BGBl. 1962 I S. 149 · Verordnung · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
Inkrafttreten: 1962-03-10
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1962-03-09

BGBl-Id: bgbl1-1962-8-4
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LawGit Spiegel
1970-01-01 01:20:15 +00:00
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# GEWO — 1962-03-09
- **Titel:** Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I Nr. 8
- **Inkrafttreten:** 1962-03-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/8#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das Verfahren für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele gemäß § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Zudem werden Vorschriften zur Umstellungsrechnung von Geldinstituten und Bausparkassen angepasst.
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 149
- **Inkrafttreten:** 1962-03-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/8#page=151
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken.
## Betroffene Stellen
- § 33 d Abs. 1: Verfahren für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele
- § 33 d: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
- § 33 f: Neue Vorschriften für die Zulassung von Spielgeräten
- § 60 a: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele
## Wortlaut

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- **1961-02-07** · BGBl. 1961 I Nr. 6 — Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
- **1961-02-07** · BGBl. 1961 I Nr. 6 — Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
- **1962-03-09** · BGBl. 1962 I Nr. 8 — Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
- **1962-03-09** · BGBl. 1962 I S. 149 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

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# Stellen dieser Station
- § 33 d Abs. 1: Verfahren für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele
- § 33 d: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
- § 33 f: Neue Vorschriften für die Zulassung von Spielgeräten
- § 60 a: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I Nr. 8
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 33 d Abs. 1: Verfahren für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele
§ 33 d: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten
§ 33 f: Neue Vorschriften für die Zulassung von Spielgeräten

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-02-10 — Viertes Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 61
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 60: Neue Vorschriften für die Geltungsdauer und den Geltungsbereich der Reisegewerbekarte
§ 60 a: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele

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# SECHSTE-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG-ZUM-TIERZUCHTGESETZ-ÜBER — 1962-03-09
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 149
- **Inkrafttreten:** 1962-03-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/8#page=151
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Neue Zuchtwertklassen für gekörte Bullen eingeführt
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Färsenleistung tritt an die Stelle der mittleren Lebensleistung bei Erstlingskühen und Jungkühen
- § 3 Abs. 4: Neue Mindestanforderungen für Leistungsklassen eingeführt
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Zuschlag von 15% zur tatsächlich erbrachten Milch- und Fettmenge bei Feststellung der Färsenleistung
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Kalenderjahres' durch 'Kontrolljahres'
- § 4 Abs. 3: Zuschlag von 300 Milchkilogramm und 12 Fettkilogramm bei Mutter- und Großmuttertieren ab der 7. Abkalbung
- § 4 Abs. 4: Definition des Kontrolljahres als Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September
- § 5 Abs. 3 Nr. 1: Bulle kann nur in die Leistungsklasse III eingestuft werden, wenn die mittlere Lebensleistung des Muttertiers nicht bekannt ist
- § 5 Abs. 4 Nr. 1: Neue Mindestleistungen und Abkalbungen für Bullen in die Leistungsklasse I
- § 5 Abs. 5: Bullen bestimmter Rassen in die Leistungsklasse III einzustufen, wenn die Leistungen der Großmuttertiere nicht den Mindestanforderungen entsprechen
- § 8 Abs. 2: Streichung des Wortes 'landesüblichen'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1962-03-09** · BGBl. 1962 I S. 149 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Neue Zuchtwertklassen für gekörte Bullen eingeführt
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Färsenleistung tritt an die Stelle der mittleren Lebensleistung bei Erstlingskühen und Jungkühen
- § 3 Abs. 4: Neue Mindestanforderungen für Leistungsklassen eingeführt
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Zuschlag von 15% zur tatsächlich erbrachten Milch- und Fettmenge bei Feststellung der Färsenleistung
- § 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Kalenderjahres' durch 'Kontrolljahres'
- § 4 Abs. 3: Zuschlag von 300 Milchkilogramm und 12 Fettkilogramm bei Mutter- und Großmuttertieren ab der 7. Abkalbung
- § 4 Abs. 4: Definition des Kontrolljahres als Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September
- § 5 Abs. 3 Nr. 1: Bulle kann nur in die Leistungsklasse III eingestuft werden, wenn die mittlere Lebensleistung des Muttertiers nicht bekannt ist
- § 5 Abs. 4 Nr. 1: Neue Mindestleistungen und Abkalbungen für Bullen in die Leistungsklasse I
- § 5 Abs. 5: Bullen bestimmter Rassen in die Leistungsklasse III einzustufen, wenn die Leistungen der Großmuttertiere nicht den Mindestanforderungen entsprechen
- § 8 Abs. 2: Streichung des Wortes 'landesüblichen'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 2 Abs. 1: Neue Zuchtwertklassen für gekörte Bullen eingeführt

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Färsenleistung tritt an die Stelle der mittleren Lebensleistung bei Erstlingskühen und Jungkühen
§ 3 Abs. 4: Neue Mindestanforderungen für Leistungsklassen eingeführt

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Zuschlag von 15% zur tatsächlich erbrachten Milch- und Fettmenge bei Feststellung der Färsenleistung
§ 4 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Kalenderjahres' durch 'Kontrolljahres'
§ 4 Abs. 3: Zuschlag von 300 Milchkilogramm und 12 Fettkilogramm bei Mutter- und Großmuttertieren ab der 7. Abkalbung
§ 4 Abs. 4: Definition des Kontrolljahres als Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 5 Abs. 3 Nr. 1: Bulle kann nur in die Leistungsklasse III eingestuft werden, wenn die mittlere Lebensleistung des Muttertiers nicht bekannt ist
§ 5 Abs. 4 Nr. 1: Neue Mindestleistungen und Abkalbungen für Bullen in die Leistungsklasse I
§ 5 Abs. 5: Bullen bestimmter Rassen in die Leistungsklasse III einzustufen, wenn die Leistungen der Großmuttertiere nicht den Mindestanforderungen entsprechen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 8 Abs. 2: Streichung des Wortes 'landesüblichen'

21
umstr_ckstg/FASSUNG.md Normal file
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# UMSTR_CKSTG — 1962-03-09
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 149
- **Inkrafttreten:** 1962-03-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/8#page=151
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken.
## Betroffene Stellen
- § 1: Definition von Versorgungsverpflichtungen
- § 2: Berechnung der Rückstellung
- § 3: Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung
- § 4: Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung
- § 5: Anhang von Absatz 4 zu § 19 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute und § 13 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
umstr_ckstg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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umstr_ckstg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1962-03-09** · BGBl. 1962 I S. 149 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

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umstr_ckstg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1: Definition von Versorgungsverpflichtungen
- § 2: Berechnung der Rückstellung
- § 3: Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung
- § 4: Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung
- § 5: Anhang von Absatz 4 zu § 19 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute und § 13 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen

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umstr_ckstg/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 1: Definition von Versorgungsverpflichtungen

7
umstr_ckstg/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 2: Berechnung der Rückstellung

7
umstr_ckstg/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 3: Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung

7
umstr_ckstg/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 4: Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung

7
umstr_ckstg/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-03-09 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 149
§ 5: Anhang von Absatz 4 zu § 19 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute und § 13 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen

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# BGBl. 1962 I S. 149
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 149
- **Verkündung:** 1962-03-09
- **Inkrafttreten:** 1962-03-10
- **Ausfertigung:** 1962-02-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/8#page=151
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** UMSTR_CKSTG, GEWO, SECHSTE-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG-ZUM-TIERZUCHTGESETZ-ÜBER
## Kurz
Die Verordnung regelt die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken.