BGBl. 2019 I S. 507 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung

Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 507
Inkrafttreten: 2019-04-30 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-04-29

BGBl-Id: bgbl1-2019-14-3
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2019-04-29 12:00:00 +00:00
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# PFLSCHGER_TV — 2013-07-05
# PFLSCHGER_TV — 2019-04-29
- **Titel:** Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1953
- **Inkrafttreten:** 2013-07-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung ordnet pflanzenschutzrechtliche Vorschriften neu und hebt einige bestehende Verordnungen auf.
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 507
- **Inkrafttreten:** 2019-04-30 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/14#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Pflanzenschutz-Geräteverordnung, insbesondere bezüglich der Prüfungsgrundlagen und der Anlagen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Antrags auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes
- § 1 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung, Geräte zur Verfügung zu stellen
- § 1 Abs. 3: Neufassung der Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
- § 1 Abs. 4: Neufassung der Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Antrags auf Anerkennung als Prüfstelle
- § 2 Abs. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle
- § 2 Abs. 3: Neufassung der Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen
- § 2 Abs. 4: Neufassung der Anerkennungsbescheinigung
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Grundsatzes der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
- § 3 Abs. 2: Neufassung der Anforderungen an die Prüfung
- § 3 Abs. 3: Neufassung der Möglichkeit, Teile des Gerätes in die Prüfung einzubeziehen
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Zeitpunkts der Kontrolle für erstmals in Gebrauch genommene Geräte
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Zeitpunkts der Kontrolle für Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat geprüft wurden
- § 4 Abs. 3: Neufassung der abweichenden Prüftermine für bestimmte Gerätearten
- § 5 Abs. 1: Neufassung der Pflicht, die Prüfplakette anzubringen
- § 5 Abs. 2: Neufassung der Pflicht, einen Prüfbericht zu erstellen
- § 5 Abs. 3: Neufassung der Möglichkeit, die Plakette mit einer Prüfnummer zu versehen
- § 5 Abs. 4: Neufassung der Anbringung der Plakette bei geringen Mängeln
- § 5 Abs. 5: Neufassung der Gültigkeitsdauer der Plakette
- § 6: Neufassung des Verwendungsverbots für ungeprüfte Geräte
- § 7: Neufassung der Ordnungswidrigkeiten
- § 8: Neufassung der Übergangsvorschriften
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neue Prüfungsgrundlagen für die Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Prüfungsgrundlagen für Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte
- § 8: Aufhebung des § 8
- Anlage 1: Neues Muster für Antragsformular
- Anlage 3: Erweiterung um Nummern 7 und 8
- Anlage 5: Erweiterung der Nummern 1 und 2
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2013-07-05** · BGBl. 2013 I S. 1953 — Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
- **2019-04-29** · BGBl. 2019 I S. 507 — Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neufassung des Antrags auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes
- § 1 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung, Geräte zur Verfügung zu stellen
- § 1 Abs. 3: Neufassung der Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
- § 1 Abs. 4: Neufassung der Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Antrags auf Anerkennung als Prüfstelle
- § 2 Abs. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle
- § 2 Abs. 3: Neufassung der Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen
- § 2 Abs. 4: Neufassung der Anerkennungsbescheinigung
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Grundsatzes der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
- § 3 Abs. 2: Neufassung der Anforderungen an die Prüfung
- § 3 Abs. 3: Neufassung der Möglichkeit, Teile des Gerätes in die Prüfung einzubeziehen
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Zeitpunkts der Kontrolle für erstmals in Gebrauch genommene Geräte
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Zeitpunkts der Kontrolle für Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat geprüft wurden
- § 4 Abs. 3: Neufassung der abweichenden Prüftermine für bestimmte Gerätearten
- § 5 Abs. 1: Neufassung der Pflicht, die Prüfplakette anzubringen
- § 5 Abs. 2: Neufassung der Pflicht, einen Prüfbericht zu erstellen
- § 5 Abs. 3: Neufassung der Möglichkeit, die Plakette mit einer Prüfnummer zu versehen
- § 5 Abs. 4: Neufassung der Anbringung der Plakette bei geringen Mängeln
- § 5 Abs. 5: Neufassung der Gültigkeitsdauer der Plakette
- § 6: Neufassung des Verwendungsverbots für ungeprüfte Geräte
- § 7: Neufassung der Ordnungswidrigkeiten
- § 8: Neufassung der Übergangsvorschriften
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neue Prüfungsgrundlagen für die Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Prüfungsgrundlagen für Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte
- § 8: Aufhebung des § 8
- Anlage 1: Neues Muster für Antragsformular
- Anlage 3: Erweiterung um Nummern 7 und 8
- Anlage 5: Erweiterung der Nummern 1 und 2

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-05 — Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1953
> Station: 2019-04-29 — Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 507
§ 1 Abs. 1: Neufassung des Antrags auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes
§ 1 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung, Geräte zur Verfügung zu stellen
§ 1 Abs. 3: Neufassung der Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
§ 1 Abs. 4: Neufassung der Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
§ 1 Abs. 4 Satz 1: Neue Prüfungsgrundlagen für die Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-05 — Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1953
> Station: 2019-04-29 — Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 507
§ 3 Abs. 1: Neufassung des Grundsatzes der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 3 Abs. 2: Neufassung der Anforderungen an die Prüfung
§ 3 Abs. 3: Neufassung der Möglichkeit, Teile des Gerätes in die Prüfung einzubeziehen
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Prüfungsgrundlagen für Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-05 — Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1953
> Station: 2019-04-29 — Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 507
§ 8: Neufassung der Übergangsvorschriften
§ 8: Aufhebung des § 8

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# BGBl. 2019 I S. 507
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 507
- **Verkündung:** 2019-04-29
- **Inkrafttreten:** 2019-04-30 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2019-04-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/14#page=11
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** PFLSCHGER_TV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Pflanzenschutz-Geräteverordnung, insbesondere bezüglich der Prüfungsgrundlagen und der Anlagen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.