BGBl. 1970 I S. 41 · Neubekanntmachung · Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 41
Inkrafttreten: 1970-01-15
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1970-01-15

BGBl-Id: bgbl1-1970-4-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1970-01-15 12:00:00 +00:00
parent 7aa2e488da
commit dfcebcaef2
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# AHSTATDV — 1966-10-28
# AHSTATDV — 1970-01-15
- **Titel:** Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 605
- **Inkrafttreten:** 1966-10-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/47#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird in neuer Fassung bekanntgegeben, basierend auf Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung und der Anderungsverordnung vom 16. Dezember 1963.
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 41
- **Inkrafttreten:** 1970-01-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/4#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wurde in neuer Fassung bekannt gemacht, basierend auf mehreren Änderungsverordnungen.
## Betroffene Stellen

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- **1963-12-21** · BGBl. 1963 I S. 884 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **1964-01-21** · BGBl. 1964 I S. 9 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **1966-10-28** · BGBl. 1966 I S. 605 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **1970-01-15** · BGBl. 1970 I S. 41 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

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awstatdv/FASSUNG.md Normal file
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# AWSTATDV — 1970-01-15
- **Titel:** Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 41
- **Inkrafttreten:** 1970-01-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/4#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wurde in neuer Fassung bekannt gemacht, basierend auf mehreren Änderungsverordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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awstatdv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
awstatdv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1970-01-15** · BGBl. 1970 I S. 41 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

2
awstatdv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BGBl. 1970 I S. 41
- **Titel:** Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 41
- **Verkündung:** 1970-01-15
- **Inkrafttreten:** 1970-01-15
- **Ausfertigung:** 1970-01-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/4#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DIE-STATISTIK, AHSTATDV, AWSTATDV
## Kurz
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wurde in neuer Fassung bekannt gemacht, basierend auf mehreren Änderungsverordnungen.

