BGBl. 2004 I S. 3376 · Verordnung · Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3376 Inkrafttreten: 2004-12-18 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2004-12-17 BGBl-Id: bgbl1-2004-68-5
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17
verkuendungen/2004/bgbl1-2004-68-5.md
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17
verkuendungen/2004/bgbl1-2004-68-5.md
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# BGBl. 2004 I S. 3376
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- **Titel:** Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 3376
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- **Verkündung:** 2004-12-17
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- **Inkrafttreten:** 2004-12-18
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- **Ausfertigung:** 2004-12-13
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=28
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** WPHG
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## Kurz
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Die Verordnung regelt die Anzeige von Verdachtsfällen, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen sowie die Führung von Insiderverzeichnissen im Kontext des Wertpapierhandelsgesetzes.
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# WPHG — 2004-10-29
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# WPHG — 2004-12-17
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2630
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- **Inkrafttreten:** 2004-10-30 (Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Artikel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5); 2005-07-01 (Im Übrigen)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/56#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Anlegerschutz durch Änderungen an verschiedenen Finanzgesetzen, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Verkaufsprospektgesetz und der Grundstücksverkehrsordnung.
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- **Titel:** Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 3376
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- **Inkrafttreten:** 2004-12-18
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=28
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige von Verdachtsfällen, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen sowie die Führung von Insiderverzeichnissen im Kontext des Wertpapierhandelsgesetzes.
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## Betroffene Stellen
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- § 37k: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Erlaubnis für organisierte Märkte
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- § 37l: Neue Vorschriften zur Untersagung von Handelsteilnehmern, die Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen organisierten Marktes ausführen
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- § 37m: Neue Vorschriften zur Anzeige von ausländischen organisierten Märkten, die Handelsteilnehmern im Inland unmittelbaren Marktzugang gewähren
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- 20. Abschnitt 11: Neue Straf- und Bußgeldvorschriften eingeführt
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- § 40a: Neue Vorschriften zur Beteiligung der Bundesanstalt in Strafsachen
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- § 40b: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung von Maßnahmen der Bundesanstalt
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- § 34 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Offenlegung von Interessenkonflikten und Organisationspflichten
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||||
- § 34c: Neue Anzeigepflicht für Personen, die Finanzanalysen erstellen oder weitergeben
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- § 35: Neue Vorschriften zur Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
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- § 36: Neue Vorschriften zur Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
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||||
- § 36c: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
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||||
- § 37: Neue Vorschriften zu Ausnahmen von den Meldepflichten und Verhaltensregeln
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||||
- Abschnitt 7: Neue Vorschriften zur Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
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- Abschnitt 10: Neue Vorschriften zu ausländischen organisierten Märkten
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte
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- § 433 Abs. 1a: Ausschluss bestimmter Institute und Unternehmen von der Meldepflicht
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- § 433 Abs. 2: Vorschriften über den Inhalt der Meldepflicht
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||||
- § 433 Abs. 3: Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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||||
- § 433 Abs. 4: Übertragung der Ermächtigung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Anzeige von Verdachtsfällen
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- § 12: Neue Definition von Insiderpapieren
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||||
- § 13: Neue Definition von Insiderinformationen
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- § 14: Neue Vorschriften über das Verbot von Insidergeschäften
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- § 15: Neue Vorschriften über die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen
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- § 15a: Neue Vorschriften über die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
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- § 4 Abs. 3: Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen.
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||||
- § 4 Abs. 4: Bediensteten der Bundesanstalt und von ihr beauftragten Personen ist das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit zu gestatten.
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||||
- § 4 Abs. 5: Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzumelden.
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||||
- § 4 Abs. 6: Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird.
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||||
- § 4 Abs. 7: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
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||||
- § 4 Abs. 8: Adressaten von Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
|
||||
- § 4 Abs. 9: Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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||||
- § 4 Abs. 10: Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern, verändern und nutzen.
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- § 15 Abs. 2: Definition von Personen mit Führungsaufgaben erweitert
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- § 15 Abs. 3: Definition von Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erweitert
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- § 15 Abs. 4: Veröffentlichungspflicht des Emittenten eingeführt
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- § 15 Abs. 5: Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Erlassung näherer Bestimmungen eingeführt
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- § 15b: Neuer Paragraph zur Führung von Insiderverzeichnissen eingeführt
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- § 16: Neuer Paragraph zur Aufzeichnungspflicht eingeführt
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- § 16a: Neuer Paragraph zur Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten eingeführt
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- § 17 bis 20: Bestehende Paragraphen aufgehoben
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- § 20a: Neuer Paragraph zum Verbot der Marktmanipulation eingeführt
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- § 20b: Bestehender Paragraph aufgehoben
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- § 29: Neuer Paragraph zu Richtlinien der Bundesanstalt eingeführt
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- § 30: Bestehender Paragraph aufgehoben
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- Abschnitt 6: Neue Überschrift für Abschnitt 6 eingeführt
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- § 32: Neuer Paragraph zu besonderen Verhaltensregeln eingeführt
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- § 34b: Neuer Paragraph zur Analyse von Finanzinstrumenten eingeführt
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- Inhaltsübersicht § 4: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 4
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- Inhaltsübersicht § 6: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 6
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- Inhaltsübersicht § 10: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 10
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- Inhaltsübersicht § 13: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 13
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- Inhaltsübersicht § 15: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 15
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- Inhaltsübersicht § 15a: Einfügung der Inhaltsübersicht für § 15b
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- Inhaltsübersicht § 16: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 16
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- Inhaltsübersicht § 17: Streichung der Inhaltsübersicht für § 17
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- Inhaltsübersicht § 18: Streichung der Inhaltsübersicht für § 18
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- Inhaltsübersicht § 19: Streichung der Inhaltsübersicht für § 19
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- Inhaltsübersicht § 20: Streichung der Inhaltsübersicht für § 20
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- Inhaltsübersicht § 20a: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 20a
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- Inhaltsübersicht § 20b: Streichung der Inhaltsübersicht für § 20b
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- Inhaltsübersicht § 29: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 29
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- Inhaltsübersicht § 30: Streichung der Inhaltsübersicht für § 30
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- Inhaltsübersicht Abschnitt 6: Neufassung der Inhaltsübersicht für Abschnitt 6
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- Inhaltsübersicht § 34b: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 34b
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- Inhaltsübersicht § 34b: Einfügung der Inhaltsübersicht für § 34c
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- Inhaltsübersicht Abschnitt 7: Neufassung der Inhaltsübersicht für Abschnitt 7
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- Inhaltsübersicht § 37b: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 37b
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- Inhaltsübersicht § 37c: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 37c
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- Inhaltsübersicht § 40a: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 40a
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- Inhaltsübersicht § 40b: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 40b
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- § 1: Neufassung des § 1
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- § 2: Neufassung des § 2
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- § 2a: Neufassung des § 2a
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- § 4: Neufassung des § 4
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- § 5: Neufassung des § 5
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- § 6: Neufassung des § 6
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||||
- § 7: Neufassung des § 7
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||||
- § 8: Neufassung des § 8
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||||
- § 9: Neufassung des § 9
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||||
- § 8: Neue Vorschriften für die Möglichkeit der Datenfernübertragung von Mitteilungen
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- § 15a Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt der Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen
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- § 15a Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt der Veröffentlichung über Geschäfte von Führungspersonen
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- § 15b Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt des Insiderverzeichnisses
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## Wortlaut
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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
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- **2004-10-15** · BGBl. 2004 I S. 2576 — Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes und einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV)
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- **2004-10-29** · BGBl. 2004 I S. 2630 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
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- **2004-12-17** · BGBl. 2004 I S. 3376 — Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
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# Stellen dieser Station
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- § 37k: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Erlaubnis für organisierte Märkte
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- § 37l: Neue Vorschriften zur Untersagung von Handelsteilnehmern, die Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen organisierten Marktes ausführen
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- § 37m: Neue Vorschriften zur Anzeige von ausländischen organisierten Märkten, die Handelsteilnehmern im Inland unmittelbaren Marktzugang gewähren
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- 20. Abschnitt 11: Neue Straf- und Bußgeldvorschriften eingeführt
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- § 40a: Neue Vorschriften zur Beteiligung der Bundesanstalt in Strafsachen
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- § 40b: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung von Maßnahmen der Bundesanstalt
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- § 34 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Offenlegung von Interessenkonflikten und Organisationspflichten
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- § 34c: Neue Anzeigepflicht für Personen, die Finanzanalysen erstellen oder weitergeben
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||||
- § 35: Neue Vorschriften zur Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
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||||
- § 36: Neue Vorschriften zur Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
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||||
- § 36c: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
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||||
- § 37: Neue Vorschriften zu Ausnahmen von den Meldepflichten und Verhaltensregeln
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||||
- Abschnitt 7: Neue Vorschriften zur Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
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||||
- Abschnitt 10: Neue Vorschriften zu ausländischen organisierten Märkten
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte
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||||
- § 433 Abs. 1a: Ausschluss bestimmter Institute und Unternehmen von der Meldepflicht
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||||
- § 433 Abs. 2: Vorschriften über den Inhalt der Meldepflicht
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||||
- § 433 Abs. 3: Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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||||
- § 433 Abs. 4: Übertragung der Ermächtigung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Anzeige von Verdachtsfällen
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- § 12: Neue Definition von Insiderpapieren
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||||
- § 13: Neue Definition von Insiderinformationen
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- § 14: Neue Vorschriften über das Verbot von Insidergeschäften
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||||
- § 15: Neue Vorschriften über die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen
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||||
- § 15a: Neue Vorschriften über die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
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- § 4 Abs. 3: Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen.
