen'
- § 5d Abs. 6: Einfügung von 'Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.'
- § 47 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesminister' durch 'Bundesministerium' und 'Bundesministern' durch 'Bundesministerien'
- § 105, § 106, § 110, § 111: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 122 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
- § 122 Abs. 5: Streichung von 'und § 110 Satz 1', Ersetzung von 'der Bundesminister' durch 'das Bundesministerium' und 'zuständigen Bundesminister' durch 'zuständigen Bundesministerium'
- § 123 Satz 1: Streichung von 'vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)'
- § 46: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen
## Wortlaut

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- **2021-06-14** · BGBl. 2021 I S. 1614 — Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2099 — Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2021-07-02** · BGBl. 2021 I S. 2154 — Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1073 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Abkürzung (DRiG) angefügt
- Inhaltsübersicht: Neue Inhaltsübersicht vorangestellt, Untergliederungen und Paragraphenüberschriften angepasst
- § 5a Abs. 2 Satz 3: Einfügung von 'die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur'
- § 5a Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.'
- § 5b Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der die Möglichkeit der Teilzeitausbildung bei bestimmten Gründen regelt
- § 5b Abs. 7: Bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 7
- § 5d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1' durch 'inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1'
- § 5d Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
- § 5d Abs. 3 Satz 1: Einfügung von 'bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen'
- § 5d Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Sie' durch 'Die schriftlichen Leistungen'
- § 5d Abs. 6: Einfügung von 'Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.'
- § 47 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesminister' durch 'Bundesministerium' und 'Bundesministern' durch 'Bundesministerien'
- § 105, § 106, § 110, § 111: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 122 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Der Bundesminister' durch 'Das Bundesministerium'
- § 122 Abs. 5: Streichung von 'und § 110 Satz 1', Ersetzung von 'der Bundesminister' durch 'das Bundesministerium' und 'zuständigen Bundesminister' durch 'zuständigen Bundesministerium'
- § 123 Satz 1: Streichung von 'vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)'
- § 46: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-31 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis (BSGWidVertrAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1295
> Station: 2022-07-11 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
§ 46: Befugnis zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen
§ 46: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen

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# BGBl. 2022 I S. 1073
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1073
- **Verkündung:** 2022-07-11
- **Inkrafttreten:** 2022-07-12; 2022-03-01 (§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht)
- **Ausfertigung:** 2022-06-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=21
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBG_2009, DRIG, ARBGG, ZUSTANPG_2002
## Kurz
Die Anordnung überträgt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf verschiedene Behörden im Geschäftsbereich des BMAS. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. März 2022.

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# ZUSTANPG_2002 — 2015-12-07
# ZUSTANPG_2002 — 2022-07-11
- **Titel:** Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung SRV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 2135
- **Inkrafttreten:** 2016-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 2 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3); 2017-01-01 (§ 2 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 und 3); 2018-01-01 (§ 2 Abs. 5 Nr. 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/48#page=23
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das elektronische Schutzschriftenregister, das Schutzschriften enthält und für Gerichte abrufbar ist. Es enthält Suchfunktionen, Protokollierung und Löschpflichten.
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1073
- **Inkrafttreten:** 2022-07-12; 2022-03-01 (§ 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=21
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf verschiedene Behörden im Geschäftsbereich des BMAS. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen ab dem 1. März 2022.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1 Absatz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
## Wortlaut

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- **2014-10-29** · BGBl. 2014 I S. 1627 — Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2015-12-07** · BGBl. 2015 I S. 2135 — Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung SRV)
- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1073 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Absatz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden

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zustanpg_2002/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-11 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
§ 1 Absatz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden