BGBl. 1967 I S. 1360 · Erlass · Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten

Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1360
Inkrafttreten: 1967-12-30 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-12-29

BGBl-Id: bgbl1-1967-75-3
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# STGB — 1964-12-02
# STGB — 1967-12-29
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
- **Titel:** Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 921
- **Inkrafttreten:** 1965-01-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/59#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Strafvorschriften im Straßen- und Luftverkehr, erhöht Strafen und regelt das Fahrverbot für Kraftfahrzeugführer.
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 1360
- **Inkrafttreten:** 1967-12-30 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz fügt dem Strafgesetzbuch neue Vorschriften hinzu, die den unbefugten Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten strafrechtlich ahnden. Es betrifft insbesondere das unbefugte Aufnehmen, Gebrauchen und Offenbaren von nichtöffentlich gesprochenen Wörtern.
## Betroffene Stellen
- § 42n Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1: Anwendung bei rechtskräftig entzogenen Fahrerlaubnissen nach den bisher geltenden Vorschriften
- § 42n Abs. 2: Gericht kann nachträglich gestatten, dass dem Täter für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird
- § 1 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 5, 6: Das Wort 'einhundertfünfzig' wird durch 'fünfhundert' ersetzt.
- § 37: Neuer Paragraph, der Fahrverbot bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen regelt.
- § 42 m: Neue Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen.
- § 42 n: Neue Vorschriften zur Sperre der Fahrerlaubnis nach Entziehung.
- § 42 o: Neue Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen Fahrzeugführern.
- § 60 Abs. 2: Neuer Absatz zur Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot.
- § 94 Abs. 1: Ersetzung der Liste der gemeingefährlichen Handlungen.
- § 315: Neue Vorschriften zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs.
- § 315 a: Neue Vorschriften zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs durch alkoholisierte oder berauschte Fahrzeugführer.
- § 315 b: Neue Vorschriften zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs.
- § 315 c: Neue Vorschriften zur Gefährdung des Straßenverkehrs durch alkoholisierte oder berauschte Fahrzeugführer oder grob verkehrswidriges Verhalten.
- § 315 d: Neue Vorschriften zur Anwendung der Strafvorschriften für Schienenbahnen am Straßenverkehr.
- § 316: Neue Vorschriften zur Trunkenheit im Verkehr.
- § 298: Neue Vorschrift zur Bestrafung des unbefugten Aufnehmens und Gebrauchs von nichtöffentlich gesprochenen Wörtern
- § 353d: Neue Vorschrift zur Bestrafung von Beamten, die die Vertraulichkeit des Wortes verletzen
## Wortlaut

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- **1964-06-05** · BGBl. 1964 I S. 339 — Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)
- **1964-08-12** · BGBl. 1964 I S. 593 — Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
- **1964-12-02** · BGBl. 1964 I S. 921 — Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
- **1967-12-29** · BGBl. 1967 I S. 1360 — Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten

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# Stellen dieser Station
- § 42n Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1: Anwendung bei rechtskräftig entzogenen Fahrerlaubnissen nach den bisher geltenden Vorschriften
- § 42n Abs. 2: Gericht kann nachträglich gestatten, dass dem Täter für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird
- § 1 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 5, 6: Das Wort 'einhundertfünfzig' wird durch 'fünfhundert' ersetzt.
- § 37: Neuer Paragraph, der Fahrverbot bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen regelt.
- § 42 m: Neue Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen.
- § 42 n: Neue Vorschriften zur Sperre der Fahrerlaubnis nach Entziehung.
- § 42 o: Neue Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen Fahrzeugführern.
- § 60 Abs. 2: Neuer Absatz zur Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot.
- § 94 Abs. 1: Ersetzung der Liste der gemeingefährlichen Handlungen.
- § 315: Neue Vorschriften zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs.
- § 315 a: Neue Vorschriften zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs durch alkoholisierte oder berauschte Fahrzeugführer.
- § 315 b: Neue Vorschriften zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs.
- § 315 c: Neue Vorschriften zur Gefährdung des Straßenverkehrs durch alkoholisierte oder berauschte Fahrzeugführer oder grob verkehrswidriges Verhalten.
- § 315 d: Neue Vorschriften zur Anwendung der Strafvorschriften für Schienenbahnen am Straßenverkehr.
- § 316: Neue Vorschriften zur Trunkenheit im Verkehr.
- § 298: Neue Vorschrift zur Bestrafung des unbefugten Aufnehmens und Gebrauchs von nichtöffentlich gesprochenen Wörtern
- § 353d: Neue Vorschrift zur Bestrafung von Beamten, die die Vertraulichkeit des Wortes verletzen

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stgb/§298.md Normal file
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# § 298
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-29 — Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1360
§ 298: Neue Vorschrift zur Bestrafung des unbefugten Aufnehmens und Gebrauchs von nichtöffentlich gesprochenen Wörtern

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# § 353d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-29 — Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1360
§ 353d: Neue Vorschrift zur Bestrafung von Beamten, die die Vertraulichkeit des Wortes verletzen

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# BGBl. 1967 I S. 1360
- **Titel:** Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 1360
- **Verkündung:** 1967-12-29
- **Inkrafttreten:** 1967-12-30 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1967-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/75#page=28
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** STGB
## Kurz
Das Gesetz fügt dem Strafgesetzbuch neue Vorschriften hinzu, die den unbefugten Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten strafrechtlich ahnden. Es betrifft insbesondere das unbefugte Aufnehmen, Gebrauchen und Offenbaren von nichtöffentlich gesprochenen Wörtern.