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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DIE-STATISTIK — 1969-12-31
# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DIE-STATISTIK — 1970-01-15
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1969 I S. 2383
- **Inkrafttreten:** 1970-01-01; 1969-10-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 16 und Nr. 20 Buchstabe b)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/134#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Durchführung der Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, insbesondere bezüglich der Zollabfertigung und der Anmeldung von Waren.
- **Titel:** Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 41
- **Inkrafttreten:** 1970-01-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/4#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wurde in neuer Fassung bekannt gemacht, basierend auf mehreren Änderungsverordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt den Klammerhinweis (§ 3 Abs. 4) durch (§ 3 Abs. 5)
- § 1 Abs. 3: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Kennzeichnung von Einfuhren und Ausfuhren in/aus offenen Zollagern enthält
- § 2 Abs. 2 Nr. 3: Ändert die Vorschriften für das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung in den Zollfreigebieten
- § 2 Abs. 3: Fügt eine neue Nummer 1 hinzu, die die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einem offenen Zolllager regelt, und verschiebt die bestehenden Nummern
- § 2 Abs. 3 Nr. 4: Ändert die Vorschriften für die Zollabfertigung von ausländischen Umschließungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur vorübergehenden Zollgutverwendung
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ändert die Definition von Lagern, indem offene Zollager ausgenommen werden
- § 3 Abs. 2 Nr. 1: Ändert die Vorschriften für die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einem öffentlichen oder privaten Zollager unter Zollmitverschluß
- § 3 Abs. 3 Nr. 1: Ändert die Vorschriften für die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einer vorübergehenden Zollgutverwendung, ausgenommen Umschließungen, Verpackungsmittel und Etiketten
- § 3 Abs. 4: Fügt einen neuen Absatz 4 hinzu, der Vorschriften für die Anmeldung als Einfuhr auf Lager bei gleichzeitiger einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Abfertigung enthält
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Ändert die Vorschriften für die zollamtlich bewilligte Veredelung und die besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung von ausländischen Waren in den Zollfreigebieten
- § 4 Abs. 2: Ändert die Vorschriften für die Einfuhr zur aktiven Veredelung
- § 4 Abs. 5: Ersetzt das Wort 'zollbegünstigte' durch 'zollamtlich bewilligte'
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ändert die Vorschriften für die Benennung von Waren, insbesondere bei der Einfuhr von Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
- § 7 Abs. 3 Satz 1: Fügt eine Ausnahme für das Rohgewicht bei Versand im gemeinschaftlichen Versandverfahren hinzu
- § 7 Abs. 3 Satz 2: Tauscht die Begriffe 'Reingewicht' und 'Eigengewicht' in Satz 2
- § 8 Abs. 2: Ändert die Vorschriften für den Grenzübergangswert, insbesondere bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 8 Abs. 3: Ändert die Vorschriften für die Bildung des Grenzübergangswertes unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorschriften
- § 8 Abs. 4: Fügt eine neue Nummer 1 hinzu, die den für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer festgesetzten Wert regelt, und verschiebt die bestehenden Nummern
- § 8 Abs. 5 Satz 1: Ändert die Vorschriften für die Angabe des Rechnungspreises und des Grenzübergangswertes
- § 10: Ändert die Vorschriften für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)landes und des Verbrauchs-(Bestimmungs-)landes
- § 11: Ändert die Vorschriften für das Versendungsland
- § 12 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'einem vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft' durch 'einer vorausgegangenen Ausfuhr'
- § 12 Abs. 2: Ersetzt '§ 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 6'
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Empfangsland' durch 'Verbrauchs-(Bestimmungs-)land'
- § 13 Satz 1: Ändert die Vorschriften für die Angaben zum Anlaß der Warenbewegung
- § 15 Abs. 2: Ändert die Vorschriften für die Zusammenfassung von Anmeldungen
- § 15 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Verbrauchsland' durch 'Verbrauchs-(Bestimmungs-)land'
- § 16 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Vertretung des Ausstellungspflichtigen enthält
- § 17 Abs. 3: Stricht die Worte 'über Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck oder'
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'nach § 2 Abs. 3 Nr. 5' durch 'nach § 2 Abs. 3 Nr. 6'
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'privaten Zollgutlagern' durch 'privaten Zolllagern unter Zollmitverschluß'
- § 22 Abs. 1: Fügt eine neue Nummer 2 Buchstabe a hinzu, die Vorschriften für die Ausfuhr von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren enthält, und verschiebt die bestehenden Buchstaben
- § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a: Ändert die Vorschriften für die Ausfuhr von Waren im internationalen Eisenbahnverkehr (TIP-Verfahren)
- § 24 Abs. 1: Ändert die Vorschriften für die Angabe der Zollstellen, insbesondere bei der Ausfuhr von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren und im TIP-Verfahren
- § 25 Abs. 1: Ändert die Vorschriften für die Angabe der Zollstellen, insbesondere bei der Ausfuhr von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1966-07-30** · BGBl. 1966 I S. 445 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **1966-10-28** · BGBl. 1966 I S. 605 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **1969-12-31** · BGBl. 1969 I S. 2383 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
- **1970-01-15** · BGBl. 1970 I S. 41 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt den Klammerhinweis (§ 3 Abs. 4) durch (§ 3 Abs. 5)
- § 1 Abs. 3: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Kennzeichnung von Einfuhren und Ausfuhren in/aus offenen Zollagern enthält
- § 2 Abs. 2 Nr. 3: Ändert die Vorschriften für das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung in den Zollfreigebieten
- § 2 Abs. 3: Fügt eine neue Nummer 1 hinzu, die die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einem offenen Zolllager regelt, und verschiebt die bestehenden Nummern
- § 2 Abs. 3 Nr. 4: Ändert die Vorschriften für die Zollabfertigung von ausländischen Umschließungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur vorübergehenden Zollgutverwendung
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ändert die Definition von Lagern, indem offene Zollager ausgenommen werden
- § 3 Abs. 2 Nr. 1: Ändert die Vorschriften für die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einem öffentlichen oder privaten Zollager unter Zollmitverschluß
- § 3 Abs. 3 Nr. 1: Ändert die Vorschriften für die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einer vorübergehenden Zollgutverwendung, ausgenommen Umschließungen, Verpackungsmittel und Etiketten
- § 3 Abs. 4: Fügt einen neuen Absatz 4 hinzu, der Vorschriften für die Anmeldung als Einfuhr auf Lager bei gleichzeitiger einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Abfertigung enthält
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Ändert die Vorschriften für die zollamtlich bewilligte Veredelung und die besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung von ausländischen Waren in den Zollfreigebieten
- § 4 Abs. 2: Ändert die Vorschriften für die Einfuhr zur aktiven Veredelung
- § 4 Abs. 5: Ersetzt das Wort 'zollbegünstigte' durch 'zollamtlich bewilligte'
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ändert die Vorschriften für die Benennung von Waren, insbesondere bei der Einfuhr von Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
- § 7 Abs. 3 Satz 1: Fügt eine Ausnahme für das Rohgewicht bei Versand im gemeinschaftlichen Versandverfahren hinzu
- § 7 Abs. 3 Satz 2: Tauscht die Begriffe 'Reingewicht' und 'Eigengewicht' in Satz 2
- § 8 Abs. 2: Ändert die Vorschriften für den Grenzübergangswert, insbesondere bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 8 Abs. 3: Ändert die Vorschriften für die Bildung des Grenzübergangswertes unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorschriften
- § 8 Abs. 4: Fügt eine neue Nummer 1 hinzu, die den für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer festgesetzten Wert regelt, und verschiebt die bestehenden Nummern
- § 8 Abs. 5 Satz 1: Ändert die Vorschriften für die Angabe des Rechnungspreises und des Grenzübergangswertes
- § 10: Ändert die Vorschriften für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)landes und des Verbrauchs-(Bestimmungs-)landes
- § 11: Ändert die Vorschriften für das Versendungsland
- § 12 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'einem vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft' durch 'einer vorausgegangenen Ausfuhr'
- § 12 Abs. 2: Ersetzt '§ 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 6'
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Empfangsland' durch 'Verbrauchs-(Bestimmungs-)land'
- § 13 Satz 1: Ändert die Vorschriften für die Angaben zum Anlaß der Warenbewegung
- § 15 Abs. 2: Ändert die Vorschriften für die Zusammenfassung von Anmeldungen
- § 15 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Verbrauchsland' durch 'Verbrauchs-(Bestimmungs-)land'
- § 16 Abs. 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Vorschriften für die Vertretung des Ausstellungspflichtigen enthält
- § 17 Abs. 3: Stricht die Worte 'über Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck oder'
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'nach § 2 Abs. 3 Nr. 5' durch 'nach § 2 Abs. 3 Nr. 6'
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'privaten Zollgutlagern' durch 'privaten Zolllagern unter Zollmitverschluß'
- § 22 Abs. 1: Fügt eine neue Nummer 2 Buchstabe a hinzu, die Vorschriften für die Ausfuhr von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren enthält, und verschiebt die bestehenden Buchstaben
- § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a: Ändert die Vorschriften für die Ausfuhr von Waren im internationalen Eisenbahnverkehr (TIP-Verfahren)
- § 24 Abs. 1: Ändert die Vorschriften für die Angabe der Zollstellen, insbesondere bei der Ausfuhr von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren und im TIP-Verfahren
- § 25 Abs. 1: Ändert die Vorschriften für die Angabe der Zollstellen, insbesondere bei der Ausfuhr von Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren