BGBl. 2012 I S. 2802 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Inkrafttreten: 2013-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2012-12-28

BGBl-Id: bgbl1-2012-62-1
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LawGit Spiegel
2012-12-28 12:00:00 +00:00
parent 8bb7ba5105
commit d902058001
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# BINNENSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG-UND-SONSTIGE — 2012-12-28
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2802
- **Inkrafttreten:** 2013-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, um EU-Richtlinien und Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umzusetzen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2012-12-28** · BGBl. 2012 I S. 2802 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# BINNSCHIFFPATV — 2012-10-16
# BINNSCHIFFPATV — 2012-12-28
- **Titel:** Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2102
- **Inkrafttreten:** 2012-10-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/47#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert sportbootrechtliche Vorschriften im See- und Binnenbereich, insbesondere die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, die Sportseeschifferscheinverordnung und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2802
- **Inkrafttreten:** 2013-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, um EU-Richtlinien und Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die effektive Nutzleistung von Antriebsmaschinen auf maximal 11,03 Kilowatt festlegt.
- § 7 Abs. 1: Neufassung der Angaben zur Fahrerlaubnis der Klasse E
- § 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 12 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a: Änderung der zuständigen Ärzte
## Wortlaut

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- **1984-04-28** · BGBl. 1984 I S. 648 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
- **2012-10-16** · BGBl. 2012 I S. 2102 — Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
- **2012-12-28** · BGBl. 2012 I S. 2802 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die effektive Nutzleistung von Antriebsmaschinen auf maximal 11,03 Kilowatt festlegt.
- § 7 Abs. 1: Neufassung der Angaben zur Fahrerlaubnis der Klasse E
- § 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 12 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a: Änderung der zuständigen Ärzte

7
binnschiffpatv/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 12 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes

7
binnschiffpatv/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a: Änderung der zuständigen Ärzte

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binnschiffpatv/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 7 Abs. 1: Neufassung der Angaben zur Fahrerlaubnis der Klasse E
§ 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes 2

19
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# BINSCHKOSTVO — 2012-12-28
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2802
- **Inkrafttreten:** 2013-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, um EU-Richtlinien und Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 7: Einführung eines neuen Absatz 2, der die Außerkrafttreten der Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 am 30. November 2014 regelt.
- Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1: Änderungen an verschiedenen Nummern der Anlage, insbesondere Einfügung neuer Nummern und Anpassungen an bestehende Nummern.
- Anhang zum Gebührenverzeichnis: Änderungen an verschiedenen Nummern des Anhangs, insbesondere Anpassungen an die zuletzt geänderten Fassungen von Gesetzen und Verordnungen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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binschkostvo/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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3
binschkostvo/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2012-12-28** · BGBl. 2012 I S. 2802 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 7: Einführung eines neuen Absatz 2, der die Außerkrafttreten der Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 am 30. November 2014 regelt.
- Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1: Änderungen an verschiedenen Nummern der Anlage, insbesondere Einfügung neuer Nummern und Anpassungen an bestehende Nummern.
- Anhang zum Gebührenverzeichnis: Änderungen an verschiedenen Nummern des Anhangs, insbesondere Anpassungen an die zuletzt geänderten Fassungen von Gesetzen und Verordnungen.

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binschkostvo/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1: Änderungen an verschiedenen Nummern der Anlage, insbesondere Einfügung neuer Nummern und Anpassungen an bestehende Nummern.

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binschkostvo/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 7: Einführung eines neuen Absatz 2, der die Außerkrafttreten der Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 am 30. November 2014 regelt.

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# BINSCHUO_2018 — 2008-12-24
# BINSCHUO_2018 — 2012-12-28
- **Titel:** Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2868
- **Inkrafttreten:** 2008-12-25 (ganze Verordnung); 2009-01-01 (Artikel 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=76
- **Kurz:** Die Verordnung führt die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ein und ändert mehrere andere Verordnungen, um sie an die neue Ordnung anzupassen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2802
- **Inkrafttreten:** 2013-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, um EU-Richtlinien und Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 1.01 einleitender Satzteil und Nr. 3, § 2.03 Satz 1 und § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf die Vorschriften in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezogen.
- § 1.03 Nr. 4 Satz 1 und § 1.08 Nr. 3 der Anlage: Angabe 'Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung' wird auf 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 1.10 Nr. 5 und 6 der Anlage: Angabe 'nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 28.05 Nr. 1 Satz 1 und Anlage 10 Nr. 1: Angabe 'der Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 16 Abs. 5: Neufassung der Nummern 1 bis 10 in Absatz 5
- § 16 Abs. 3: Neufassung der Nummern 1 bis 13 in Absatz 3
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Nummern 1 bis 19 in Absatz 1 Satz 1
- § 18 Abs. 1: Ersetzen der Angabe „§12“ durch „§13“
- § 19: Einfügung von § 19a mit Übergangsregelungen
- Inhaltsangabe der Anlage: Änderung der Angaben zu Anhang IX und Ergänzung von Anhang XIII
- Anhang I: Änderungen in den Abschnitten Zone 2 See, Zone 2 Binnen und Zone 3
- Anhang II: Änderungen im Inhaltsverzeichnis und in § 1.01
- Schiffszeugnis: Das Schiffszeugnis wird neu gefasst, um die Anforderungen der EU-Richtlinien zu entsprechen.
- § 6: Neue Vorschriften für den Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
- § 7: Neue Vorschriften für den Einbau des Wendeanzeigers
- § 8: Neue Vorschriften für den Einbau des Positionssensors
- § 9: Neue Vorschriften für die Einbau- und Funktionsprüfung
- § 10: Neue Vorschriften für die Bescheinigung über Einbau und Funktion
- Anlage M Teil IV: Neues Muster für die Bescheinigung über Einbau und Funktion
- Anlage M Teil V: Neue Verzeichnisse für zuständige Behörden, zulassene Geräte und anerkannte Fachfirmen
- Anlage O: Neues Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse
- Anlage Q: Änderungen im Inhaltsverzeichnis und in der Dienstanweisung Nummer 4
- § 49: Neufassung des § 49 zur Verlängerung / Bestätigung der Gültigkeit des Schiffszeugnisses
- § 50: Neufassung des § 50 zur Bescheinigung für Flüssiggasanlagen
- § 51: Neufassung des § 51 zur Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen
- § 52: Neufassung des § 52 zum Anhang zum Schiffszeugnis
- § 15.03 Nummer 5: Neue Formel für das Moment aus Wind (MW) und Anpassungen bei der Berechnung des Lateralplanes.
- § 15.03 Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a: Neue Vorschriften für den Einabteilungsstatus und die Berücksichtigung von Längsschotten.
- § 15.03 Nummer 11 Buchstabe c: Neue Definitionen für φE und φm.
- § 15.06 Nummer 1: Neuer Absatz zur Anforderung an Decksbereiche, die durch mobile Einrichtungen eingehaust sind.
- § 15.06 Nummer 15: Neue Vorschriften für Aufbauten, Panoramascheiben und mobile Einrichtungen.
- § 15.11 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Tabelle für Trennflächen von Räumen ohne Druckwassersprühanlagen.
- § 15.11 Nummer 4: Neue Vorschriften für Decken und Wandverkleidungen in Unterkunftsräumen.
- § 15.11 Nummer 7a: Neue Vorschriften für Planen oder mobile Einrichtungen, die Decksbereiche eingehaust sind.
- § 22a.04: Neue Vorschriften für Schwimmfähigkeit und Stabilität, insbesondere für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m.
- § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe.
- § 22b.11: Neue Überschrift für Brandschutz und Brandbekämpfung.
- § 24.02 Nummer 2: Eingefügte Zeilen für Signallichter, Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger und andere Anforderungen.
- Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe: Neufassung der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
- Anlage zum Schiffsattest für den Rhein: Neufassung der Anlage zum Schiffsattest für den Rhein
- Anlage zum Fährzeugnis: Neufassung der Anlage zum Fährzeugnis
- Anhang II § 24.02 Nummer 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
- Anhang II § 24.06 Nummer 5: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
- Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
- Dienstanweisung Nummer 6: Neue Vorschriften für örtliche Unterteilungen und Einhausungen durch Planen.
- Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1: Liste von zugelassenen Spezialankern mit verminderter Ankermasse.
- Dienstanweisung Nummer 11 Nummer 4: Neue Einträge für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis und Änderungen in den Angaben.
- Dienstanweisung Nummer 16 Teil I Nummer 1 und 1.3: Ersetzung des Wortes 'Richtlinie' durch 'Dienstanweisung'.
- Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3: Neue Vorschriften für die Prüfung von Feuermeldesystemen.
- Dienstanweisung Nummer 18 Nummer 4: Neue Vorschriften für die Erfüllung der Anforderungen.
- Dienstanweisung Nummer 21 Nummer 8: Neue Vorschriften für die Prüfung der Leuchtdichte der LLL.
- Dienstanweisung Nummer 23: Neue Vorschriften für die Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors zur Typgenehmigung.
- § 15.06 Nummer 1: Neue Anforderungen an Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott
- § 15.09 Nummer 4: Neue Anforderungen an Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste
- Kapitel 20: Neue Anforderungen für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind
- § 24.05: Abschnitt ohne Inhalt
- § 24.06 Nummer 5: Änderungen an Anforderungen an Radareinmannsteuerstand, Signallichter, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
- § 10.02: Neue Anforderungen an Behälter und Bescheinigungen für Seile
- § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9: Einführung von Anforderungen an Fabrikschild, Schutzvorrichtungen und Unterlagen an Bord
- § 12.05: Streichung der Anforderungen an § 12.05
- § 15.03 Nummer 7 bis 13: Neue Anforderungen an Leckstabilität und Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks
- § 15.08 Nummer 6: Neue Anforderungen an Festinstalliertes Lenzsystem
- § 24.09: Einführung von Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN
- Anlage A Nummer 17: Neue Formulierung des einleitenden Satzes
- Anlage H: Neue Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1
- Anlage M: Neue Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
- Anhang VII Nummer 3: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
- Anhang VII Nummer 4 bis 6: Neue Nummern 4 bis 6 hinzugefügt
- Anhang IX Überschrift: Neue Überschrift eingeführt
- Anhang IX Inhaltsverzeichnis: Neues Inhaltsverzeichnis eingeführt
- Anhang IX Teile I bis VII: Neue Begriffsbestimmungen und Teile I bis VII eingeführt
- § 1.02: Neue Festlegung der Aufgabe des Wendeanzeigers
- § 1.03: Neue Vorschriften für die Typprüfung von Wendeanzeigern
- § 1.04: Neue Vorschriften für den Antrag auf Typprüfung
- § 1.05: Neue Vorschriften für die Typgenehmigung
- § 1.06: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Geräte und Genehmigungsnummer
- § 1.07: Neue Vorschriften für die Erklärung des Herstellers
- § 1.08: Neue Vorschriften für Änderungen an genehmigten Anlagen
- § 2.01: Neue allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
- § 2.02: Neue Vorschriften für abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
- § 2.03: Neue Vorschriften für die Bedienung
- § 2.04: Neue Vorschriften für Bedienungsanleitungen
- § 2.05: Neue Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
- § 3.01: Neue Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
- § 3.02: Neue Vorschriften für die Anzeige der Wendegeschwindigkeit
- § 3.03: Neue Vorschriften für Messbereiche
- § 3.04: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
- § 3.05: Neue Vorschriften für die Empfindlichkeit
- § 3.06: Neue Vorschriften für die Funktionsüberwachung
- § 3.07: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
- § 3.08: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
- § 3.09: Neue Vorschriften für Tochtergeräte
- § 4.01: Neue technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
- § 4.02: Neue Vorschriften für Dämpfungseinrichtungen
- § 4.03: Neue Vorschriften für den Anschluss von Zusatzgeräten
- § 5.01: Neue Vorschriften für Prüfbedingungen und Prüfverfahren
- § 5.02: Neue Vorschriften für die Messung der abgestrahlten Funkstörungen
- § 5.03: Neue Vorschriften für das Prüfverfahren
- § 5: Neue Vorschriften für den Einbau von Navigationsradaranlagen, einschließlich der Positionierung und Bedienung.
- Anhang X: Änderungen im Inhaltsverzeichnis und in verschiedenen Abschnitten des Anhangs X.
- § 1.01: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
- § 1.02: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
- Teil VI, Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein: Neues Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein eingeführt.
- Teil VII, Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe: Neues Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe eingeführt.
- Teil VIII, Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe: Neues Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe eingeführt.
- Teil IX, Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe: Neues Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe eingeführt.
- Teil X, Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren: Neues Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren eingeführt.
- Teil XI, Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe: Neues Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe eingeführt.
- § 1.02 Nummer 2: Der einleitende Satzteil wird geändert und das Wort 'ADNR' wird durch 'ADN' ersetzt.
- § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an einen Sachverständigen für Nautik.
- § 2.07 Nummer 1 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
- § 2.09 Nummer 2 Satz 2: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
- § 2.17 Nummer 3: Neue Fassung für die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C.
- § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
- § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b: Der einleitende Satzteil wird geändert.
- § 6.09: Die Überschrift wird geändert.
- § 7.04 Nummer 9 Satz 4: Neue Fassung für die Anforderungen an die Stellung des Hebels.
- § 7.05 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Signallichter und deren Gehäuse.
- § 7.06 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.
- § 8.01 Nummer 2: Neue Fassung für die Prüfung von Druckbehältern.
- § 8a.07: Der Paragraph wird ohne Inhalt gesetzt.
- § 10.01 Nummer 12 Satz 2: Neue Fassung für die Eintragung von Ankerwerten im Schiffsattest.
- § 10.02 Nummer 1: Neue Fassung für die Mindestanforderungen an Ausrüstungsgegenstände.
- § 10.03 Nummer 1, 2, 5: Neue Fassungen für die Anforderungen an tragbare Feuerlöscher.
- § 10.03a Nummer 6 bis 8: Neue Fassungen für die Prüfung von Feuerlöschanlagen.
- § 10.03b Nummer 9 Buchstaben b, c, e: Neue Fassungen für die Prüfung von Feuerlöschanlagen.
- § 11.12 Nummer 6, 7, 8, 9: Neue Fassungen für die Prüfung von Krane.
- § 14.13: Neue Fassung für die Prüfung von Flüssiggasanlagen.
- § 14.14: Die Überschrift wird geändert.
- § 14.15 Nummer 1 bis 3: Neue Fassungen für die Bescheinigung von Flüssiggasanlagen.
- § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an den Schiffsattest.
- § 15.02 Nummer 8: Neue Fassung für die Anforderungen an Schotte.
- Anhang X § 10.02 Buchstabe b: Neues Muster 2 des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
- Anhang XI § 3.02: Neue Vorschriften für die Befähigung der Besatzungsmitglieder, insbesondere für Decksmann, Schiffsjungen, Matrosen, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinisten, Fährjungen, Fährgehilfen und Fährführer
- Anhang XI § 3.12 Nummer 2: Streichung von Nummer 2 in § 3.12
- Anhang XI § 3.12 Nummer 3: Neue Nummer 2 in § 3.12
- Anhang XI: Einfügung der neuen Anlage 2 zur Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart“
- § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d: Landstege können kürzer als 4 m sein.
- § 1 Nummer 2: Neue Fassung für Nachweis der technischen Vorschriften.
- § 2 Nummer 1: Neue Fassung für Anpassung an Vorschriften nach Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses.
- § 2 Nummer 2: Einführung neuer Zeilen für Signallichter und Navigationsradaranlagen.
- § 8.03 Nummer 3: Neue Fassung für Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung.
- Kapitel 8a: Einführung von Übergangsbestimmungen für Antriebs- und Hilfsmotoren.
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a: Änderung der aufgeführten Nummern und Anlagen
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f: Streichung des Buchstabens f
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g: Neufassung des Buchstabens g
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h: Streichung des Buchstabens h
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe i: Neufassung des Buchstabens i
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j: Neufassung des Buchstabens j
- Anhang XII, Artikel 2: Neufassung des Artikels 2 mit neuen Begriffsbestimmungen
- Anhang XII, Artikel 3: Neufassung des Artikels 3 mit neuen Übergangsbestimmungen
- § 2.01 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3 des § 2.01 mit Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge auf der Ems
- § 6.02 Nummer 1 bis 3: Neufassung der Nummern 1 bis 3 des § 6.02 mit Anforderungen an Kompass und Steuerkurstransmitter
- § 6.02 Nummer 4 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a der Nummer 4 des § 6.02
- § 6.03: Neufassung des § 6.03 mit Anforderungen an Navigationsradaranlagen
- § 6.05 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 6.05 mit Anforderungen an Sammelrettungsmittel
- § 6.06: Neufassung des § 6.06 mit Anforderungen an sonstige Ausrüstung
- § 7.06: Neufassung des § 7.06 mit Anforderungen an Rettungsmittel
- § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e: Neufassung des Buchstabens e der Nummer 1 des § 10.07
- § 10.08 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 10.08
- § 11.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.01
- § 11.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.02
- § 11.02 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.02
- § 11.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.04
- § 11.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 11.04
- § 5.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 5.01
- § 5.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.02
- § 5.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.04
- § 5.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 5.04
- Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3: Neue Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die zwischen 1995 und 2008 erstmals zulassungsfähig waren.
- § 7.05: Streichung des Abschnitts über Navigationsgeräte.
- § 7.06: Einführung neuer Vorschriften für Navigationsgeräte, einschließlich Anforderungen an Radaranlagen und Wendeanzeiger.
- Kapitel 8a: Neue Vorschriften für Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln von Dieselmotoren, einschließlich Begriffsbestimmungen, allgemeiner Bestimmungen, Typgenehmigungen, Prüfungen und technische Dienste.
- § 10.03: Streichung des Abschnitts über Fahrgasträume und -bereiche.
- § 15.06: Einführung neuer Vorschriften für Fahrgasträume und -bereiche, einschließlich Anforderungen an Lage, Trennung, Sichtlinien, Ausgänge und Notausgänge.
- § 1 Abs. 1: Anforderungen an die Besatzung und Beförderung von Fahrgästen neu formuliert
- § 1 Abs. 1 Nummer 3: Neue Nummern 3 und 4 eingefügt
- § 1 Abs. 1: Satz hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 Nummer 3 einschränkt
- § 1 Abs. 3 Nummer 2: Neue Formulierung der Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzung
- § 1 Abs. 6: Neue Formulierung der Anwendungsbereiche der Verordnung
- § 1 Abs. 8: Neue Formulierung der Geltung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
- § 2 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Wasserstraßen
- § 2 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
- § 2 Abs. 2 Nummern 11 bis 13: Neue Nummern 11 bis 13a eingefügt
- § 2 Abs. 2 Nummern 15 bis 17: Neue Nummern 15 bis 20 eingefügt
- § 3 Abs. 3: Neue Formulierung der Nachweisung der Anforderungen an Zeesboote und Taxiboote
- § 3 Abs. 8 bis 11: Neue Formulierung der zuständigen Behörden
- § 4a: Neuer Abschnitt zur Beförderung von Fahrgästen eingefügt
- § 5 Abs. 7: Neue Formulierung der Anforderungen an Seeschiffe
- § 5 Abs. 13 Nummer 2 Buchstabe b: Buchstabe b gestrichen
- § 6 Abs. 2: Neue Formulierung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- § 7 Abs. 8: Neuer Absatz zur Gleichwertigkeit von Tüpgenehmigungen und Bestimmungen
- § 13 Abs. 4: Neuer Absatz zur Gültigkeitsdauer von Attesten für Seeschiffe
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummern 7 und 8: Neue Formulierung der Vorschriften für Unterlagen und Kennzeichen
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Rettungsmittel
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 14: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 15: Neue Nummer 15 zur Vorschrift für Krankentrage
- § 16 Abs. 2 Nummer 3: Anpassung der Vorschriften für Fahrgastbeförderung
- § 16 Abs. 3 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Fahrgastbeförderung
- § 16 Abs. 3 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Seeschiffe
- § 16 Abs. 4 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
- § 16 Abs. 4 Nummer 7: Neue Formulierung der Vorschriften für Kennzeichen
- § 16 Abs. 4 Nummer 12: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
- § 16 Abs. 5 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Unterlagen
- § 16 Abs. 5 Nummer 8: Nummer 8 gestrichen
- § 11.12: Neue Fassung für Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord
- Kapitel 20: Einfügung von neuen Übergangsbestimmungen für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde
- § 6 Nummer 1: Neue Fassung für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und Segelfahrgastschiffe
- § 6 Nummer 3: Neue Fassung für die Feststellung einer offenkundigen Gefahr
- Anlage 1 Teil I: Aufhebung von Anlage 1 Teil I
- Anlage 1 Teil II: Neue Fassung von Anlage 1 Teil II
- Anlage 2: Einfügung einer neuen Anlage 2 für Dienstanweisungen für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis
- Anhang XIII: Einfügung eines neuen Anhangs XIII für gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften
- § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
- § 2.05 Nummer 1 und 2: Neue Formulierung für Einzel- und Sammelrettungsmittel sowie Landeklappen
- § 2.07 Nummer 1: Neue Anforderungen an Absperrvorrichtungen
- § 2.08: Neuer Abschnitt über Landeklappen
- § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
- § 4.03 und 4.04: Neue Bestimmungen zur Gültigkeit der Fährzeugnisse und Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen
- § 5.01 Satz 1: Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen
- § 5.02: Neue Nummer 4 zur Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbar kassen
- § 5.03 Nummer 1 Satz 3: Ersetzen von Zonenbezeichnungen
- § 5.04 Nummer 1: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
- § 5.05: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
- § 5.06 Nummer 1 und 2: Neue Anforderungen an Rettungsringe und Rettungswesten
- § 7.02: Neue allgemeine Bestimmungen für kleine Fahrgastschiffe
- § 8.08 Satz 1 und 2: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
- § 9.02 Nummer 1: Neue Bestimmungen für Taxiboote
- § 9.03 Satz 1: Neue Anforderungen an den Schiffskörper
- § 9.04 Satz 1: Neue Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall
- Teil IV Kapitel 10: Neuer Teil IV mit Bestimmungen zur Gleichwertigkeit und Abweichungen
- Muster 1: Neues Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
- § 12: Neue Vorschriften zur Anbringung von Schiffsattestnummer, einheitlicher europäischer Schiffsnummer, Registernummer und Eichscheinnummer
- § 13: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung der höchstzulässigen Einsenkungstiefe und Tiefgangsanzeiger
- § 14: Neue Vorschriften zur Eignung des Fahrzeugs für verschiedene Fortbewegungsarten
- § 15: Neue Vorschriften zur Zulassung von Formationen und Kupplungen
- § 16: Neue Vorschriften zur Angabe der Eichscheinnummer und weiterer technischer Daten
- § 17a: Neue Vorschriften zur Angabe der Länge ü.a.
- § 17b: Neue Vorschriften zur Angabe der Länge L
- § 18a: Neue Vorschriften zur Angabe der Breite ü.a.
- § 18b: Neue Vorschriften zur Angabe der Breite B
- § 19: Neue Vorschriften zur Angabe des größten Tiefgangs
- § 20: Neue Vorschriften zur Angabe des Freibords
- § 21: Neue Vorschriften zur Angabe der Tragfähigkeit/Verdrängung
- § 22: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Fahrgäste
- § 23: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Fahrgastbetten
- § 24: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl wasserdichter Querschotte
- § 25: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Laderäume
- § 26: Neue Vorschriften zur Angabe der Art des Lukendachs
- § 27: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb
- § 28: Neue Vorschriften zur Angabe der Total Hauptantriebsleistung
- § 29: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Hauptpropeller
- § 30: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Bugankerwinden und Heckankerwinden
- § 31: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schlepphaken
- § 32: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schleppwinden
- § 33: Neue Vorschriften zur Angabe der Ruderanlagen
- § 34: Neue Vorschriften zur Angabe der Lenzeinrichtung
- § 35: Neue Vorschriften zur Angabe der Absperrorgane
- § 36: Neue Vorschriften zur Angabe der Anker
- § 37: Neue Vorschriften zur Angabe der Ankerketten
- § 38: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Festmachen
- § 39: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Schleppen
- § 40: Neue Vorschriften zur Angabe der Sicht- und Schallzeichen
- § 41: Neue Vorschriften zur Angabe der sonstigen Ausrüstung
- § 42: Neue Vorschriften zur Angabe der Einrichtungen zur Brandbekämpfung
- § 43: Neue Vorschriften zur Angabe der Rettungsmittel
- § 44: Neue Vorschriften zur Angabe der Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt
- § 45: Neue Vorschriften zur Angabe der Betriebsform
- § 46: Neue Vorschriften zur Angabe der Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
- § 47: Neue Vorschriften zur Angabe der Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
## Wortlaut

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- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2483 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **2008-12-24** · BGBl. 2008 I S. 2868 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
- **2012-12-28** · BGBl. 2012 I S. 2802 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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- § 1.01 einleitender Satzteil und Nr. 3, § 2.03 Satz 1 und § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf die Vorschriften in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezogen.
- § 1.03 Nr. 4 Satz 1 und § 1.08 Nr. 3 der Anlage: Angabe 'Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung' wird auf 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 1.10 Nr. 5 und 6 der Anlage: Angabe 'nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 28.05 Nr. 1 Satz 1 und Anlage 10 Nr. 1: Angabe 'der Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
- § 16 Abs. 5: Neufassung der Nummern 1 bis 10 in Absatz 5
- § 16 Abs. 3: Neufassung der Nummern 1 bis 13 in Absatz 3
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Nummern 1 bis 19 in Absatz 1 Satz 1
- § 18 Abs. 1: Ersetzen der Angabe „§12“ durch „§13“
- § 19: Einfügung von § 19a mit Übergangsregelungen
- Inhaltsangabe der Anlage: Änderung der Angaben zu Anhang IX und Ergänzung von Anhang XIII
- Anhang I: Änderungen in den Abschnitten Zone 2 See, Zone 2 Binnen und Zone 3
- Anhang II: Änderungen im Inhaltsverzeichnis und in § 1.01
- Schiffszeugnis: Das Schiffszeugnis wird neu gefasst, um die Anforderungen der EU-Richtlinien zu entsprechen.
- § 6: Neue Vorschriften für den Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
- § 7: Neue Vorschriften für den Einbau des Wendeanzeigers
- § 8: Neue Vorschriften für den Einbau des Positionssensors
- § 9: Neue Vorschriften für die Einbau- und Funktionsprüfung
- § 10: Neue Vorschriften für die Bescheinigung über Einbau und Funktion
- Anlage M Teil IV: Neues Muster für die Bescheinigung über Einbau und Funktion
- Anlage M Teil V: Neue Verzeichnisse für zuständige Behörden, zulassene Geräte und anerkannte Fachfirmen
- Anlage O: Neues Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse
- Anlage Q: Änderungen im Inhaltsverzeichnis und in der Dienstanweisung Nummer 4
- § 49: Neufassung des § 49 zur Verlängerung / Bestätigung der Gültigkeit des Schiffszeugnisses
- § 50: Neufassung des § 50 zur Bescheinigung für Flüssiggasanlagen
- § 51: Neufassung des § 51 zur Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen
- § 52: Neufassung des § 52 zum Anhang zum Schiffszeugnis
- § 15.03 Nummer 5: Neue Formel für das Moment aus Wind (MW) und Anpassungen bei der Berechnung des Lateralplanes.
- § 15.03 Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a: Neue Vorschriften für den Einabteilungsstatus und die Berücksichtigung von Längsschotten.
- § 15.03 Nummer 11 Buchstabe c: Neue Definitionen für φE und φm.
- § 15.06 Nummer 1: Neuer Absatz zur Anforderung an Decksbereiche, die durch mobile Einrichtungen eingehaust sind.
- § 15.06 Nummer 15: Neue Vorschriften für Aufbauten, Panoramascheiben und mobile Einrichtungen.
- § 15.11 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Tabelle für Trennflächen von Räumen ohne Druckwassersprühanlagen.
- § 15.11 Nummer 4: Neue Vorschriften für Decken und Wandverkleidungen in Unterkunftsräumen.
- § 15.11 Nummer 7a: Neue Vorschriften für Planen oder mobile Einrichtungen, die Decksbereiche eingehaust sind.
- § 22a.04: Neue Vorschriften für Schwimmfähigkeit und Stabilität, insbesondere für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m.
- § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe.
- § 22b.11: Neue Überschrift für Brandschutz und Brandbekämpfung.
- § 24.02 Nummer 2: Eingefügte Zeilen für Signallichter, Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger und andere Anforderungen.
- Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe: Neufassung der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
- Anlage zum Schiffsattest für den Rhein: Neufassung der Anlage zum Schiffsattest für den Rhein
- Anlage zum Fährzeugnis: Neufassung der Anlage zum Fährzeugnis
- Anhang II § 24.02 Nummer 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
- Anhang II § 24.06 Nummer 5: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
- Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
- Dienstanweisung Nummer 6: Neue Vorschriften für örtliche Unterteilungen und Einhausungen durch Planen.
- Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1: Liste von zugelassenen Spezialankern mit verminderter Ankermasse.
- Dienstanweisung Nummer 11 Nummer 4: Neue Einträge für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis und Änderungen in den Angaben.
- Dienstanweisung Nummer 16 Teil I Nummer 1 und 1.3: Ersetzung des Wortes 'Richtlinie' durch 'Dienstanweisung'.
- Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3: Neue Vorschriften für die Prüfung von Feuermeldesystemen.
- Dienstanweisung Nummer 18 Nummer 4: Neue Vorschriften für die Erfüllung der Anforderungen.
- Dienstanweisung Nummer 21 Nummer 8: Neue Vorschriften für die Prüfung der Leuchtdichte der LLL.
- Dienstanweisung Nummer 23: Neue Vorschriften für die Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors zur Typgenehmigung.
- § 15.06 Nummer 1: Neue Anforderungen an Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott
- § 15.09 Nummer 4: Neue Anforderungen an Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste
- Kapitel 20: Neue Anforderungen für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind
- § 24.05: Abschnitt ohne Inhalt
- § 24.06 Nummer 5: Änderungen an Anforderungen an Radareinmannsteuerstand, Signallichter, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
- § 10.02: Neue Anforderungen an Behälter und Bescheinigungen für Seile
- § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9: Einführung von Anforderungen an Fabrikschild, Schutzvorrichtungen und Unterlagen an Bord
- § 12.05: Streichung der Anforderungen an § 12.05
- § 15.03 Nummer 7 bis 13: Neue Anforderungen an Leckstabilität und Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks
- § 15.08 Nummer 6: Neue Anforderungen an Festinstalliertes Lenzsystem
- § 24.09: Einführung von Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN
- Anlage A Nummer 17: Neue Formulierung des einleitenden Satzes
- Anlage H: Neue Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1
- Anlage M: Neue Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
- Anhang VII Nummer 3: Punkt am Ende durch Komma ersetzt
- Anhang VII Nummer 4 bis 6: Neue Nummern 4 bis 6 hinzugefügt
- Anhang IX Überschrift: Neue Überschrift eingeführt
- Anhang IX Inhaltsverzeichnis: Neues Inhaltsverzeichnis eingeführt
- Anhang IX Teile I bis VII: Neue Begriffsbestimmungen und Teile I bis VII eingeführt
- § 1.02: Neue Festlegung der Aufgabe des Wendeanzeigers
- § 1.03: Neue Vorschriften für die Typprüfung von Wendeanzeigern
- § 1.04: Neue Vorschriften für den Antrag auf Typprüfung
- § 1.05: Neue Vorschriften für die Typgenehmigung
- § 1.06: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Geräte und Genehmigungsnummer
- § 1.07: Neue Vorschriften für die Erklärung des Herstellers
- § 1.08: Neue Vorschriften für Änderungen an genehmigten Anlagen
- § 2.01: Neue allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
- § 2.02: Neue Vorschriften für abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
- § 2.03: Neue Vorschriften für die Bedienung
- § 2.04: Neue Vorschriften für Bedienungsanleitungen
- § 2.05: Neue Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
- § 3.01: Neue Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
- § 3.02: Neue Vorschriften für die Anzeige der Wendegeschwindigkeit
- § 3.03: Neue Vorschriften für Messbereiche
- § 3.04: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
- § 3.05: Neue Vorschriften für die Empfindlichkeit
- § 3.06: Neue Vorschriften für die Funktionsüberwachung
- § 3.07: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
- § 3.08: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
- § 3.09: Neue Vorschriften für Tochtergeräte
- § 4.01: Neue technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
- § 4.02: Neue Vorschriften für Dämpfungseinrichtungen
- § 4.03: Neue Vorschriften für den Anschluss von Zusatzgeräten
- § 5.01: Neue Vorschriften für Prüfbedingungen und Prüfverfahren
- § 5.02: Neue Vorschriften für die Messung der abgestrahlten Funkstörungen
- § 5.03: Neue Vorschriften für das Prüfverfahren
- § 5: Neue Vorschriften für den Einbau von Navigationsradaranlagen, einschließlich der Positionierung und Bedienung.
- Anhang X: Änderungen im Inhaltsverzeichnis und in verschiedenen Abschnitten des Anhangs X.
- § 1.01: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
- § 1.02: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
- Teil VI, Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein: Neues Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein eingeführt.
- Teil VII, Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe: Neues Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe eingeführt.
- Teil VIII, Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe: Neues Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe eingeführt.
- Teil IX, Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe: Neues Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe eingeführt.
- Teil X, Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren: Neues Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren eingeführt.
- Teil XI, Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe: Neues Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe eingeführt.
- § 1.02 Nummer 2: Der einleitende Satzteil wird geändert und das Wort 'ADNR' wird durch 'ADN' ersetzt.
- § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an einen Sachverständigen für Nautik.
- § 2.07 Nummer 1 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
- § 2.09 Nummer 2 Satz 2: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
- § 2.17 Nummer 3: Neue Fassung für die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C.
- § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
- § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b: Der einleitende Satzteil wird geändert.
- § 6.09: Die Überschrift wird geändert.
- § 7.04 Nummer 9 Satz 4: Neue Fassung für die Anforderungen an die Stellung des Hebels.
- § 7.05 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Signallichter und deren Gehäuse.
- § 7.06 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.
- § 8.01 Nummer 2: Neue Fassung für die Prüfung von Druckbehältern.
- § 8a.07: Der Paragraph wird ohne Inhalt gesetzt.
- § 10.01 Nummer 12 Satz 2: Neue Fassung für die Eintragung von Ankerwerten im Schiffsattest.
- § 10.02 Nummer 1: Neue Fassung für die Mindestanforderungen an Ausrüstungsgegenstände.
- § 10.03 Nummer 1, 2, 5: Neue Fassungen für die Anforderungen an tragbare Feuerlöscher.
- § 10.03a Nummer 6 bis 8: Neue Fassungen für die Prüfung von Feuerlöschanlagen.
- § 10.03b Nummer 9 Buchstaben b, c, e: Neue Fassungen für die Prüfung von Feuerlöschanlagen.
- § 11.12 Nummer 6, 7, 8, 9: Neue Fassungen für die Prüfung von Krane.
- § 14.13: Neue Fassung für die Prüfung von Flüssiggasanlagen.
- § 14.14: Die Überschrift wird geändert.
- § 14.15 Nummer 1 bis 3: Neue Fassungen für die Bescheinigung von Flüssiggasanlagen.
- § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an den Schiffsattest.
- § 15.02 Nummer 8: Neue Fassung für die Anforderungen an Schotte.
- Anhang X § 10.02 Buchstabe b: Neues Muster 2 des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
- Anhang XI § 3.02: Neue Vorschriften für die Befähigung der Besatzungsmitglieder, insbesondere für Decksmann, Schiffsjungen, Matrosen, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinisten, Fährjungen, Fährgehilfen und Fährführer
- Anhang XI § 3.12 Nummer 2: Streichung von Nummer 2 in § 3.12
- Anhang XI § 3.12 Nummer 3: Neue Nummer 2 in § 3.12
- Anhang XI: Einfügung der neuen Anlage 2 zur Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorwart“
- § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d: Landstege können kürzer als 4 m sein.
- § 1 Nummer 2: Neue Fassung für Nachweis der technischen Vorschriften.
- § 2 Nummer 1: Neue Fassung für Anpassung an Vorschriften nach Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses.
- § 2 Nummer 2: Einführung neuer Zeilen für Signallichter und Navigationsradaranlagen.
- § 8.03 Nummer 3: Neue Fassung für Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung.
- Kapitel 8a: Einführung von Übergangsbestimmungen für Antriebs- und Hilfsmotoren.
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a: Änderung der aufgeführten Nummern und Anlagen
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f: Streichung des Buchstabens f
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g: Neufassung des Buchstabens g
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h: Streichung des Buchstabens h
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe i: Neufassung des Buchstabens i
- Anhang XII, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j: Neufassung des Buchstabens j
- Anhang XII, Artikel 2: Neufassung des Artikels 2 mit neuen Begriffsbestimmungen
- Anhang XII, Artikel 3: Neufassung des Artikels 3 mit neuen Übergangsbestimmungen
- § 2.01 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3 des § 2.01 mit Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge auf der Ems
- § 6.02 Nummer 1 bis 3: Neufassung der Nummern 1 bis 3 des § 6.02 mit Anforderungen an Kompass und Steuerkurstransmitter
- § 6.02 Nummer 4 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a der Nummer 4 des § 6.02
- § 6.03: Neufassung des § 6.03 mit Anforderungen an Navigationsradaranlagen
- § 6.05 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 6.05 mit Anforderungen an Sammelrettungsmittel
- § 6.06: Neufassung des § 6.06 mit Anforderungen an sonstige Ausrüstung
- § 7.06: Neufassung des § 7.06 mit Anforderungen an Rettungsmittel
- § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e: Neufassung des Buchstabens e der Nummer 1 des § 10.07
- § 10.08 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 10.08
- § 11.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.01
- § 11.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.02
- § 11.02 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.02
- § 11.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.04
- § 11.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 11.04
- § 5.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 5.01
- § 5.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.02
- § 5.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.04
- § 5.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 5.04
- Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3: Neue Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die zwischen 1995 und 2008 erstmals zulassungsfähig waren.
- § 7.05: Streichung des Abschnitts über Navigationsgeräte.
- § 7.06: Einführung neuer Vorschriften für Navigationsgeräte, einschließlich Anforderungen an Radaranlagen und Wendeanzeiger.
- Kapitel 8a: Neue Vorschriften für Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln von Dieselmotoren, einschließlich Begriffsbestimmungen, allgemeiner Bestimmungen, Typgenehmigungen, Prüfungen und technische Dienste.
- § 10.03: Streichung des Abschnitts über Fahrgasträume und -bereiche.
- § 15.06: Einführung neuer Vorschriften für Fahrgasträume und -bereiche, einschließlich Anforderungen an Lage, Trennung, Sichtlinien, Ausgänge und Notausgänge.
- § 1 Abs. 1: Anforderungen an die Besatzung und Beförderung von Fahrgästen neu formuliert
- § 1 Abs. 1 Nummer 3: Neue Nummern 3 und 4 eingefügt
- § 1 Abs. 1: Satz hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 Nummer 3 einschränkt
- § 1 Abs. 3 Nummer 2: Neue Formulierung der Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzung
- § 1 Abs. 6: Neue Formulierung der Anwendungsbereiche der Verordnung
- § 1 Abs. 8: Neue Formulierung der Geltung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
- § 2 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Wasserstraßen
- § 2 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
- § 2 Abs. 2 Nummern 11 bis 13: Neue Nummern 11 bis 13a eingefügt
- § 2 Abs. 2 Nummern 15 bis 17: Neue Nummern 15 bis 20 eingefügt
- § 3 Abs. 3: Neue Formulierung der Nachweisung der Anforderungen an Zeesboote und Taxiboote
- § 3 Abs. 8 bis 11: Neue Formulierung der zuständigen Behörden
- § 4a: Neuer Abschnitt zur Beförderung von Fahrgästen eingefügt
- § 5 Abs. 7: Neue Formulierung der Anforderungen an Seeschiffe
- § 5 Abs. 13 Nummer 2 Buchstabe b: Buchstabe b gestrichen
- § 6 Abs. 2: Neue Formulierung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
- § 7 Abs. 8: Neuer Absatz zur Gleichwertigkeit von Tüpgenehmigungen und Bestimmungen
- § 13 Abs. 4: Neuer Absatz zur Gültigkeitsdauer von Attesten für Seeschiffe
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummern 7 und 8: Neue Formulierung der Vorschriften für Unterlagen und Kennzeichen
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Rettungsmittel
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 14: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 15: Neue Nummer 15 zur Vorschrift für Krankentrage
- § 16 Abs. 2 Nummer 3: Anpassung der Vorschriften für Fahrgastbeförderung
- § 16 Abs. 3 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Fahrgastbeförderung
- § 16 Abs. 3 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Seeschiffe
- § 16 Abs. 4 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
- § 16 Abs. 4 Nummer 7: Neue Formulierung der Vorschriften für Kennzeichen
- § 16 Abs. 4 Nummer 12: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
- § 16 Abs. 5 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Unterlagen
- § 16 Abs. 5 Nummer 8: Nummer 8 gestrichen
- § 11.12: Neue Fassung für Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord
- Kapitel 20: Einfügung von neuen Übergangsbestimmungen für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde
- § 6 Nummer 1: Neue Fassung für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und Segelfahrgastschiffe
- § 6 Nummer 3: Neue Fassung für die Feststellung einer offenkundigen Gefahr
- Anlage 1 Teil I: Aufhebung von Anlage 1 Teil I
- Anlage 1 Teil II: Neue Fassung von Anlage 1 Teil II
- Anlage 2: Einfügung einer neuen Anlage 2 für Dienstanweisungen für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis
- Anhang XIII: Einfügung eines neuen Anhangs XIII für gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften
- § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
- § 2.05 Nummer 1 und 2: Neue Formulierung für Einzel- und Sammelrettungsmittel sowie Landeklappen
- § 2.07 Nummer 1: Neue Anforderungen an Absperrvorrichtungen
- § 2.08: Neuer Abschnitt über Landeklappen
- § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
- § 4.03 und 4.04: Neue Bestimmungen zur Gültigkeit der Fährzeugnisse und Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen
- § 5.01 Satz 1: Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen
- § 5.02: Neue Nummer 4 zur Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbar kassen
- § 5.03 Nummer 1 Satz 3: Ersetzen von Zonenbezeichnungen
- § 5.04 Nummer 1: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
- § 5.05: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
- § 5.06 Nummer 1 und 2: Neue Anforderungen an Rettungsringe und Rettungswesten
- § 7.02: Neue allgemeine Bestimmungen für kleine Fahrgastschiffe
- § 8.08 Satz 1 und 2: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
- § 9.02 Nummer 1: Neue Bestimmungen für Taxiboote
- § 9.03 Satz 1: Neue Anforderungen an den Schiffskörper
- § 9.04 Satz 1: Neue Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall
- Teil IV Kapitel 10: Neuer Teil IV mit Bestimmungen zur Gleichwertigkeit und Abweichungen
- Muster 1: Neues Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
- § 12: Neue Vorschriften zur Anbringung von Schiffsattestnummer, einheitlicher europäischer Schiffsnummer, Registernummer und Eichscheinnummer
- § 13: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung der höchstzulässigen Einsenkungstiefe und Tiefgangsanzeiger
- § 14: Neue Vorschriften zur Eignung des Fahrzeugs für verschiedene Fortbewegungsarten
- § 15: Neue Vorschriften zur Zulassung von Formationen und Kupplungen
- § 16: Neue Vorschriften zur Angabe der Eichscheinnummer und weiterer technischer Daten
- § 17a: Neue Vorschriften zur Angabe der Länge ü.a.
- § 17b: Neue Vorschriften zur Angabe der Länge L
- § 18a: Neue Vorschriften zur Angabe der Breite ü.a.
- § 18b: Neue Vorschriften zur Angabe der Breite B
- § 19: Neue Vorschriften zur Angabe des größten Tiefgangs
- § 20: Neue Vorschriften zur Angabe des Freibords
- § 21: Neue Vorschriften zur Angabe der Tragfähigkeit/Verdrängung
- § 22: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Fahrgäste
- § 23: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Fahrgastbetten
- § 24: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl wasserdichter Querschotte
- § 25: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Laderäume
- § 26: Neue Vorschriften zur Angabe der Art des Lukendachs
- § 27: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb
- § 28: Neue Vorschriften zur Angabe der Total Hauptantriebsleistung
- § 29: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Hauptpropeller
- § 30: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Bugankerwinden und Heckankerwinden
- § 31: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schlepphaken
- § 32: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schleppwinden
- § 33: Neue Vorschriften zur Angabe der Ruderanlagen
- § 34: Neue Vorschriften zur Angabe der Lenzeinrichtung
- § 35: Neue Vorschriften zur Angabe der Absperrorgane
- § 36: Neue Vorschriften zur Angabe der Anker
- § 37: Neue Vorschriften zur Angabe der Ankerketten
- § 38: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Festmachen
- § 39: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Schleppen
- § 40: Neue Vorschriften zur Angabe der Sicht- und Schallzeichen
- § 41: Neue Vorschriften zur Angabe der sonstigen Ausrüstung
- § 42: Neue Vorschriften zur Angabe der Einrichtungen zur Brandbekämpfung
- § 43: Neue Vorschriften zur Angabe der Rettungsmittel
- § 44: Neue Vorschriften zur Angabe der Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt
- § 45: Neue Vorschriften zur Angabe der Betriebsform
- § 46: Neue Vorschriften zur Angabe der Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
- § 47: Neue Vorschriften zur Angabe der Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2868
> Station: 2012-12-28 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 1.01 einleitender Satzteil und Nr. 3, § 2.03 Satz 1 und § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf die Vorschriften in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezogen.
§ 1.02: Neue Festlegung der Aufgabe des Wendeanzeigers
§ 1.03 Nr. 4 Satz 1 und § 1.08 Nr. 3 der Anlage: Angabe 'Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
§ 1.03: Neue Vorschriften für die Typprüfung von Wendeanzeigern
§ 1.10 Nr. 5 und 6 der Anlage: Angabe 'nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
§ 1.04: Neue Vorschriften für den Antrag auf Typprüfung
§ 1.05: Neue Vorschriften für die Typgenehmigung
§ 1.06: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung der Geräte und Genehmigungsnummer
§ 1.07: Neue Vorschriften für die Erklärung des Herstellers
§ 1.08: Neue Vorschriften für Änderungen an genehmigten Anlagen
§ 1.01: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
§ 1.02: Änderungen in der Nummerierung und Begriffsbestimmungen.
§ 1.02 Nummer 2: Der einleitende Satzteil wird geändert und das Wort 'ADNR' wird durch 'ADN' ersetzt.
§ 1 Nummer 2: Neue Fassung für Nachweis der technischen Vorschriften.
§ 1 Abs. 1: Anforderungen an die Besatzung und Beförderung von Fahrgästen neu formuliert
§ 1 Abs. 1 Nummer 3: Neue Nummern 3 und 4 eingefügt
§ 1 Abs. 1: Satz hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 Nummer 3 einschränkt
§ 1 Abs. 3 Nummer 2: Neue Formulierung der Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzung
§ 1 Abs. 6: Neue Formulierung der Anwendungsbereiche der Verordnung
§ 1 Abs. 8: Neue Formulierung der Geltung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-03-08 — Vierte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 335
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 10 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesministers für Verkehr' durch 'Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen'
§ 10: Neue Vorschriften für die Bescheinigung über Einbau und Funktion
§ 10.02: Neue Anforderungen an Behälter und Bescheinigungen für Seile
§ 10.01 Nummer 12 Satz 2: Neue Fassung für die Eintragung von Ankerwerten im Schiffsattest.
§ 10.02 Nummer 1: Neue Fassung für die Mindestanforderungen an Ausrüstungsgegenstände.
§ 10.03 Nummer 1, 2, 5: Neue Fassungen für die Anforderungen an tragbare Feuerlöscher.
§ 10.03a Nummer 6 bis 8: Neue Fassungen für die Prüfung von Feuerlöschanlagen.
§ 10.03b Nummer 9 Buchstaben b, c, e: Neue Fassungen für die Prüfung von Feuerlöschanlagen.
Anhang X § 10.02 Buchstabe b: Neues Muster 2 des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
§ 10.02 Nummer 2 Buchstabe d: Landstege können kürzer als 4 m sein.
§ 10.07 Nummer 1 Buchstabe e: Neufassung des Buchstabens e der Nummer 1 des § 10.07
§ 10.08 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 10.08
§ 10.03: Streichung des Abschnitts über Fahrgasträume und -bereiche.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-08-26 — Erste Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2487
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 11 Abs. 1 Nr. 3a: Neue Nummer 3a eingefügt, die Vorschriften für die Vorführung nach Maßnahmen nach § 19a Abs. 2 enthält.
§ 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9: Einführung von Anforderungen an Fabrikschild, Schutzvorrichtungen und Unterlagen an Bord
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe g: Neuer Buchstabe g eingefügt, der Vorschriften für die Vorlage von Kopien der Typgenehmigungsurkunden und Anleitungen des Motorenherstellers enthält.
§ 11.12 Nummer 6, 7, 8, 9: Neue Fassungen für die Prüfung von Krane.
§ 11.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.01
§ 11.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.02
§ 11.02 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 11.02
§ 11.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 11.04
§ 11.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 11.04
§ 11.12: Neue Fassung für Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-03-08 — Vierte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 335
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Bundesministers für Verkehr' durch 'Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen'
§ 12.05: Streichung der Anforderungen an § 12.05
§ 12: Neue Vorschriften zur Anbringung von Schiffsattestnummer, einheitlicher europäischer Schiffsnummer, Registernummer und Eichscheinnummer

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-22Dritte Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3050
> Station: 2012-12-28Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 13 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, Zuständigkeit der Schiffsuntersuchungskommissionen und der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
§ 13 Abs. 4: Neuer Absatz zur Gültigkeitsdauer von Attesten für Seeschiffe
§ 13: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung der höchstzulässigen Einsenkungstiefe und Tiefgangsanzeiger

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-22Dritte Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3050
> Station: 2012-12-28Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 5, § 68 Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 4 Satz 3, § 116 Abs. 7, § 117 Abs. 8, § 127 Nr. 3: Ersetzung von 'Schiffsuntersuchungskommission' durch 'Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt'
§ 14.13: Neue Fassung für die Prüfung von Flüssiggasanlagen.
§ 14.14: Die Überschrift wird geändert.
§ 14.15 Nummer 1 bis 3: Neue Fassungen für die Bescheinigung von Flüssiggasanlagen.
§ 14: Neue Vorschriften zur Eignung des Fahrzeugs für verschiedene Fortbewegungsarten

37
binschuo_2018/§15.md Normal file
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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 15.03 Nummer 5: Neue Formel für das Moment aus Wind (MW) und Anpassungen bei der Berechnung des Lateralplanes.
§ 15.03 Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a: Neue Vorschriften für den Einabteilungsstatus und die Berücksichtigung von Längsschotten.
§ 15.03 Nummer 11 Buchstabe c: Neue Definitionen für φE und φm.
§ 15.06 Nummer 1: Neuer Absatz zur Anforderung an Decksbereiche, die durch mobile Einrichtungen eingehaust sind.
§ 15.06 Nummer 15: Neue Vorschriften für Aufbauten, Panoramascheiben und mobile Einrichtungen.
§ 15.11 Nummer 2 Buchstabe a: Neue Tabelle für Trennflächen von Räumen ohne Druckwassersprühanlagen.
§ 15.11 Nummer 4: Neue Vorschriften für Decken und Wandverkleidungen in Unterkunftsräumen.
§ 15.11 Nummer 7a: Neue Vorschriften für Planen oder mobile Einrichtungen, die Decksbereiche eingehaust sind.
§ 15.06 Nummer 1: Neue Anforderungen an Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott
§ 15.09 Nummer 4: Neue Anforderungen an Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste
§ 15.03 Nummer 7 bis 13: Neue Anforderungen an Leckstabilität und Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks
§ 15.08 Nummer 6: Neue Anforderungen an Festinstalliertes Lenzsystem
§ 15.01 Nummer 1 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an den Schiffsattest.
§ 15.02 Nummer 8: Neue Fassung für die Anforderungen an Schotte.
§ 15.06: Einführung neuer Vorschriften für Fahrgasträume und -bereiche, einschließlich Anforderungen an Lage, Trennung, Sichtlinien, Ausgänge und Notausgänge.
§ 15: Neue Vorschriften zur Zulassung von Formationen und Kupplungen

39
binschuo_2018/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,39 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 16 Abs. 5: Neufassung der Nummern 1 bis 10 in Absatz 5
§ 16 Abs. 3: Neufassung der Nummern 1 bis 13 in Absatz 3
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Nummern 1 bis 19 in Absatz 1 Satz 1
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummern 7 und 8: Neue Formulierung der Vorschriften für Unterlagen und Kennzeichen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Rettungsmittel
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 14: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nummer 15: Neue Nummer 15 zur Vorschrift für Krankentrage
§ 16 Abs. 2 Nummer 3: Anpassung der Vorschriften für Fahrgastbeförderung
§ 16 Abs. 3 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Fahrgastbeförderung
§ 16 Abs. 3 Nummer 12: Anpassung der Vorschriften für Seeschiffe
§ 16 Abs. 4 Nummer 1: Neue Formulierung der Vorschriften für Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
§ 16 Abs. 4 Nummer 7: Neue Formulierung der Vorschriften für Kennzeichen
§ 16 Abs. 4 Nummer 12: Neue Formulierung der Vorschriften für Rettungsmittel
§ 16 Abs. 5 Nummer 1: Neue Nummer 1 zur Vorschrift für Unterlagen
§ 16 Abs. 5 Nummer 8: Nummer 8 gestrichen
§ 16: Neue Vorschriften zur Angabe der Eichscheinnummer und weiterer technischer Daten

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 17a: Neue Vorschriften zur Angabe der Länge ü.a.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 17b: Neue Vorschriften zur Angabe der Länge L

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 18 Abs. 1: Ersetzen der Angabe „§12“ durch „§13“

7
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# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 18a: Neue Vorschriften zur Angabe der Breite ü.a.

7
binschuo_2018/§18b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 18b: Neue Vorschriften zur Angabe der Breite B

9
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 19: Einfügung von § 19a mit Übergangsregelungen
§ 19: Neue Vorschriften zur Angabe des größten Tiefgangs

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2868
> Station: 2012-12-28 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 1.01 einleitender Satzteil und Nr. 3, § 2.03 Satz 1 und § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf die Vorschriften in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezogen.
Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
§ 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung' wird auf 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
§ 2.01: Neue allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 2.02: Neue Vorschriften für abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
§ 2.03: Neue Vorschriften für die Bedienung
§ 2.04: Neue Vorschriften für Bedienungsanleitungen
§ 2.05: Neue Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
§ 2.01 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Fassung für die Anforderungen an einen Sachverständigen für Nautik.
§ 2.07 Nummer 1 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
§ 2.09 Nummer 2 Satz 2: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
§ 2.17 Nummer 3: Neue Fassung für die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C.
§ 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1: Das Wort 'Fahrzeuges' wird durch 'Fahrzeugs' ersetzt.
§ 2 Nummer 1: Neue Fassung für Anpassung an Vorschriften nach Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses.
§ 2 Nummer 2: Einführung neuer Zeilen für Signallichter und Navigationsradaranlagen.
§ 2.01 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3 des § 2.01 mit Abweichungen für bestimmte Fahrzeuge auf der Ems
§ 2 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung der Wasserstraßen
§ 2 Abs. 1 Nummer 3: Neue Formulierung der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
§ 2 Abs. 2 Nummern 11 bis 13: Neue Nummern 11 bis 13a eingefügt
§ 2 Abs. 2 Nummern 15 bis 17: Neue Nummern 15 bis 20 eingefügt
§ 2.02 Nummer 5 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben
§ 2.05 Nummer 1 und 2: Neue Formulierung für Einzel- und Sammelrettungsmittel sowie Landeklappen
§ 2.07 Nummer 1: Neue Anforderungen an Absperrvorrichtungen
§ 2.08: Neuer Abschnitt über Landeklappen

7
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 20: Neue Vorschriften zur Angabe des Freibords

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-18 — Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1982
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 21 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes
§ 21: Neue Vorschriften zur Angabe der Tragfähigkeit/Verdrängung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-18 — Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1982
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 22: Neue Fassung des Artikels
§ 22: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Fahrgäste

9
binschuo_2018/§22a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 22a.04: Neue Vorschriften für Schwimmfähigkeit und Stabilität, insbesondere für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m.
§ 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Doppelhüllenschiffe und Trockengüterschiffe.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 22b.11: Neue Überschrift für Brandschutz und Brandbekämpfung.

7
binschuo_2018/§23.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 23: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Fahrgastbetten

21
binschuo_2018/§24.md Normal file
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 24.02 Nummer 2: Eingefügte Zeilen für Signallichter, Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger und andere Anforderungen.
Anhang II § 24.02 Nummer 2: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
Anhang II § 24.06 Nummer 5: Neue Fahrzeugteile sind nicht von Übergangsbestimmungen betroffen.
§ 24.05: Abschnitt ohne Inhalt
§ 24.06 Nummer 5: Änderungen an Anforderungen an Radareinmannsteuerstand, Signallichter, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
§ 24.09: Einführung von Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN
Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3: Neue Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die zwischen 1995 und 2008 erstmals zulassungsfähig waren.
§ 24: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl wasserdichter Querschotte

7
binschuo_2018/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 25: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Laderäume

7
binschuo_2018/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 26: Neue Vorschriften zur Angabe der Art des Lukendachs

7
binschuo_2018/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 27: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2868
> Station: 2012-12-28 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 28.05 Nr. 1 Satz 1 und Anlage 10 Nr. 1: Angabe 'der Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf 'des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung' geändert.
§ 28: Neue Vorschriften zur Angabe der Total Hauptantriebsleistung

7
binschuo_2018/§29.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 29: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Hauptpropeller

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@@ -1,7 +1,37 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2868
> Station: 2012-12-28 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 1.01 einleitender Satzteil und Nr. 3, § 2.03 Satz 1 und § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage: Angabe 'Rheinschiffsuntersuchungsordnung' wird auf die Vorschriften in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezogen.
§ 3.01: Neue Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
§ 3.02: Neue Vorschriften für die Anzeige der Wendegeschwindigkeit
§ 3.03: Neue Vorschriften für Messbereiche
§ 3.04: Neue Vorschriften für die Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
§ 3.05: Neue Vorschriften für die Empfindlichkeit
§ 3.06: Neue Vorschriften für die Funktionsüberwachung
§ 3.07: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
§ 3.08: Neue Vorschriften für die Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
§ 3.09: Neue Vorschriften für Tochtergeräte
§ 3.02 Nummer 1 Buchstabe b: Der einleitende Satzteil wird geändert.
Anhang XI § 3.02: Neue Vorschriften für die Befähigung der Besatzungsmitglieder, insbesondere für Decksmann, Schiffsjungen, Matrosen, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinisten, Fährjungen, Fährgehilfen und Fährführer
Anhang XI § 3.12 Nummer 2: Streichung von Nummer 2 in § 3.12
Anhang XI § 3.12 Nummer 3: Neue Nummer 2 in § 3.12
§ 3 Abs. 3: Neue Formulierung der Nachweisung der Anforderungen an Zeesboote und Taxiboote
§ 3 Abs. 8 bis 11: Neue Formulierung der zuständigen Behörden
§ 3.02 Nummer 9 Buchstabe b: Komma am Ende durch Punkt ersetzt, Doppelbuchstabe ff aufgehoben

7
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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 30: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Bugankerwinden und Heckankerwinden

7
binschuo_2018/§31.md Normal file
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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 31: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schlepphaken

7
binschuo_2018/§32.md Normal file
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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 32: Neue Vorschriften zur Angabe der Anzahl Schleppwinden

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-18 — Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1982
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 33 Abs. 2: Streichung des Absatzes
§ 33: Neue Vorschriften zur Angabe der Ruderanlagen

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 34: Neue Vorschriften zur Angabe der Lenzeinrichtung

7
binschuo_2018/§35.md Normal file
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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 35: Neue Vorschriften zur Angabe der Absperrorgane

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 36: Neue Vorschriften zur Angabe der Anker

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 37: Neue Vorschriften zur Angabe der Ankerketten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-03-08 — Vierte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 335
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 38 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesminister für Verkehr' durch 'Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen'
§ 38: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Festmachen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-09-29 — Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3013
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 39 Abs. 2: Neue Fassung für den Absatz 2, der die Prüfung und Zulassung von Kompassen nach der Schiffssicherheitsverordnung vorsieht.
§ 39 Abs. 3 bis 5: Ersetzung der Wörter 'Deutschen Hydrographischen Institut' durch 'Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie'.
§ 39: Neue Vorschriften zur Angabe der Drahtseile zum Schleppen

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Anhang II § 4.04: Einsenkungsmarken gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 4.01: Neue technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 4.02: Neue Vorschriften für Dämpfungseinrichtungen
§ 4.03: Neue Vorschriften für den Anschluss von Zusatzgeräten
§ 4.03 und 4.04: Neue Bestimmungen zur Gültigkeit der Fährzeugnisse und Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen

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binschuo_2018/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 40: Neue Vorschriften zur Angabe der Sicht- und Schallzeichen

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 41: Neue Vorschriften zur Angabe der sonstigen Ausrüstung

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binschuo_2018/§42.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 42: Neue Vorschriften zur Angabe der Einrichtungen zur Brandbekämpfung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 43: Neue Vorschriften zur Angabe der Rettungsmittel

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 44: Neue Vorschriften zur Angabe der Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 45: Neue Vorschriften zur Angabe der Betriebsform

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 46: Neue Vorschriften zur Angabe der Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09

7
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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 47: Neue Vorschriften zur Angabe der Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 49: Neufassung des § 49 zur Verlängerung / Bestätigung der Gültigkeit des Schiffszeugnisses

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-01-09 — Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 4a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Verweisung von § 2 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes durch § 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
§ 4a: Neuer Abschnitt zur Beförderung von Fahrgästen eingefügt

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@@ -1,7 +1,37 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Anhang II § 5.06 Nr. 1 Satz 1: Mindestgeschwindigkeit gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
§ 5.01: Neue Vorschriften für Prüfbedingungen und Prüfverfahren
§ 5.02: Neue Vorschriften für die Messung der abgestrahlten Funkstörungen
§ 5.03: Neue Vorschriften für das Prüfverfahren
§ 5: Neue Vorschriften für den Einbau von Navigationsradaranlagen, einschließlich der Positionierung und Bedienung.
§ 5.01 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 5.01
§ 5.02 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.02
§ 5.04 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1 des § 5.04
§ 5.04 Nummer 3 Satz 3: Neufassung des Satzes 3 der Nummer 3 des § 5.04
§ 5 Abs. 7: Neue Formulierung der Anforderungen an Seeschiffe
§ 5 Abs. 13 Nummer 2 Buchstabe b: Buchstabe b gestrichen
§ 5.01 Satz 1: Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen
§ 5.02: Neue Nummer 4 zur Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbar kassen
§ 5.03 Nummer 1 Satz 3: Ersetzen von Zonenbezeichnungen
§ 5.04 Nummer 1: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
§ 5.05: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen
§ 5.06 Nummer 1 und 2: Neue Anforderungen an Rettungsringe und Rettungswesten

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binschuo_2018/§50.md Normal file
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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 50: Neufassung des § 50 zur Bescheinigung für Flüssiggasanlagen

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-12-18 — Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1982
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 51: Neue Fassung des Artikels
§ 51: Neufassung des § 51 zur Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen

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binschuo_2018/§52.md Normal file
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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 52: Neufassung des § 52 zum Anhang zum Schiffszeugnis

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@@ -1,25 +1,25 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Anhang II § 6.01 Nr. 1: Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
§ 6: Neue Vorschriften für den Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
Anhang II § 6.01 Nr. 3: Neigung und Umgebungstemperaturen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 6.09: Die Überschrift wird geändert.
Anhang II § 6.01 Nr. 7: Wellendurchführungen von Ruderschäften gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
§ 6.02 Nummer 1 bis 3: Neufassung der Nummern 1 bis 3 des § 6.02 mit Anforderungen an Kompass und Steuerkurstransmitter
Anhang II § 6.02 Nr. 1: Vorhandensein separater Hydrauliktanks, Doppelung von Steuerventilen, getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage, Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung, Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
§ 6.02 Nummer 4 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a der Nummer 4 des § 6.02
Anhang II § 6.03 Nr. 1: Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
§ 6.03: Neufassung des § 6.03 mit Anforderungen an Navigationsradaranlagen
Anhang II § 6.05 Nr. 1: Automatische Entkupplung des Handsteuerrads gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 6.05 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 des § 6.05 mit Anforderungen an Sammelrettungsmittel
Anhang II § 6.06 Nr. 1: Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
§ 6.06: Neufassung des § 6.06 mit Anforderungen an sonstige Ausrüstung
Anhang II § 6.07 Nr. 2 Buchstabe a: Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
§ 6 Abs. 2: Neue Formulierung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Anhang II § 6.07 Nr. 2 Buchstabe e: Überwachung der Puffersysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
§ 6 Nummer 1: Neue Fassung für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und Segelfahrgastschiffe
Anhang II § 6.08 Nr. 1: Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
§ 6 Nummer 3: Neue Fassung für die Feststellung einer offenkundigen Gefahr

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Anhang II § 7.02 Nr. 2 bis 6: Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers, Mindestlichtdurchlässigkeit gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, 30.12.2029, 30.12.2024.
§ 7: Neue Vorschriften für den Einbau des Wendeanzeigers
Anhang II § 7.03 Nr. 7: Löschen der Alarme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
§ 7.04 Nummer 9 Satz 4: Neue Fassung für die Anforderungen an die Stellung des Hebels.
Anhang II § 7.03 Nr. 8: Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 7.05 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Signallichter und deren Gehäuse.
Anhang II § 7.04 Nr. 1: Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
§ 7.06 Nummer 1: Neue Fassung für die Anforderungen an Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.
Anhang II § 7.04 Nr. 2: Maschinensteuerung gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens nach dem 30.12.2024.
§ 7.06: Neufassung des § 7.06 mit Anforderungen an Rettungsmittel
Anhang II § 7.04 Nr. 3: Anzeige gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 7.05: Streichung des Abschnitts über Navigationsgeräte.
Anhang II § 7.04 Nr. 9 Satz 3: Bedienung mittels eines Hebels gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 7.06: Einführung neuer Vorschriften für Navigationsgeräte, einschließlich Anforderungen an Radaranlagen und Wendeanzeiger.
Anhang II § 7.04 Nr. 9 Satz 4: Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 7 Abs. 8: Neuer Absatz zur Gleichwertigkeit von Tüpgenehmigungen und Bestimmungen
Anhang II § 7.09: Alarmanlage gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
Anhang II § 7.12 Abs. 1: Höhenverstellbare Steuerhäuser gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens nach dem 30.12.2049.
Anhang II § 7.12 Abs. 2 und 3: Bestimmungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
§ 7.02: Neue allgemeine Bestimmungen für kleine Fahrgastschiffe

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
Anhang II § 8.01 Nr. 3: Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55° C liegt, gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
§ 8: Neue Vorschriften für den Einbau des Positionssensors
Anhang II § 8.02 Nr. 1: Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 8.01 Nummer 2: Neue Fassung für die Prüfung von Druckbehältern.
Anhang II § 8.02 Nr. 4: Abschirmung von Leitungsverbindungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 8.03 Nummer 3: Neue Fassung für Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung.
Anhang II § 8.02 Nr. 5: Mantelrohrsysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
Anhang II § 8.02 Nr. 6: Isolierung von Maschinenteilen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
Anhang II § 8.03 Nr. 2: Überwachungseinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
Anhang II § 8.03 Nr. 3: Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
Anhang II § 8.03 Nr. 5: Wellendurchführungen von Antriebsanlagen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
Anhang II § 8.05 Nr. 1: Brennstofftanks aus Stahl gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
Anhang II § 8.05 Nr. 2: Selbstschließende Entwässerungsventile gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
Anhang II § 8.05 Nr. 3: Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionschott gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
§ 8.08 Satz 1 und 2: Ersetzen von Anhangsbezeichnungen

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binschuo_2018/§8a.md Normal file
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# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 8a.07: Der Paragraph wird ohne Inhalt gesetzt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-22Dritte Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3050
> Station: 2012-12-28Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2802
§ 9: Aufhebung des § 9
§ 9: Neue Vorschriften für die Einbau- und Funktionsprüfung
§ 9.02 Nummer 1: Neue Bestimmungen für Taxiboote
§ 9.03 Satz 1: Neue Anforderungen an den Schiffskörper
§ 9.04 Satz 1: Neue Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall

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# ERSTE-VERORDNUNG-ZUR-VORÜBERGEHENDEN-ABWEICHUNG-VON-DER — 2012-12-28
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2802
- **Inkrafttreten:** 2013-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, um EU-Richtlinien und Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umzusetzen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2012-12-28** · BGBl. 2012 I S. 2802 — Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# BGBl. 2012 I S. 2802
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2802
- **Verkündung:** 2012-12-28
- **Inkrafttreten:** 2013-01-01
- **Ausfertigung:** 2012-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/62#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** BINSCHUO_2018, BINNENSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG-UND-SONSTIGE, ERSTE-VERORDNUNG-ZUR-VORÜBERGEHENDEN-ABWEICHUNG-VON-DER, BINSCHKOSTVO, BINNSCHIFFPATV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und andere schifffahrtsrechtliche Vorschriften, um EU-Richtlinien und Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umzusetzen.