BGBl. 2009 I S. 2499 · Änderung · Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499 Inkrafttreten: 2009-08-05 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2009-08-04 BGBl-Id: bgbl1-2009-50-8
This commit is contained in:
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# BNDG — 2007-01-10
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# BNDG — 2009-08-04
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- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2
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- **Inkrafttreten:** 2007-01-11 (Artikel 1 bis 9, 11 und 12); 2012-01-10 (Artikel 10)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/1#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ergänzt das Terrorismusbekämpfungsgesetz und führt neue Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung ein, insbesondere im Bereich der Auskunftspflichten von Unternehmen.
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2499
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=55
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Artikel 10-Gesetz und das BND-Gesetz, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberprüfungen und der Übermittlung von Daten über Minderjährige.
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## Betroffene Stellen
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- § 2 Abs. 1a: Abschnitt 1a von § 2 wird gestrichen.
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- § 2a: Neuer Abschnitt 2a zur Regelung besonderer Auskunftsverlangen eingefügt.
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- § 5 Abs. 1: Punkt am Ende des Satzes gestrichen und neue Angabe angefügt.
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- § 7 Satz 2: Wörter „Bundesministers“ und „der Chef des Bundeskanzleramtes“ ersetzt.
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- § 8 Abs. 3a: Abschnitt 3a von § 8 wird gestrichen.
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||||
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Wort „Behörden“ durch „öffentliche Stellen“ ersetzt.
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- § 9 Abs. 2 Satz 1: Angabe „§19 Abs. 2 bis 4“ durch „§19 Abs. 2 bis 5“ und Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.
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||||
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Angabe „§18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ durch „§18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“ ersetzt.
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- § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1: Wörter „Chefs des“ gestrichen.
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- § 12 Satz 1: Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes“ durch „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.
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- § 12 Satz 2: Wort „Bundesminister“ durch „Bundesministerien“ ersetzt.
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- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige festlegt.
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- § 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übermittlung von Informationen an den BND durch das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr regelt.
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## Wortlaut
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- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
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- **2006-12-30** · BGBl. 2006 I S. 3409 — Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
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- **2007-01-10** · BGBl. 2007 I S. 2 — Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
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- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2499 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 2 Abs. 1a: Abschnitt 1a von § 2 wird gestrichen.
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- § 2a: Neuer Abschnitt 2a zur Regelung besonderer Auskunftsverlangen eingefügt.
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- § 5 Abs. 1: Punkt am Ende des Satzes gestrichen und neue Angabe angefügt.
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- § 7 Satz 2: Wörter „Bundesministers“ und „der Chef des Bundeskanzleramtes“ ersetzt.
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- § 8 Abs. 3a: Abschnitt 3a von § 8 wird gestrichen.
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- § 9 Abs. 1 Satz 1: Wort „Behörden“ durch „öffentliche Stellen“ ersetzt.
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- § 9 Abs. 2 Satz 1: Angabe „§19 Abs. 2 bis 4“ durch „§19 Abs. 2 bis 5“ und Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.
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- § 9 Abs. 2 Satz 2: Angabe „§18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ durch „§18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“ ersetzt.
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||||
- § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1: Wörter „Chefs des“ gestrichen.
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- § 12 Satz 1: Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes“ durch „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.
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- § 12 Satz 2: Wort „Bundesminister“ durch „Bundesministerien“ ersetzt.
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- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige festlegt.
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- § 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übermittlung von Informationen an den BND durch das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr regelt.
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 4: Bestimmungen zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
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§ 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige festlegt.
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-01-10 — Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 8 Abs. 3a: Abschnitt 3a von § 8 wird gestrichen.
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§ 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Übermittlung von Informationen an den BND durch das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr regelt.
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# BVERFSCHG — 2009-08-03
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# BVERFSCHG — 2009-08-04
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- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2346
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die parlamentarische Kontrolle der Bundesnachrichtendienste durch ein Parlamentarisches Kontrollgremium und führt Änderungen in mehrere andere Gesetze ein.
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2499
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=55
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Artikel 10-Gesetz und das BND-Gesetz, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberprüfungen und der Übermittlung von Daten über Minderjährige.
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## Betroffene Stellen
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- § 8a Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung von § 5 Abs. 1 durch § 10 Abs. 1
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- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten über Minderjährige unter 16 Jahren einschränkt.
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- § 14 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und die Informationsfreiheit' nach dem Wort 'DatenSchutz'.
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- § 18 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Möglichkeit der Anfrage an Finanzbehörden zur Erfüllung der Aufgaben regelt.
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- § 18 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 3d des Artikel 10-Gesetzes' durch '§ 3A Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes'.
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- § 24 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Abs. 1 Satz 1' nach der Angabe '§ 11'.
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- § 24 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Übermittlung von Informationen über Minderjährige unter 16 Jahren an ausländische Stellen einschränkt.
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## Wortlaut
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- **2008-12-22** · BGBl. 2008 I S. 2586 — Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
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- **2009-06-17** · BGBl. 2009 I S. 1226 — Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz)
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2346 — Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
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- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2499 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 8a Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung von § 5 Abs. 1 durch § 10 Abs. 1
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- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten über Minderjährige unter 16 Jahren einschränkt.
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- § 14 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und die Informationsfreiheit' nach dem Wort 'DatenSchutz'.
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- § 18 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Möglichkeit der Anfrage an Finanzbehörden zur Erfüllung der Aufgaben regelt.
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- § 18 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 3d des Artikel 10-Gesetzes' durch '§ 3A Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes'.
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- § 24 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Abs. 1 Satz 1' nach der Angabe '§ 11'.
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- § 24 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Übermittlung von Informationen über Minderjährige unter 16 Jahren an ausländische Stellen einschränkt.
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2954
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 11: Neufassung des § 11 mit neuen Vorschriften für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen.
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§ 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten über Minderjährige unter 16 Jahren einschränkt.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-01-10 — Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 14 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesministers' durch 'Bundesministeriums'
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§ 14 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und die Informationsfreiheit' nach dem Wort 'DatenSchutz'.
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-08-27 — Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1970
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 18 Abs. 1a Satz 1: Ersetzung der Wörter 'die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge' durch 'Migration und Flüchtlinge'
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§ 18 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Möglichkeit der Anfrage an Finanzbehörden zur Erfüllung der Aufgaben regelt.
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§ 18 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 3d des Artikel 10-Gesetzes' durch '§ 3A Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes'.
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9
bverfschg/§24.md
Normal file
9
bverfschg/§24.md
Normal file
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# § 24
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 24 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Abs. 1 Satz 1' nach der Angabe '§ 11'.
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§ 24 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Übermittlung von Informationen über Minderjährige unter 16 Jahren an ausländische Stellen einschränkt.
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@@ -1,15 +1,46 @@
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# G10_2001 — 2009-08-03
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# G10_2001 — 2009-08-04
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- **Titel:** Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2346
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die parlamentarische Kontrolle der Bundesnachrichtendienste durch ein Parlamentarisches Kontrollgremium und führt Änderungen in mehrere andere Gesetze ein.
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2499
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=55
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Artikel 10-Gesetz und das BND-Gesetz, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberprüfungen und der Übermittlung von Daten über Minderjährige.
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## Betroffene Stellen
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- § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung von § 5 Abs. 1 durch § 10 Abs. 1
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- § 1a Abs. 1 Nr. 2: Die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6“ wird durch „§ 5a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
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- § 2 Abs. 1 Satz 4: In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
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- § 2 Abs. 2 Satz 1: Der Satz wird neu gefasst: „Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, auszuwählen, einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.“
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- § 2 Abs. 2 Satz 3: Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.“
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- § 2 Abs. 3 Satz 1: In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ durch „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
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- § 3a Abs. 1a: Nach § 3a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.“
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- § 3a: Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 3a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) und § 3b (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen).
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- § 4 Abs. 1: In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“
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- § 4 Abs. 1 Satz 6: Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie unterbleibt,“ durch „Die Löschung der Daten unterbleibt,“ ersetzt.
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- § 4 Abs. 4 Nr. 1a: In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3a Abs. 1“ durch „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4: Nummer 4 wird neu gefasst: „4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,“.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: In Nummer 6 am Ende wird das Wort „oder“ eingefügt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen“.
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- § 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz wird neu gefasst: „Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die 1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder 2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.“
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- § 5a: Nach § 5 wird folgender § 5a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) eingefügt.
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- § 6 Abs. 1: In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Protokollierung folgt.“
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- § 6 Abs. 2 Satz 3: In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 1 bis 4“ durch „§ 7a Abs. 1 bis 4 und § 7a“ ersetzt.
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- § 6 Abs. 3: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster Telekommunikationsverkehre auf Anordnung des nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministeriums die erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Rufnummern oder anderen Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse abgeglichen werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den die Überwachungsmaßnahme angeordnet wurde. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnachrichtendienst auch Rufnummern oder andere Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Suchbegriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwendet werden. Der Abgleich und die Gründe für die Verwendung der für den Abgleich genutzten Daten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu vernichten.“
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||||
- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2“ durch „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt und nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das Wort „oder“ gestrichen.
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“ eingefügt.
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c: Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“.
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- § 7 Abs. 6 Satz 3: Der Satz wird neu gefasst: „§ 4a Abs. 6 Satz 4 und § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“
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- § 7a: Nach § 7 wird folgender § 7a (Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen) eingefügt.
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- § 8 Abs. 1 Satz 2: Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
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- § 8 Abs. 2: Der Absatz wird neu gefasst: „(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, sofern ihre Voraussetzungen fortbestehen.“
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- § 8 Abs. 3: Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser Person im Ausland führen.“
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- § 8 Abs. 6 Satz 3: Der Satz wird neu gefasst: „§ 7a Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“
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- § 10 Abs. 3 Satz 2: Nach den Wörtern „des Telekommunikationsanschlusses“ werden die Wörter „oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt.
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- § 12 Abs. 1: Der Absatz wird neu gefasst: „(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergeifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass 1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.“
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- § 14 Abs. 1 Satz 2: In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 8;“ durch „§§ 3, 5, 7a und 8;“ ersetzt.
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- § 15 Abs. 6 Sätze 4 und 5: Die Sätze 4 und 5 werden neu gefasst: „In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen.“
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## Wortlaut
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- **2007-12-31** · BGBl. 2007 I S. 3198 — Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
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- **2009-05-06** · BGBl. 2009 I S. 994 — Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2346 — Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
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- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2499 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung von § 5 Abs. 1 durch § 10 Abs. 1
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- § 1a Abs. 1 Nr. 2: Die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6“ wird durch „§ 5a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
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- § 2 Abs. 1 Satz 4: In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
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- § 2 Abs. 2 Satz 1: Der Satz wird neu gefasst: „Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, auszuwählen, einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.“
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- § 2 Abs. 2 Satz 3: Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.“
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- § 2 Abs. 3 Satz 1: In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ durch „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
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- § 3a Abs. 1a: Nach § 3a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.“
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- § 3a: Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 3a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) und § 3b (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen).
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- § 4 Abs. 1: In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“
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- § 4 Abs. 1 Satz 6: Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie unterbleibt,“ durch „Die Löschung der Daten unterbleibt,“ ersetzt.
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- § 4 Abs. 4 Nr. 1a: In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3a Abs. 1“ durch „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4: Nummer 4 wird neu gefasst: „4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,“.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: In Nummer 6 am Ende wird das Wort „oder“ eingefügt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen“.
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- § 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz wird neu gefasst: „Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die 1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder 2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.“
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- § 5a: Nach § 5 wird folgender § 5a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) eingefügt.
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- § 6 Abs. 1: In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Protokollierung folgt.“
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- § 6 Abs. 2 Satz 3: In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 1 bis 4“ durch „§ 7a Abs. 1 bis 4 und § 7a“ ersetzt.
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- § 6 Abs. 3: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster Telekommunikationsverkehre auf Anordnung des nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministeriums die erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Rufnummern oder anderen Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse abgeglichen werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den die Überwachungsmaßnahme angeordnet wurde. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnachrichtendienst auch Rufnummern oder andere Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Suchbegriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwendet werden. Der Abgleich und die Gründe für die Verwendung der für den Abgleich genutzten Daten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu vernichten.“
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2“ durch „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt und nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das Wort „oder“ gestrichen.
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“ eingefügt.
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c: Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“.
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- § 7 Abs. 6 Satz 3: Der Satz wird neu gefasst: „§ 4a Abs. 6 Satz 4 und § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“
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- § 7a: Nach § 7 wird folgender § 7a (Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen) eingefügt.
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- § 8 Abs. 1 Satz 2: Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
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- § 8 Abs. 2: Der Absatz wird neu gefasst: „(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, sofern ihre Voraussetzungen fortbestehen.“
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- § 8 Abs. 3: Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser Person im Ausland führen.“
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- § 8 Abs. 6 Satz 3: Der Satz wird neu gefasst: „§ 7a Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“
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- § 10 Abs. 3 Satz 2: Nach den Wörtern „des Telekommunikationsanschlusses“ werden die Wörter „oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt.
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- § 12 Abs. 1: Der Absatz wird neu gefasst: „(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergeifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass 1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.“
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- § 14 Abs. 1 Satz 2: In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 8;“ durch „§§ 3, 5, 7a und 8;“ ersetzt.
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- § 15 Abs. 6 Sätze 4 und 5: Die Sätze 4 und 5 werden neu gefasst: „In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen.“
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-06-14 — Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1026
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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Artikel 3 § 10 (neu): Einführung von Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Strafen bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs.
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§ 10 Abs. 3 Satz 2: Nach den Wörtern „des Telekommunikationsanschlusses“ werden die Wörter „oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt.
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g10_2001/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 12 Abs. 1: Der Absatz wird neu gefasst: „(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergeifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass 1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, 2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und 3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.“
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2346
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung von § 5 Abs. 1 durch § 10 Abs. 1
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§ 14 Abs. 1 Satz 2: In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 8;“ durch „§§ 3, 5, 7a und 8;“ ersetzt.
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 15 Abs. 6 Sätze 4 und 5: Die Sätze 4 und 5 werden neu gefasst: „In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen.“
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g10_2001/§1a.md
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g10_2001/§1a.md
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# § 1a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 1a Abs. 1 Nr. 2: Die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6“ wird durch „§ 5a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-06-11 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 997
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 2 Abs. 2: Sätze 3 bis 5 ergänzt
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§ 2 Abs. 1 Satz 4: In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
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§ 2 Abs. 2 Satz 1: Der Satz wird neu gefasst: „Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, auszuwählen, einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.“
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§ 2 Abs. 2 Satz 3: Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.“
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§ 2 Abs. 3 Satz 1: In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ durch „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
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# § 3a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 3a Abs. 1a: Nach § 3a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.“
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§ 3a: Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: § 3a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) und § 3b (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen).
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g10_2001/§4.md
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g10_2001/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 4 Abs. 1: In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.“
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§ 4 Abs. 1 Satz 6: Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie unterbleibt,“ durch „Die Löschung der Daten unterbleibt,“ ersetzt.
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§ 4 Abs. 4 Nr. 1a: In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3a Abs. 1“ durch „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1971-01-26 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Nr. 2 und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, zu Artikel 1 § 5 Abs. 5 und Artikel 1 § 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968)
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> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 59
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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Art. 1 § 5 Abs. 5: Teilweise Nichtigkeitsfeststellung: Unterrichtung des Betroffenen ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung ist erforderlich
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§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4: Nummer 4 wird neu gefasst: „4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,“.
