BGBl. 1993 I S. 1349 · Änderung · Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
Inkrafttreten: 1993-07-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-07-31

BGBl-Id: bgbl1-1993-40-7
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1993-07-31 12:00:00 +00:00
parent 34981a69f5
commit dbf7df5509
17 changed files with 153 additions and 27 deletions

View File

@@ -1,16 +1,30 @@
# AUJESZKKRV — 1989-04-11
# AUJESZKKRV — 1993-07-31
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 598
- **Inkrafttreten:** 1989-09-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/16#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Regelungen zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit und die Kennzeichnung geimpfter Schweine.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1349
- **Inkrafttreten:** 1993-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Definition von Aujeszkyscher-Krankheit-freien Schweinebeständen und Schweinen sowie die Genehmigungs- und Untersuchungsanforderungen.
## Betroffene Stellen
- § 3: Neufassung der Absätze 2 bis 5
- § 3a: Änderung des ersten Satzes und Ersatz von „Dies gilt nicht“ durch „Satz 1 gilt nicht“ im zweiten Satz
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Gültigkeit von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b für geimpfte Schweine einschränkt.
- § 1 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes, der Definitionen für 'von Aujesjkyscher Krankheit freier Schweinebestand' und 'von Aujesjkyscher Krankheit freies Schwein' enthält.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'zugelassen' durch 'genehmigt'.
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Worte 'geimpfte Schweine' durch 'Schweine aus geimpften Beständen'.
- § 3 Abs. 4: Streichung der Worte 'ausschließlich und' und Einfügung der Worte 'oder zur Mast' nach 'Schlachtung'.
- § 3 Abs. 6: Einführung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben bei Schweinen in bestimmten Gebieten regelt.
- § 4: Neue Vorschrift, die Bedingungen für den Verbringungs- und Einstellungsverkehr von Zucht- und Nutzschweinen sowie die Aufbewahrung von Bescheinigungen regelt.
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut, der den Schlachtbetrieb oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb für die Durchführung der Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 vorschreibt.
- § 9 Abs. 4: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
- § 12 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Worte 'zu behandeln oder' nach 'Tierarztes'.
- § 14 Abs. 3: Neuer Wortlaut, der die Bedingungen für die Beseitigung des Verdachts auf Aujesjkysche Krankheit regelt.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen der Angabe '§ 4 Satz 2' durch '§ 4 Abs. 4'.
- § 16 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 3 Abs. 3' durch '§ 3 Abs. 3 oder 6' und Streichung der Angabe '§ 4 Satz 1'.
- § 16 Abs. 2: Einfügung neuer Nummern 1b und 1c, die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 regeln.
## Wortlaut

View File

@@ -3,3 +3,4 @@
- **1983-07-26** · BGBl. 1983 I S. 945 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **1987-04-29** · BGBl. 1987 I S. 1287 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **1989-04-11** · BGBl. 1989 I S. 598 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **1993-07-31** · BGBl. 1993 I S. 1349 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

View File

@@ -1,4 +1,18 @@
# Stellen dieser Station
- § 3: Neufassung der Absätze 2 bis 5
- § 3a: Änderung des ersten Satzes und Ersatz von „Dies gilt nicht“ durch „Satz 1 gilt nicht“ im zweiten Satz
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Gültigkeit von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b für geimpfte Schweine einschränkt.
- § 1 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes, der Definitionen für 'von Aujesjkyscher Krankheit freier Schweinebestand' und 'von Aujesjkyscher Krankheit freies Schwein' enthält.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'zugelassen' durch 'genehmigt'.
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Worte 'geimpfte Schweine' durch 'Schweine aus geimpften Beständen'.
- § 3 Abs. 4: Streichung der Worte 'ausschließlich und' und Einfügung der Worte 'oder zur Mast' nach 'Schlachtung'.
- § 3 Abs. 6: Einführung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben bei Schweinen in bestimmten Gebieten regelt.
- § 4: Neue Vorschrift, die Bedingungen für den Verbringungs- und Einstellungsverkehr von Zucht- und Nutzschweinen sowie die Aufbewahrung von Bescheinigungen regelt.
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut, der den Schlachtbetrieb oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb für die Durchführung der Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 vorschreibt.
- § 9 Abs. 4: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
- § 12 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Worte 'zu behandeln oder' nach 'Tierarztes'.
- § 14 Abs. 3: Neuer Wortlaut, der die Bedingungen für die Beseitigung des Verdachts auf Aujesjkysche Krankheit regelt.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen der Angabe '§ 4 Satz 2' durch '§ 4 Abs. 4'.
- § 16 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 3 Abs. 3' durch '§ 3 Abs. 3 oder 6' und Streichung der Angabe '§ 4 Satz 1'.
- § 16 Abs. 2: Einfügung neuer Nummern 1b und 1c, die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 regeln.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-04-29 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1287
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 1: Neufassung des § 1
§ 1 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Gültigkeit von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b für geimpfte Schweine einschränkt.
§ 1 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes, der Definitionen für 'von Aujesjkyscher Krankheit freier Schweinebestand' und 'von Aujesjkyscher Krankheit freies Schwein' enthält.

7
aujeszkkrv/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 11 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.

7
aujeszkkrv/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 12 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Worte 'zu behandeln oder' nach 'Tierarztes'.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-04-29 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1287
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 14: Änderung des § 14
§ 14 Abs. 3: Neuer Wortlaut, der die Bedingungen für die Beseitigung des Verdachts auf Aujesjkysche Krankheit regelt.

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-04-29 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1287
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 16: Änderung des § 16
§ 16 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen der Angabe '§ 4 Satz 2' durch '§ 4 Abs. 4'.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 3 Abs. 3' durch '§ 3 Abs. 3 oder 6' und Streichung der Angabe '§ 4 Satz 1'.
§ 16 Abs. 2: Einfügung neuer Nummern 1b und 1c, die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 regeln.

View File

@@ -1,7 +1,15 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-04-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 598
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 3: Neufassung der Absätze 2 bis 5
§ 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'zugelassen' durch 'genehmigt'.
§ 3 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen der Worte 'geimpfte Schweine' durch 'Schweine aus geimpften Beständen'.
§ 3 Abs. 4: Streichung der Worte 'ausschließlich und' und Einfügung der Worte 'oder zur Mast' nach 'Schlachtung'.
§ 3 Abs. 6: Einführung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben bei Schweinen in bestimmten Gebieten regelt.

View File

@@ -1,9 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-04-29 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1287
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 4: Neufassung des § 4
§ 4 a: Einfügung eines neuen § 4 a
§ 4: Neue Vorschrift, die Bedingungen für den Verbringungs- und Einstellungsverkehr von Zucht- und Nutzschweinen sowie die Aufbewahrung von Bescheinigungen regelt.

9
aujeszkkrv/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 9 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut, der den Schlachtbetrieb oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb für die Durchführung der Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 vorschreibt.
§ 9 Abs. 4: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1993 I S. 1349
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1349
- **Verkündung:** 1993-07-31
- **Inkrafttreten:** 1993-07-31
- **Ausfertigung:** 1993-07-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=5
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUJESZKKRV, VERORDNUNG-ÜBER-ANZEIGEPFLICHTIGE-TIERSEUCHEN
## Kurz
Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Definition von Aujeszkyscher-Krankheit-freien Schweinebeständen und Schweinen sowie die Genehmigungs- und Untersuchungsanforderungen.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-ANZEIGEPFLICHTIGE-TIERSEUCHEN — 1993-07-31
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1349
- **Inkrafttreten:** 1993-07-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Definition von Aujeszkyscher-Krankheit-freien Schweinebeständen und Schweinen sowie die Genehmigungs- und Untersuchungsanforderungen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Nr. 30: Streichung des Eintrags für die Aujeszkysche Krankheit
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1993-07-31** · BGBl. 1993 I S. 1349 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Nr. 30: Streichung des Eintrags für die Aujeszkysche Krankheit

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-31 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1349
§ 1 Nr. 30: Streichung des Eintrags für die Aujeszkysche Krankheit