BGBl. 2022 I S. 986 · Verordnung · Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 986
Inkrafttreten: 2022-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2022-06-30

BGBl-Id: bgbl1-2022-22-8
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LawGit Spiegel
2022-06-30 12:00:00 +00:00
parent c0176cc0cd
commit dae34a53a6
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# AFGBV — 2022-06-30
- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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afgbv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
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# Verlauf
- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 986 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

2
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# Stellen dieser Station

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# FZV_2023 — 2021-07-27
# FZV_2023 — 2022-06-30
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3091
- **Inkrafttreten:** 2021-07-28 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und 9); 2023-07-01 (Artikel 2 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=3
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, darunter das Straßenverkehrsgesetz, das Carsharinggesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung.
- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Wird nach den Wörtern „nach Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat' nach dem Wort 'Ort'.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der nun die Befugnis der Zulassungsbehörde zur Einholung von Auskünften aus ausländischen Registern und die Speicherung der Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung regelt.
- § 7 Abs. 2: Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2.
- § 7 Abs. 4: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- § 26 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie Änderungen der Daten' nach dem Wort 'Fahrzeugdaten'.
- § 33 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'jede Änderung der Daten und' durch 'jede Änderung oder Korrektur der Daten und'.
- § 38 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Übermittlung des Vermerks über die Außerbetriebsetzung an die zuständige Zulassungsbehörde regelt.
- § 42 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung der Wörter '§ 37 Absatz 1 Buchstabe a' durch '§ 37 Absatz 1 Nummer 1'.
- § 42 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Wörter '§ 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d' durch '§ 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4'.
- § 43 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und die sperrende Behörde' nach dem Wort 'Sperre'.
- § 43 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Weiterleitung von Übermittlungsersuchen an die sperrende Behörde regelt.
- § 48 einleitender Satz: Ersetzung der Angabe '§ 24' durch '§ 24 Absatz 1'.
- § 3 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen regelt.
- § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. k: Streichung des Wortes 'und' am Ende.
- § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. l: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon.
- § 6 Abs. 7 Nr. 8: Hinzufügung einer neuen Nummer, die Angaben zu Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen enthält.
## Wortlaut

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- **2020-08-31** · BGBl. 2020 I S. 1968 — Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV-Ausnahmeverordnung FZVAusnV)
- **2021-07-02** · BGBl. 2021 I S. 2204 — Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2021-07-27** · BGBl. 2021 I S. 3091 — Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 986 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Wird nach den Wörtern „nach Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat' nach dem Wort 'Ort'.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der nun die Befugnis der Zulassungsbehörde zur Einholung von Auskünften aus ausländischen Registern und die Speicherung der Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung regelt.
- § 7 Abs. 2: Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2.
- § 7 Abs. 4: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- § 26 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'sowie Änderungen der Daten' nach dem Wort 'Fahrzeugdaten'.
- § 33 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'jede Änderung der Daten und' durch 'jede Änderung oder Korrektur der Daten und'.
- § 38 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Übermittlung des Vermerks über die Außerbetriebsetzung an die zuständige Zulassungsbehörde regelt.
- § 42 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung der Wörter '§ 37 Absatz 1 Buchstabe a' durch '§ 37 Absatz 1 Nummer 1'.
- § 42 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Wörter '§ 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d' durch '§ 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4'.
- § 43 Abs. 2 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und die sperrende Behörde' nach dem Wort 'Sperre'.
- § 43 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Weiterleitung von Übermittlungsersuchen an die sperrende Behörde regelt.
- § 48 einleitender Satz: Ersetzung der Angabe '§ 24' durch '§ 24 Absatz 1'.
- § 3 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen regelt.
- § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. k: Streichung des Wortes 'und' am Ende.
- § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. l: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon.
- § 6 Abs. 7 Nr. 8: Hinzufügung einer neuen Nummer, die Angaben zu Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen enthält.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-02 — Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2204
> Station: 2022-06-30 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 986
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f: Hinzufügen von leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen
§ 3 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen regelt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3091
> Station: 2022-06-30 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 986
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Wird nach den Wörtern „nach Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
§ 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. k: Streichung des Wortes 'und' am Ende.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat' nach dem Wort 'Ort'.
§ 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchst. l: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon.
§ 6 Abs. 7 Nr. 8: Hinzufügung einer neuen Nummer, die Angaben zu Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen enthält.