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§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
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§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: In Nummer 6 am Ende wird das Wort „oder“ eingefügt.
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§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7: Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen“.
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§ 5 Abs. 2 Satz 2: Der Satz wird neu gefasst: „Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die 1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder 2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.“
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g10_2001/§5a.md
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g10_2001/§5a.md
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# § 5a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 5a: Nach § 5 wird folgender § 5a (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) eingefügt.
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g10_2001/§6.md
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11
g10_2001/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 6 Abs. 1: In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: „Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Protokollierung folgt.“
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§ 6 Abs. 2 Satz 3: In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 1 bis 4“ durch „§ 7a Abs. 1 bis 4 und § 7a“ ersetzt.
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§ 6 Abs. 3: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster Telekommunikationsverkehre auf Anordnung des nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministeriums die erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Rufnummern oder anderen Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse abgeglichen werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in einem Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den die Überwachungsmaßnahme angeordnet wurde. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnachrichtendienst auch Rufnummern oder andere Kennungen bestimmter Telekommunikationsanschlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Suchbegriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwendet werden. Der Abgleich und die Gründe für die Verwendung der für den Abgleich genutzten Daten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu vernichten.“
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-02-18 — Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 239
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: Anpassung der Verweise
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§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a: In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2“ durch „§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt und nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das Wort „oder“ gestrichen.
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§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“ eingefügt.
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§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c: Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“.
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§ 7 Abs. 6 Satz 3: Der Satz wird neu gefasst: „§ 4a Abs. 6 Satz 4 und § 6a Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“
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7
g10_2001/§7a.md
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7
g10_2001/§7a.md
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# § 7a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 7a: Nach § 7 wird folgender § 7a (Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen) eingefügt.
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13
g10_2001/§8.md
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13
g10_2001/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-04 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2499
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§ 8 Abs. 1 Satz 2: Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
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§ 8 Abs. 2: Der Absatz wird neu gefasst: „(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, sofern ihre Voraussetzungen fortbestehen.“
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§ 8 Abs. 3: Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser Person im Ausland führen.“
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§ 8 Abs. 6 Satz 3: Der Satz wird neu gefasst: „§ 7a Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“
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# GG — 2009-08-03
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# GG — 2009-08-04
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- **Titel:** Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2437
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=93
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- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Straftatbestände ein, die die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten strafbar machen, und erweitert die Definition von Terrorismusfinanzierung.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2499
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=55
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Artikel 10-Gesetz und das BND-Gesetz, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberprüfungen und der Übermittlung von Daten über Minderjährige.
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## Betroffene Stellen
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- Artikel 2 Abs. 2 Satz 2: Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Person
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- Artikel 10 Abs. 1: Einschränkung des Grundrechts des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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- Artikel 13 Abs. 1: Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
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- Artikel 10: Das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
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## Wortlaut
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- **2009-07-31** · BGBl. 2009 I S. 2248 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
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- **2009-07-31** · BGBl. 2009 I S. 2274 — Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2437 — Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
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- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2499 — Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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@@ -1,5 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- Artikel 2 Abs. 2 Satz 2: Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Person
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- Artikel 10 Abs. 1: Einschränkung des Grundrechts des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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- Artikel 13 Abs. 1: Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
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||||
- Artikel 10: Das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
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17
verkuendungen/2009/bgbl1-2009-50-8.md
Normal file
17
verkuendungen/2009/bgbl1-2009-50-8.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2009 I S. 2499
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2499
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- **Verkündung:** 2009-08-04
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-05
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- **Ausfertigung:** 2009-07-31
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=55
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** G10_2001, GG, BNDG, BVERFSCHG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Artikel 10-Gesetz und das BND-Gesetz, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberprüfungen und der Übermittlung von Daten über Minderjährige.
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Reference in New Issue
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