BGBl. 1995 I S. 582 · Änderung · Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 582
Inkrafttreten: 1995-05-12 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-05-11

BGBl-Id: bgbl1-1995-22-1
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1995-05-11 12:00:00 +00:00
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# AWG_2013 — 1994-09-02
# AWG_2013 — 1995-05-11
- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2264
- **Inkrafttreten:** 1994-09-29 (Verordnungen 1 bis 4); 1994-08-31 (Verordnungen 5 bis 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/58#page=64
- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über mehrere Verordnungen im Bundesanzeiger, die Flugverfahren und Außenwirtschaftsvorschriften betreffen. Die Verordnungen treten teilweise am 29. September 1994 und teilweise am 31. August 1994 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 582
- **Inkrafttreten:** 1995-05-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Vorschriften in drei Gesetzen: dem Wahlprüfungsgesetz, dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses und dem Außenwirtschaftsgesetz. Es betrifft insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise parlamentarischer Gremien.
## Betroffene Stellen
- Einhundertsechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung: Änderung der Einfuhrtiste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
- § 41 Abs. 5: Ersetzung des Wortes fünf durch neun
## Wortlaut

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- **1994-07-12** · BGBl. 1994 I S. 1463 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1994-08-16** · BGBl. 1994 I S. 2068 — Achtes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
- **1994-09-02** · BGBl. 1994 I S. 2264 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1995-05-11** · BGBl. 1995 I S. 582 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien

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# Stellen dieser Station
- Einhundertsechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung: Änderung der Einfuhrtiste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
- § 41 Abs. 5: Ersetzung des Wortes fünf durch neun

7
awg_2013/§41.md Normal file
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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-11 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 582
§ 41 Abs. 5: Ersetzung des Wortes fünf durch neun

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# G10_2001 — 1992-06-11
# G10_2001 — 1995-05-11
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 997
- **Inkrafttreten:** 1992-06-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/25#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das PKG, um die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit zu stärken, und ergänzt das G 10, um die Abgeordnetenpost von Maßnahmen gegen Dritte auszuschließen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 582
- **Inkrafttreten:** 1995-05-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Vorschriften in drei Gesetzen: dem Wahlprüfungsgesetz, dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses und dem Außenwirtschaftsgesetz. Es betrifft insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise parlamentarischer Gremien.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Sätze 3 bis 5 ergänzt
- § 9 Abs. 1: Ersetzung des Wortes fünf durch neun
- § 9 Abs. 4: Ersetzung des Wortes zwei durch drei, Einfügung eines neuen Satzes 4, Verschiebung der bisherigen Sätze 4 und 5
## Wortlaut

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- **1989-06-14** · BGBl. 1989 I S. 1052 — Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
- **1989-06-14** · BGBl. 1989 I S. 1026 — Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)
- **1992-06-11** · BGBl. 1992 I S. 997 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- **1995-05-11** · BGBl. 1995 I S. 582 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Sätze 3 bis 5 ergänzt
- § 9 Abs. 1: Ersetzung des Wortes fünf durch neun
- § 9 Abs. 4: Ersetzung des Wortes zwei durch drei, Einfügung eines neuen Satzes 4, Verschiebung der bisherigen Sätze 4 und 5

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-01-26 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Nr. 2 und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, zu Artikel 1 § 5 Abs. 5 und Artikel 1 § 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 59
> Station: 1995-05-11 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 582
Art. 1 § 9 Abs. 5: Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt
§ 9 Abs. 1: Ersetzung des Wortes fünf durch neun
§ 9 Abs. 4: Ersetzung des Wortes zwei durch drei, Einfügung eines neuen Satzes 4, Verschiebung der bisherigen Sätze 4 und 5

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# BGBl. 1995 I S. 582
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 582
- **Verkündung:** 1995-05-11
- **Inkrafttreten:** 1995-05-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1995-04-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WPG, G10_2001, AWG_2013
## Kurz
Das Gesetz ändert Vorschriften in drei Gesetzen: dem Wahlprüfungsgesetz, dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses und dem Außenwirtschaftsgesetz. Es betrifft insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise parlamentarischer Gremien.

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# WPG — 1994-07-19
# WPG — 1995-05-11
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1497
- **Inkrafttreten:** 1994-07-20 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nr. 5 und 10); 1994-08-01 (Artikel 1 Nr. 5 und 10)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/43#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wehrpflichtgesetz und das Zivildienstgesetz sowie weitere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 582
- **Inkrafttreten:** 1995-05-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/22#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Vorschriften in drei Gesetzen: dem Wahlprüfungsgesetz, dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses und dem Außenwirtschaftsgesetz. Es betrifft insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise parlamentarischer Gremien.
## Betroffene Stellen
- § 25: Neue Vorschriften zur Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten von Wehrpflichtigen
- § 26: Neue Vorschriften zur Verwaltung und Übermittlung von Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
- § 27: Neue Vorschriften zur Anlage, Führung, Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung von Personalakten und automatisierten Dateien
- § 33 Abs. 2: Änderung der Wirkung des Widerspruchs gegen den Musterungsbefehl
- § 33 Abs. 3: Änderung der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Musterungsbefehl
- § 33 Abs. 5: Streichung des Absatzes
- § 33 Abs. 6: Streichung des Absatzes
- § 35 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung
- § 35 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 41: Neue Vorschriften zur Erfassung von Personen, die noch nicht wehrpflichtig sind
- § 43 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Verweisung auf andere Abschnitte
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur erneuten ärztlichen Untersuchung
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a: Änderung der Vorschriften zur Erteilung von Auskünften
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Streichung des Buchstabens
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Neue Vorschriften zur Untersuchung auf geistige oder körperliche Tauglichkeit
- § 45 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland
- § 45 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Vorschriften zur persönlichen Meldung zur Erfassung
- § 45 Abs. 1 Nr. 5: Änderung der Vorschriften zur Befolgung von Aufforderungen
- § 45 Abs. 1 Nr. 6: Änderung der Vorschriften zur Befolgung von Pflichten
- § 45 Abs. 1 Nr. 7: Einfügung von Vorschriften zur Verletzung von Pflichten im Bereitschaftsfall
- § 45 Abs. 1 Nr. 8: Einfügung von Vorschriften zur Verletzung der Meldepflicht im Verteidigungsfall
- § 46: Einfügung von Berlin in die Liste der Länder
- § 48 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Nummer
- § 48 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Vorschriften zur Widerspruchsmöglichkeit
- § 48 Abs. 1 Nr. 5: Neue Vorschriften zur Vorsorge und Genehmigung im Bereitschaftsfall
- § 48 Abs. 2: Änderung der Vorschriften zur Anwendung im Verteidigungsfall
- § 50 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur Zuständigkeit und Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
- § 50 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Vorschriften zur Entscheidung über den Widerspruch
- § 50 Abs. 1 Nr. 7: Einfügung von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Informationen
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Pflichten der Wehrpflichtigen aufschlüsselt.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Wehrpflichtige' durch 'Männliche Personen' und 'Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs' durch 'Vollendung des siebzehnten Lebensjahres'.
- § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze, die den Antrag auf Befreiung regeln.
- § 13 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden regelt.
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'und ihrer Verwaltungsbezirke' und Einfügung eines neuen Satzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
- § 15 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Daten nutzung durch die Erfassungsbehörde regelt.
- § 15 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Personennachweise regelt.
- § 15 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Datenübermittlung an die Wehrersatzbehörde regelt.
- § 15 Abs. 4: Ersetzung von 'Anlegung der Personennachweise nach Absatz 1' durch 'Erfassung'.
- § 15 Abs. 6: Streichung von 'halbes' und Einfügung von 'und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3'.
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'wird entschieden' durch 'entscheiden die Kreiswehrersatzämter'.
- § 16 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Musterung von ungedienten Wehrpflichtigen regelt.
- § 17 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Vorbereitung der Musterung und die Pflichten der Wehrpflichtigen regelt.
- § 17 Abs. 4: Ersetzung von 'ihrem Erscheinen vor dem Musterungsausschuß' durch 'der Musterungsentscheidung' und Einfügung eines neuen Halbsatzes.
- § 17 Abs. 5: Ersetzung von 'dem Musterungsausschuß vorzulegen' durch 'niedergelegt'.
- § 18: Aufhebung des § 18.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Verfahrensgrundsätze regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Zurückstellungsanträge regelt.
- § 20a: Neufassung des § 20a, der die Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung regelt.
- § 20b: Einfügung des § 20b, der die Überprüfungsuntersuchung regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der das Verfahren bei der Musterung und der Einberufung regelt.
- § 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4: Neufassung der Sätze, die die erneute ärztliche Untersuchung regeln.
- § 24 Abs. 6: Einfügung von 'oder zurückzugeben' und 'Wehrdienstausweis' sowie Einfügung eines neuen Satzes.
- § 24 Abs. 7 Nr. 5: Neufassung des Nummers, der die Vorlage von Nachweisen regelt.
- § 24 Abs. 9: Streichung des Absatzes.
- § 24a: Einfügung des § 24a, der den Änderungsdienst regelt.
- § 24b: Einfügung des § 24b, der das Aufenthaltsfeststellungsverfahren regelt.
- § 25: Einfügung des § 25, der die Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger regelt.
- § 3 Abs. 2: Ersetzung der Zahl 7 durch neun, Einfügung eines neuen Satzes 2, Neufassung des bisherigen Satzes 2 als Satz 3
## Wortlaut

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- **1989-09-12** · BGBl. 1989 I S. 1646 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes)
- **1993-08-10** · BGBl. 1993 I S. 1442 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
- **1994-07-19** · BGBl. 1994 I S. 1497 — Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens
- **1995-05-11** · BGBl. 1995 I S. 582 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien

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# Stellen dieser Station
- § 25: Neue Vorschriften zur Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten von Wehrpflichtigen
- § 26: Neue Vorschriften zur Verwaltung und Übermittlung von Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
- § 27: Neue Vorschriften zur Anlage, Führung, Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung von Personalakten und automatisierten Dateien
- § 33 Abs. 2: Änderung der Wirkung des Widerspruchs gegen den Musterungsbefehl
- § 33 Abs. 3: Änderung der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Musterungsbefehl
- § 33 Abs. 5: Streichung des Absatzes
- § 33 Abs. 6: Streichung des Absatzes
- § 35 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung
- § 35 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 41: Neue Vorschriften zur Erfassung von Personen, die noch nicht wehrpflichtig sind
- § 43 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Verweisung auf andere Abschnitte
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur erneuten ärztlichen Untersuchung
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a: Änderung der Vorschriften zur Erteilung von Auskünften
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Streichung des Buchstabens
- § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Neue Vorschriften zur Untersuchung auf geistige oder körperliche Tauglichkeit
- § 45 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland
- § 45 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Vorschriften zur persönlichen Meldung zur Erfassung
- § 45 Abs. 1 Nr. 5: Änderung der Vorschriften zur Befolgung von Aufforderungen
- § 45 Abs. 1 Nr. 6: Änderung der Vorschriften zur Befolgung von Pflichten
- § 45 Abs. 1 Nr. 7: Einfügung von Vorschriften zur Verletzung von Pflichten im Bereitschaftsfall
- § 45 Abs. 1 Nr. 8: Einfügung von Vorschriften zur Verletzung der Meldepflicht im Verteidigungsfall
- § 46: Einfügung von Berlin in die Liste der Länder
- § 48 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Nummer
- § 48 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Vorschriften zur Widerspruchsmöglichkeit
- § 48 Abs. 1 Nr. 5: Neue Vorschriften zur Vorsorge und Genehmigung im Bereitschaftsfall
- § 48 Abs. 2: Änderung der Vorschriften zur Anwendung im Verteidigungsfall
- § 50 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur Zuständigkeit und Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
- § 50 Abs. 1 Nr. 4: Änderung der Vorschriften zur Entscheidung über den Widerspruch
- § 50 Abs. 1 Nr. 7: Einfügung von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Informationen
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Pflichten der Wehrpflichtigen aufschlüsselt.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Wehrpflichtige' durch 'Männliche Personen' und 'Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs' durch 'Vollendung des siebzehnten Lebensjahres'.
- § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze, die den Antrag auf Befreiung regeln.
- § 13 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden regelt.
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'und ihrer Verwaltungsbezirke' und Einfügung eines neuen Satzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
- § 15 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Daten nutzung durch die Erfassungsbehörde regelt.
- § 15 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Personennachweise regelt.
- § 15 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Datenübermittlung an die Wehrersatzbehörde regelt.
- § 15 Abs. 4: Ersetzung von 'Anlegung der Personennachweise nach Absatz 1' durch 'Erfassung'.
- § 15 Abs. 6: Streichung von 'halbes' und Einfügung von 'und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3'.
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'wird entschieden' durch 'entscheiden die Kreiswehrersatzämter'.
- § 16 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Musterung von ungedienten Wehrpflichtigen regelt.
- § 17 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Vorbereitung der Musterung und die Pflichten der Wehrpflichtigen regelt.
- § 17 Abs. 4: Ersetzung von 'ihrem Erscheinen vor dem Musterungsausschuß' durch 'der Musterungsentscheidung' und Einfügung eines neuen Halbsatzes.
- § 17 Abs. 5: Ersetzung von 'dem Musterungsausschuß vorzulegen' durch 'niedergelegt'.
- § 18: Aufhebung des § 18.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Verfahrensgrundsätze regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Zurückstellungsanträge regelt.
- § 20a: Neufassung des § 20a, der die Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung regelt.
- § 20b: Einfügung des § 20b, der die Überprüfungsuntersuchung regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der das Verfahren bei der Musterung und der Einberufung regelt.
- § 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4: Neufassung der Sätze, die die erneute ärztliche Untersuchung regeln.
- § 24 Abs. 6: Einfügung von 'oder zurückzugeben' und 'Wehrdienstausweis' sowie Einfügung eines neuen Satzes.
- § 24 Abs. 7 Nr. 5: Neufassung des Nummers, der die Vorlage von Nachweisen regelt.
- § 24 Abs. 9: Streichung des Absatzes.
- § 24a: Einfügung des § 24a, der den Änderungsdienst regelt.
- § 24b: Einfügung des § 24b, der das Aufenthaltsfeststellungsverfahren regelt.
- § 25: Einfügung des § 25, der die Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger regelt.
- § 3 Abs. 2: Ersetzung der Zahl 7 durch neun, Einfügung eines neuen Satzes 2, Neufassung des bisherigen Satzes 2 als Satz 3

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-19 — Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1497
> Station: 1995-05-11 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 582
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Pflichten der Wehrpflichtigen aufschlüsselt.
§ 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Wehrpflichtige' durch 'Männliche Personen' und 'Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs' durch 'Vollendung des siebzehnten Lebensjahres'.
§ 3 Abs. 2: Ersetzung der Zahl 7 durch neun, Einfügung eines neuen Satzes 2, Neufassung des bisherigen Satzes 2 als Satz 3