BGBl. 2020 I S. 840 · Änderung · Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
Inkrafttreten: 2020-04-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-04-30

BGBl-Id: bgbl1-2020-20-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2020-04-30 12:00:00 +00:00
parent ae9c92bd36
commit e016804f2c
45 changed files with 331 additions and 155 deletions

View File

@@ -1,15 +1,18 @@
# 3-WAFFRÄNDG — 2020-02-19
# 3-WAFFRÄNDG — 2020-04-30
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 3. WaffRÄndG)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 166
- **Inkrafttreten:** 2020-09-01; 2020-02-20 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3); 2020-05-01 (Artikel 4); 2020-03-01 (Artikel 4b Nummer 1 und 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Waffengesetz und andere Vorschriften, insbesondere durch Einführung neuer Anzeigepflichten und Verordnungsermächtigungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Art. 1 Nr. 6 Buchst. d: Neufassung des Absatzes 6, der unbefristete Erlaubnis für bestimmte Waffen für Sportschützen vorsieht.
- Art. 1 Nr. 7: Neufassung von § 15, insbesondere Änderungen in Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b und Absatz 4 Satz 5.
- Art. 1 Nr. 34 Buchst. b: Ersetzung des Datums '20. Februar 2020' durch '1. September 2020' in verschiedenen Absätzen von § 58.
- Art. 1 Nr. 38 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreibuchst. aaa: Neufassung von Nummer 1, die Anforderungen für Schusswaffen zum Spiel bestimmt.
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2020-02-19** · BGBl. 2020 I S. 166 — Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 3. WaffRÄndG)
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,2 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- Art. 1 Nr. 6 Buchst. d: Neufassung des Absatzes 6, der unbefristete Erlaubnis für bestimmte Waffen für Sportschützen vorsieht.
- Art. 1 Nr. 7: Neufassung von § 15, insbesondere Änderungen in Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b und Absatz 4 Satz 5.
- Art. 1 Nr. 34 Buchst. b: Ersetzung des Datums '20. Februar 2020' durch '1. September 2020' in verschiedenen Absätzen von § 58.
- Art. 1 Nr. 38 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreibuchst. aaa: Neufassung von Nummer 1, die Anforderungen für Schusswaffen zum Spiel bestimmt.

View File

@@ -1,15 +1,15 @@
# BZRG — 2019-12-17
# BZRG — 2020-04-30
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2510
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01; 2019-12-31 (Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=62
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an mehreren Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere zur nachhaltigen Entwicklung, zur nuklearen Entsorgungssicherheit und zur Ablösung von Kosten, Entgelten und Beiträgen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 41 Abs. 1 Nr. 12: Änderung von kerntechnischer Entsorgungssicherheit zu nuklearer Entsorgungssicherheit
- § 61 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen' nach dem Wort 'Erlaubnisse'
## Wortlaut

View File

@@ -63,3 +63,4 @@
- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1752 — Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- **2019-12-11** · BGBl. 2019 I S. 2010 — Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2510 — Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 41 Abs. 1 Nr. 12: Änderung von kerntechnischer Entsorgungssicherheit zu nuklearer Entsorgungssicherheit
- § 61 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen' nach dem Wort 'Erlaubnisse'

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2732
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 61 Abs. 1: Ersetzen von '§§ 42a, 42c' durch '§§ 21a, 42a'
§ 61 Abs. 2: Ersetzen von '§ 41a Abs. 4' durch '§ 41a Abs. 3'
§ 61 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen' nach dem Wort 'Erlaubnisse'

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DER-RAHMENBEDINGUNGEN — 2020-04-30
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -1,24 +1,18 @@
# LUFTPERSV — 2016-12-16
# LUFTPERSV — 2020-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2864
- **Inkrafttreten:** 2016-12-17 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/60#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung führt aerodynamisch gesteuerte Ultraleichthubschrauber in verschiedene luftrechtliche Bestimmungen ein, um ihre rechtliche Berücksichtigung zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 42 Abs. 2: Ersetzung von 'vorbehaltlich der Absätze 3 und 4' durch 'vorbehaltlich der folgenden Absätze'
- § 42 Abs. 4: Umbenennung der Nummern
- § 42 Abs. 5a: Einfügung neuer Absatz 5a
- § 43 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzung von '§ 42 Abs. 4 und 5' durch '§ 42 Abs. 4 bis 5a'
- § 45 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge'
- § 45 Abs. 2a: Einfügung neuer Absatz 2a
- § 45 Abs. 3 Satz 1: Einfügung neuer Satz
- § 95a Abs. 2 Satz 1: Einfügung neuer Nummer 3
- § 104 Abs. 3 Nummer 4 Buchstabe b: Einfügung von 'oder Ultraleichthubschraubern'
- § 108 Abs. 1 Nummer 4: Einfügung von 'oder von Ultraleichthubschraubern'
- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a: Neufassung des Buchstabens a, um die Anforderungen für die Bewerbung um eine Flugzeugführers Erlaubnis zu aktualisieren.
- § 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Anforderungen für Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge zu aktualisieren.
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Satzes 1.
- § 18 Abs. 2 neuer Satz 1: Streichung des Wortes 'ferner' im neuen Satz 1.
## Wortlaut

View File

@@ -28,3 +28,4 @@
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **2016-12-16** · BGBl. 2016 I S. 2864 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,12 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 42 Abs. 2: Ersetzung von 'vorbehaltlich der Absätze 3 und 4' durch 'vorbehaltlich der folgenden Absätze'
- § 42 Abs. 4: Umbenennung der Nummern
- § 42 Abs. 5a: Einfügung neuer Absatz 5a
- § 43 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzung von '§ 42 Abs. 4 und 5' durch '§ 42 Abs. 4 bis 5a'
- § 45 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge'
- § 45 Abs. 2a: Einfügung neuer Absatz 2a
- § 45 Abs. 3 Satz 1: Einfügung neuer Satz
- § 95a Abs. 2 Satz 1: Einfügung neuer Nummer 3
- § 104 Abs. 3 Nummer 4 Buchstabe b: Einfügung von 'oder Ultraleichthubschraubern'
- § 108 Abs. 1 Nummer 4: Einfügung von 'oder von Ultraleichthubschraubern'
- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a: Neufassung des Buchstabens a, um die Anforderungen für die Bewerbung um eine Flugzeugführers Erlaubnis zu aktualisieren.
- § 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Anforderungen für Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge zu aktualisieren.
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Satzes 1.
- § 18 Abs. 2 neuer Satz 1: Streichung des Wortes 'ferner' im neuen Satz 1.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-08 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2193
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 16 Abs. 2 zweiter Satz: Neuer Satz: 'Die Berechtigung, Flüge nach Instrumentenflugregeln durchzuführen, gilt vom Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis an 12 Monate.'
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a: Neufassung des Buchstabens a, um die Anforderungen für die Bewerbung um eine Flugzeugführers Erlaubnis zu aktualisieren.
§ 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Anforderungen für Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge zu aktualisieren.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-08 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2193
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 18 Abs. 4 Nr. 5: Streichung des Kommas nach 'Autorotationslandungen' und Einfügung von 'sowie'
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Satzes 1.
§ 18 Abs. 2 neuer Satz 1: Streichung des Wortes 'ferner' im neuen Satz 1.

View File

@@ -1,30 +1,32 @@
# LUFTSIG — 2019-11-25
# LUFTSIG — 2020-04-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1626
- **Inkrafttreten:** 2019-11-26 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2019-01-01 (Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 127); 2020-01-01 (Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/41#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert zahlreiche bestehende Gesetze, um sie an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Datenschutz-Richtlinie (EU) 2016/680 anzupassen.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 6: Neue Überschrift: '§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten'
- § 6 Abs. 1: Ersetzung von 'Erhebung, Verarbeitung und Nutzung' durch 'Verarbeitung'
- § 7 Abs. 1a: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 7 Abs. 2: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung' durch 'Datenverarbeitung'
- § 7 Abs. 3: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Betroffenen' durch 'betroffenen Personen'
- § 7 Abs. 4: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 7 Abs. 5: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Er' durch 'Sie'
- § 7 Abs. 6: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'er' durch 'sie'
- § 7 Abs. 7: Ersetzung von 'verwenden' durch 'verarbeiten' und 'den Betroffenen, dessen' durch 'die betroffene Person, deren'
- § 7 Abs. 9: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Betroffenen' durch 'betroffenen Personen'
- § 7 Abs. 10: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'verwendet' durch 'verarbeitet'
- § 7 Abs. 11: Ersetzung von 'den Betroffenen' durch 'die betroffene Person' und 'sind die Daten zu sperren' durch 'ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken'
- § 9a Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 10 Satz 2: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 17 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Erhebung und Verwendung' durch 'Verarbeitung'
- § 17a Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'den Betroffenen' durch 'die betroffene Person' und 'seiner Person' durch 'ihr'
- § 7 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für das Entfallen der Überprüfung und die Information der zuständigen Stellen
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Erweiterung der beteiligten Behörden um die Bundespolizei und das Zollkriminalamt
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Erweiterung der Informationen um Auskünfte aus dem Erziehungsregister und dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5: Erweiterung der Informationen um Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten
- § 7 Abs. 3 Satz 3: Einführung der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit
- § 7 Abs. 3: Einführung der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch nach abgeschlossener Überprüfung
- § 7 Abs. 4: Anpassung der Bezeichnung der beteiligten Behörden
- § 7 Abs. 6 Satz 1: Anpassung der Bezeichnung der beteiligten Behörden
- § 7 Abs. 7 Satz 2: Erweiterung der beteiligten Behörden um das Zollkriminalamt
- § 7 Abs. 9 Satz 1: Erweiterung der beteiligten Stellen
- § 7 Abs. 9b: Einführung der Tätigkeitsaufnahme in die Übermittlungspflicht
- § 7 Abs. 10 Satz 1: Einführung der Möglichkeit, die Überprüfung auf Antrag der betroffenen Person durchzuführen
- § 7 Abs. 10 Satz 2: Einschränkung der Übermittlung von Informationen auf das Einvernehmen der beteiligten Behörde
- § 7 Abs. 11 Satz 1 Nummer 1: Einführung der Löschung von Daten nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos
- § 7: Einführung des neuen Absatzes 12 zur Widerspruchsklage
- § 7a: Einführung des gemeinsamen Luftsicherheitsregisters
- § 16a Abs. 3a Satz 2: Anpassung der Bezeichnung der Vorschriften
- § 16a Abs. 2: Einführung der Möglichkeit, Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde einzuholen
## Wortlaut

View File

@@ -13,3 +13,4 @@
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2017-03-03** · BGBl. 2017 I S. 298 — Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,18 +1,20 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 6: Neue Überschrift: '§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten'
- § 6 Abs. 1: Ersetzung von 'Erhebung, Verarbeitung und Nutzung' durch 'Verarbeitung'
- § 7 Abs. 1a: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 7 Abs. 2: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung' durch 'Datenverarbeitung'
- § 7 Abs. 3: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Betroffenen' durch 'betroffenen Personen'
- § 7 Abs. 4: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 7 Abs. 5: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Er' durch 'Sie'
- § 7 Abs. 6: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'er' durch 'sie'
- § 7 Abs. 7: Ersetzung von 'verwenden' durch 'verarbeiten' und 'den Betroffenen, dessen' durch 'die betroffene Person, deren'
- § 7 Abs. 9: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Betroffenen' durch 'betroffenen Personen'
- § 7 Abs. 10: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'verwendet' durch 'verarbeitet'
- § 7 Abs. 11: Ersetzung von 'den Betroffenen' durch 'die betroffene Person' und 'sind die Daten zu sperren' durch 'ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken'
- § 9a Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 10 Satz 2: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
- § 17 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Erhebung und Verwendung' durch 'Verarbeitung'
- § 17a Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'den Betroffenen' durch 'die betroffene Person' und 'seiner Person' durch 'ihr'
- § 7 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für das Entfallen der Überprüfung und die Information der zuständigen Stellen
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Erweiterung der beteiligten Behörden um die Bundespolizei und das Zollkriminalamt
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Erweiterung der Informationen um Auskünfte aus dem Erziehungsregister und dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5: Erweiterung der Informationen um Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten
- § 7 Abs. 3 Satz 3: Einführung der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit
- § 7 Abs. 3: Einführung der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch nach abgeschlossener Überprüfung
- § 7 Abs. 4: Anpassung der Bezeichnung der beteiligten Behörden
- § 7 Abs. 6 Satz 1: Anpassung der Bezeichnung der beteiligten Behörden
- § 7 Abs. 7 Satz 2: Erweiterung der beteiligten Behörden um das Zollkriminalamt
- § 7 Abs. 9 Satz 1: Erweiterung der beteiligten Stellen
- § 7 Abs. 9b: Einführung der Tätigkeitsaufnahme in die Übermittlungspflicht
- § 7 Abs. 10 Satz 1: Einführung der Möglichkeit, die Überprüfung auf Antrag der betroffenen Person durchzuführen
- § 7 Abs. 10 Satz 2: Einschränkung der Übermittlung von Informationen auf das Einvernehmen der beteiligten Behörde
- § 7 Abs. 11 Satz 1 Nummer 1: Einführung der Löschung von Daten nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos
- § 7: Einführung des neuen Absatzes 12 zur Widerspruchsklage
- § 7a: Einführung des gemeinsamen Luftsicherheitsregisters
- § 16a Abs. 3a Satz 2: Anpassung der Bezeichnung der Vorschriften
- § 16a Abs. 2: Einführung der Möglichkeit, Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde einzuholen

View File

@@ -1,9 +1,9 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-03 — Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 298
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 16a Abs. 4 Satz 2: Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 16a Abs. 3a Satz 2: Anpassung der Bezeichnung der Vorschriften
§ 16a: Neuer Paragraph zur Beleihung von natürlichen und juristischen Personen für Sicherheitsmaßnahmen.
§ 16a Abs. 2: Einführung der Möglichkeit, Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde einzuholen

View File

@@ -1,25 +1,35 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 7 Abs. 1a: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
§ 7 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für das Entfallen der Überprüfung und die Information der zuständigen Stellen
§ 7 Abs. 2: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung' durch 'Datenverarbeitung'
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Erweiterung der beteiligten Behörden um die Bundespolizei und das Zollkriminalamt
§ 7 Abs. 3: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Betroffenen' durch 'betroffenen Personen'
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Erweiterung der Informationen um Auskünfte aus dem Erziehungsregister und dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
§ 7 Abs. 4: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5: Erweiterung der Informationen um Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten
§ 7 Abs. 5: Ersetzung von 'dem Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Er' durch 'Sie'
§ 7 Abs. 3 Satz 3: Einführung der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit
§ 7 Abs. 6: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'er' durch 'sie'
§ 7 Abs. 3: Einführung der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch nach abgeschlossener Überprüfung
§ 7 Abs. 7: Ersetzung von 'verwenden' durch 'verarbeiten' und 'den Betroffenen, dessen' durch 'die betroffene Person, deren'
§ 7 Abs. 4: Anpassung der Bezeichnung der beteiligten Behörden
§ 7 Abs. 9: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'Betroffenen' durch 'betroffenen Personen'
§ 7 Abs. 6 Satz 1: Anpassung der Bezeichnung der beteiligten Behörden
§ 7 Abs. 10: Ersetzung von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person' und 'verwendet' durch 'verarbeitet'
§ 7 Abs. 7 Satz 2: Erweiterung der beteiligten Behörden um das Zollkriminalamt
§ 7 Abs. 11: Ersetzung von 'den Betroffenen' durch 'die betroffene Person' und 'sind die Daten zu sperren' durch 'ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken'
§ 7 Abs. 9 Satz 1: Erweiterung der beteiligten Stellen
§ 7 Abs. 9b: Einführung der Tätigkeitsaufnahme in die Übermittlungspflicht
§ 7 Abs. 10 Satz 1: Einführung der Möglichkeit, die Überprüfung auf Antrag der betroffenen Person durchzuführen
§ 7 Abs. 10 Satz 2: Einschränkung der Übermittlung von Informationen auf das Einvernehmen der beteiligten Behörde
§ 7 Abs. 11 Satz 1 Nummer 1: Einführung der Löschung von Daten nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos
§ 7: Einführung des neuen Absatzes 12 zur Widerspruchsklage

7
luftsig/§7a.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 7a: Einführung des gemeinsamen Luftsicherheitsregisters

View File

@@ -1,15 +1,27 @@
# LUFTSIZ_V — 2008-04-10
# LUFTSIZ_V — 2020-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 647
- **Inkrafttreten:** 2008-04-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/13#page=103
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schulungspflichten für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen im Bereich der Luftsicherheit.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Personal- und Warenkontrollen' durch 'Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen'
- § 1a Abs. 2 Nr. 4: Ersetzt 'mit' durch 'vor der' und ',vorder Erteilung der Erlaubnis für' durch 'als'.
- § 3 Abs. 1: Ersetzt 'oder 3' durch 'bis 4' und streicht 'oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer'.
- § 3 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der Vorschriften für die Anmeldung von Ausbildungen und Wechseln von Ausbildungsbetrieben enthält.
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Länder' die Wörter ', die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt' ein.
- § 4 Abs. 2 Satz 3: Fügt nach 'Bundeszentralregister' die Wörter 'und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister' ein.
- § 4 Abs. 4 Nr. 2: Streicht Nummer 2.
- § 4 Abs. 4 Nr. 3 bis 6: Verschiebt Nummern 3 bis 6 zu Nummern 2 bis 5.
- § 4 Abs. 7 Satz 1: Ersetzt '§7A Abs. 3 Nr. 2 und 4' durch '§7A Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4'.
- § 5a Abs. 2 Satz 3: Ersetzt '§7A Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5' durch '§7A Abs. 1 Satz 1'.
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Fügt nach 'Länder' die Wörter 'sowie das Zollkriminalamt' ein.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§7A Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen' durch '§7A Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß §7A Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber'.
- § 7 Abs. 2: Ersetzt '§7A Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5' durch '§7A Abs. 1 Satz 1'.
- § 7 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Unterrichtung von Flugschülern und zuständigen Behörden enthält.
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-04-10** · BGBl. 2008 I S. 647 — Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,3 +1,15 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Personal- und Warenkontrollen' durch 'Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen'
- § 1a Abs. 2 Nr. 4: Ersetzt 'mit' durch 'vor der' und ',vorder Erteilung der Erlaubnis für' durch 'als'.
- § 3 Abs. 1: Ersetzt 'oder 3' durch 'bis 4' und streicht 'oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer'.
- § 3 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der Vorschriften für die Anmeldung von Ausbildungen und Wechseln von Ausbildungsbetrieben enthält.
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Länder' die Wörter ', die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt' ein.
- § 4 Abs. 2 Satz 3: Fügt nach 'Bundeszentralregister' die Wörter 'und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister' ein.
- § 4 Abs. 4 Nr. 2: Streicht Nummer 2.
- § 4 Abs. 4 Nr. 3 bis 6: Verschiebt Nummern 3 bis 6 zu Nummern 2 bis 5.
- § 4 Abs. 7 Satz 1: Ersetzt '§7A Abs. 3 Nr. 2 und 4' durch '§7A Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4'.
- § 5a Abs. 2 Satz 3: Ersetzt '§7A Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5' durch '§7A Abs. 1 Satz 1'.
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Fügt nach 'Länder' die Wörter 'sowie das Zollkriminalamt' ein.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§7A Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen' durch '§7A Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß §7A Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber'.
- § 7 Abs. 2: Ersetzt '§7A Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5' durch '§7A Abs. 1 Satz 1'.
- § 7 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Unterrichtung von Flugschülern und zuständigen Behörden enthält.

7
luftsiz_v/§1a.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 1a Abs. 2 Nr. 4: Ersetzt 'mit' durch 'vor der' und ',vorder Erteilung der Erlaubnis für' durch 'als'.

9
luftsiz_v/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 3 Abs. 1: Ersetzt 'oder 3' durch 'bis 4' und streicht 'oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer'.
§ 3 Abs. 6: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der Vorschriften für die Anmeldung von Ausbildungen und Wechseln von Ausbildungsbetrieben enthält.

15
luftsiz_v/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 4 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Länder' die Wörter ', die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt' ein.
§ 4 Abs. 2 Satz 3: Fügt nach 'Bundeszentralregister' die Wörter 'und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister' ein.
§ 4 Abs. 4 Nr. 2: Streicht Nummer 2.
§ 4 Abs. 4 Nr. 3 bis 6: Verschiebt Nummern 3 bis 6 zu Nummern 2 bis 5.
§ 4 Abs. 7 Satz 1: Ersetzt '§7A Abs. 3 Nr. 2 und 4' durch '§7A Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4'.

7
luftsiz_v/§5a.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 5a Abs. 2 Satz 3: Ersetzt '§7A Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5' durch '§7A Abs. 1 Satz 1'.

7
luftsiz_v/§6.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Fügt nach 'Länder' die Wörter 'sowie das Zollkriminalamt' ein.

11
luftsiz_v/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§7A Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen' durch '§7A Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß §7A Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber'.
§ 7 Abs. 2: Ersetzt '§7A Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5' durch '§7A Abs. 1 Satz 1'.
§ 7 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Unterrichtung von Flugschülern und zuständigen Behörden enthält.

View File

@@ -1,15 +1,20 @@
# LUFTVG — 2019-12-11
# LUFTVG — 2020-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 LuftVStAbsenkV 2020)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2033
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=33
- **Kurz:** Die Verordnung senkt die Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes für das Jahr 2020 ab, wobei die Steuer je Fluggast für Flüge in verschiedene Länder unterschiedliche Beträge beträgt.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3: Absenkung der Steuersätze für das Jahr 2020
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Streichung des Teils 'und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen'
- § 4 Abs. 3: Einfügung des Teils 'oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen' nach dem Wort 'vorliegen'
- § 26a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot' durch 'ein Überflug-, Start- oder Landeverbot'
- § 26a Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: 'Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.'
- § 26a Abs. 4: Streichung des Teils 'in englischer Sprache'
## Wortlaut

View File

@@ -121,3 +121,4 @@
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2019-12-05** · BGBl. 2019 I S. 1942 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
- **2019-12-11** · BGBl. 2019 I S. 2033 — Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 LuftVStAbsenkV 2020)
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3: Absenkung der Steuersätze für das Jahr 2020
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Streichung des Teils 'und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen'
- § 4 Abs. 3: Einfügung des Teils 'oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen' nach dem Wort 'vorliegen'
- § 26a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot' durch 'ein Überflug-, Start- oder Landeverbot'
- § 26a Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: 'Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.'
- § 26a Abs. 4: Streichung des Teils 'in englischer Sprache'

View File

@@ -1,7 +1,13 @@
# § 26a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-03 — Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 298
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 26a: Einführung eines neuen § 26a, der das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen, auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, Einflug-, Überflug- oder Startverbote zu verhängen.
§ 26a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot' durch 'ein Überflug-, Start- oder Landeverbot'
§ 26a Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
§ 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: 'Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.'
§ 26a Abs. 4: Streichung des Teils 'in englischer Sprache'

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-12 — Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3123
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 4: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Streichung des Teils 'und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen'
§ 4 Abs. 3: Einfügung des Teils 'oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen' nach dem Wort 'vorliegen'

View File

@@ -1,16 +1,15 @@
# STPO — 2020-03-12
# STPO — 2020-04-30
- **Titel:** Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 431
- **Inkrafttreten:** 2020-03-13 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung, um den Versuch von Cybergrooming strafbar zu machen und besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Angabe zu § 110d hinzugefügt
- § 110d: Neuer Paragraph zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b StGB
- § 492 Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter ', § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes' nach 'Sprengstoffgesetzes'
## Wortlaut

View File

@@ -199,3 +199,4 @@
- **2020-03-05** · BGBl. 2020 I S. 242 — Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung StrafAktEinV)
- **2020-03-05** · BGBl. 2020 I S. 244 — Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung DokErstÜbV)
- **2020-03-12** · BGBl. 2020 I S. 431 — Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Angabe zu § 110d hinzugefügt
- § 110d: Neuer Paragraph zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b StGB
- § 492 Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter ', § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes' nach 'Sprengstoffgesetzes'

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 492
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 492 Abs. 3 Satz 3: Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Sicherheitsüberprüfungs-gesetzes“ werden die Wörter „und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
§ 492 Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter ', § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes' nach 'Sprengstoffgesetzes'

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2020 I S. 840
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Verkündung:** 2020-04-30
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Ausfertigung:** 2020-04-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** STPO, BZRG, LUFTVG, ZSTVBETRV, GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DER-RAHMENBEDINGUNGEN, LUFTPERSV, 3-WAFFRÄNDG, LUFTSIG, LUFTSIZ_V
## Kurz
Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.

View File

@@ -1,15 +1,15 @@
# ZSTVBETRV — 2019-12-19
# ZSTVBETRV — 2020-04-30
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2602
- **Inkrafttreten:** 2019-12-20 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, um die Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umzusetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 840
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz, um die Rahmenbedingungen für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5c, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hinzufügt.
- § 6 Abs. 1 Nr. 5d: Einfügung der Luftsicherheitsbehörden als neue Nummer 5d
## Wortlaut

View File

@@ -4,3 +4,4 @@
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1724 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
- **2019-12-11** · BGBl. 2019 I S. 2010 — Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
- **2019-12-19** · BGBl. 2019 I S. 2602 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 840 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

View File

@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5c, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hinzufügt.
- § 6 Abs. 1 Nr. 5d: Einfügung der Luftsicherheitsbehörden als neue Nummer 5d

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2602
> Station: 2020-04-30 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 840
§ 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5c, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hinzufügt.
§ 6 Abs. 1 Nr. 5d: Einfügung der Luftsicherheitsbehörden als neue Nummer 5d