BGBl. 1985 I S. 431 · Erlass · Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)

Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 431
Inkrafttreten: 1985-03-06
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1985-03-05

BGBl-Id: bgbl1-1985-12-5
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1985-03-05 12:00:00 +00:00
parent b3a7bd363b
commit e0025eccde
10 changed files with 118 additions and 25 deletions

View File

@@ -1,17 +1,34 @@
# BBESG — 1984-12-29
# BBESG — 1985-03-05
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 1710
- **Inkrafttreten:** 1981-05-01; 1975-07-01 (Artikel 1 und 4); 1976-02-01 (Artikel 2 Abs. 5); 1984-01-01 (Artikel 3 Nr. 1); 1984-12-30 (Tag nach der Verkündung; Artikel 3 Nr. 2 bis 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/56#page=18
- **Kurz:** Das Gesetz ändert besoldungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Amtszulagen für Richter und Beamte, sowie die Überleitungsvorschriften. Es betrifft sowohl das Bundesbesoldungsgesetz als auch das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg.
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 431
- **Inkrafttreten:** 1985-03-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/12#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern, insbesondere durch Erhöhung um 3,2 Prozent und Anpassung der Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes.
## Betroffene Stellen
- Anlage IX: Änderung der Amtszulagen für verschiedene Zeiträume
- § 19a: Einfügung neuer Absätze 2 bis 4
- Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C: Änderung der Vorbemerkungen
- Anlage VI b: Neue Besoldungstabellen für Besoldungsgruppe A
- Anlage Vlc: Neue Besoldungstabellen für Besoldungsgruppe A
- Anlage VI d: Neue Besoldungstabellen r Besoldungsgruppe A und B
- Anlage VI e: Neue Besoldungstabellen für Besoldungsgruppe A und B
- Anlage VI f: Neue Besoldungstabellen für Auslandskinderzuschlag
- Anlage VII: Neue Zulagen für Beamte in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der DDR
- Anlage VIII: Neue Anwärtergrundbeträge und Anwärterverheiratetenzuschläge
- Anlage IX: Neue Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen
- Anlagen IV bis IX: Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch die Anlagen 1 bis 6 dieses Gesetzes ersetzt.
- § 2 Abs. 1: Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Zuschüsse zum Grundgehalt in festen Beträgen und Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse in fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 2: Besondere Grundgehaltssätze in landesrechtlichen Vorschriften werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 3: Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Beträgen festgesetzt.
- § 3 Abs. 1: Sätze der Grundgehälter für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, werden durch die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Grundgehaltssätze für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 3 Abs. 3: Grundgehaltssätze und ruhegehaltfähige Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 3 Abs. 4: Grundvergütung für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 3 Abs. 5: Sätze der Amtszulagen für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, werden durch die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses Gesetzes ersetzt.
- § 3 Abs. 6: Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 3,1 vom Hundert erhöht.
## Wortlaut

View File

@@ -100,3 +100,4 @@
- **1983-12-24** · BGBl. 1983 I S. 1575 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz)
- **1984-07-31** · BGBl. 1984 I S. 998 — Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- **1984-12-29** · BGBl. 1984 I S. 1710 — Drittes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **1985-03-05** · BGBl. 1985 I S. 431 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)

View File

@@ -1,5 +1,22 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage IX: Änderung der Amtszulagen für verschiedene Zeiträume
- § 19a: Einfügung neuer Absätze 2 bis 4
- Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C: Änderung der Vorbemerkungen
- Anlage VI b: Neue Besoldungstabellen für Besoldungsgruppe A
- Anlage Vlc: Neue Besoldungstabellen für Besoldungsgruppe A
- Anlage VI d: Neue Besoldungstabellen r Besoldungsgruppe A und B
- Anlage VI e: Neue Besoldungstabellen für Besoldungsgruppe A und B
- Anlage VI f: Neue Besoldungstabellen für Auslandskinderzuschlag
- Anlage VII: Neue Zulagen für Beamte in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der DDR
- Anlage VIII: Neue Anwärtergrundbeträge und Anwärterverheiratetenzuschläge
- Anlage IX: Neue Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen
- Anlagen IV bis IX: Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch die Anlagen 1 bis 6 dieses Gesetzes ersetzt.
- § 2 Abs. 1: Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Zuschüsse zum Grundgehalt in festen Beträgen und Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse in fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 2: Besondere Grundgehaltssätze in landesrechtlichen Vorschriften werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 2 Abs. 3: Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Beträgen festgesetzt.
- § 3 Abs. 1: Sätze der Grundgehälter für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, werden durch die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Grundgehaltssätze für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 3 Abs. 3: Grundgehaltssätze und ruhegehaltfähige Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 3 Abs. 4: Grundvergütung für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird um 3,2 vom Hundert erhöht.
- § 3 Abs. 5: Sätze der Amtszulagen für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, werden durch die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses Gesetzes ersetzt.
- § 3 Abs. 6: Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 3,1 vom Hundert erhöht.

View File

@@ -1,11 +1,15 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-24 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1981 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1981 - BBVAnpG 81)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1465
> Station: 1985-03-05 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 431
§ 2 Abs. 1: Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder, Zuschüsse zum Grundgehalt, Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse, sowie Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen werden um 4,3 vom Hundert erhöht.
§ 2 Abs. 1: Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 2 Abs. 2: Besondere Grundgehaltssätze in landesrechtlichen Vorschriften werden um 4,3 vom Hundert erhöht.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Zuschüsse zum Grundgehalt in festen Beträgen und Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse in fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 2 Abs. 2: Besondere Grundgehaltssätze in landesrechtlichen Vorschriften werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 2 Abs. 3: Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Beträgen festgesetzt.

View File

@@ -1,17 +1,17 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-24 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1981 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1981 - BBVAnpG 81)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1465
> Station: 1985-03-05 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 431
§ 3 Abs. 1: Sätze der Grundgehälter für Versorgungsempfänger werden durch die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3 Abs. 1: Sätze der Grundgehälter für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, werden durch die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3 Abs. 2: Bisherige Grundgehaltssätze für Versorgungsempfänger werden um 4,3 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 2: Grundgehaltssätze für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 3: Grundgehaltssätze und ruhegehaltfähige Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen werden um 4,3 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 3: Grundgehaltssätze und ruhegehaltfähige Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen werden um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 4: Grundvergütung für Versorgungsempfänger wird um 4,3 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 4: Grundvergütung für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird um 3,2 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 5: Sätze der Amtszulagen für Versorgungsempfänger werden durch die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3 Abs. 5: Sätze der Amtszulagen für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, werden durch die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3 Abs. 6: Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, werden um 4,2 vom Hundert erhöht.
§ 3 Abs. 6: Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 3,1 vom Hundert erhöht.

17
bbvanpg-85/FASSUNG.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BBVANPG-85 — 1985-03-05
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 431
- **Inkrafttreten:** 1985-03-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/12#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern, insbesondere durch Erhöhung um 3,2 Prozent und Anpassung der Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
bbvanpg-85/HINWEIS.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
bbvanpg-85/HISTORY.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1985-03-05** · BGBl. 1985 I S. 431 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)

2
bbvanpg-85/STELLEN.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1985 I S. 431
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 431
- **Verkündung:** 1985-03-05
- **Inkrafttreten:** 1985-03-06
- **Ausfertigung:** 1985-02-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/12#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBVANPG-85, BBESG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern, insbesondere durch Erhöhung um 3,2 Prozent und Anpassung der Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes.