BGBl. 2015 I S. 188 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
Inkrafttreten: 2015-03-07
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2015-03-06

BGBl-Id: bgbl1-2015-8-2
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2015-03-06 12:00:00 +00:00
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# ANLV_2016 — 2014-07-24
# ANLV_2016 — 2015-03-06
- **Titel:** Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1066
- **Inkrafttreten:** 2014-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert grundlegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ändert weitere Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Förderung und Regulierung erneuerbarer Energien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 188
- **Inkrafttreten:** 2015-03-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/8#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Anlageverordnung und die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, insbesondere bezüglich der Anlagemöglichkeiten und -beschränkungen von Pensionsfonds.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 4 Nr. 3: Die Angabe „3 Nummer 3“ wird durch die Angabe „5 Nummer 14“ ersetzt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzt '§ 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes' durch '§ 200 Abs. 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs'
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Ersetzt Semikolon durch Komma und fügt Buchstabe c hinzu
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Neue Fassung für Darlehen an Staaten und Organisationen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Darlehen an Unternehmen
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Fassung für Beteiligungen in Form von Aktien und Geschäftsanteilen
- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c: Neue Fassung für Anteile und Aktien an inländischen Spezial-AIF und Publikums-AIF
- § 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17: Neue Fassung für Anteilen und Anlageaktien an inländischen und EU-Investmentvermögen
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b, c, d: Ersetzt mehrere Bestimmungen bezüglich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
- § 2 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung für Beteiligungen bei Konzernunternehmen
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Neue Fassung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 und andere Anlagen
- § 3 Abs. 2 Nr. 3: Neue Fassung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
- § 3 Abs. 4: Ersetzt Bestimmungen bezüglich Anteilen an Investmentvermögen
- § 3 Abs. 5: Ersetzt Bestimmungen bezüglich Immobilien, die über Investmentvermögen gehalten werden
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für Anlagen in Investmentvermögen
- § 4 Abs. 1 Satz 4: Neue Fassung für Anlagen bei Investmentvermögen
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Fügt Bestimmungen für Anteile und Aktien an geschlossenen Investmentvermögen hinzu
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Fügt Bestimmungen für Anteile und Aktien an Investmentvermögen hinzu
- § 6: Neue Fassung für Anteile an Immobilien-Sondervermögen und Anforderungen für neue Anlagen
## Wortlaut

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- **2010-06-30** · BGBl. 2010 I S. 841 — Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
- **2011-02-25** · BGBl. 2011 I S. 250 — Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **2015-03-06** · BGBl. 2015 I S. 188 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 4 Nr. 3: Die Angabe „3 Nummer 3“ wird durch die Angabe „5 Nummer 14“ ersetzt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzt '§ 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes' durch '§ 200 Abs. 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs'
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Ersetzt Semikolon durch Komma und fügt Buchstabe c hinzu
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Neue Fassung für Darlehen an Staaten und Organisationen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Darlehen an Unternehmen
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Fassung für Beteiligungen in Form von Aktien und Geschäftsanteilen
- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c: Neue Fassung für Anteile und Aktien an inländischen Spezial-AIF und Publikums-AIF
- § 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17: Neue Fassung für Anteilen und Anlageaktien an inländischen und EU-Investmentvermögen
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b, c, d: Ersetzt mehrere Bestimmungen bezüglich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
- § 2 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung für Beteiligungen bei Konzernunternehmen
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Neue Fassung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 und andere Anlagen
- § 3 Abs. 2 Nr. 3: Neue Fassung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
- § 3 Abs. 4: Ersetzt Bestimmungen bezüglich Anteilen an Investmentvermögen
- § 3 Abs. 5: Ersetzt Bestimmungen bezüglich Immobilien, die über Investmentvermögen gehalten werden
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für Anlagen in Investmentvermögen
- § 4 Abs. 1 Satz 4: Neue Fassung für Anlagen bei Investmentvermögen
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Fügt Bestimmungen für Anteile und Aktien an geschlossenen Investmentvermögen hinzu
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Fügt Bestimmungen für Anteile und Aktien an Investmentvermögen hinzu
- § 6: Neue Fassung für Anteile an Immobilien-Sondervermögen und Anforderungen für neue Anlagen

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2015-03-06 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 2 Abs. 4 Nr. 3: Die Angabe „3 Nummer 3“ wird durch die Angabe „5 Nummer 14“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzt '§ 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes' durch '§ 200 Abs. 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs'
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Ersetzt Semikolon durch Komma und fügt Buchstabe c hinzu
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Neue Fassung für Darlehen an Staaten und Organisationen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Darlehen an Unternehmen
§ 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Fassung für Beteiligungen in Form von Aktien und Geschäftsanteilen
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c: Neue Fassung für Anteile und Aktien an inländischen Spezial-AIF und Publikums-AIF
§ 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17: Neue Fassung für Anteilen und Anlageaktien an inländischen und EU-Investmentvermögen
§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b, c, d: Ersetzt mehrere Bestimmungen bezüglich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
§ 2 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung für Beteiligungen bei Konzernunternehmen

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-30 — Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 841
> Station: 2015-03-06 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Quote für Anlagen in Darlehen, Immobilien und Anteile an Sondervermögen festlegt.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2: Neue Fassung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 und andere Anlagen
§ 3 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anrechnung des erhöhten Marktrisikopotentials auf die Quote festlegt.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3: Neue Fassung für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
§ 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Quote für direkte und indirekte Anlagen in Darlehen und Immobilien festlegt.
§ 3 Abs. 4: Ersetzt Bestimmungen bezüglich Anteilen an Investmentvermögen
§ 3 Abs. 6 Satz 1: Änderung der Wörter in Absatz 6 Satz 1, um die Anlagen und Quoten zu aktualisieren.
§ 3 Abs. 2: Neue Formulierung für Anlagenbeschränkungen
§ 3 Abs. 3: Ersetzt 'Quote des Absatzes 2 Buchstabe b' durch 'Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3' und ändert Satz 3
§ 3 Abs. 5: Ersetzt Bestimmungen bezüglich Immobilien, die über Investmentvermögen gehalten werden

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-30 — Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 841
> Station: 2015-03-06 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Quote für Anlagen bei ein und demselben Aussteller festlegt.
§ 4 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für Anlagen in Investmentvermögen
§ 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der spezielle Quoten für bestimmte Anlagen festlegt.
§ 4 Abs. 1 Satz 4: Neue Fassung für Anlagen bei Investmentvermögen
§ 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berechnung der Quoten bei Konzernunternehmen festlegt.
§ 4 Abs. 4 Satz 1: Fügt Bestimmungen für Anteile und Aktien an geschlossenen Investmentvermögen hinzu
§ 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Quote für Anlagen bei ein und demselben Unternehmen festlegt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1: Änderung der Wörter in Absatz 5 Satz 1, um die Anzahl der Vollmitgliedstaaten zu aktualisieren.
§ 4 Abs. 5 Satz 1: Fügt Bestimmungen für Anteile und Aktien an Investmentvermögen hinzu

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-30 — Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 841
> Station: 2015-03-06 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 6: Einfügung eines neuen § 6, der die Übergangsregelung für die Einhaltung der Quoten festlegt.
§ 6: Neue Fassung für Anteile an Immobilien-Sondervermögen und Anforderungen für neue Anlagen

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# PKAV — 2011-05-11
# PKAV — 2015-03-06
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 794
- **Inkrafttreten:** 2011-05-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=50
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, insbesondere bezüglich der Anlagegrundsätze und der Anlagemanagement-Vorschriften.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 188
- **Inkrafttreten:** 2015-03-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/8#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Anlageverordnung und die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, insbesondere bezüglich der Anlagemöglichkeiten und -beschränkungen von Pensionsfonds.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Anlagegrundsätzen und Anlagemanagement-Vorschriften
- § 2 Abs. 1 Num. 1: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung von '§14 Abs. 1' durch '§14'
- § 2 Abs. 1 Num. 2: Neufassung der Nummer 2 mit neuen Vorschriften für Forderungen
- § 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. b: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung der Richtlinie 2000/12/EG durch die Richtlinie 2006/48/EG
- § 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. c: Neufassung der Nummer 3 Buchst. c mit neuen Vorschriften für Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
- § 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. e: Neufassung der Nummer 3 Buchst. e mit neuen Vorschriften für Forderungen mit Gewährleistung
- § 2 Abs. 1 Num. 4: Neufassung der Nummer 4 mit neuen Vorschriften für Darlehen an Unternehmen
- § 2 Abs. 1 Num. 6: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung von 'ergebenen' durch 'ergebenden'
- § 2 Abs. 1 Num. 7: Neufassung der Nummer 7 mit neuen Vorschriften für Schuldverschreibungen
- § 2 Abs. 1 Num. 9: Neufassung der Nummer 9 mit neuen Vorschriften für Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
- § 2 Abs. 1 Num. 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für Asset Backed Securities und Credit Linked Notes
- § 2 Abs. 1 Num. 11: Einfügung von 'oder eines Vollmitgliedstaates der OECD'
- § 2 Abs. 1 Num. 12: Neufassung der Nummer 12 mit neuen Vorschriften für Aktien
- § 2 Abs. 1 Num. 13: Einfügung von 'über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht' und 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD'
- § 2 Abs. 1 Num. 14: Neufassung der Nummer 14 mit neuen Vorschriften für Immobilien
- § 2 Abs. 1 Num. 15: Neufassung der Nummer 15 mit neuen Vorschriften für Anteile an Sondervermögen
- § 2 Abs. 1 Num. 16: Neufassung der Nummer 16 mit neuen Vorschriften für Anlageaktien
- § 2 Abs. 1 Num. 17: Einfügung der Nummer 17 mit Vorschriften für ausländische Investmentanteile
- § 2 Abs. 1 Num. 18: Neufassung der Nummer 18 mit neuen Vorschriften für Kreditinstitute
- § 2 Abs. 2: Einfügung von '(Öffnungsklausel)' nach 'erfüllen'
- § 2 Abs. 3: Einfügung von 'auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie' und Ersetzung der Richtlinien
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 mit neuen Vorschriften für ausgeschlossene Anlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzt die Wörter '§5 4 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes' durch '§2 0 0A Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Fügt den neuen Buchstaben c hinzu, der liquide Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegen Rückversicherer umfasst.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b: Strichen die Wörter 'seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c: Strichen das Wort 'sonstige' und die Wörter 'die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e: Ersetzt das Semikolon durch ein Komma und fügt den neuen Buchstaben f hinzu, der Darlehen an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktestabilisierungsfondsgesetzes umfasst.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, ausgenommen Kreditinstitute.
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Fassung für Beteiligungen in Form von Aktien, Geschäftsanteilen, Kommanditanteilen und stillen Gesellschaften.
- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c: Neue Fassung für Anteile und Aktien an inländischen Spezial-AIF und inländischen geschlossenen Publikums-AIF.
- § 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17: Neue Fassung für Anteile und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen, offenen Spezial-AIF und Investmentvermögen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b: Ersetzt die Angabe '2006/48/EG' durch die Wörter '2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. c: Fügt die Angabe 'Absatz 5' nach der Angabe 'Artikel 2' ein.
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. d: Ersetzt die Wörter 'Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie' durch die Wörter 'Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)'.
- § 2 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung für Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Beschränkung von Anlagen nach § 2 Absatz 2.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Befugnis der Aufsichtsbehörde.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Anrechnung von Gewährleistungsverbindlichkeiten und Anlagen in Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen.
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Strichen die Wörter 'höchstens drei'.
- § 6: Neue Fassung für Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.
## Wortlaut

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- **2007-06-01** · BGBl. 2007 I S. 923 — Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
- **2011-05-11** · BGBl. 2011 I S. 794 — Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
- **2015-03-06** · BGBl. 2015 I S. 188 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Anlagegrundsätzen und Anlagemanagement-Vorschriften
- § 2 Abs. 1 Num. 1: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung von '§14 Abs. 1' durch '§14'
- § 2 Abs. 1 Num. 2: Neufassung der Nummer 2 mit neuen Vorschriften für Forderungen
- § 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. b: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung der Richtlinie 2000/12/EG durch die Richtlinie 2006/48/EG
- § 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. c: Neufassung der Nummer 3 Buchst. c mit neuen Vorschriften für Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
- § 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. e: Neufassung der Nummer 3 Buchst. e mit neuen Vorschriften für Forderungen mit Gewährleistung
- § 2 Abs. 1 Num. 4: Neufassung der Nummer 4 mit neuen Vorschriften für Darlehen an Unternehmen
- § 2 Abs. 1 Num. 6: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung von 'ergebenen' durch 'ergebenden'
- § 2 Abs. 1 Num. 7: Neufassung der Nummer 7 mit neuen Vorschriften für Schuldverschreibungen
- § 2 Abs. 1 Num. 9: Neufassung der Nummer 9 mit neuen Vorschriften für Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
- § 2 Abs. 1 Num. 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für Asset Backed Securities und Credit Linked Notes
- § 2 Abs. 1 Num. 11: Einfügung von 'oder eines Vollmitgliedstaates der OECD'
- § 2 Abs. 1 Num. 12: Neufassung der Nummer 12 mit neuen Vorschriften für Aktien
- § 2 Abs. 1 Num. 13: Einfügung von 'über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht' und 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD'
- § 2 Abs. 1 Num. 14: Neufassung der Nummer 14 mit neuen Vorschriften für Immobilien
- § 2 Abs. 1 Num. 15: Neufassung der Nummer 15 mit neuen Vorschriften für Anteile an Sondervermögen
- § 2 Abs. 1 Num. 16: Neufassung der Nummer 16 mit neuen Vorschriften für Anlageaktien
- § 2 Abs. 1 Num. 17: Einfügung der Nummer 17 mit Vorschriften für ausländische Investmentanteile
- § 2 Abs. 1 Num. 18: Neufassung der Nummer 18 mit neuen Vorschriften für Kreditinstitute
- § 2 Abs. 2: Einfügung von '(Öffnungsklausel)' nach 'erfüllen'
- § 2 Abs. 3: Einfügung von 'auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie' und Ersetzung der Richtlinien
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 mit neuen Vorschriften für ausgeschlossene Anlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzt die Wörter '§5 4 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes' durch '§2 0 0A Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Fügt den neuen Buchstaben c hinzu, der liquide Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegen Rückversicherer umfasst.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b: Strichen die Wörter 'seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c: Strichen das Wort 'sonstige' und die Wörter 'die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e: Ersetzt das Semikolon durch ein Komma und fügt den neuen Buchstaben f hinzu, der Darlehen an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktestabilisierungsfondsgesetzes umfasst.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, ausgenommen Kreditinstitute.
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Fassung für Beteiligungen in Form von Aktien, Geschäftsanteilen, Kommanditanteilen und stillen Gesellschaften.
- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c: Neue Fassung für Anteile und Aktien an inländischen Spezial-AIF und inländischen geschlossenen Publikums-AIF.
- § 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17: Neue Fassung für Anteile und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen, offenen Spezial-AIF und Investmentvermögen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b: Ersetzt die Angabe '2006/48/EG' durch die Wörter '2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. c: Fügt die Angabe 'Absatz 5' nach der Angabe 'Artikel 2' ein.
- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. d: Ersetzt die Wörter 'Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie' durch die Wörter 'Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)'.
- § 2 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung für Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Beschränkung von Anlagen nach § 2 Absatz 2.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Befugnis der Aufsichtsbehörde.
- § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Anrechnung von Gewährleistungsverbindlichkeiten und Anlagen in Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen.
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Strichen die Wörter 'höchstens drei'.
- § 6: Neue Fassung für Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.