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# STGEBO_2011 — 2022-03-25
# STGEBO_2011 — 2022-06-30
- **Titel:** Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 498
- **Inkrafttreten:** 2022-01-19 (Artikel 1 Nummer 12a); 2023-01-01 (Artikel 4); 2022-06-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/11#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fahrerlaubnis-Verordnung und andere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere bezüglich der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
## Betroffene Stellen
- Anlage, Zeile zur Gebühren-Nummer 203: Die Zeile zur Gebühren-Nummer 203 wird gestrichen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV
- Anlage, Gebührennummer 111.3: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.4: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.5: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.7: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 112.4: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.5: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.7: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.8: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 400a: Einfügen der Gebühr für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 400a.1: Einfügen der Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
- Anlage, Gebührennummer 400a.2: Einfügen der Gebühr für die Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich
## Wortlaut

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- **2021-07-27** · BGBl. 2021 I S. 3091 — Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2022-03-25** · BGBl. 2022 I S. 498 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 986 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage, Zeile zur Gebühren-Nummer 203: Die Zeile zur Gebühren-Nummer 203 wird gestrichen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV
- Anlage, Gebührennummer 111.3: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.4: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.5: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 111.7: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 112.4: Einfügen der Gebühr für eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.5: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.6: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.7: Einfügen der Gebühr für eine Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 112.8: Einfügen der Gebühr für eine Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen
- Anlage, Gebührennummer 400a: Einfügen der Gebühr für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage, Gebührennummer 400a.1: Einfügen der Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
- Anlage, Gebührennummer 400a.2: Einfügen der Gebühr für die Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-01-25 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 36
> Station: 2022-06-30 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 986
§ 2 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
§ 2 Abs. 1 Nr. 11: Ersetzen des Punktes durch ein Komma
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§136 Abs. 3 bis 5' durch '§136 Abs. 2, 3 und 5'
§ 2 Abs. 1 Nr. 12: Einfügen der Kosten für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen mit automatisierter oder autonomen Fahrfunktion
§ 2 Abs. 1 Nr. 10: Neufassung der Nummer 10
§ 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügen der Kosten für ein Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der AFGBV

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2022 I S. 986
- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
- **Verkündung:** 2022-06-30
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
- **Ausfertigung:** 2022-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AFGBV, VERORDNUNG-ZUR-REGELUNG-DES-BETRIEBS-VON-KRAFTFAHRZEUGEN, FZV_2023, STGEBO_2011
## Kurz
Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

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# VERORDNUNG-ZUR-REGELUNG-DES-BETRIEBS-VON-KRAFTFAHRZEUGEN — 2022-06-30
- **Titel:** Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 986
- **Inkrafttreten:** 2022-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=30
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, ihre Zulassung und Erprobung, sowie die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche. Sie ändert auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
## Betroffene Stellen
- Anlage 3: Neue Anlage 3 mit Dokumentationspflichten des Herstellers, einschließlich funktionaler Beschreibung, Betriebshandbuch, Sicherheitskonzept und Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie.
- § 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
- § 18: Übergangsvorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage 1: Neue Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2022-06-30** · BGBl. 2022 I S. 986 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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@@ -0,0 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage 3: Neue Anlage 3 mit Dokumentationspflichten des Herstellers, einschließlich funktionaler Beschreibung, Betriebshandbuch, Sicherheitskonzept und Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie.
- § 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
- § 18: Übergangsvorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
- Anlage 1: Neue Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-06-30 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 986
§ 17: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-06-30 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 986
§ 18: Übergangsvorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion