BGBl. 2002 I S. 1741 · Verordnung · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741 Inkrafttreten: 2002-06-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2002-05-31 BGBl-Id: bgbl1-2002-33-3
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# 3-WOMITBESTG — 1977-06-25
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# 3-WOMITBESTG — 2002-05-31
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- **Titel:** Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1977 I S. 934
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- **Inkrafttreten:** 1977-06-26
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/36#page=74
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- **Kurz:** Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz regelt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und enthält detaillierte Vorschriften für den Wahlprozess.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1741
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- **Inkrafttreten:** 2002-06-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=61
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- **Kurz:** Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz regelt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 122 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Wahlausschreiben in Seebetrieben
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- § 122 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 2 bis 4
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- § 123: Neue Vorschriften für Abstimmungen über die gemeinsame Wahl in Seebetrieben
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- § 124: Neue Vorschriften für die Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Seebetrieben
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- § 125: Neue Vorschriften für die Wahl der Wahlmänner in Seebetrieben
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- § 126: Neue Vorschriften für das Wahlausschreiben in Seebetrieben
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- § 127: Neue Vorschriften für die Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
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- § 128: Neue Vorschriften für die Wahlniederschrift
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- § 129: Neue Vorschriften für den Betriebswahlvorsitzenden in Seebetrieben
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- § 130: Neue Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
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- § 131: Neue Vorschriften für die Stimmabgabe in Seebetrieben
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- § 132: Neue Vorschriften für die unmittelbare Abstimmung in Seebetrieben
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- § 133: Neue Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
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- § 134: Neue Vorschriften für die Abstimmung in Seebetrieben
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- § 135: Neue Vorschriften für die erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
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- § 136: Neue Vorschriften für Wahlverfahren vor Inkrafttreten der Verordnung
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- § 137: Neue Vorschriften für die Berechnung von Fristen
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- § 138: Neue Vorschriften für die Anwendung in Berlin
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- § 139: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten der Verordnung
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- § 106 Abs. 4: Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang für Seebetriebe angepasst.
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- § 106 Abs. 5: Vorschriften über die Auszählung der Stimmen für Seebetriebe angepasst.
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- § 107: Vorschriften für die Wahlniederschrift angepasst.
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- § 108: Vorschriften für den Betriebswahlvorstand in Seebetrieben angepasst.
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- § 109: Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben angepasst.
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- § 110: Vorschriften für die Stimmabgabe in Seebetrieben angepasst.
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- § 111: Vorschriften für die unmittelbare Abstimmung in Seebetrieben angepasst.
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- § 112: Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben angepasst.
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- § 113: Vorschriften für die Abstimmung und Mitteilung des Abstimmungsergebnisses in Seebetrieben angepasst.
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- § 114: Vorschriften für die erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen angepasst.
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- § 115: Vorschriften für die Berechnung von Fristen angepasst.
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- § 116: Übergangsregelung für Wahlen oder Abberufungen vor dem 1. Juni 2002 angepasst.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1977-06-25** · BGBl. 1977 I S. 934 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1741 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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# Stellen dieser Station
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- § 122 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Wahlausschreiben in Seebetrieben
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- § 122 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 2 bis 4
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- § 123: Neue Vorschriften für Abstimmungen über die gemeinsame Wahl in Seebetrieben
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- § 124: Neue Vorschriften für die Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Seebetrieben
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- § 125: Neue Vorschriften für die Wahl der Wahlmänner in Seebetrieben
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- § 126: Neue Vorschriften für das Wahlausschreiben in Seebetrieben
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- § 127: Neue Vorschriften für die Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
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- § 128: Neue Vorschriften für die Wahlniederschrift
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- § 129: Neue Vorschriften für den Betriebswahlvorsitzenden in Seebetrieben
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- § 130: Neue Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
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- § 131: Neue Vorschriften für die Stimmabgabe in Seebetrieben
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- § 132: Neue Vorschriften für die unmittelbare Abstimmung in Seebetrieben
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- § 133: Neue Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
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- § 134: Neue Vorschriften für die Abstimmung in Seebetrieben
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- § 135: Neue Vorschriften für die erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
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- § 136: Neue Vorschriften für Wahlverfahren vor Inkrafttreten der Verordnung
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- § 137: Neue Vorschriften für die Berechnung von Fristen
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- § 138: Neue Vorschriften für die Anwendung in Berlin
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- § 139: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten der Verordnung
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- § 106 Abs. 4: Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang für Seebetriebe angepasst.
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- § 106 Abs. 5: Vorschriften über die Auszählung der Stimmen für Seebetriebe angepasst.
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- § 107: Vorschriften für die Wahlniederschrift angepasst.
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- § 108: Vorschriften für den Betriebswahlvorstand in Seebetrieben angepasst.
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- § 109: Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben angepasst.
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- § 110: Vorschriften für die Stimmabgabe in Seebetrieben angepasst.
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- § 111: Vorschriften für die unmittelbare Abstimmung in Seebetrieben angepasst.
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- § 112: Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben angepasst.
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- § 113: Vorschriften für die Abstimmung und Mitteilung des Abstimmungsergebnisses in Seebetrieben angepasst.
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- § 114: Vorschriften für die erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen angepasst.
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- § 115: Vorschriften für die Berechnung von Fristen angepasst.
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- § 116: Übergangsregelung für Wahlen oder Abberufungen vor dem 1. Juni 2002 angepasst.
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3-womitbestg/§106.md
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# § 106
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 106 Abs. 4: Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang für Seebetriebe angepasst.
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§ 106 Abs. 5: Vorschriften über die Auszählung der Stimmen für Seebetriebe angepasst.
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3-womitbestg/§107.md
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# § 107
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 107: Vorschriften für die Wahlniederschrift angepasst.
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# § 108
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 108: Vorschriften für den Betriebswahlvorstand in Seebetrieben angepasst.
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# § 109
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 109: Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben angepasst.
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# § 110
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 110: Vorschriften für die Stimmabgabe in Seebetrieben angepasst.
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# § 111
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 111: Vorschriften für die unmittelbare Abstimmung in Seebetrieben angepasst.
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# § 112
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 112: Vorschriften für das Abberufungsausschreiben in Seebetrieben angepasst.
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# § 113
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 113: Vorschriften für die Abstimmung und Mitteilung des Abstimmungsergebnisses in Seebetrieben angepasst.
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# § 114
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 114: Vorschriften für die erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen angepasst.
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# § 115
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 115: Vorschriften für die Berechnung von Fristen angepasst.
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# § 116
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 116: Übergangsregelung für Wahlen oder Abberufungen vor dem 1. Juni 2002 angepasst.
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# MITBESTG — 2002-05-31
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- **Titel:** Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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- **Titel:** Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1708
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1741
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- **Inkrafttreten:** 2002-06-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=28
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Unternehmen gemäß dem Mitbestimmungsgesetz.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=61
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- **Kurz:** Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz regelt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 54 Abs. 1: Neue Regelung, wann keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt stattfindet.
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- § 54 Abs. 2: Neue Regelung zur Bekanntmachung, wenn keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt stattfindet.
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- § 55: Neue Regelung, wann Delegierte auch für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden können.
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- § 56 Abs. 1: Neue Regelung zur Errechnung der Zahl der Delegierten.
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- § 56 Abs. 2: Neue Regelung zur Berechnung der Zahl der Delegierten.
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- § 56 Abs. 3: Neue Regelung zur Verteilung der Delegierten auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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||||
- § 56 Abs. 4: Neue Regelung zur Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten.
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||||
- § 56 Abs. 5: Neue Regelung zur Mindestanzahl von Delegierten für Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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||||
- § 57 Abs. 1: Neue Regelung zur Streichung von Arbeitnehmern, wenn kein Delegierter entfällt.
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||||
- § 57 Abs. 2: Neue Regelung zur Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben.
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||||
- § 13 Abs. 4: Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
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||||
- § 14: Neue Bestimmungen für Anträge auf Abstimmung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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- § 15: Neue Bestimmungen für das Abstimmungsausschreiben.
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- § 16: Neue Bestimmungen für die Stimmabgabe.
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- § 17: Neue Bestimmungen für den Abstimmungsvorgang.
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- § 18: Neue Bestimmungen für den Einsatz von Wahlgeräten.
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- § 19: Neue Bestimmungen für die Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe.
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- § 20: Neue Bestimmungen für das Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe.
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- § 21: Neue Bestimmungen für die öffentliche Stimmauszählung.
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- § 22: Neue Bestimmungen für die Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands.
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- § 23: Neue Bestimmungen für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands.
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- § 24: Neue Bestimmungen für die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses.
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- § 25: Neue Bestimmungen für die Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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- § 56: Neuerechnung der Zahl der Delegierten nach Zuordnung
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- § 57 Abs. 1: Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
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- § 57 Abs. 2: Aufnahme von Arbeitnehmern in die Wählerliste des Betriebs
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- § 58 Abs. 1: Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands an die Betriebswahlvorstände
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- § 58 Abs. 2: Übersendung der Mitteilung an den Betriebswahlvorstand des zugeordneten Betriebs
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- § 59: Inhalt und Bekanntmachung des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten
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||||
- § 60: Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen für Delegierte
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- § 61: Prüfung der Wahlvorschläge durch den Betriebswahlvorstand
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- § 62: Ungültigkeit von Wahlvorschlägen
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- § 63: Nachfrist für Wahlvorschläge, wenn keiner fristgerecht eingereicht wurde
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- § 64: Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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- § 65: Stimmabgabe und Wahlvorgang bei mehreren Wahlvorschlägen
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- § 66: Öffentliche Stimmauszählung
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- § 67: Ermittlung der Gewählten
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- § 68: Ermittlung der Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
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- § 25: Neufassung des § 25 zur Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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- § 26: Neufassung des § 26 zur Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
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||||
- § 28: Neufassung des § 28 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der Gewerkschaften.
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||||
- § 29: Neufassung des § 29 zur Vorschriften für Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder.
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||||
- § 30: Neufassung des § 30 zur Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
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||||
- § 31: Neufassung des § 31 zur Vorschriften für Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten.
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||||
- § 32: Neufassung des § 32 mit detaillierten Vorschriften für die Abstimmung der leitenden Angestellten.
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- § 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften für die Abstimmungsniederschrift.
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||||
- § 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften für die Prüfung der Wahlvorschläge.
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||||
- § 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften für ungültige Wahlvorschläge.
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||||
- § 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften für die Nachfrist für Wahlvorschläge.
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||||
- § 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
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- § 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften für anzuwendende Vorschriften.
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- § 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften für das Wahlausschreiben.
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- § 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften für die Stimmabgabe und den Wahlvorgang.
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- § 41: Neufassung des § 41 mit Vorschriften für die öffentliche Stimmauszählung.
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- § 42: Neufassung des § 42 mit Vorschriften für die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands.
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- § 43: Neufassung des § 43 mit Vorschriften für die Ermittlung der Gewählten.
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- § 56 Abs. 2: Die Berechnung der Zahl der zu wählenden Delegierten wird angepasst.
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- § 56 Abs. 3: Die Berechnung der Teilzahlen wird angepasst.
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- § 56 Abs. 4: Die Errechnung der Delegierten nach Grundsätzen der Verhältniswahl wird angepasst.
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- § 56 Abs. 5: Die Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten wird angepasst.
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- § 56 Abs. 6: Die Mindestzahl der Delegierten für bestimmte Betriebsgrößen wird angepasst.
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- § 57 Abs. 1: Die Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste wird angepasst.
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- § 57 Abs. 2: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben wird angepasst.
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- § 58 Abs. 1: Die Mitteilungen des Hauptwahlvorstands werden angepasst.
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- § 58 Abs. 2: Die Weiterleitung von Mitteilungen zwischen Betriebswahlvorständen wird angepasst.
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- § 59 Abs. 1: Die Inhalte des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten werden angepasst.
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- § 59 Abs. 2: Die Definition von Wahlgängen wird angepasst.
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- § 60 Abs. 1: Die Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
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- § 60 Abs. 2: Die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge werden angepasst.
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- § 60 Abs. 3: Die Bestimmung des Vorschlagsvertreters wird angepasst.
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- § 60 Abs. 4: Die Regelung für Mehrfachunterschriften wird angepasst.
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- § 60 Abs. 5: Die Regelung für Mehrfachbewerbungen wird angepasst.
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- § 61 Abs. 1: Die Bestätigung der Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
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- § 61 Abs. 2: Die Prüfung der Wahlvorschläge wird angepasst.
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- § 62 Abs. 1: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge werden angepasst.
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- § 62 Abs. 2: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge bei Beanstandungen werden angepasst.
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- § 63 Abs. 1: Die Regelung für Nachfristen bei fehlenden Wahlvorschlägen wird angepasst.
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- § 63 Abs. 2: Die Bekanntmachung, wenn kein Wahlgang stattfindet, wird angepasst.
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- § 63 Abs. 3: Die Anwendung von Bekanntmachungen wird angepasst.
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- § 64 Abs. 1: Die Ermittlung der Reihenfolge der Wahlvorschläge durch das Los wird angepasst.
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- § 64 Abs. 2: Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird angepasst.
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## Wortlaut
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- **2002-03-26** · BGBl. 2002 I S. 1130 — Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
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- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1682 — Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
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- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1708 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1741 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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# Stellen dieser Station
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- § 54 Abs. 1: Neue Regelung, wann keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt stattfindet.
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- § 54 Abs. 2: Neue Regelung zur Bekanntmachung, wenn keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt stattfindet.
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- § 55: Neue Regelung, wann Delegierte auch für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden können.
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- § 56 Abs. 1: Neue Regelung zur Errechnung der Zahl der Delegierten.
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- § 56 Abs. 2: Neue Regelung zur Berechnung der Zahl der Delegierten.
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- § 56 Abs. 3: Neue Regelung zur Verteilung der Delegierten auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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- § 56 Abs. 4: Neue Regelung zur Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten.
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- § 56 Abs. 5: Neue Regelung zur Mindestanzahl von Delegierten für Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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- § 57 Abs. 1: Neue Regelung zur Streichung von Arbeitnehmern, wenn kein Delegierter entfällt.
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- § 57 Abs. 2: Neue Regelung zur Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben.
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- § 13 Abs. 4: Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
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- § 14: Neue Bestimmungen für Anträge auf Abstimmung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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- § 15: Neue Bestimmungen für das Abstimmungsausschreiben.
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- § 16: Neue Bestimmungen für die Stimmabgabe.
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- § 17: Neue Bestimmungen für den Abstimmungsvorgang.
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- § 18: Neue Bestimmungen für den Einsatz von Wahlgeräten.
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- § 19: Neue Bestimmungen für die Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe.
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- § 20: Neue Bestimmungen für das Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe.
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- § 21: Neue Bestimmungen für die öffentliche Stimmauszählung.
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- § 22: Neue Bestimmungen für die Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands.
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- § 23: Neue Bestimmungen für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands.
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- § 24: Neue Bestimmungen für die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses.
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- § 25: Neue Bestimmungen für die Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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- § 56: Neuerechnung der Zahl der Delegierten nach Zuordnung
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- § 57 Abs. 1: Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
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- § 57 Abs. 2: Aufnahme von Arbeitnehmern in die Wählerliste des Betriebs
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- § 58 Abs. 1: Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands an die Betriebswahlvorstände
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- § 58 Abs. 2: Übersendung der Mitteilung an den Betriebswahlvorstand des zugeordneten Betriebs
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- § 59: Inhalt und Bekanntmachung des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten
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- § 60: Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen für Delegierte
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- § 61: Prüfung der Wahlvorschläge durch den Betriebswahlvorstand
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- § 62: Ungültigkeit von Wahlvorschlägen
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- § 63: Nachfrist für Wahlvorschläge, wenn keiner fristgerecht eingereicht wurde
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- § 64: Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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- § 65: Stimmabgabe und Wahlvorgang bei mehreren Wahlvorschlägen
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- § 66: Öffentliche Stimmauszählung
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- § 67: Ermittlung der Gewählten
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||||
- § 68: Ermittlung der Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
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- § 25: Neufassung des § 25 zur Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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||||
- § 26: Neufassung des § 26 zur Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
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||||
- § 28: Neufassung des § 28 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der Gewerkschaften.
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||||
- § 29: Neufassung des § 29 zur Vorschriften für Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder.
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- § 30: Neufassung des § 30 zur Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
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- § 31: Neufassung des § 31 zur Vorschriften für Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten.
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||||
- § 32: Neufassung des § 32 mit detaillierten Vorschriften für die Abstimmung der leitenden Angestellten.
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- § 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften für die Abstimmungsniederschrift.
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- § 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften für die Prüfung der Wahlvorschläge.
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- § 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften für ungültige Wahlvorschläge.
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||||
- § 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften für die Nachfrist für Wahlvorschläge.
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- § 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
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||||
- § 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften für anzuwendende Vorschriften.
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- § 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften für das Wahlausschreiben.
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||||
- § 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften für die Stimmabgabe und den Wahlvorgang.
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||||
- § 41: Neufassung des § 41 mit Vorschriften für die öffentliche Stimmauszählung.
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||||
- § 42: Neufassung des § 42 mit Vorschriften für die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands.
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||||
- § 43: Neufassung des § 43 mit Vorschriften für die Ermittlung der Gewählten.
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- § 56 Abs. 2: Die Berechnung der Zahl der zu wählenden Delegierten wird angepasst.
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- § 56 Abs. 3: Die Berechnung der Teilzahlen wird angepasst.
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- § 56 Abs. 4: Die Errechnung der Delegierten nach Grundsätzen der Verhältniswahl wird angepasst.
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||||
- § 56 Abs. 5: Die Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten wird angepasst.
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||||
- § 56 Abs. 6: Die Mindestzahl der Delegierten für bestimmte Betriebsgrößen wird angepasst.
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||||
- § 57 Abs. 1: Die Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste wird angepasst.
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- § 57 Abs. 2: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben wird angepasst.
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- § 58 Abs. 1: Die Mitteilungen des Hauptwahlvorstands werden angepasst.
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- § 58 Abs. 2: Die Weiterleitung von Mitteilungen zwischen Betriebswahlvorständen wird angepasst.
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- § 59 Abs. 1: Die Inhalte des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten werden angepasst.
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- § 59 Abs. 2: Die Definition von Wahlgängen wird angepasst.
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||||
- § 60 Abs. 1: Die Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
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- § 60 Abs. 2: Die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge werden angepasst.
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- § 60 Abs. 3: Die Bestimmung des Vorschlagsvertreters wird angepasst.
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- § 60 Abs. 4: Die Regelung für Mehrfachunterschriften wird angepasst.
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- § 60 Abs. 5: Die Regelung für Mehrfachbewerbungen wird angepasst.
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- § 61 Abs. 1: Die Bestätigung der Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
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- § 61 Abs. 2: Die Prüfung der Wahlvorschläge wird angepasst.
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||||
- § 62 Abs. 1: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge werden angepasst.
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- § 62 Abs. 2: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge bei Beanstandungen werden angepasst.
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- § 63 Abs. 1: Die Regelung für Nachfristen bei fehlenden Wahlvorschlägen wird angepasst.
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||||
- § 63 Abs. 2: Die Bekanntmachung, wenn kein Wahlgang stattfindet, wird angepasst.
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- § 63 Abs. 3: Die Anwendung von Bekanntmachungen wird angepasst.
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- § 64 Abs. 1: Die Ermittlung der Reihenfolge der Wahlvorschläge durch das Los wird angepasst.
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- § 64 Abs. 2: Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird angepasst.
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# § 25
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 25: Neue Bestimmungen für die Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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||||
§ 25: Neufassung des § 25 zur Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
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7
mitbestg/§26.md
Normal file
7
mitbestg/§26.md
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# § 26
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
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||||
§ 26: Neufassung des § 26 zur Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen.
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||||
7
mitbestg/§27.md
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7
mitbestg/§27.md
Normal file
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||||
# § 27
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
|
||||
|
||||
§ 27: Neufassung des § 27 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
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7
mitbestg/§28.md
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7
mitbestg/§28.md
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||||
# § 28
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
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||||
§ 28: Neufassung des § 28 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der Gewerkschaften.
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7
mitbestg/§29.md
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7
mitbestg/§29.md
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# § 29
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
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||||
§ 29: Neufassung des § 29 zur Vorschriften für Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder.
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# § 30
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-25 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 934
|
||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
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||||
§ 30 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung der Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
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§ 30 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Bekanntmachung an die Unternehmens- und Betriebswahlvorstände
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§ 30 Abs. 3: Anwendung von § 26 Abs. 3 und 4
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§ 30: Neufassung des § 30 zur Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
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# § 31
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-03-22 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 des Mitbestimmungsgesetzes)
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 354
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit
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§ 31: Neufassung des § 31 zur Vorschriften für Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 32
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1977-06-25 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 934
|
||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
|
||||
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||||
§ 32: Neue Vorschriften für die Abstimmung der leitenden Angestellten
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§ 32: Neufassung des § 32 mit detaillierten Vorschriften für die Abstimmung der leitenden Angestellten.
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# § 33
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-25 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 934
|
||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
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||||
§ 33: Neue Vorschriften für die Abstimmungsniederschrift
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§ 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften für die Abstimmungsniederschrift.
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 34 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 3 Abs. 3 Nr. 2' durch '§ 3 Abs. 1 Nr. 2'
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§ 34 Abs. 5 Satz 2: Streichung der Angabe '1.' und Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt
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§ 34 Abs. 6: Streichung des Absatzes
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§ 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften für die Prüfung der Wahlvorschläge.
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# § 35
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 35: Streichung des gesamten § 35
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§ 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften für ungültige Wahlvorschläge.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 36 Abs. 2: Streichung der Wörter ', zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),'
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§ 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften für die Nachfrist für Wahlvorschläge.
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# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-03-26 — Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1130
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 37 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Wortes 'Gewerkenversammlung,' nach dem Wort 'Versammlung'
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§ 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 38
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 38: Streichung des gesamten § 38
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§ 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften für anzuwendende Vorschriften.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 39
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 39: Streichung der Wörter ', und darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll' in Nummer 2 und Streichung der Wörter 'sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten' in Nummer 5
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§ 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften für das Wahlausschreiben.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 40
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-03-26 — Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1130
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 40: Neufassung des § 40, der Übergangsregelungen für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer regelt
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§ 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften für die Stimmabgabe und den Wahlvorgang.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 41
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-25 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 893
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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||||
§ 41 Abs. 1: Erlass des Abstimmungsausschreibens
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§ 41 Abs. 2: Inhaltsanforderungen für das Abstimmungsausschreiben
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§ 41: Neufassung des § 41 mit Vorschriften für die öffentliche Stimmauszählung.
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@@ -1,13 +1,7 @@
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# § 42
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-25 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 893
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 42 Abs. 1: Vorschriften für die Stimmabgabe und die Stimmzettel
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§ 42 Abs. 2: Übersendung der Stimmzettel und Wahlumschläge
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§ 42 Abs. 3: Ungültigkeit von Stimmzetteln
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§ 42 Abs. 4: Anwendung von Vorschriften für den Abstimmungsvorgang
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§ 42: Neufassung des § 42 mit Vorschriften für die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands.
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# § 43
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-25 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 893
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 43 Abs. 1: Öffentliche Stimmauszählung
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§ 43 Abs. 2: Verfahren bei der Auszählung der Stimmzettel
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§ 43 Abs. 3: Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel
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§ 43: Neufassung des § 43 mit Vorschriften für die Ermittlung der Gewählten.
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# § 56
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 56 Abs. 1: Neue Regelung zur Errechnung der Zahl der Delegierten.
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§ 56 Abs. 2: Die Berechnung der Zahl der zu wählenden Delegierten wird angepasst.
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§ 56 Abs. 2: Neue Regelung zur Berechnung der Zahl der Delegierten.
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§ 56 Abs. 3: Die Berechnung der Teilzahlen wird angepasst.
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§ 56 Abs. 3: Neue Regelung zur Verteilung der Delegierten auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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§ 56 Abs. 4: Die Errechnung der Delegierten nach Grundsätzen der Verhältniswahl wird angepasst.
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§ 56 Abs. 4: Neue Regelung zur Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten.
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§ 56 Abs. 5: Die Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten wird angepasst.
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§ 56 Abs. 5: Neue Regelung zur Mindestanzahl von Delegierten für Arbeitnehmer und leitende Angestellte.
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§ 56: Neuerechnung der Zahl der Delegierten nach Zuordnung
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§ 56 Abs. 6: Die Mindestzahl der Delegierten für bestimmte Betriebsgrößen wird angepasst.
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# § 57
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 57 Abs. 1: Neue Regelung zur Streichung von Arbeitnehmern, wenn kein Delegierter entfällt.
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§ 57 Abs. 1: Die Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste wird angepasst.
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§ 57 Abs. 2: Neue Regelung zur Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben.
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§ 57 Abs. 1: Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
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§ 57 Abs. 2: Aufnahme von Arbeitnehmern in die Wählerliste des Betriebs
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§ 57 Abs. 2: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben wird angepasst.
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# § 58
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 58 Abs. 1: Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands an die Betriebswahlvorstände
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§ 58 Abs. 1: Die Mitteilungen des Hauptwahlvorstands werden angepasst.
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§ 58 Abs. 2: Übersendung der Mitteilung an den Betriebswahlvorstand des zugeordneten Betriebs
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§ 58 Abs. 2: Die Weiterleitung von Mitteilungen zwischen Betriebswahlvorständen wird angepasst.
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# § 59
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 59: Inhalt und Bekanntmachung des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten
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§ 59 Abs. 1: Die Inhalte des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten werden angepasst.
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§ 59 Abs. 2: Die Definition von Wahlgängen wird angepasst.
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# § 60
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 60: Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen für Delegierte
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§ 60 Abs. 1: Die Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
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§ 60 Abs. 2: Die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge werden angepasst.
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§ 60 Abs. 3: Die Bestimmung des Vorschlagsvertreters wird angepasst.
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§ 60 Abs. 4: Die Regelung für Mehrfachunterschriften wird angepasst.
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§ 60 Abs. 5: Die Regelung für Mehrfachbewerbungen wird angepasst.
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# § 61
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 61: Prüfung der Wahlvorschläge durch den Betriebswahlvorstand
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§ 61 Abs. 1: Die Bestätigung der Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
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§ 61 Abs. 2: Die Prüfung der Wahlvorschläge wird angepasst.
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# § 62
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 62: Ungültigkeit von Wahlvorschlägen
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§ 62 Abs. 1: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge werden angepasst.
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§ 62 Abs. 2: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge bei Beanstandungen werden angepasst.
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# § 63
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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||||
> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 63: Nachfrist für Wahlvorschläge, wenn keiner fristgerecht eingereicht wurde
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§ 63 Abs. 1: Die Regelung für Nachfristen bei fehlenden Wahlvorschlägen wird angepasst.
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§ 63 Abs. 2: Die Bekanntmachung, wenn kein Wahlgang stattfindet, wird angepasst.
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§ 63 Abs. 3: Die Anwendung von Bekanntmachungen wird angepasst.
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# § 64
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
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> Station: 2002-05-31 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
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§ 64: Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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§ 64 Abs. 1: Die Ermittlung der Reihenfolge der Wahlvorschläge durch das Los wird angepasst.
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§ 64 Abs. 2: Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird angepasst.
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verkuendungen/2002/bgbl1-2002-33-3.md
Normal file
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verkuendungen/2002/bgbl1-2002-33-3.md
Normal file
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# BGBl. 2002 I S. 1741
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- **Titel:** Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1741
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- **Verkündung:** 2002-05-31
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- **Inkrafttreten:** 2002-06-01
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- **Ausfertigung:** 2002-05-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=61
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** 3-WOMITBESTG, MITBESTG
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## Kurz
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Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz regelt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Reference in New Issue
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