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@@ -1,47 +1,31 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-05-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 794
> Station: 2015-03-06 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 2 Abs. 1 Num. 1: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung von '§14 Abs. 1' durch '§14'
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Ersetzt die Wörter '§5 4 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes' durch '§2 0 0A Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs'.
§ 2 Abs. 1 Num. 2: Neufassung der Nummer 2 mit neuen Vorschriften für Forderungen
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Fügt den neuen Buchstaben c hinzu, der liquide Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegen Rückversicherer umfasst.
§ 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. b: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung der Richtlinie 2000/12/EG durch die Richtlinie 2006/48/EG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b: Strichen die Wörter 'seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat'.
§ 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. c: Neufassung der Nummer 3 Buchst. c mit neuen Vorschriften für Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c: Strichen das Wort 'sonstige' und die Wörter 'die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden'.
§ 2 Abs. 1 Num. 3 Buchst. e: Neufassung der Nummer 3 Buchst. e mit neuen Vorschriften für Forderungen mit Gewährleistung
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e: Ersetzt das Semikolon durch ein Komma und fügt den neuen Buchstaben f hinzu, der Darlehen an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktestabilisierungsfondsgesetzes umfasst.
§ 2 Abs. 1 Num. 4: Neufassung der Nummer 4 mit neuen Vorschriften für Darlehen an Unternehmen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Fassung für Darlehen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, ausgenommen Kreditinstitute.
§ 2 Abs. 1 Num. 6: Einfügung von 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD' und Ersetzung von 'ergebenen' durch 'ergebenden'
§ 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Fassung für Beteiligungen in Form von Aktien, Geschäftsanteilen, Kommanditanteilen und stillen Gesellschaften.
§ 2 Abs. 1 Num. 7: Neufassung der Nummer 7 mit neuen Vorschriften für Schuldverschreibungen
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c: Neue Fassung für Anteile und Aktien an inländischen Spezial-AIF und inländischen geschlossenen Publikums-AIF.
§ 2 Abs. 1 Num. 9: Neufassung der Nummer 9 mit neuen Vorschriften für Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
§ 2 Abs. 1 Nr. 15 bis 17: Neue Fassung für Anteile und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen, offenen Spezial-AIF und Investmentvermögen.
§ 2 Abs. 1 Num. 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für Asset Backed Securities und Credit Linked Notes
§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b: Ersetzt die Angabe '2006/48/EG' durch die Wörter '2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)'.
§ 2 Abs. 1 Num. 11: Einfügung von 'oder eines Vollmitgliedstaates der OECD'
§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. c: Fügt die Angabe 'Absatz 5' nach der Angabe 'Artikel 2' ein.
§ 2 Abs. 1 Num. 12: Neufassung der Nummer 12 mit neuen Vorschriften für Aktien
§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. d: Ersetzt die Wörter 'Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie' durch die Wörter 'Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)'.
§ 2 Abs. 1 Num. 13: Einfügung von 'über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht' und 'oder einem Vollmitgliedstaat der OECD'
§ 2 Abs. 1 Num. 14: Neufassung der Nummer 14 mit neuen Vorschriften für Immobilien
§ 2 Abs. 1 Num. 15: Neufassung der Nummer 15 mit neuen Vorschriften für Anteile an Sondervermögen
§ 2 Abs. 1 Num. 16: Neufassung der Nummer 16 mit neuen Vorschriften für Anlageaktien
§ 2 Abs. 1 Num. 17: Einfügung der Nummer 17 mit Vorschriften für ausländische Investmentanteile
§ 2 Abs. 1 Num. 18: Neufassung der Nummer 18 mit neuen Vorschriften für Kreditinstitute
§ 2 Abs. 2: Einfügung von '(Öffnungsklausel)' nach 'erfüllen'
§ 2 Abs. 3: Einfügung von 'auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie' und Ersetzung der Richtlinien
§ 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 mit neuen Vorschriften für ausgeschlossene Anlagen
§ 2 Abs. 4 Nr. 3: Neue Fassung für Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-06-01Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 923
> Station: 2015-03-06Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 3 Überschrift: Streichung des Klammerzusatzes '(verfügbare Solvabilitätsspanne)'
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Beschränkung von Anlagen nach § 2 Absatz 2.
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'insbesondere'
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b: Neue Formulierung der Nummer 1 Buchstabe a und b
§ 3 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende' nach 'der'
§ 3 Abs. 1 Nr. 6: Streichung der Nummer 6
§ 3 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon
§ 3 Abs. 1 Nr. 8: Einfügung einer neuen Nummer 8
§ 3 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Höchstgrenze der Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a
§ 3 Abs. 3: Einfügung des Wortes 'Beträge' und 'um die auszuschüttende Dividende erhöhte' in den neuen Satz 3
§ 3 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes 3
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung der Nummer 4
§ 3 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes 3
§ 3 Abs. 4: Neue Formulierung des Absatzes 4
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für die Befugnis der Aufsichtsbehörde.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-06-01Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 923
> Station: 2015-03-06Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 4: Neue Formulierung des § 4 mit neuen Absätzen 1 und 2
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung für die Anrechnung von Gewährleistungsverbindlichkeiten und Anlagen in Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1: Strichen die Wörter 'höchstens drei'.

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pkav/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-03-06 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 188
§ 6: Neue Fassung für Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.

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# BGBl. 2015 I S. 188
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 188
- **Verkündung:** 2015-03-06
- **Inkrafttreten:** 2015-03-07
- **Ausfertigung:** 2015-03-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/8#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-ANLAGEVERORDNUNG-UND-DER, ANLV_2016, PKAV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Anlageverordnung und die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, insbesondere bezüglich der Anlagemöglichkeiten und -beschränkungen von Pensionsfonds.

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# VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-ANLAGEVERORDNUNG-UND-DER — 2015-03-06
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 188
- **Inkrafttreten:** 2015-03-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/8#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Anlageverordnung und die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung, insbesondere bezüglich der Anlagemöglichkeiten und -beschränkungen von Pensionsfonds.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2015-03-06** · BGBl. 2015 I S. 188 — Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

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# Stellen dieser Station