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- § 4 Abs. 4: Bediensteten der Bundesanstalt und von ihr beauftragten Personen ist das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit zu gestatten.
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||||
- § 4 Abs. 5: Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzumelden.
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||||
- § 4 Abs. 6: Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird.
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||||
- § 4 Abs. 7: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
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||||
- § 4 Abs. 8: Adressaten von Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
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- § 4 Abs. 9: Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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- § 4 Abs. 10: Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern, verändern und nutzen.
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- § 15 Abs. 2: Definition von Personen mit Führungsaufgaben erweitert
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- § 15 Abs. 3: Definition von Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erweitert
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- § 15 Abs. 4: Veröffentlichungspflicht des Emittenten eingeführt
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- § 15 Abs. 5: Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Erlassung näherer Bestimmungen eingeführt
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- § 15b: Neuer Paragraph zur Führung von Insiderverzeichnissen eingeführt
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- § 16: Neuer Paragraph zur Aufzeichnungspflicht eingeführt
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- § 16a: Neuer Paragraph zur Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten eingeführt
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- § 17 bis 20: Bestehende Paragraphen aufgehoben
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- § 20a: Neuer Paragraph zum Verbot der Marktmanipulation eingeführt
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- § 20b: Bestehender Paragraph aufgehoben
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- § 29: Neuer Paragraph zu Richtlinien der Bundesanstalt eingeführt
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- § 30: Bestehender Paragraph aufgehoben
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- Abschnitt 6: Neue Überschrift für Abschnitt 6 eingeführt
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- § 32: Neuer Paragraph zu besonderen Verhaltensregeln eingeführt
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- § 34b: Neuer Paragraph zur Analyse von Finanzinstrumenten eingeführt
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- Inhaltsübersicht § 4: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 4
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- Inhaltsübersicht § 6: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 6
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- Inhaltsübersicht § 10: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 10
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- Inhaltsübersicht § 13: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 13
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- Inhaltsübersicht § 15: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 15
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- Inhaltsübersicht § 15a: Einfügung der Inhaltsübersicht für § 15b
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- Inhaltsübersicht § 16: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 16
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- Inhaltsübersicht § 17: Streichung der Inhaltsübersicht für § 17
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- Inhaltsübersicht § 18: Streichung der Inhaltsübersicht für § 18
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- Inhaltsübersicht § 19: Streichung der Inhaltsübersicht für § 19
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- Inhaltsübersicht § 20: Streichung der Inhaltsübersicht für § 20
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- Inhaltsübersicht § 20a: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 20a
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- Inhaltsübersicht § 20b: Streichung der Inhaltsübersicht für § 20b
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- Inhaltsübersicht § 29: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 29
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- Inhaltsübersicht § 30: Streichung der Inhaltsübersicht für § 30
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- Inhaltsübersicht Abschnitt 6: Neufassung der Inhaltsübersicht für Abschnitt 6
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- Inhaltsübersicht § 34b: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 34b
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- Inhaltsübersicht § 34b: Einfügung der Inhaltsübersicht für § 34c
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- Inhaltsübersicht Abschnitt 7: Neufassung der Inhaltsübersicht für Abschnitt 7
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- Inhaltsübersicht § 37b: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 37b
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- Inhaltsübersicht § 37c: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 37c
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||||
- Inhaltsübersicht § 40a: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 40a
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||||
- Inhaltsübersicht § 40b: Neufassung der Inhaltsübersicht für § 40b
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||||
- § 1: Neufassung des § 1
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||||
- § 2: Neufassung des § 2
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||||
- § 2a: Neufassung des § 2a
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- § 4: Neufassung des § 4
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||||
- § 5: Neufassung des § 5
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- § 6: Neufassung des § 6
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||||
- § 7: Neufassung des § 7
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||||
- § 8: Neufassung des § 8
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||||
- § 9: Neufassung des § 9
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||||
- § 8: Neue Vorschriften für die Möglichkeit der Datenfernübertragung von Mitteilungen
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||||
- § 15a Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt der Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen
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||||
- § 15a Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt der Veröffentlichung über Geschäfte von Führungspersonen
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- § 15b Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt des Insiderverzeichnisses
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# § 15a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-10-29 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2630
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> Station: 2004-12-17 — Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3376
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§ 15a: Neue Vorschriften über die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
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§ 15a Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt der Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen
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Inhaltsübersicht § 15a: Einfügung der Inhaltsübersicht für § 15b
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§ 15a Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt der Veröffentlichung über Geschäfte von Führungspersonen
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# § 15b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-10-29 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2630
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> Station: 2004-12-17 — Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3376
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§ 15b: Neuer Paragraph zur Führung von Insiderverzeichnissen eingeführt
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§ 15b Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für den Inhalt des Insiderverzeichnisses
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-10-29 — Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2630
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> Station: 2004-12-17 — Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3376
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§ 8: Neufassung des § 8
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§ 8: Neue Vorschriften für die Möglichkeit der Datenfernübertragung von Mitteilungen
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