BGBl. 1980 I S. 1833 · Verordnung · Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833 Inkrafttreten: 1980-10-04 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1980-10-03 BGBl-Id: bgbl1-1980-62-1
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# SCHSV_1998 — 1979-11-15
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# SCHSV_1998 — 1980-10-03
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1912
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- **Inkrafttreten:** 1979-11-15
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/67#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Schiffssicherheitsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung von Schiffen mit nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen sowie der Prüfungen dieser Ausrüstung.
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- **Titel:** Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1833
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- **Inkrafttreten:** 1980-10-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/62#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Sicherheit von Seeschiffen, einschließlich nautischer Anlagen, Funkanlagen, Freibordvorschriften und Brandschutzmaßnahmen.
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## Betroffene Stellen
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- Fußnoten zu Anlage A: Neue Fußnoten zu Anlage A hinzugefügt, die spezifische Anforderungen für verschiedene Schiffstypen und -größen festlegen.
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- Anlage B: Neue Anlage B hinzugefügt, die nautische Anlagen, Geräte und Instrumente auflistet, die geprüft und zugelassen sein müssen.
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- § 11 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 von § 11 Abs. 1 wird gestrichen.
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- § 18: Neue Fassung für § 18, der die Ausrüstung mit nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen regelt.
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- § 19: Neue Fassung für § 19, der die Prüfungen von nautischen Anlagen, Geräten und Instrumenten regelt.
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- § 20: Neue Fassung für § 20, der die Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten sowie die Überprüfung durch anerkannte Betriebe regelt.
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- § 21: Neue Fassung für § 21, der die Instandsetzung von nautischen Anlagen, Geräten und Instrumenten regelt.
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- § 22: Neue Fassung für § 22, der den Einbau, die Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensation und Funkbeschickung regelt.
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- § 23: Neue Fassung für § 23, der die Überwachung regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f: Neue Fassung für § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f, der die Pflichten zur Baumsuster- oder Bauartprüfung und Vorprüfung regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Buchstabe g wird zu Buchstabe h und die Worte „§ 18 Abs. 4“ werden durch „§ 18 Abs. 6“ ersetzt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Neuer Buchstabe g, der die Pflicht zur Führung eines Gerätetagebuchs regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h: Neue Buchstaben i, j, k und l, die zusätzliche Pflichten zur Überprüfung und Instandsetzung regeln.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b: Neue Fassung für § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, der die Pflicht zur Mitführung von Sicherheitszeugnissen und Bescheinigungen regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c: Buchstabe c wird gestrichen.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d: Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
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- § 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen
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- § 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen
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- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen
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- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen.
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- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle.
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- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten.
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- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige.
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- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne.
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- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen.
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- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge.
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- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974.
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- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften.
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- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974.
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- § 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen.
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- § 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
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- § 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
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- § 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
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- § 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
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- § 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen.
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- § 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
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- Regel 29 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
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- Regel 3 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Trennflächen vom Typ „A
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- § 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
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- § 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein
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- § 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich
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- § 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein
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- § 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
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- § 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein
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- § 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein
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- § 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
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- § 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein
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- § 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit
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- § 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein
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- § 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein
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- § 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden
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- § 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein
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- § 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein
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- § 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
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- § 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
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- § 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
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- § 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein
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- § 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein
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- § 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen
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- § 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein
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- § 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein
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- § 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen
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- § 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein
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- § 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben
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- § 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können
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- § 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden
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- § 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen
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- § 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden
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- § 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden
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- § 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
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- § 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen
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- § 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können
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- § 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
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- § 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
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- § 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können
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- § 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein
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- § 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt
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- § 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen
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- § 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt
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- § 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen
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- § 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden
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- § 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
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- § 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
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- § 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen
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- § 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt
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- § 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein
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- § 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können
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- § 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen
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## Wortlaut
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- **1977-07-08** · BGBl. 1977 I S. 1197 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
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- **1978-11-09** · BGBl. 1978 I S. 1715 — Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
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- **1979-11-15** · BGBl. 1979 I S. 1912 — Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
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- **1980-10-03** · BGBl. 1980 I S. 1833 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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# Stellen dieser Station
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- Fußnoten zu Anlage A: Neue Fußnoten zu Anlage A hinzugefügt, die spezifische Anforderungen für verschiedene Schiffstypen und -größen festlegen.
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- Anlage B: Neue Anlage B hinzugefügt, die nautische Anlagen, Geräte und Instrumente auflistet, die geprüft und zugelassen sein müssen.
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- § 11 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 von § 11 Abs. 1 wird gestrichen.
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- § 18: Neue Fassung für § 18, der die Ausrüstung mit nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen regelt.
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- § 19: Neue Fassung für § 19, der die Prüfungen von nautischen Anlagen, Geräten und Instrumenten regelt.
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- § 20: Neue Fassung für § 20, der die Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten sowie die Überprüfung durch anerkannte Betriebe regelt.
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- § 21: Neue Fassung für § 21, der die Instandsetzung von nautischen Anlagen, Geräten und Instrumenten regelt.
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- § 22: Neue Fassung für § 22, der den Einbau, die Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensation und Funkbeschickung regelt.
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- § 23: Neue Fassung für § 23, der die Überwachung regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f: Neue Fassung für § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f, der die Pflichten zur Baumsuster- oder Bauartprüfung und Vorprüfung regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Buchstabe g wird zu Buchstabe h und die Worte „§ 18 Abs. 4“ werden durch „§ 18 Abs. 6“ ersetzt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Neuer Buchstabe g, der die Pflicht zur Führung eines Gerätetagebuchs regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h: Neue Buchstaben i, j, k und l, die zusätzliche Pflichten zur Überprüfung und Instandsetzung regeln.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b: Neue Fassung für § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, der die Pflicht zur Mitführung von Sicherheitszeugnissen und Bescheinigungen regelt.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c: Buchstabe c wird gestrichen.
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- § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d: Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
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- § 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen
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- § 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen
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- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen
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- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen.
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- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle.
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- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten.
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- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige.
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- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne.
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- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen.
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- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge.
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- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974.
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- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften.
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- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974.
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- § 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen.
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- § 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
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- § 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
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- § 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
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||||
- § 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
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- § 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen.
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||||
- § 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
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- Regel 29 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
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- Regel 3 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Trennflächen vom Typ „A
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- § 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
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- § 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein
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- § 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich
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- § 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein
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- § 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
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- § 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein
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- § 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein
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- § 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
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- § 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein
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- § 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit
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- § 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein
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- § 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein
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- § 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden
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- § 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein
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- § 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein
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- § 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
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- § 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
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- § 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
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- § 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein
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- § 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein
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- § 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen
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- § 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein
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- § 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein
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- § 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen
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- § 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein
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- § 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben
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- § 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können
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- § 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden
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- § 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen
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- § 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden
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- § 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden
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- § 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
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- § 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen
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- § 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können
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- § 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
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- § 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
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- § 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können
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- § 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein
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- § 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt
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- § 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen
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- § 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt
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- § 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen
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- § 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden
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- § 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
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- § 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
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- § 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen
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- § 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt
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- § 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein
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- § 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können
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- § 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein
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- § 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen
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schsv_1998/§37.md
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schsv_1998/§37.md
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# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
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||||
§ 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
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11
schsv_1998/§40.md
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schsv_1998/§40.md
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# § 40
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
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§ 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen
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§ 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen
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||||
§ 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen
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117
schsv_1998/§433.md
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schsv_1998/§433.md
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# § 433
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
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||||
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||||
§ 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
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§ 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein
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§ 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich
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§ 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein
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§ 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
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§ 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein
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§ 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein
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||||
§ 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
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§ 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
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§ 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein
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§ 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit
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§ 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein
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§ 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein
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§ 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden
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§ 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein
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§ 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein
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§ 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
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||||
§ 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
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||||
§ 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
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§ 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
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§ 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein
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§ 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein
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§ 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen
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§ 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein
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§ 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein
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§ 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen
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§ 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein
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§ 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben
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§ 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein
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§ 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können
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§ 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden
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§ 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen
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§ 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden
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§ 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden
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||||
§ 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
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||||
§ 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen
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§ 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können
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||||
§ 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
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§ 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
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§ 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können
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§ 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein
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||||
§ 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt
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||||
§ 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen
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||||
§ 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt
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||||
§ 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein
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||||
§ 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen
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||||
§ 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden
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||||
§ 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
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||||
§ 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
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||||
§ 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen
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||||
§ 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt
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||||
§ 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein
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||||
§ 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein
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||||
§ 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können
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||||
§ 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein
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||||
§ 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen
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schsv_1998/§47.md
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schsv_1998/§47.md
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# § 47
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
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||||
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||||
§ 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen.
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||||
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||||
§ 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle.
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schsv_1998/§48.md
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schsv_1998/§48.md
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||||
# § 48
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
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||||
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||||
§ 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten.
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||||
§ 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige.
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schsv_1998/§49.md
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schsv_1998/§49.md
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||||
# § 49
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne.
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||||
§ 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen.
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||||
@@ -1,7 +1,13 @@
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||||
# § 50
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1977-07-08 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1197
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 50 Abs. 5: Ersetzung von (§ 29 Abs. 7 Nr. 7) durch (§ 30 Abs. 7 Nr. 7)
|
||||
§ 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge.
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||||
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||||
§ 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974.
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||||
§ 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften.
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||||
|
||||
§ 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974.
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|
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7
schsv_1998/§51.md
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schsv_1998/§51.md
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||||
# § 51
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen.
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7
schsv_1998/§52.md
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7
schsv_1998/§52.md
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||||
# § 52
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen.
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||||
7
schsv_1998/§53.md
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7
schsv_1998/§53.md
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||||
# § 53
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
|
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7
schsv_1998/§54.md
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7
schsv_1998/§54.md
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||||
# § 54
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
|
||||
7
schsv_1998/§55.md
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7
schsv_1998/§55.md
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||||
# § 55
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
|
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7
schsv_1998/§56.md
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schsv_1998/§56.md
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||||
# § 56
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
|
||||
7
schsv_1998/§57.md
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7
schsv_1998/§57.md
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||||
# § 57
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
|
||||
§ 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen.
|
||||
17
verkuendungen/1980/bgbl1-1980-62-1.md
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17
verkuendungen/1980/bgbl1-1980-62-1.md
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||||
# BGBl. 1980 I S. 1833
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||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1833
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||||
- **Verkündung:** 1980-10-03
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||||
- **Inkrafttreten:** 1980-10-04
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||||
- **Ausfertigung:** 1980-10-03
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/62#page=1
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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||||
- **Parser:** llm-teilweise
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-DIE-SICHERHEIT-DER-SEESCHIFFE, SCHSV_1998
|
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## Kurz
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||||
Die Verordnung regelt die Sicherheit von Seeschiffen, einschließlich nautischer Anlagen, Funkanlagen, Freibordvorschriften und Brandschutzmaßnahmen.
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17
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/FASSUNG.md
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17
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/FASSUNG.md
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||||
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-SICHERHEIT-DER-SEESCHIFFE — 1980-10-03
|
||||
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||||
- **Titel:** Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1833
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1980-10-04
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/62#page=1
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Sicherheit von Seeschiffen, einschließlich nautischer Anlagen, Funkanlagen, Freibordvorschriften und Brandschutzmaßnahmen.
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## Betroffene Stellen
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||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/HINWEIS.md
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15
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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||||
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
|
||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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||||
3
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/HISTORY.md
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3
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/HISTORY.md
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@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# Verlauf
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||||
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||||
- **1980-10-03** · BGBl. 1980 I S. 1833 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
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||||
2
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/STELLEN.md
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2
verordnung-über-die-sicherheit-der-seeschiffe/STELLEN.md
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||||
# Stellen dieser Station
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Reference in New Issue
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